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Beschluss

2 L 458/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:1113.2L458.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Kammer hat nach dem Sachvortrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin das Rubrum von Amts wegen dahin berichtigt, dass als Antragsteller der Vormund, der hier allein als Anspruchsinhaber die erstrebte Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für J. N. gerichtlich verfolgen kann, zu führen ist. Der (sinngemäße) Antrag, den Antragsgegner gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin als Vormund der Minderjährigen J. N. vorläufig Hilfe zur Erziehung in Form des betreuten Wohnens in einer Mädchenwohngruppe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragstellerin zurzeit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar steht für die Kammer nach Aktenlage außer Zweifel, dass das minderjährige Mündel der Antragstellerin zur Förderung der Entwicklung der Persönlichkeit zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der gewünschten Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 SGB VIII bedarf, ohne dass heute an dieser Stelle im Detail zu klären wäre, in welcher Form dies zu geschehen hat. Dies wird zunächst Gegenstand eines umgehend einzuleitenden Hilfeplanverfahrens sein. Der Antrag scheitert aber daran, dass sich im vorliegenden Verfahren die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners könnte sich, da die Minderjährige in der Vergangenheit ein Asylverfahren betrieben hat, das nach den Angaben des Antragsgegners seit 1997 abgeschlossen ist, nur aus § 86 Abs. 7 SGB VIII ergeben. Zwar ist die heutige Fassung der Gesetzes erst zum 1. Juli 1998 - also nach Abschluss des Asylverfahrens der Jugendlichen J. N. - in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, Urteil vom 7. Juli 2005, - 5 C 9/04 -, NVwZ 2006, 97 ff. = FEVS 57, 342 ff. = NDV-RD 2006, 30 ff. = JAmt 2006, 35 ff., richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers aber auch dann nach dieser Vorschrift, wenn der Asylantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden war. Nach § 86 Abs. 7 SGB VIII ist für Leistungen an Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens solange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistungen von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage könnte sich nach die Auffassung der Kammer die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nur aus § 86 Abs. 7 Sätze 2 und 3 SGB VIII ergeben. Nach Aktenlage spricht vieles dafür, dass J. N. hinsichtlich der Verpflichtung der Wohnsitznahme auch nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 1997 zurzeit noch an die Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde gebunden ist. Dafür sprechen vor allem die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Fiktionsbescheinigungen der Ausländerbehörde für J. N. . Auch die Ausländerbehörde des (früheren) Landrats des Kreises B. hat im Schreiben vom 6. Oktober 2009 an den Beigeladenen diese Auffassung vertreten. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13. November 2009 nunmehr vorträgt, diese Zuweisungsentscheidung sei längst gegenstandslos geworden, handelt es sich um Erwägungen zu einer komplizierten Rechtsfrage, die nicht in diesem jugendhilferechtlichen Eilverfahren zu klären ist. Dazu bedürfte es zur weiteren Sachaufklärung auch der Beiziehung der Ausländerakte von J. N. , wozu im Rahmen des vorliegenden jugendhilferechtlichen Eilverfahrens keine Veranlassung besteht. Es hätte dann vor allem nahe gelegen, diese nunmehr zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung in den Fiktionsbescheinigungen entsprechend zu kennzeichnen. Dies ist aber - soweit der Kammer ersichtlich - bislang nicht geschehen. Es ist für die Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidung offen, ob diese örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners dadurch entfallen ist, dass J. N. seit August 2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen begründet hat. Dies bedarf weiterer Sachaufklärung. Die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts ergibt sich aus § 30 Abs. 3 SGB I. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt an einem Ort erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Auf die Dauer eines Aufenthalts in Stolberg könnte sich der Antragsgegner hier ohnehin nicht mit Erfolg berufen, da nach der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. November 2009 vorgelegten Übersicht der Aufenthalt der J. N. in der Zeit seit dem 1. August 2009 bis heute durch mehrere Ortswechsel geprägt ist, auch wenn sie letztlich immer wieder nach Stolberg zurückgekehrt ist. Zwar kann eine einwohnermelderechtliche Anmeldung ein bedeutsames Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts sein. Dieses Indiz kann aber durch andere Aspekte an Gewicht verlieren oder gar widerlegt werden. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn von vorneherein ein Verbleib von J. bei der Familie O. durch die zuständigen Ämter ausgeschlossen worden war. Bislang vermag die Kammer insbesondere nicht zu erkennen, dass von J1. N. ein zukunftsoffenener Verbleib in Stolberg auch ohne die Perspektive eines Zusammenlebens mit Familie O. angedacht war. Fand die Schulausbildung weiter an den Förderschule am L. in B. statt? Gab es auch in der Zeit von August 2009 bis heute regelmäßige (Besuchs-)Kontakte zu Freunden in B. oder beim Stiefvater? Dazu müssten die Jugendliche selbst, Frau Q. , Frau O. und die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes des Antragsgegners, Frau E. , und des Beigeladenen, Frau K. , gehört werden. Sofern die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung finden, wird dies aber erst im Rahmen eines zukünftigen, auf § 89 c) SGB VIII zu stützenden Kostenerstattungsverfahrens möglich sein, wobei es sich aus Sicht des Gerichts empfiehlt, dass Antragsgegner und Beigeladene möglichst zeitnah mit den genannten Personen zur Sachaufklärung entsprechende Gespräche führen und das Ergebnis in Vermerken niederlegen. Schließlich vermag die Kammer zurzeit nicht abschließend zu beurteilen, ob die Hilfegewährung durch den Antragsgegner länger als drei Monate unterbrochen war (vgl. § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII). Bis Juli 2008 war die Jugendliche vom Antragsgegner im Rahmen einer Hilfe nach den §§ 17, 34 SGB VIII im Kinderheim in B. -C. untergebracht. Seit Ende Juli 2008 bis Juli 2009 lebte die minderjährige J. N. im Haushalt des letzten Lebensgefährten ihrer Mutter, Herrn O1. , in B. . Dennoch gab es auch in dieser Zeit weiter ambulante Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt des Antragsgegners. Die letzte Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Form einer Erziehungsbeistandschaft datiert vom 27. März 2009 und war bis September 2009 befristet. Mit der Durchführung der Hilfe wurde die Kasper -Xchange gGmbH, schulhinführende und arbeitsweltorientierte Maßnahmen, betraut. Nachdem der Schulleiter der Förderschule L. seine fehlende Einbeziehung in die Erstellung des Hilfeplans rügte und sich gegen die bewilligte Maßnahme aussprach, da die entsprechende Hilfe bereits von seiner Förderschule geboten werde, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. April 2009, nach dem Abvermerk abgesandt am 30. April 2009, die bewilligte Hilfe zur Erziehung zum 20. April 2009 auf. Ein Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe wirksam (§ 39 Abs. 1 SGB X). Da in diesem Jahr der 1. Mai auf einen Freitag und der 3. Tag nach Absendung auf einen Sonntag fiel, könnte der Einstellungsbescheid frühestens am 4. Mai 2009 zugegangen (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X) und damit wirksam geworden sein. Im Übrigen war das Jugendamt des Antragsgegners auch danach noch mit der persönlichen Situation der Antragstellerin befasst. So fand im Rahmen einer Beistandschaft (§ 87 c Abs. 3 SGB VIII) am 24. Juli 2009 ein Gespräch im Jugendamt des Antragsgegners zur aktuellen persönlichen Situation der Minderjährigen vor allem in der Schule statt. Am 4. August 2009 unterrichtete die Antragstellerin per e-mail den Antragsgegner darüber, dass J. Ende Juli 2009 bei dem Stiefvater ausgezogen und zu einer Familie O. nach T. gezogen sei. Sie habe J. N. auf deren Wunsch zwar umgemeldet, das Jugendamt des Beigeladenen habe dem aber nachdrücklich widersprochen, da die Familie O. schon genügend Probleme mit den eigenen Kindern habe. Zugleich bat der Vormund um Hilfe, was dem Mündel jetzt vom Antragsgegner an Leistungen angeboten werden könne. Dieses Schreiben wertet die Kammer als Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Dieses Begehren wurde mit e-mail vom 12. August 2009 wiederholt, ohne dass der Antragsgegner zeitnah eine jugendhilferechtliche Entscheidung getroffen oder zumindest ein Hilfeplangespräch anberaumt hat. Am 17. August 2009 führte die zuständige Mitarbeiterin des Antragsgegners ein Telefonat mit der zuständigen Kollegin des Beigeladenen, in der die Situation von J. bei der Familie O. erörtert wurde. Erst mit e-mail vom 25. August 2009 hat sie die Antragstellerin informiert, dass aus ihrer Sicht wegen der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt des Beigeladenen letzterer nunmehr auch für die Leistungen der Jugendhilfe zuständig sei. Da sich somit für das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 SGB VIII nicht klären lässt und weder der Antragsgegner noch der Beigeladene sich für die Erbringung der erforderlichen Maßnahme für örtlich zuständig erachten, ist im Jugendhilferecht in einem solchen Zuständigkeitsstreit die vorläufige Zuständigkeit nach § 86 d) SGB VIII zu bestimmen. Als lex specialis schließt diese Vorschrift die Anwendung des § 43 SGB I aus. Danach ist in solchen Fällen der Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Nach der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. November 2009 vorgelegten Übersicht über den Aufenthalt von J. N. ist dies hier der Beigeladene, da sich die Jugendliche zumindest seit dem 21. Oktober 2009 tatsächlich ununterbrochen in T. aufhält. Der Beigeladene kann gegen diese Entscheidung des Gerichts nicht mit Erfolg einwenden, für eine Anwendung des § 86 d ) SGB VIII sei kein Raum, weil kein Zuständigkeitsstreit bestehe. Er kann diese Auffassung insbesondere nicht damit begründen, die Antragstellerin habe auf seinen Hinweis den Antrag auf Hilfe zur Erziehung am 16. September 2009 zurückgezogen. Zum einen hat der Beigeladene im bisherigen Verfahren daran festgehalten, dass er für das materielle Hilfeersuchen der Antragstellerin nicht zuständig ist. Zum anderen erfolgte die Rücknahme des Antrags durch den Vormund ersichtlich nicht wegen der Vorstellung, man wolle das materielle Hilfebegehren in keinem Fall mehr gegenüber dem Beigeladenen verfolgen, sondern wegen der Frau Q. erteilten nachdrücklichen Belehrung im Zuständigkeitsstreit durch das Jugendamt des Beigeladenen. Das Festhalten an einem Hilfebegehren gegenüber dem Beigeladenen ergibt sich schon daraus, dass in der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens vom 5. November 2009 ausdrücklich die Beiladung des Jugendamtes der Stadt T. beantragt wurde, die Antragstellerin also zum Ausdruck brachte, weiterhin die beantragte Leistung - bei Ausschluss des Antragsgegners - auch vom Beigeladenen zu erstreben. Selbstverständlich ist es dem Beigeladenen unbenommen, den vorliegenden Beschluss mit dem gegebenen Rechtsmittel anzugreifen und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dieser Sache herbeizuführen. Das etwaige Einlegen dieses Rechtsmittels entbindet ihn jedoch nicht von der Aufgabe, kurzfristig das gebotene Hilfeverfahren für J. N. aufzunehmen und vorläufige Leistungen zu erbringen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.