OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 7582/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0323.2K7582.09.00
2mal zitiert
32Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Bestimmungen der LVO NRW über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der seit dem 18.07.2009 geltenden Fassung sind mit höherrangigem Recht vereinbar, werden insbesondere den Anforderungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 - u.a. gerecht.

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze oder eine Ausnahme von dieser zuzulassen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmungen der LVO NRW über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der seit dem 18.07.2009 geltenden Fassung sind mit höherrangigem Recht vereinbar, werden insbesondere den Anforderungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 - u.a. gerecht. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze oder eine Ausnahme von dieser zuzulassen ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der am 00.0.1969 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dem Abitur im Jahr 1988 leistete er vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezember 1989 seinen Grundwehrdienst. Anschließend studierte er Chemie. Den Studiengang schloss er am 26. September 1995 mit der Diplomprüfung ab. Anfang 1996 begann er mit seiner Dissertation im Fach Chemie, die er am 23. August 2000 mit der Promotion abschloss. Danach war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Forschungsverbundprojekt sowie als Mitarbeiter im Bereich Emissionsmessungen tätig. Ab April 2003 nahm er eine Lehrertätigkeit auf Honorarbasis in Chemie beim Studienkreis P wahr. Ab November 2003 war er als Vertretungslehrkraft am I Berufskolleg in E tätig. Im Februar 2005 wurde sein Diplom als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und Physik mit der Note "gut" (2,1) anerkannt. Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2008 durchlief der Kläger den - regulären - Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) und beendete ihn mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit der Note "gut" (2,2). Im November 2007 bewarb sich der Kläger im Listenverfahren um die Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) teilte ihm durch Schreiben vom 18. Dezember 2007 mit, sie habe in Aussicht genommen, ihn am F-Gymnasium in P in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes einzustellen. Sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle, erfolge die Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, anderenfalls in ein Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Der Kläger nahm dieses Angebot am 18. Dezember 2007 an. Mit Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2008 wurde er sodann ab dem 1. Februar 2008 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und dem städtischen F-Gymnasium in P zugewiesen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 legte der Kläger gegen die nicht erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis "Widerspruch" ein und beantragte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dabei berief er sich auf den sog. Mangelfacherlass, der in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung vorsehe. Die erfolgte Rücknahme dieses Erlasses stelle die Rücknahme einer Begünstigung dar und damit die Verletzung von Vertrauensschutz. Den Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 22. Februar 2008 ab: Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Mangelfacherlass - vor seiner Aufhebung - eine Ausnahmeregelung nur bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 vorgesehen habe. Beginn des Schuljahres 2007/2008 sei der 1. August 2007 und nicht der 1. Februar 2008 gewesen, an dem der Kläger eingestellt worden sei. Gegen den Bescheid der Bezirksregierung erhob der Kläger am 25. März 2008 Klage (2 K 2382/08). In dem Verfahren wies das Gericht darauf hin, dass der Mangelfach längstens bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gegolten habe. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung angeführten Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (u.a. 2 K 1313/07) hätten ausschließlich solche Bewerber betroffen, deren Übernahme spätestens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 (September 2007) angestanden habe. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schreiben vom 11. September 2009 beantragte der Kläger erneut seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 u.a.), in denen die Regelungen der Altersgrenze in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498 – nachfolgend: LVO a.F.), als unwirksam angesehen wurde. Den Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 ab: Der zuerst seitens des Klägers gestellte Antrag auf Verbeamtung sei "rechtskräftig" abgelehnt worden. Für die Frage der Verbeamtung sei nunmehr maßgeblich das Datum der (erneuten) Antragstellung. Zum Zeitpunkt seines (erneuten) Antrages habe der Kläger die durch die neue Laufbahnverordnung geregelte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren aber bereits überschritten gehabt. Auf § 6 Abs. 2 lit. a) der Laufbahnverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381 – nachfolgend: LVO n.F.), könne sich der Kläger nicht berufen, da der von ihm geleistete Wehrdienst nicht ursächlich für seine verzögerte Einstellung gewesen sei. Ursächlich seien in erster Linie das vor der Entscheidung für den Lehrerberuf durchgeführte Chemiestudium, die anschließende Promotion sowie die anschließenden Tätigkeiten außerhalb des Lehrerberufs gewesen. Der Kläger hat am 23. November 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Bereits im Frühjahr 2008 habe er sich um eine Verbeamtung bemüht. Zu diesem Zeitpunkt habe noch eine andere Höchstaltersgrenze gegolten als nunmehr. Die seinerzeit erhobene Klage sei nur zurückgenommen worden, weil das Verwaltungsgericht signalisiert habe, dass keine Erfolgsaussichten bestünden. Er berufe sich insoweit auf seinen Antrag aus dem Jahr 2008 (Erstantrag). Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 u.a.) habe er sodann den aktuellen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis gestellt. Zum 18. Juli 2007 sei die neue Laufbahnverordnung in Kraft getreten. U.a. sei darin die Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre angehoben worden. Festgestellt worden sei auch, dass der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Dies gelte auch für Erstanträge. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass in seinem Fall ein sog. "Hinausschiebungstatbestand" vorliege, da er in der Zeit von Oktober 1988 bis Dezember 1989 Wehrdienst geleistet habe. Gründe, warum diese kausale Verzögerung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei, seien nicht dargelegt worden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Frage der Verbeamtung etwa ein 39jähriger und ein 41jähriger trotz gleicher Leistungsfähigkeit und -bereitschaft ungleich behandelt würden. Die neue Laufbahnverordnung sei vor diesem Hintergrund mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Diskriminierungen mit Blick auf das Alter seien danach grundsätzlich unzulässig. Insbesondere sei die Ungleichbehandlung im vorliegenden Zusammenhang nicht sachlich gerechtfertigt. Zwar stehe dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu. Es seien jedoch hier keine legitimen Ziele für die Festsetzung der Höchstaltersgrenze erkennbar. Alles in Allem handele es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Selbst wenn man von einer wirksamen Neuregelung der Höchstaltersgrenze in der Laufbahnverordnung ausginge, erwiese sich die Ablehnung der Verbeamtung jedenfalls als ermessensfehlerhaft. So habe er, der Kläger, sich bereits im Februar 2008 um Einstellung in das Beamtenverhältnis beworben. Hätte er die Klage im damals eingeleiteten Verfahren nicht zurückgenommen, wäre er aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtsänderung in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Dies habe die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die Nichtberücksichtigung der Verzögerungen durch Wehrdienst, Chemiestudium und Promotion führe zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheides. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 23. Oktober 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis vom 11. September 2009 sei der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich gewesen. Bereits am 16. März 2009 habe der Kläger die neu geregelte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten gehabt, so dass seine Verbeamtung am 23. Oktober 2009 (Datum des Ablehnungsbescheides) habe versagt werden müssen. In seinem Fall sei auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 2 lit a) LVO n.F. zuzulassen, da der abgeleistete Wehrdienst für die verzögerte Einstellung nicht ursächlich geworden sei. Ursächlich seien vielmehr das überlange Studium, die Promotion sowie der weitere berufliche Werdegang bis zum Eintritt in den Schuldienst gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege der ablehnenden Entscheidung eine einzelfallbezogene Würdigung seines beruflichen Lebenslaufs zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 23. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat den erneuten Antrag des Klägers vom 11. September 2009 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Verbeamtung des Klägers stehen die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung entgegen (dazu unter I.). Diese Bestimmungen sind wirksam (dazu unter II.). Ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe scheitert allerdings nicht schon daran, dass der frühere Verbeamtungsantrag des Klägers von Februar 2008 durch Bescheid der Bezirksregierung vom 22. Februar 2008 abgelehnt worden und diese Entscheidung nach Rücknahme der gegen die gerichteten Klage bestandskräftig geworden war. Denn die Bezirksregierung hat mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung in der Sache getroffen und somit auch den Weg zu einer inhaltlichen Überprüfung des Einstellungsbegehrens durch das Gericht eröffnet. Aus diesem Grund kann letztlich offenbleiben, ob ein weiterer, auf veränderte Umstände gestützter Einstellungsantrag ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) ohnehin als Neuantrag sachlich zu bescheiden ist, weil der Regelungsgehalt der früheren Entscheidung nur die damalige Rechtslage betraf, insbesondere keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellte. So zur abschlägigen Bescheidung eines Einstellungsantrags ausdrücklich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Juli 1982 - 2 B 71.80 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90, und vom 3. Februar 1988 - 6 C 49.86 -, BVerwGE 79, 33; VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2009 - 1 K 835/09 -, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 47 und 49; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2008, § 51 Rn. 7a und 27. Gleichfalls kann dahinstehen, ob - sähe man den Weg über das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens als zwingend an - aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegen oder ob es sich hierbei lediglich um eine Änderung der gerichtlichen Spruchpraxis handelt, die ungeachtet dessen einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gleichzustellen ist, dass durch diese neue Rechtsprechung zugleich die der früheren Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtnormen als unwirksam angesehen worden sind. Für Letzteres: BVerwG, EUGH-Vorlage vom 7. Juli 2007 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 103 ff.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 30. I. Einer Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach der Laufbahnverordnung in der derzeit geltenden Fassung einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. Die Laufbahnverordnung in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ist insoweit maßgeblich. Denn aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Der Kläger hat seinen (erneuten) Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 11. September 2009 fast zwei Monate nach Inkraftreten der neuen Laufbahnverordnung gestellt, sodass schon deshalb ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt, zu dem in der alten Laufbahnverordnung noch die - vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam gehaltene - Höchstaltersgrenze von 35 Jahren galt, nicht in Betracht kommt. Zu Fallkonstellationen, in denen die neue Laufbahnverordnung erst während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft trat, siehe Urteile der Kammer vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 - u.a. sowie vom 5. Januar 2010 - 2 K 3851/08 - und vom 2. März 2010 - 2 K 1751/09 -. Ein anderer maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gesichtspunkten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weitergelten soll, existiert nicht. Hiervon hat der Verordnungsgeber rechtsfehlerfrei (dazu unter II.) abgesehen. Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage kommt zwar ferner bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei denen das Gesetz für das Entstehen eines Anspruchs an einen ganz bestimmten (hier: in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt anknüpft, und wenn dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll. Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rn 221; ferner Schnellenbach a.a.O., S. 29. Vorliegend schreibt das einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher) Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Eine andere Betrachtungsweise ist hier nicht deshalb geboten, weil der Kläger seine Klage in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren (2 K 2382/08) seinen Antrag von Februar 2008 betreffend - nach einem schriftlichen Hinweis des Gerichts - zurückgezogen hat. Hierdurch wurde vielmehr die damalige, den Antrag des Klägers ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung vom 22. Februar 2008 bestandskräftig, sodass schon vor diesem Hintergrund der Zeitpunkt der damaligen Antragstellung nicht entscheidungserheblich sein kann. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund von Billigkeitserwägungen oder mit Blick auf eine gebotene Beseitigung von Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns geboten. Vgl. die genannten Urteile der Kammer vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 - u.a. sowie vom 5. Januar 2010 - 2 K 3851/08 - und vom 2. März 2010 - 2 K 1751/09 -. Denn auch seinerzeit durfte der Kläger nicht mit einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe rechnen. Auf den von ihm insoweit genannten Mangelfacherlass konnte sich der Kläger schon in zeitlicher Hinsicht nicht berufen, worauf er in dem Verfahren 2 K 2382/08 in zutreffender Weise hingewiesen worden ist. Der Erlass galt längstens bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008. Der Kläger wurde jedoch erst zu Beginn des 2. Halbjahres des Schuljahres 2007/2008 eingestellt. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war auch nicht nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 LVO a.F. unschädlich (siehe insbesondere zur fehlenden Relevanz des abgeleisteten Grundwehrdienstes noch die sogleich folgenden Ausführungen zu § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) LVO n.F.). Ein Anspruch des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist nach der somit maßgeblichen derzeitigen Rechtslage zu verneinen. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 - nachfolgend: BeamtStG - i.V.m. § 9 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224 - nachfolgend: LBG NRW -; inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. -, gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Im Falle des Klägers fehlt es hieran wegen Überschreitens der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am 17. März 1969 geborene Kläger hat diese Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber um etwas mehr als ein Jahr überschritten. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F., die eine Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren wegen zwingend zu beachtender Verzögerungsgründe ermöglicht, greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Bestimmung darf dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe u.a. wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG (Buchstabe a), wegen der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (Buchstabe c) oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Buchstabe d) verzögert hat, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten sind aber zunächst nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus der Verwendung des Wortes "wegen" folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger) ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde. Daran fehlt es unter anderem dann, wenn es nach der Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Ständige Rechtsprechung zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO a.F., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 6 A 1524/02 , vom 28. Mai 2003 6 A 510/01 , DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 6 A 3377/93 , ZBR 1995, 113, und vom 6. Juli 1994 6 A 1725/94 ; Urteile des erkennenden Gerichts vom 23. Mai 2007 2 K 5117/05 , vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 , vom 15. März 2005 2 K 422/03 und vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 . Hieran hat sich durch die sprachlich im Wesentlichen unverändert gebliebene Neufassung der Laufbahnverordnung nichts geändert. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeit. Eine Berücksichtigung der 15-monatigen Wehrdienstes scheidet aus, weil dieser im vorstehend näher dargelegten Sinne nicht ursächlich war für die Überschreitung der Altersgrenze. Die erforderliche Kausalität ist nämlich zu verneinen, weil nach dieser Dienstzeit von dem Kläger zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. Eine Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem in den Jahren 1988/89 geleisteten Wehrdienst und der verzögerten Einstellung in den Schuldienst ist durch nicht auf den Lehrerberuf ausgerichtete Tätigkeiten, wie das mehrjährige Chemiestudium, das anschließende Promotionsverfahren und die nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes eingetreten. Darauf und nicht auf den Wehrdienst ist es also vor allem zurückzuführen, dass der Kläger vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes nicht erreichen konnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 - 2 K 4767/07 -, jeweils zur Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - Z B 1 22/03 - 1157/95 -. Der Dienstherr war auch nicht verpflichtet, auf das Kausalitätserfordernis zu verzichten und damit zu der auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. in Verbindung mit dem Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993 - Z B 1-22/24-19/93 - vor dem Jahr 1995 praktizierten Handhabung, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 6 A 1705/94 -, zurückzukehren. Zwar ist einzuräumen, dass es einem Bewerber wegen der üblicherweise großen Zeitspanne zwischen der - regelmäßig kurz nach Schulabschluss erfolgten - Ableistung der Dienstpflicht nach Art. 12 a GG und der Einstellung in den Schuldienst schwer fallen dürfte, die Ursächlichkeit eines solchen Dienstes für die Überschreitung der Altersgrenze aufzuzeigen, zumal diese nunmehr auf 40 Jahre erhöht worden ist. Es ist aber maßgebend zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn ein Regelungsspielraum einzuräumen ist, innerhalb dessen er beachtlichen Verzögerungstatbeständen Rechnung tragen kann. Insoweit hat der Verordnungsgeber bereits mit der Anhebung der Höchstaltersgrenze von 35 auf 40 Jahre eine generelle - von Kausalitätserwägungen unabhängige - Vergünstigung geschaffen, die schon als solche geeignet ist, beachtliche Verzögerungen im beruflichen Werdegang (insbesondere durch Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen sowie durch Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder des Erwerbs der erforderlichen Vor- und Ausbildung im sog. zweiten Bildungsweg) ohne weiteres aufzufangen. Wenn er daneben für bestimmte Verzögerungstatbestände zusätzliche begünstigende Regelungen schafft, deren praktische Relevanz aufgrund der allgemein begünstigenden Neuregelung zweifelhaft erscheint, erweist sich das jedenfalls dann als unschädlich, wenn dem betreffenden Personenkreis aufgrund dieses Umstandes keine unbilligen Nachteile entstehen. Letzteres trifft auf die Wehrdienst- und Zivildienstleistenden zu. Denn auch ihnen bleibt nach Ableistung des Dienstes regelmäßig hinreichend Zeit, um vor Vollendung des 40. Lebensjahres ihre (Lehrer-)Ausbildung abzuschließen. Damit kann der Nachteil, der ihnen zu Beginn ihres beruflichen Werdeganges im Vergleich zu den vom Dienst befreiten Bewerbern entstanden war, vernachlässigt werden. § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO n.F., wonach sich das Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger bei Antragstellung im September 2009 das 40. Lebensjahr schon um mehrere Monate überschritten hatte. Diese in § 52 Abs. 1 LVO n.F. bestimmte allgemeine Höchstaltersgrenze ist vorliegend maßgebend. Hierbei kann, da der Kläger - wie vorstehend ausgeführt - Verzögerungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F. nicht mit Erfolg geltend machen kann, letztlich offen bleiben, ob aufgrund der auf die "jeweilige" Altersgrenze abstellenden Neufassung dieser Bestimmung die Verzögerungstatbestände nach Satz 1 und der Erhöhungsgrund nach Satz 5 kumuliert werden können, mit anderen Worten, ob Satz 5 ggfs. an ein - über 40 Jahren liegendes - "individuelles" Höchstalter anknüpft. Verneinend zu der gleichartigen Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. die ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F. Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nummer 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden "für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten". Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse "insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist". Bezogen auf die Lehrerlaufbahnen werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist und dessen "Bekämpfung" bislang mittels Verwaltungsvorschriften erfolgte. Vgl. den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog. Mangelfacherlass), Erlasse über Vorgriffseinstellungen und Weiterqualifizierungen etc.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, DokBer B 2009, 225, und - 2 C 33.07 -, juris. Der Anwendung dieser Norm steht allerdings nicht entgegen, dass sich der Kläger bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft befindet. Insoweit geht sie über den Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses hinaus, der eine Ausnahme von der Altersgrenze lediglich für neu einzustellende Bewerber ermöglichte. Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. sieht eine Ausnahme auch für den Fall vor, dass Bewerber als Fachkräfte "behalten" werden sollen. Damit hat der Verordnungsgeber offensichtlich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Februar 2009 ( 2 C 18.07 Rn 27) Rechnung tragen wollen, wonach es sich verbiete, "Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind". Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind aber im Übrigen nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein "dienstliches Interesse" an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern und Fachrichtungen nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als "erheblich" betrachtet. Es gibt derzeit keine Anzeichen dafür, dass das beklagte Land auf der Grundlage der Nr. 1 in absehbarer Zeit erneut ähnliche Ausführungsbestimmungen erlassen wird, die eine Überschreitung sogar der (auf 40 Jahre) angehobenen Altersgrenze ermöglichen sollen. Da sich der Kreis der Lehrer, die für eine Verbeamtung in Betracht kommen, mit der neuen Altersgrenze erweitert hat, dürfte sich auch das "Angebot" an Lehrern mit bevorzugt benötigten Fakulten erhöht haben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. liegen gleichfalls nicht vor. Im Falle des Klägers hat sich der auf den Lehrerberuf bezogene berufliche Werdegang nicht aus Gründen verzögert, die ein Festhalten an der Altersgrenze als unbillig erscheinen lassen. Maßgebend dafür, dass der Kläger "überaltert" ist, ist vielmehr, dass er zunächst eine andere berufliche Richtung (Chemiestudium, Promotion und anschließende schulfremde Tätigkeiten) einschlug. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die späte Hinwendung des Klägers zum Lehrerberuf nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte und somit von ihm "nicht zu vertreten" war. Nach allem erscheint es nicht "unbillig", wenn auch nach der Neufassung des § 84 LVO im Falle des Klägers eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht in Betracht zu ziehen ist. Auch die mit Blick auf den gerichtlichen Hinweis erfolgte Klagerücknahme im Verfahren 2 K 2382/08 rechtfertigt keine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F., da es insoweit nicht um eine vom Kläger nicht zu vertretene Verzögerung des beruflichen Werdegangs geht. Ferner erweist sich die Nichterteilung einer Ausnahme gegenüber dem Kläger auch insoweit nicht als unbillig, weil er, wie oben ausgeführt, nach der damaligen Rechtslage bzw. Rechtsprechung eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beanspruchen konnte, der gerichtliche Hinweis in dem Verfahren 2 K 2382/08 mithin berechtigt war. Sind demnach bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 84 Abs. 2 LVO n.F. nicht gegeben, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das Einstellungsbegehren des Klägers zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme an die gemäß § 84 Abs. 3 Satz 3 LVO n.F. zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung nach wie vor auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig. So bereits in gleichartigen Fällen zu § 84 LVO a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 1998 2 K 7172/95 , m.w.N. II. Das erkennende Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch die §§ 52, 6 und 84 LVO in der derzeit geltenden Fassung. Das Gericht vermag zunächst keine durchgreifenden Verfahrensfehler festzustellen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung der Änderungsverordnung hinter den Anforderungen des § 94 LBG NRW zurückgeblieben ist, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge, weil das Beteiligungsrecht lediglich im Vorfeld des eigentlichen Rechtssetzungsverfahrens angesiedelt ist und nicht in das Rechtssetzungsverfahren selbst hineinreicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1/78 -, BVerwGE 59, 48; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 1 K 1286/07 -, juris; Schnellenbach, Rechtsgutachten von Juli 2009 für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, S. 17 (Fn 1). Die Neufassung der Laufbahnverordnung ist materiell rechtmäßig. Sie wird insbesondere den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (- 2 C 18.07 -, a.a.O.) aufgestellten Anforderungen gerecht, wonach dann keine grundsätzlichen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestehen, wenn die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ hinreichend geregelt sind. Das ist vorliegend der Fall. Zum einen bildet die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 LBG NRW ungeachtet dessen, dass sie die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt, eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, weil Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird (BVerwG a.a.O., Rn 11, zur gleichartigen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.). Zum anderen erweisen sich die einschlägigen Bestimmungen der geänderten Laufbahnverordnung als solche als rechtmäßig. Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis werden zudem weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch durch Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/79/EG) ausgeschlossen (BVerwG a.a.O., Rn 9 und 10 bzw. Rn 11 bis 23). Das erkennende Gericht sieht sich angesichts dieser Ausführungen nicht veranlasst, die Entscheidung des EuGH abzuwarten oder gar diese Frage selbst dem EuGH vorzulegen. Auch dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze nunmehr gerade auf 40 Jahre festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit keine bestimmten Vorgaben gemacht. Es hat vielmehr betont, dass dem Normgeber bei der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (a.a.O., Rn 18). Besondere Bedeutung gewinnt hierbei das im Lebenszeitprinzip begründete Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten und an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten (BVerwG, a.a.O., Rn 16, 21). Zwar muss in die Überlegungen einbezogen werden, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes darstellen; auch wird die Angemessenheit der Altersgrenze davon abhängen, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen werden. Angesichts der in § 6 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 LVO n.F. aufgeführten zahlreichen Fallgruppen, in denen eine Überschreitung der Altersgrenze obligatorisch oder im Ermessensweg zugelassen wird, sowie angesichts des Umstandes, dass nunmehr eine Anhebung der Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre erfolgt ist, hat der Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 aber eine insgesamt ausgewogene, jedenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstandende Neuregelung der Altersgrenze getroffen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht den Zweck von Altersgrenzen nicht nur in der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sieht, sondern darauf verweist, dass "daneben" dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden "kann" (a.a.O., Rn 12) und die Berücksichtigung dieses Interesses "nur auf der Grundlage einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung" zulässig sei (a.a.O., Rn 21), ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung einer Altersgrenze in jedem Fall auch auf diesen Aspekt tragend abzustellen und ihn eingehend zu prüfen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber, wie hier, eine Anhebung der Höchstaltersgrenze, tritt der Gesichtspunkt der "ausgewogenen Altersstruktur" in den Hintergrund. Denn die Festlegung einer höheren Altersgrenze ist nicht geeignet, zu einer Verjüngung eines eher überalterten Lehrkörpers, wie er (gerichtsbekannt) in Nordrhein-Westfalen anzutreffen ist, und in diesem Sinne zu einer ausgewogeneren Altersstruktur beizutragen. Demnach erscheint es als unschädlich, dass sich sowohl in der allgemeinen Begründung zur Neuregelung der Laufbahnverordnung als auch in der Einzelbegründung zu §§ 52 und 6 LVO n.F. keine Ausführungen zur Bedeutung der Höchstaltersgrenze für die Altersstruktur in der Lehrerschaft finden, hier vielmehr allein auf die Zielsetzung abgestellt wird, "ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen". Der Verordnungsgeber hat in der neu gefassten Laufbahnverordnung zudem nicht nur mit 40 Jahren eine als solche unbedenkliche neue Altersgrenze festgelegt, sondern auch die Sonder- und Ausnahmefälle nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt: Der Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis d) LVO n.F. führt die zwingend - also ohne ein behördliches Ermessen - zu beachtenden Überschreitungsgründe auf. Waren dort bisher bereits die Betreuung minderjähriger Kinder und die Pflege naher Angehöriger geregelt, sind nunmehr früher im Ermessensbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F.) angesiedelte weitere Verzögerungstatbestände hinzugetreten (Dienstpflicht nach Art. 12a GG, freiwilliges soziales Jahr). Hier (in Satz 5) verortet worden ist nunmehr auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F., wonach die für die Bearbeitung der Bewerbung aufzuwendende Zeit nicht zu Lasten des Bewerbers gehen soll. Die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist nun nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die (im übrigen) in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn 25 ff.) an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. In Nr. 1 ist mit dem Abstellen auf das erforderliche (erhebliche) dienstliche Interesse zum einen deutlich gemacht worden, dass eine solche Ausnahme nicht dem persönlichen, etwa wirtschaftlichen Interesse des Bewerbers dient. Zugleich erfährt das zu fördernde öffentliche Interesse dadurch eine weitere Präzisierung, dass es in Bezug gesetzt wird zu dem Erfordernis der Gewinnung von Fachkräften. Der Umstand allein, dass die Neuregelung inhaltlich an die bisher durch Erlasse bestimmten Ausnahmeregelungen (Mangelfacherlass etc.) anknüpft, spricht als solcher jedenfalls nicht gegen die Tragfähigkeit der Regelung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Regelungsgehalt des Ausnahmetatbestandes, gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, hinreichend bestimmt ist. Das ist durch die Aufstellung von tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Zielrichtung der Norm zweifelsfrei erkennen lassen, geschehen. Von dem Verordnungsgeber eine zusätzliche "Gruppen"-Bildung, d.h. eine weitergehende Typisierung der angesprochenen Fallgruppen, zu fordern - so wohl Schnellenbach, a.a.O., S. 22 f., 49 f., der die inhaltliche Substanz als "zu dürftig" kritisiert -, bedeutete nach Ansicht der Kammer eine Überspannung der an eine abstrakt-generelle Rechtnorm zu stellenden Anforderungen. Eine solche Rechtsnorm muss jedenfalls nicht ins Detail gehen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die fraglichen Bestimmungen der Laufbahnverordnung Regelungen für sämtliche betroffenen Laufbahnen treffen müssen, so dass regelmäßig nicht die Notwendigkeit besteht, in einer bestimmten Laufbahn auftretende spezifische Fragestellungen einer eingehenden Regelung zu unterziehen. Sofern das beklagte Land zur Umsetzung der Norm in der Praxis Ausführungsbestimmungen erlassen wird, bleibt deren Bedeutung zudem hinter den bisherigen Erlassregelungen zurück. Denn künftig wird sich der Dienstherr hierbei angesichts der tatbestandlich festgelegten Ausnahmevoraussetzungen im Wesentlichen lediglich im Bereich norminterpretierender und nicht ermessenlenkender Verwaltungsvorschriften bewegen, so dass die verordnungsrechtliche Altersgrenze nicht mehr "in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch Behördenentscheidungen überlagert" (so zur früheren Rechtslage BVerwG a.a.O., Rn 27) werden wird. Mit dem Ausnahmetatbestand der Nr. 2 ist eine Härtefallregelung getroffen worden, die gleichfalls durch die Bezeichnung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen ("beruflicher Werdegang", "aus ... nicht zu vertretenden Gründen", "nachweislich", "unbillig") die Zielrichtung selbst deutlich macht. Zwar mag die Verwendung mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung erschweren. Vgl. Schnellenbach, a.a.O., S. 23. Durchgreifende rechtliche Bedenken wären unter diesem Gesichtspunkt aber nur dann zu erheben, wenn die Regelung völlig unpraktikabel wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen, zumal sie sich auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe bedient und als Auslegungshilfen die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. So knüpft die Härtefallregelung erkennbar an die bislang schon im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. geübte und von der Rechtsprechung - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -, juris - geforderte Praxis an, mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, insbesondere wenn der Bewerber aus einer besonderen Ausnahmesituation herrührende Gesichtspunkte anführt, die nicht offenkundig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der Versorgungslasten zurückstehen müssen. Schließlich erweist sich die LVO n.F. nicht deshalb als unwirksam, weil die Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 bezüglich der Höchstaltersgrenze keine Übergangsregelungen enthält, insbesondere nicht die - angesichts des Verdikts der bisherigen Regelung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) ohnehin fern liegende - Bestimmung trifft, dass in den noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren statt der Neuregelung eine abweichende (z.B. die frühere) Regelung gelten soll. Soweit für den Fall des Fehlens entsprechender Übergangsbestimmungen geltend gemacht wird, die Neufassung der Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648. Erweist sich hiernach die Ablehnung des Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtmäßig, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ebenso in Klagen, die bereits vor Februar 2009 rechtshängig waren: VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 - u.a. sowie vom 5. Januar 2010 - 2 K 3851/08 - und vom 2. März 2010 - 2 K 1751/09 -, VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 1 K 1286/07 -, VG Münster, Urteil vom 2. November 2009 4 K 205/05 , jeweils juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzliche Bedeutung, weil es noch keine obergerichtlichen Entscheidungen über Klagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 gibt und die Beantwortung der hierbei auftretenden Rechtsfragen für Entscheidungen in zahlreichen weiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen Streitgegenstand von Bedeutung ist.