Urteil
2 K 951/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2012:1120.2K951.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall J. N. N1. aufgewendeten Jugendhilfe- und ärztlichen Behandlungskosten in der Zeit vom 23. November 2009 bis einschließlich 5. November 2010 in Höhe von 19.493,94 € nebst Prozesszinsen ab dem 1. Juni 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstat-ten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall J. N. N1. aufgewendeten Jugendhilfe- und ärztlichen Behandlungskosten in der Zeit vom 23. November 2009 bis einschließlich 5. November 2010 in Höhe von 19.493,94 € nebst Prozesszinsen ab dem 1. Juni 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstat-ten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erstattung der von ihr in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010 erbrachten Jugendhilfeleistungen im Hilfefall N. J. N1. in Höhe von 19.493,34 €. N. J. N1. ist am 6. November 1992 geboren. Ihre Mutter, Frau N2. N3. N1. , deren Staatsangehörigkeit ungeklärt war (in den Akten ist mal von kongolesischer, mal von angolanische Staatsangehörigkeit die Rede), ist am 3. Oktober 2007 in B. verstorben. Der Vater, der im streitbefangenen Zeitraum Jugendlichen, ist unbekannt. Die Mutter war zum Zeitpunkt ihres Ablebens mit Herrn O. verheiratet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 8. Januar 2008 – 60 M VII 7650 - wurde die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband B. zum Vormund bestellt, die ihrerseits die Sozialarbeiterin Q. mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute. Ein Asylantrag von N. J. N1. ist bestandskräftig abgelehnt; sie ist aber im Besitz eines aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Dieser war von der Ausländerbehörde mit einer Wohnsitzauflage im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten versehen. In der Vergangenheit war N. J. N1. u. a. am 28. August 2007 von der Beklagten in Obhut genommen und in einer Einrichtung der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe C. untergebracht worden. Mit Bescheid vom 31. Juli 2008 stellte die Beklagte die Jugendhilfe ein. Es wurde festgestellt, dass die Jugendliche längere Zeiten in der Einrichtung abgängig war und sich im Haushalt des Stiefvaters, Herrn O. , aufhielt. In der Folge wurden zwischen der Betreuerin verschiedene Modelle einer geeigneten Hilfeleistung durch die Förderschule am L. oder die Einrichtung L1. - X erörtert bzw. versuchsweise auf den Weg gebracht. Schließlich kam es zwischen der Jugendlichen und dem Stiefvater, der sich weder um die schulischen Belange der Jugendlichen kümmerte, noch Einladungen zu Gesprächen mit dem Jugendamt befolgte, mehrfach zu Streit, die damit endeten, dass der Stiefvater sie aufforderte, seine Wohnung zu verlassen. Vor dem hier streitbefangenen Zeitraum musste die Jugendliche Anfang Juli 2009 seine Wohnung in Aachen verlassen und begab sich auf Grund eigener Entscheidung in die Wohnung einer Freundin, Frau O1. , in T. . In einer E-Mail vom 4. August 2009 teilte die Vormund dem Jugendamt der Beklagten mit, die Jugendlich habe sich selbst nach T. begeben. Sie habe drei Tage später einen Hausbesuch bei Frau O1. gemacht. Diese habe dabei erklärt, dass sie keine Probleme damit habe, J. dauerhaft in den Haushalt aufzunehmen. Daraufhin habe sie J. beim Sozialamt im abgemeldet und in T. . angemeldet. Dabei hätten die Mitarbeiterinnen zwei Augen zugedrückt, weil J. ja über keinen Pass verfüge. Beim Sozialamt habe sie weiter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt. Dort sei ihr von der Sachbearbeiterin gesagt worden, dass ihr Mündel in der Familie O2. nicht gut aufgehoben sei. Sie solle doch mal beim Jugendamt nachfragen. Das habe sie auch getan und die Kollegin habe ihr schriftlich bestätigt, dass erhebliche Bedenken bestünden, was den dauerhaften Verbleib im Haushalt O2. betreffe. In ihrem Antwortschreiben teilte die Mitarbeiterin des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule der Beklagten, Frau Q. mit, dass sie darüber verwundert sei, dass J. N1. nunmehr bei einer Familie in T. aufhältig sei. Hinzu komme, dass das mittlerweile zuständige Jugendhilfeträger in T. erhebliche Bedenken bezüglich des Aufenthalts von J. in der besagten Familie habe. Sollte der Vormund für ihr Mündel eine geeignete Unterbringungsform im Rahmen für die Hilfe zur Erziehung wünschen, bitte sie um entsprechende Antragstellung bei ihr. Anlässlich eines Vermerks vom 17. August 2009 nahm die Sachbearbeiterin der Beklagten mit der Sachbearbeiterin der Familie O1. beim Jugendamt der Klägerin Kontakt auf. Danach habe die Sachbearbeiterin der Vormünderin der Jugendlichen schriftlich mitgeteilt, dass ein dauerhafter Verbleib von J. in der Familie O1. nicht befürwortet werde. Frau O1. habe selbst vier Kinder im Alter zwischen zwei und neun Jahren, die zwar in einer angemessenen Wohnung in T. lebten. Die Familie sei aber dem Jugendamt durch mehrere Fremdmeldungen bekannt. So besuchten die Kinder nur unregelmäßig die Schule und Kindergarten. Sie hielten sich unbeaufsichtigt in der Wohnung auf. Eine unmittelbare Gefahr für das Wohl von J. bestehe zwar nicht, ein dauerhafter Verbleib sei aber kritisch zu beurteilen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den zwischenzeitlich gestellten Antrag der Vormünderin auf Hilfe zur Erziehung vom 30. September 2008 ab. Nach dem Kenntnisstand des Jugendamtes der Beklagten sei das Mündel am 8. Juli 2009 nach T. umgemeldet worden. Seitdem habe die Jugendliche dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Mit dem Umzug des Mündels nach T. wurden seitens des Jugendamtes Aachen keine Leistungen mehr gewährt. § 86c SGB VIII komme somit nicht zum Tragen. Gemäß § 86 d SGB VIII bestehe eine Verpflichtung desjenigen Trägers zum vorläufigen Tätigwerden, in dessen Bereich sich die Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhalte. Insofern sende sie den Antrag auf Hilfe zur Erziehung zurück und stelle der Vormünderin frei, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Jugendamt in T. zu stellen. Nach einer von der Vormünderin in dem Verfahren 2 L 458/09 vorgelegten Übersicht stellten sich die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse von J. N1. in der Zeit ab dem 1. August 2009 bis November 2009 wie folgt dar: 01.08.09 bis 31.08.09 T. , 01.09.09 bis 04.09.09 Klinikum Aachen, 04.09.09 bis 12.09.09 T. , 12.09.09 bis 21.09.09 Erkelenz, 21.09.09 bis 12.10.09 T. , 12.10.09 bis 21.10.09 Düsseldorf, 21.10.09 bis 23.11.09 T. . Die Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Klägerin ermittelte zwischenzeitlich weiter im Umfeld der Frau O1. in T. . Ausweislich eines Vermerks vom 16. September 2009 ergaben ihre Nachforschungen, dass in der Wohnung ein Mann wohnte, dessen persönlich Verhältnisse nicht weiter geklärt waren. Es bestehe eine Verbindung zu einer (nicht näher dargelegten) Messerstech-Attacke; ferner sei regelmäßiger Haschischkonsum bekannt und es werde auch über eine Verurteilung von Frau O1. wegen Gewalttätigkeit berichtet. Auch das Schlagen von Kindern durch fremde Männer in der Wohnung wurde erwähnt. Am 16. September 2009 sprach Frau O1. bei der Sachbearbeiterin des Jugendamtes in T. vor und erklärte: "Meine minderjährige Freundin J. N1. N. wurde Anfang Juli durch deren Betreuerin Frau Q. /AWO B. in meinem Haushalt ordnungsbehördlich ohne mein Wissen angemeldet. Es war seinerzeit lediglich vereinbart, dass sie sich bis zur endgültigen Klärung ihrer Unterbringung besuchsweise bei mir aufhalten sollte. Frau Q. wollte seinerzeit für eine Unterbringung in B. sorgen. Da ich zwischenzeitlich aufgrund des Einzuges von J. und der erfolgten Anmeldung Probleme mit dem Jugendamt und Sozialamt sowie dem Kindesvater meiner Tochter D. habe, werde ich J. ordnungsbehördlich abmelden, damit sie mit ihrer Betreuerin eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit findet." Im Hinblick darauf, dass sich J. – nach den Angaben von Frau O1. - bereits seit dem 8. September 2009 sich tatsächlich nicht mehr in der Wohnung aufhalte, wurde die Abmeldung auch rückwirkend zum 8. September 2009 bewirkt. Im Übrigen hatte bei dieser Vorsprache von Frau O2. erstmals von der HIV-Erkrankung von Frau N1. Kenntnis erhalten. Nachdem die Vormünderin über diese Entwicklung mit E-Mail vom 16. September 2009 unterrichtet worden war, teilte sie der Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Klägerin mit, dass der gestellte Hilfe-zur-Erziehung-Antrag als erledigt anzusehen sei. Mit Beschluss vom 13. November 2009 ‑ 2 L 458/09 ‑ lehnte das erkennende Gericht den Antrag des Vormundes der minderjährigen J. N1. gegen den Beklagten zur Erbringung vorläufiger Jugendhilfeleistungen ab. Die Beschwerde der heutigen Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Januar 2010 ‑ 12 B 1717/090 ‑ als unbegründet zurück. Aufgrund der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 13. November 2009 beantragte der Vormund bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung und bat zunächst um Inobhutnahme des Mündels. Am 17. November 2009 teilte Frau O1. dem Jugendamt in T. der Klägerin mit, dass sich ihre minderjährige Freundin J. N1. seit dem 21. Oktober 2009 wieder in ihrem Haushalt aufhalte. Der Aufenthalt solle nur besuchsweise sein, bis die Vormünderin eine andere Möglichkeit der Unterbringung gefunden habe. J. besuche regelmäßig die Förderschule am L2. -Park in B.. Am 23. November 2009 fand ein Fachgespräch im Jugendamt der Klägerin statt, an dem auch die Jugendliche und die Vormünderin teilnahmen. Da J. nicht im Haushalt der Familie O2. bleiben könne, baten die Jugendliche und die Vormünderin um Inobhutnahme bis eine adäquate Einrichtung für J. gefunden sei. J. wurde daraufhin am gleichen Tag von der Klägerin in Obhut genommen und im Agnesheim in T. untergebracht. Mit Schreiben vom 27. November 2009 unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die Inobhutnahme der J. N1. N. und beantragte Kostenerstattung. Die Jugendliche habe sich zwar von Ende Oktober bis zum 23. November 2009 ununterbrochen in einer Familie in T. aufgehalten. Dort habe sie nicht verbleiben können, da das Sozialamt und das Jugendamt dies wegen der Familienproblematik der Frau O2. nicht befürworten konnten. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab. Die Klägerin hat daraufhin am 1. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie stützt ihren Anspruch auf Kostenersattung zum einen darauf, dass im Rahmen des Asylverfahrens N. J. N1. zur Wohnsitznahme in B. verpflichtet worden sei. Es spreche vieles dafür, dass J. N1. hinsichtlich der Verpflichtung der Wohnsitznahme auch nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 1997 noch an die Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde gebunden sei. Diese Rechtsauffassung habe die Ausländerbehörde des früheren Landrats des Kreises B. im Schreiben vom 6. Oktober 2009 bestätigt. Im Übrigen habe J. N1. zu keinem Zeitpunkt einen " gewöhnlichen Aufenthalt " im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet. Zwar könne eine einwohnermelderechtliche Anmeldung ein bedeutsames Indiz sein. Dieses Indiz könne aber durch andere Aspekte an Gewicht verlieren oder gar widerlegt werden. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn – wie hier - von vornherein ein Verbleib des Jugendlichen bei der Aufenthaltsfamilie wegen unabsehbarer Gefährdungen durch das Jugendamt ausgeschlossen worden sei. Dies sei hier der Fall. Es bleibe somit bei der vorher bestehenden Zuständigkeit der Beklagten. Da der Vater des Kindes unbekannten Aufenthaltes sei, habe sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter gerichtet. Mit dem Tod der Mutter richte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Dieser sei bis Juli 2009 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen. Danach habe die Jugendliche keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in dem Hilfefall J. N1. N. an die Beklagte 19.493,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Da die Eltern von J. verstorben bzw. nicht bekannt seien, richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Der Beginn der Leistung sei vorliegend der 23. November 2009 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe J. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt. Zwar habe sie bis zum 28. Juni 2009 bei ihrem Stiefvater im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelebt. Danach sei sie jedoch mit Zustimmung des Vormunds zur Familie O1. in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin verzogen und habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Auch die kürzeren Abwesenheitszeiten gäben zu keiner anderen Würdigung Anlass. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Da das SGB VIII keine nähere Regelung zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" enthalte, gelte gemäß § 37 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweile. Auch wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt "bis auf Weiteres" anzunehmen sei, sei nicht auf eine rückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung abzustellen. Danach habe sich hier die Jugendliche nach dem unfreiwilligen Auszug aus der Wohnung des Stiefvaters nach T. begeben, um dort zu leben. Dazu habe Frau O1. auch ihre Zustimmung erteilt. Der Widerruf dieser Erklärung Mitte September 2009 - nachdem sie erstmalig von der ihr bis dahin nicht bekannten HIV-Erkrankung der Jugendlichen erfahren hatte -, gebe zu keiner anderen Bewertung Anlass. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten sowie die im Verfahren 2 L 458/09 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Leistungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer Jugendhilfeleistungen für N. J. N1. in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010 in Höhe von 19.493,34 € einschließlich der geltend gemachten Prozesszinsen. Rechtgrundlage des Kostenerstattungsbegehrens der Klägerin ist § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Klägerin war gemäß § 87 SGB VIII für die Unterbringung der Jugendlichen N. J. N1. am 23. November 2009 im Agnesheim in T. zuständig. Danach ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt der Jugendlichen am 23. September 2009 im Zuständigkeitsbereich der Klägerin ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Aufnahme im Agnesheim in T. , die von der Klägerin als örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zunächst nur als vorübergehende Maßnahme angedacht war, bis eine andere, dauerhafte den Entwicklungsdefiziten Rechnung tragende Betreuung gefunden war, stellt eine Inobhutnahme im Sinne des Gesetzes dar. Denn sowohl hat nach den Verwaltungsgängen der Klägerin die Jugendliche im Beistand ihrer Vormünderin am 23. November 2009 um Obhut nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gebeten, als auch lagen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vor. Danach muss eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes eine Inobhutnahme erforderlich machen. Eine Gefahr ist dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes gefährden wird. Im Hinblick darauf, dass eine Entwicklung der Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin dokumentierten Vermerken bei einem Verbleib im Milieu ihrer Freundin O1. gefährdet war, im Übrigen die Obdachlosigkeit drohte und bei der bestehenden chronischen HIV-Erkrankung mangels Versicherungsschutzes die Fortführung der ärztliche Behandlung nicht gesichert war, war die Inobhutnahme sachgerecht und angemessen. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010 nicht für Jugendhilfeleistungen nach den § 86 SGB VIII örtlich zuständig. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht schon aus § 86 Abs. 7 SGB VIII. Selbst wenn sich bei einer erstmaligen jugendhilferechtliche Maßnahme in der Vergangenheit die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach dieser Vorschrift gerichtet hätte, kommt diese Regelung als Anknüpfungspunkt heute nicht mehr in Betracht. Denn die jugendhilferechtliche Betreuung der J. N. N1. war nach der Beendigung der Hilfe zur Erziehung im Evangelischen Kinderheim in Aachen-C. im August 2008 über ein Jahr - und somit länger als drei Monate - unterbrochen. Für eine örtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 7 SGB VIII ist danach im streitbefangenen Zeitraum kein Raum (mehr). Als maßgebliche Norm zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt nach Einschätzung des Gerichts nur § 86 Abs. 4 SGB VIII in Betracht. Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sind sie verstorben, so richtet sich nach der genannten Vorschrift die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen " gewöhnlichen Aufenthalt ", so ist der Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Zur Begriffsbestimmung des " gewöhnlichen Aufenthalts " im Sinne von § 86 SGB VIII ist nach § 37 SGB I auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen, so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) – Urteil vom 31. August 1995, BVerwGE 99,158; Beschluss vom 8. Dezember 2006, 5 B 65/06 juris, Urteil vom 2. April 2009 – 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person demnach dort, wo sie sich "unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betroffene sich an diesem Ort oder diesem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen sondern setzt eine auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Nach diesen Maßstäben ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Jugendliche Isabell N1. auch nach dem Tod der personensorgeberechtigten Mutter während des Aufenthalts im Kinderheim in C. und dem sich anschließenden Verbleib im Haushalt des Stiefvaters bis Anfang Juli 2009 ihren gewöhnlichen in Aachen hatte. Sie hat aber danach weder im Zuständigkeitsbereich der Klägerin noch bei anderen örtlichen Jugendhilfeträger einen "gewöhnlichen Aufenthalt" begründet. Zwar hielt sich die Jugendliche ab Juli 2009 bis November 2009 im Haushalt der befreundeten Frau O1. in T. auf. Sie hatte wahrscheinlich ursprünglich den Wunsch oder die Hoffnung gehegt, in diesem familiären Umfeld bleiben zu können. Doch schon nach wenigen Tagen war sowohl der Jugendlichen als auch der Vormünderin vom Jugendamt der Klägerin unmissverständlich eröffnet worden, dass dies wegen der Gefährdungen für ihre Persönlichkeitsentwicklung nicht möglich war. Dass eine Familie, an deren Erziehungskompetenz bezüglich der eigenen Kinder schon erhebliche Zweifel bestehen, für nicht gefestigte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung stark retardierte Jugendliche kein geeigneter Aufenthalt ist, steht für das Gericht außer Zweifel. Die in dem Vermerk von 16. September 2009 – zugegeben erst zwei Monate später - niedergelegten Angaben zu den Verhältnissen in der Wohnung bestätigen die Richtigkeit der Einschätzung des Jugendamtes von Anfang an. Damit sind von Anfang an Umstände offen gelegen, die der Annahme eines zukunftsoffenen Verbleibs entgegenstanden. Auch wenn die Vormünderin zunächst vorgetragen hat, Frau O1. könne sich ein Verbleib der Jugendlichen in ihrem Haushalt vorstellen, so kann diese Erklärung die fehlende Eignung dieses Haushalts als Aufenthaltsort einer gefährdeten Jugendlichen nicht gegenstandslos werden lassen. Im Übrigen hat auch Frau O1. gegenüber dem Jugendamt der Klägerin am 16. September 2009 und 17. November 2009 selbst bekundet, der Verbleib der Jugendlichen in ihrer Wohnung sei nur besuchsweise erfolgt bis die Vormünderin eine andere Möglichkeit der Unterbringung gefunden habe. Schließlich gibt auch die Ummeldung des Wohnsitzes von B. nach T. keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung. Zwar kann die melderechtliche Erfassung ein beachtliches Indiz für einen zukunftsoffenen Verbleib an einem Ort sein. Aber auch dieses Indiz kann durch andere Umstände an Bedeutung verlieren. So liegen die Verhältnisse hier. Denn als ein solcher anderer Umstand ist – wie bereits ausgeführt - die mangelnde Eignung des Haushalts der Frau O1. für die damals noch minderjährige N. J. N1. zu bewerten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ummeldung - etwa nach § 13 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - an eher formelle Voraussetzungen - wie dem Bezug einer neuen Wohnung - anknüpft und solche im Rahmen des Jugendhilferechts anzustellenden wertenden Gesichtspunkte außer Acht lässt. Anhaltspunkte, dass die Jugendliche N1. unabhängig vom Haushalt der Frau O1. im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin zukunftsoffen bleiben wollte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass nach den Angeben der Beklagten nach dem Ende der Jugendhilfe Frau N1. nicht in T. geblieben ist sondern in L3. und B. lebte. Die Entscheidung in der Sache wäre rechtlich auch nicht anders zu beurteilen, wenn die Klägerin die Jugendhilfeleistung für J. N1. nicht im Rahmen einer Inobhutnahme, sondern - in Folge der gerichtlichen Eilentscheidungen - als vorläufige Leistung nach § 86 d SGB VIII erbracht hätte. Zwar würde das Erstattungsbegehren auf eine andere Rechtsgrundlage – hier § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII - gestützt. In diesem Rahmen würde die Entscheidung aber gleichfalls von der Beantwortung der Frage abhängen, ob die Jugendliche in der Zeit von Ende Juni 2009 bis zum 23. November 2009 in T. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 4 SGB VIII begründet hatte. Dies wäre hier wie oben zu verneinen. Die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs lässt sich anhand des bei den Akten befindlichen Kostenblatts nachvollziehen. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Der Klägerin waren ferner die geltend gemachten Prozesszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 288, 291 BGB zuzusprechen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten die Regelungen über die Prozesszinsen für Erstattungsansprüche zwischen Jugendhilfeträgern, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).