Beschluss
3 L 456/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1105.3L456.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zuletzt auf "Erlass einer einstweiligen Anordnung" gerichtete baurechtliche Nachbareilantrag hat mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt, 3 die aufschiebende Wirkung der Baunachbarklage (3 K 877/07) gegen die der Beigeladenen zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 17, Flurstücke 263, 264, 324, 395, 283, 284, 398, 399, erteilte Baugenehmigung vom 18. Juli 2007 (Bauschein Nr. 08/2007) anzuordnen, 4 ferner den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen durch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung die Nutzung des in Betrieb genommenen Vorhabens zu untersagen, 5 keinen Erfolg. 6 Zunächst war der Nachbareilantrag - wie geschehen - gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich in einen Aussetzungsantrag umzudeuten. 7 Bei der Ermittlung des erhobenen Begehrens ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern muss das erkennbare Rechtsschutzziel im Auge haben, das sich wiederum aus dem gesamten Vorbringen ergibt. Dies gilt auch für Verfahren, in denen - wie hier - die Rechtsschutzsuchenden durch einen Anwalt vertreten sind. Namentlich in Eilverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung, in der auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht stattfindet, ist eine Auslegung zu Gunsten der Rechtsschutzsuchenden wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Effektivität des Rechtsschutzes vorzunehmen. 8 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. November 2002 - 10 CE 02.1467 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris, m.w.N.. 9 Einstweiliger Baunachbarrechtsschutz gegen das genehmigte Vorhaben kann nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), sondern nur durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung erreicht werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das gilt auch für das von den Antragstellern begehrte Nutzungsverbot, das sie mit Blick auf die Fertigstellung des Vorhabens zum Anlass genommen haben, vom Aussetzungs- in das Anordnungsverfahren zu wechseln. Derartige Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung von Nachbarrechten während des anhängigen Anfechtungsprozesses gegen eine Baugenehmigung betrachtet die Prozessordnung nämlich als bloßen Annex zum Aussetzungsverfahren, vgl. § 80a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 10 Der Antrag ist zulässig. 11 Seine Statthaftigkeit beruht nach dem Vorgesagten auf § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 VwGO. 12 Des Weiteren lässt die Fertigstellung und Nutzung des angegriffenen SB-Verbrauchermarkts das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung der Vollziehung nicht entfallen. Die geltend gemachte nachbarliche Beeinträchtigung liegt nicht allein in der (abgeschlossenen) Errichtung des Bauwerks, sondern auch und gerade in den Lärmimmissionen durch die Nutzung des Vorhabens. Diese Nutzung dauert fort und ist damit ein zulässiger Gegenstand einstweiligen Nachbarrechtsschutzes. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, juris. 14 Ohne jede Bedeutung für die Zulässigkeit des Eilantrags sind die Hinweise der beigeladenen Vorhabenträgerin, wonach hinter den Antragstellern ortsansässige Einzelhändler stünden, die das vorliegende Baunachbarverfahren gegen den SB-Verbrauchermarkt initiiert hätten, um auf diese Weise einen Konkurrenzbetrieb zu verhindern. Die Antragsteller sind berechtigt, ihre eigenen - nicht zuletzt auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gründenden - Rechte zu verfolgen, die nichts mit dem seitens der Beigeladenen angesprochenen Schutz vor weiteren Konkurrenten zu tun haben. Dass die Vorgehensweise der Antragsteller möglicherweise auch im Interesse Dritter, etwa ortsansässiger Einzelhändler liegt, ist ebenso unerheblich, wie die Frage, ob - und gegebenenfalls welche - Rechtsbeziehungen zu diesen Dritten bestehen. 15 Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -, n.v., Seite 6 des Beschlussabdrucks. 16 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 17 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das gegenläufige Aufschub- oder Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarn kann sich demgegenüber nicht durchsetzen, weil ihre in der Hauptsache erhobene Nachbarklage (3 K 877/07) keinen Erfolg verspricht. 18 Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts vermag das Gericht bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Insbesondere verletzt die angegriffene Baugenehmigung nach Lage der Akten kein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht der Antragsteller auf Bewahrung der Gebietsart. 19 Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem (faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten) Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass sowohl faktische als auch festgesetzte Baugebiete kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer "bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft" verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen". 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, NJW 1994, 1546, und vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, NVwZ 1997, 384; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427. 21 Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten der antragstellenden Nachbarn aus. Ihr Hausgrundstück und das Vorhabengrundstück sind zwar benachbart, sie liegen aber nicht wie erforderlich in einem gemeinsamen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. 22 Das ergibt sich allerdings nicht schon aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 131 "L. ", der insoweit zwei unterschiedliche Baugebiete festsetzt, und zwar für das Vorhabengrundstück ein Sondergebiet "Verbrauchermarkt" und für das Hausgrundstück der Antragsteller ein Mischgebiet. Dieser Bebauungsplan ist nämlich einstweilen als unwirksam zu behandeln. Zwar ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181. 24 So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unwirksamkeit ergibt sich aus dem im Normenkontrollverfahren ergangenen und noch nicht rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2009 - 7 D 113/07.NE -. Danach leidet der Bebauungsplan Nr. 131 "L. " an einem materiellrechtlichen Mangel. Die dort bestimmte Verkaufsflächenbeschränkung auf 4.500 qm für das Sondergebiet "Verbrauchermarkt" bringt in der gegenwärtigen Fassung des Bebauungsplanes den erforderlichen Vorhabenbezug nicht hinreichend zum Ausdruck. Aus Gründen der Rechtsklarheit muss sie daher als ein gebietsbezogenes Verkaufsflächenkontingent verstanden werden, für das es aber an einer Rechtsgrundlage fehlt. 25 Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, NVwZ 2008, 902. 26 Die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung erfasst im Übrigen den Bebauungsplan insgesamt, weil diese Festsetzung einen erheblichen Teil des Satzungsgebiets ausmacht und daher nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 131 "L. " auch unter Herausnahme des Sondergebiets beschlossen hätte. 27 Da somit weder das Vorhabengrundstück noch das benachbarte Hausgrundstück der Antragsteller derzeit von einem (wirksamen) Bebauungsplan erfasst werden, gleichwohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) liegen, hängt das Bestehen eines Gebietswahrungsanspruchs davon ab, ob für beide Grundstücke ein gemeinsames faktisches Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben ist. 28 Diese Frage ist zu verneinen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens stellt sich bei summarischer Prüfung als diffuse Innenbereichslage dar, die sich keinem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete zuordnen lässt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt kein faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO) vor, in dessen Bereich der genehmigte Verbrauchermarkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb gebietsfremd wäre. Diese Bewertung des Gebietscharakters beruht auf folgenden Erwägungen: 29 So ist die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB dadurch zu ermitteln, dass in zwei Richtungen - in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, inwieweit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris. 31 Bei dem im Süden der T. -Innenstadt) gelegenen Vorhabengrundstück handelt es sich im Wesentlichen um einen großflächigen Parkplatz ("Altstadtparkplatz"), auf dem inzwischen der streitbefangen SB-Verbrauchermarkt mit einer Grundfläche von 8.404 qm errichtet worden ist. Im Westen des Vorhabengrundstücks liegt die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bahnlinie T. - S. , die als städtebauliche Zäsur die nähere Umgebung des Vorhabens begrenzt. Nördlich des Vorhabengrundstücks steht am X. -Platz das Verwaltungsgebäude der F. In östlicher Richtung befindet sich die Bebauung entlang der A. -Straße, an deren westlicher Seite das Hausgrundstück der Antragsteller gelegen ist. Entlang der A. Straße zwischen X. -Platz im Norden und Einmündung F1.-----straße im Süden besteht ausweislich der vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Übersicht eine Mischung aus Wohnnutzung und Gewerbetrieben (Kfz-Werkstatt, Autoglas-Werkstatt, Garagenhof). Hinter der östlichen Seite der Straßenrandbebauung an der A. Straße bildet der W.-bach eine Zäsur in Nord-Süd-Richtung. In südlicher Richtung erheben sich mit den E. -Werken massive Fabrikgebäude der Firma N. & X1. GmbH & Co. KG. Dem vorgelagert waren die im Zuge der Errichtung des angegriffenen Verbrauchermarktes abgebrochenen Gebäude eines Gewerbebetriebes ("kleiner Q. "). 32 Gemessen an dieser Lage des Vorhabengrundstücks wird seine nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB durch die Bahnlinie im Westen, das F. -Gebäude im Norden, die Bebauung an der A. Straße im Osten und E. -Werke im Süden begrenzt. Diese Umgebungsbebauung entspricht mangels der erforderlichen Homogenität keinem in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiet, welches den Maßstab für die Art der baulichen Nutzung bilden könnte. Insbesondere die unterschiedliche Umgebungsbebauung im Osten einerseits und im Süden andererseits machen dies deutlich. Die östlich gelegene bauliche Nutzung an der A. Straße weist Merkmale eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO auf. Ungeachtet der vorgelagerten gewerblichen Anlagen der Firma Q. vermitteln die südlich gelegenen massiven Fabrikgebäude der Firma E. nach Lage der Akten die bauliche Charakteristik eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO). Dabei erscheint angesichts der Großflächigkeit des Vorhabengrundstücks keine der beiden Nutzungen in der Lage zu sein, den alleinigen Maßstab für eine neu hinzutretende Bebauung zu bilden. 33 Das Vorhabengrundstück ist daher jedenfalls nicht Teil des Mischgebiets, in dem auch das Grundstück der Antragsteller liegt, so dass ein Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller ausscheidet. 34 Ist demnach die nähere Umgebung des Bauvorhabens als diffuse Innenbereichslage anzusehen, bemisst sich die planungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nachbarschützende Wirkung entfaltet diese Vorschrift alleine nach Maßgabe des im Begriff des Einfügens verankerten Rücksichtnahmegebots. 35 Ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist nicht anzunehmen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller durch die Nutzung des genehmigten SB-Verbrauchermarkts keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werden, weil sich diese in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Zumutbaren halten. Das ergibt sich aus der schlüssig und plausibel erscheinenden Lärmprognose, die das Sachverständigenbüro Dr.-Ing. T1. und Partner in seinem zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden Schallschutzgutachten vom 7. Juni 2007 ("Gutachten 2007 1220") vorgenommen hat. 36 Zutreffend zieht das Gutachten als Beurteilungsmaßstab für die Ermittlung und Bewertung von Lärmimmissionen, die vom angegriffenen Verbrauchermarkt auf die benachbarte und besonders schutzbedürftige Wohnnutzung ausgehen, die gemäß § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - in ihrer aktuellen Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) heran. 37 Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Lärmgutachten für die betreffenden Wohngrundstücke an der A. Straße, zu denen dasjenige der Antragsteller gehört, als Schutzstandard einen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) am Tag und von 45 dB (A) in der Nacht ansetzt. Dieser Immissionsrichtwert gilt insbesondere für Mischgebiete, vgl. Nr. 6.1 c) der TA Lärm. Für die Antragsteller günstigere Schutzstandards, vgl. TA Lärm Nr. 6.1 Buchstaben d) und e), kommen nicht in Betracht, weil die betreffenden Wohngrundstücke an der A. Straße weder einem allgemeinen noch gar einem reinen Wohngebiet zuzurechnen sind. Ob sich angesichts der oben festgestellten städtebaulichen Gemengelage, wonach jedenfalls kein einheitliches Mischgebiet besteht, das sowohl das Hausgrundstück der Antragsteller als auch Vorhabengrundstück der Beigeladenen umfasst, ein für die Antragsteller im Vergleich zu den Annahmen im Lärmgutachten ungünstigere Lärmschutzstandard rechtfertigen ließe, richtet sich nach Nr. 6.7 der TA Lärm, muss aber mangels Entscheidungserheblichkeit hier nicht weiter erörtert werden. 38 Methodisch korrekt trägt das Gutachten dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der aktuellen TA Lärm Rechnung. Hiernach bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält. Vielmehr ist eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Deren wesentliche Merkmale lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 der TA Lärm ist die Anlage uneingeschränkt genehmigungsfähig, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die einschlägigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Dabei ist Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 Absatz 3 der TA Lärm die Belastung des Immissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; in die Gesamtbelastung nicht einzubeziehen sind damit insbesondere Immissionsbelastungen, die beispielsweise von Verkehrswegen ausgehen. Wird der Immissionsrichtwert auf Grund der Vorbelastung, d.h. unter Berücksichtigung der Belastung durch alle der TA Lärm unterliegenden Anlagen mit Ausnahme der zu beurteilenden Anlage (Nr. 2.4 Absatz 1 der TA Lärm), überschritten, darf nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm die Genehmigung der zu beurteilenden Anlage nicht aus Gründen des Lärmschutzes versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht relevant ist. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung, d.h. der von der zu beurteilenden Anlage hervorgerufene Immissionsbeitrag (Nr. 2.4 Absatz 2 der TA Lärm), den einschlägigen Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die energetische Addition zweier Lärmpegel, die sich um 6 dB (A) unterscheiden, im Ergebnis nur eine Erhöhung des höheren Pegels um 1 dB (A) bewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, juris, unter Hinweis auf Tegeder, Die TA Lärm: technische Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99 (100). 39 Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gutachten die reale Lärmvorbelastung der zu schützenden Wohnbebauung durch gewerbliche Anlagen und Betriebe im Umfeld nicht eigens ermittelt, sondern unterstellt, dass die Vorbelastung die oben genannten Immissionsrichtwerte schon jetzt ausschöpft mit der Folge, dass entsprechend Nr. 3.2.1 der TA Lärm der Immissionsbeitrag des strittigen Verbrauchermarkts die um 6 dB (A) reduzierten Immissionswerte für ein Mischgebiet - mithin 54 dB (A) am Tag und 39 B (A) in der Nacht als sog. anteilige Immissionsrichtwerte - nicht überschreiten darf. 40 Auf der Grundlage des Gutachtens ist jedenfalls für das - hier allein interessierende Grundstück der Antragsteller - davon auszugehen, dass die vorgenannten anteiligen Immissionswerte durch den genehmigten Verbrauchermarkt nicht überschritten werden. Unter Anwendung des Programms "SoundPlan", 41 vgl. zur Anwendbarkeit dieses Programms OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 D 122/06.NE -, juris, 42 hat der Gutachter für die am stärksten beaufschlagten Grundstücke entlang der A. Straße (I-03 = Baugrenze A. Straße 78 sowie I-04 = Baugrenze A. Straße 64) Beurteilungspegel von 51,6 dB (A) bis 54,0 dB (A) tags und von 29,2 dB(A) bis zu 38,6 dB(A) nachts errechnet. Die Immissionsorte mit der höchsten Lärmbelastung halten also die anteiligen Immissionsrichtwerte ein. An der weiter entfernt liegenden Baugrenze im rückwärtigen Bereich des Hausgrundstücks der antragstellenden Nachbarn stellen sich aufgrund der größeren Abstände und der Abschirmung zwangsläufig geringere Immissionswerte ein, so dass die gutachterliche Einschätzung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung mit Blick auf den Lärmschutz der Antragsteller "auf der sicheren Seite" liegt. 43 Die Geräusche des vom strittigen Verbrauchermarkt ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs begründen keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller. 44 Bei der Frage der Zuordnung des Straßenverkehrs zum genehmigten Vorhaben hat sich das Gutachten zu Recht von der einschlägigen Regelung in Nr. 7.4 der TA Lärm leiten lassen. Danach sollen u.a. in Mischgebieten Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie (erste Voraussetzung) den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen und (zweite Voraussetzung) keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist sowie (dritte Voraussetzung) die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. 45 Letztgenannte Voraussetzung für die Notwendigkeit der Lärmminderung ist hier nicht erfüllt. Dies legt das Lärmgutachten vom 7. Juni 2007 ("Gutachten 2007 1220") unter Bezugnahme auf das im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgelegte Gutachten vom 26. Juni 2006 ("Gutachten 2006 1190") schlüssig und nachvollziehbar dar. Danach ist eine weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV durch die Verkehre auf den Erschließungsstraßen zwischen den Knoten an der A. Straße und dem Betriebsgrundstück nicht zu besorgen. Das maßgebliche Gutachten vom 26. Juni 2006 stützt sich bei seiner Beurteilung sowohl auf den anlagenbezogenen (Verkehrs-)Lärm als auch auf den davon zu trennenden sonstigen Verkehrslärm und betrachtet die bestehende Vorbelastung für die Wohnnutzung. Ausgehend von einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h errechnet es für die Vorbelastung des hier interessierenden Straßenabschnitts ein Beurteilungspegel von tags bis zu 69,4 dB(A) und nachts bis zu 61,3 dB(A). 46 In einem weiteren Schritt betrachtet das Gutachten die im Zuge der Vorhabenverwirklichung geplante Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, die im Übrigen zwischenzeitlich mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 26. Oktober 2007 umgesetzt worden ist. Bezogen auf die für eine Geschwindigkeit von 30 km/h ermittelten Schallimmissionen prognostiziert das Gutachten in überzeugender Weise eine geringere Belastung, und zwar von bis zu 68,3 dB(A) tagsüber und 58,9 dB(A) nachts. Zwar überschreitet der Verkehrslärm auch bei Umsetzung der mit der Vorhabenverwirklichung verknüpften Geschwindigkeitsbegrenzung die Grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung kommt es hingegen nicht zu einer Verschlechterung der Immissionslage durch die Verwirklichung des Vorhabens. Vielmehr verringert sich die Lärmbelastung trotz der Zunahme des Straßenverkehrs. 47 Vgl. dazu die Eilentscheidung im zugehörigen Normenkontrollverfahren: OVG NRW Beschluss vom - 3. März 2008 - 7 B 1704/07.NE. Auch wenn der Lärm entlang der A. Straße weiterhin deutlich über den Grenzwerten der 16. BImSchV - tagsüber um bis zu 4,3 dB(A) und nachts um bis zu 4,9 dB(A) - liegen wird, wird die Lärmbelastung des Hauses der Antragsteller nicht derart hoch sein, dass die Schwelle der Gesundheitsgefahr überschritten ist. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt. Nach der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris, m. w. N. 49 Insoweit lässt sich die Grenze dessen, was von den Betroffenen nicht mehr hinzunehmen ist, nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch die Gebietsart und Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. Von Bedeutung kann ferner sein, inwieweit selbst bei einem deutlichen Überschreiten der genannten Außenpegel jedenfalls die unter dem Gesundheitsaspekt entscheidenden Innenraumpegel noch gewährleistet sind. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567. 51 Gemessen an diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, die Antragsteller seien insgesamt Lärmimmissionen ausgesetzt, die die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschreiten. Sowohl Tag- als auch Nachtwerte liegen bei Umsetzung des Vorhabens nach der Prognose des schalltechnischen Gutachtens deutlich unter der Marke von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts. Die Höchstwerte in dem hier maßgeblichen Bereich der A. Straße belaufen sich am Immissionsort I-06 auf 68,3 dB(A) tagsüber und 58,9 dB(A) nachts; bei dem näher am Haus der Antragsteller liegenden Immissionsort I-08 geht die Prognose von 68,1 dB(A) bzw. 58,5 dB(A) aus. 52 Vgl. zu dieser Bewertung, die sich die Kammer zu eigen macht: OVG NRW, Beschluss vom - 3. März 2008 - 7 B 1704/07.NE im zugehörigen Normenkontrollverfahren. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts vermag das Gericht bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht festzustellen. 53 Nach § 51 Abs. 7 der Bauordnung (BauO) NRW müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 54 vgl. OVG NRW Urteile vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -; vom 31. Juli 1997 - 10 A 3100/97 -; vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -, nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die im Eilverfahren nach Aktenlage vorzunehmende Bewertung, ob die Stellplätze des Verbrauchermarkts hinzunehmen sind, fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die von den strittigen Stellplätzen ausgehende Lärmbelastung sieht das Gutachten 7. Juni 2007 als nachbarverträglich an. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die schalltechnische Beurteilung beruht auf den anerkannten Grundsätzen der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen Parkplatzlärmstudie (4. Auflage 2003). Die in Nr. 4.2 des Lärmgutachtens geforderten Maßnahmen für den aktiven Schallschutz sind als Nebenbestimmung Nr. 11 Bestandteil der Baugenehmigung vom 18. Juli 2007. Damit ist der Beigeladenen insbesondere die Errichtung einer schalltechnisch wirksamen Einfriedungen (Höhe 2 m, Länge 50 m, Schalldämmmaß mindestens 25 dB) an der hier interessierenden gemeinsamen Grundstücksgrenze aufgegeben worden. Im Übrigen fehlen Besonderheiten, die den Parkplatzlärms gleichwohl als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Das handtuchartig geschnittene Wohnhausgrundstück der Antragsteller (Flurstück 265) besitzt eine Breite von 7,5 m und eine Tiefe 31 m. Seine Bebauung erstreckt sich an der Straßenseite über die gesamte Grundstücksbreite. Die Bebauungstiefe unterscheidet sich nach der jeweiligen Grundstückshälfte. Auf der südlichen Grundstückshälfte beträgt sie ca. 10 m, auf der nördlichen Hälfte endet die Bebauung erst nach ca. 20 m. Die hintere Baugrenze besitzt demgemäß einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 11 m. Die einzeilige Parktaschenreihe, die sich auf dem Vorhabengrundstück anschließt und unmittelbar dem strittigen Verbrauchermarkt vorgelagert ist, besitzt wiederum einen Abstand von 7 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass von der Nutzung dieser Parkplätze unzumutbare Störungen für die Antragsteller ausgehen. Es kommt hinzu, dass die Grundstücke in der Nachbarschaft des strittigen Verbrauchermarkts in Bezug auf Parkplatzlärm städtebaulich vorbelastet sind, weil das Vorhabengrundstück schon bisher als großflächiger Parkplatz ("Altstadtparkplatz") genutzt wurde. 55 Ohne Erfolg machen die Antragsteller ferner geltend, ihrer Ansicht nach sei die Gesamtzahl der Stellplätze des Vorhabens zu gering. 56 Aus dem damit behaupteten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW lässt sich schon vom Ansatz her kein nachbarliches Abwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat keinen drittschützenden Charakter. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, juris. 58 Allerdings kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das setzt voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, juris, und Beschlüsse vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 - sowie vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, juris. 59 Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Schon die in der Baugenehmigung unter Ziffer 13 der Nebenbestimmungen geforderte Herstellung von 212 Stellplätzen für insgesamt 4.230 qm Verkaufsfläche (1 Stellplatz je 20 qm) ist für das Vorhaben der Beigeladenen als ausreichend anzusehen, vgl. § 51 Abs. 1 BauO NRW und Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Nr. 3.2 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Die von der Beigeladenen geplante Zahl von 261 Stellplätzen geht deutlich darüber hinaus. Zwar sind die vorgenannten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf reine Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie sind jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung. 60 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § 51 Rdnr. 40 f. 61 Nach alledem ist eine Verletzung der Antragsteller in ihren öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten nicht zu besorgen. Für die zusätzlich begehrte Sicherung von Nachbarrechten durch ein Nutzungsverbot besteht daher kein Anlass. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 63 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskos- tengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt den Nachbarstreit in der Hauptsache mit 10.000,- EUR und halbiert diesen Wert wegen des vorläufigen Charakters des hier vorliegenden Eilverfahrens.