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Urteil

6 K 1608/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1130.6K1608.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes T. in F. . In diesem Gebäude ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert, die am Sonntag, dem 11. Januar 2009, bei der Leitstelle der Feuer- und Rettungswache der Feuerwehr F. um 14 Uhr 01 einen Alarm auslöste. Daraufhin rückte die Feuerwehr des Beklagten ab 14 Uhr 03 mit einem Einsatzleitwagen, einem Hilfsleistungslöschgruppenfahrzeug 20/16, einem Löschgruppenfahrzeug 8/6 und einem Löschgruppenfahrzeug 16 sowie einer Drehleiter aus. An dem Einsatz waren 6 hauptamtliche und 15 freiwillige Feuerwehrleute beteiligt. 4 Bei Ankunft am Einsatzort stellte sich heraus, dass der Alarm durch einen Defekt an der Brandmeldeanlage ausgelöst worden war. Um 14 Uhr 37 war der Einsatz beendet. 5 Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte die Klägerin mit, der Fehlalarm sei ausgelöst worden, weil infolge eines Steinschlages auf dem Glasdach Feuchtigkeit in den Feuermelder, der seit 1996 beanstandungsfrei betrieben worden sei, gelangt sei. Dies ergebe sich aus dem beigefügten Schreiben der zuständigen Sicherheitstechnikfachfirma vom 12. Januar 2009, die den Schaden beseitigt habe. Ausweislich des Schreibens der Fachfirma von 12. Januar 2009 hat in die Brandmeldeanlage eingetretene Feuchtigkeit einen Kurzschluss in der Ringleitung ausgelöst. Eine der Scheiben vom Glasdach bzw. der Rahmen sei undicht, so dass es möglich gewesen sei, dass Wasser seitwärts am Rahmen in den Melder habe gelangen können. 6 Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 verlangte der Beklagte von der Klägerin unter Hinweis auf § 41 Abs. 2 FSHG NRW und die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt F. vom 19. Januar 2006 Ersatz der für den Einsatz am 11. Januar 2009 entstandenen Personal- und Fahrzeugkosten in Höhe von insgesamt 1.495,- EUR. 7 Am 7. September 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG NRW lägen nicht vor. Die Brandmeldeanlage sei weder bestimmungswidrig noch missbräuchlich bedient worden. Es habe sich auch kein anlagenspezifisches Risiko verwirklicht, sondern es habe mit dem Steinschlag auf dem Glasdach ein Fall höherer Gewalt vorgelegen. Dieser könne ihr nicht zugerechnet werden, zumal sich eine unbegrenzte Zuweisung der Risiken von Fehlalarmen bei Brandmeldeanlagen verbiete. Im Übrigen sei der Einsatz überdimensioniert und damit unverhältnismäßig gewesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG hätten vorgelegen. Der Fehlalarm sei durch ein defektes Freischaltelement verursacht worden. Damit habe sich ein anlagentypisches Risiko verwirklicht, dass sich die Klägerin als Eigentümerin der Anlage zurechnen lassen müsse. Der Einsatz sei auch nicht überdimensioniert gewesen, sondern den Vorgaben der Alarm- und Ausrückeordnung der Freiwilligen Feuerwehr F. mit Stand Juli 2001 entsprechend durchgeführt worden. 13 Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009 Bezug genommen. 14 Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 15 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 19 Er findet seine Rechtsgrundlage in der Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG i.V.m. § 2 Nr. 6 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt F. vom 19. Januar 2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. Februar 2008, im folgenden: Feuerwehrsatzung. Danach kann der Beklagte - abweichend vom in § 41 Abs. 1 FSHG niedergelegten Grundsatz der Kostenfreiheit der Feuerwehrpflichteinsätze - vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage Ersatz für die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem FSHG entstandenen (Einsatz)Kosten verlangen, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war. 20 Diese Vorgaben sind hier erfüllt. 21 Es handelte sich bei dem hier in Frage stehenden Einsatz um einen sogenannten Pflichteinsatz der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 FSHG. Nach dieser Vorschrift unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Der von der Feuerwehr des Beklagten durchgeführte einen Einsatz erfolgte im Rahmen der dem Beklagten nach § 1 Abs. 1 FSHG obliegenden Aufgaben dar. Es handelte sich um einen Einsatz zur Bekämpfung eines Schadenfeuers. 22 Ein Schadenfeuer ist ein selbständig fortschreitendes Feuer außerhalb eines Herdes, das Gegenstände, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind, vernichtet. Entscheidend ist, dass Gegenstände ohne eine entsprechende Bestimmung des Verfügungsberechtigten durch ein Feuer vernichtet werden. Es ist nicht entscheidend, ob das Feuer außerhalb des Brandobjekts einen Schaden verursacht. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 1982 - 2 B 91/82 -, und VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 K 974/97 -, NJW 2000, 164. 24 Vom Vorliegen einer solchen Sachlage durfte die Feuerwehr des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Auslösung des Einsatzes ausgehen. Unerheblich ist, dass es sich um einen Fehlalarm handelte und sich die Situation im Nachhinein als harmlos herausgestellt hat. Für die Annahme eines Schadenfeuers genügt es, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte ein solches vermutet werden muss. 25 Vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand November 2009, § 1 FSHG, Rn. 44a. 26 Im vorliegenden Fall lagen mit der automatischen Brandmeldung ausreichende Anhaltspunkte vor, die die Annahme der Feuerwehr des Beklagten, es liege im Gebäude der Klägerin ein Schadenfeuer vor, rechtfertigten. Brandmeldeanlagen dienen ausschließlich der Erkennung derartiger Gefahrenlagen. Sie reagieren auf das Vorliegen einzelner brandtypischer Begleit- und Sekundärerscheinungen, je nach Anlagentyp etwa auf Rauch, Hitze oder Flammen. Die Feuerwehr darf daher ohne weiteres unterstellen, dass es in dem betroffenen Gebäude tatsächlich brennt, wenn eine Brandmeldeanlage anschlägt. Zeitaufwändige Rückfragen bei dem Eigentümer, sonstige Nachforschungen oder sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen sind mit Blick auf das hohe Gefahrenpotential bei Schadenfeuern grundsätzlich nicht angezeigt. 27 Der Einsatz vom 11. Januar 2009 war zwar nicht Folge einer missbräuchlichen Auslösung, er war jedoch Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Auslösung der Brandmeldeanlage. Eine nicht bestimmungsgemäße Auslösung liegt vor, wenn die Brandmeldeanlage nicht bestimmungsgemäß, d.h. nicht bei Vorliegen eines Feuers, bedient wird. Diagnostische Schwächen, Auslösungen infolge von außen kommender Ereignisse und technisch bedingte Fehlfunktionen muss sich der Betreiber einer Brandmeldeanlage zurechnen lassen. Die undifferenzierte Zuweisung sämtlicher Fehlalarmierungsrisiken scheidet allerdings aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich im konkreten Fall die mit der Alarmauslösung auf technischem Wege zwangsläufig verbundenen anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben. Der Anlagenbetreiber hat nur diese, durch die Anlage adäquat verursachte Risiken zu tragen. 28 Vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand November 2009, § 41 FSHG, Rn. 31 und 32; BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 4 BV 03.617 -, NJW 2005, 1065; VGH Kassel, Urteil vom 22. August 2008 - 5 UE 1734/06 -, DÖV 2007, 1061. 29 Darunter fallen neben den Fehlalarmierungsrisiken, die aus der starren und unreflektierten Fixierung der Brandmeldeanlage auf einzelne typische Brandfolgeeffekte resultieren, auch die konstruktiv bedingten Auslöserisiken infolge der hohen Sensibilität der Anlage für von außen einwirkende, brandunabhängige Ereignisse (z.B. durch Blitzschlag oder Erschütterungen) und das allgemeine Risiko technischer Störungen (z.B. bei einer Auslösung nach Kurzschluss). 30 Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 4 BV 03.617 -, NJW 2005, 1065. 31 Das Risiko, dass die Anlage - wie hier - infolge eines Kurzschlusses einen Fehlalarm auslöst, ist danach als allgemeines Risiko, das der elektrischen Anlage von vorneherein immanent ist, der Klägerin zuzurechnen. Auf welcher Ursache eine solche technische Störung im Einzelfall konkret beruht, ob die Ursache durch ein menschliches Verhalten gesetzt wurde und ob eine solche Ursache überhaupt eindeutig bestimmt werden kann, ist ohne Belang. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob die den Kurzschluss wohl ausgelöst habende Feuchtigkeit von einem Steinschlag auf das Glasdach des Gebäudes der Klägerin herrührt, wie die Klägerin meint, oder ob der Rahmen einer der Scheiben des Glasdaches undicht war, was die von der Klägerin mit der Reparatur beauftragte Fachfirma für möglich hält. Das Risiko eines Kurzschlusses der Brandmeldeanlage fällt in jedem Fall in die Sphäre der Klägerin. 32 Der Einsatz erfolgte auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Er war mit insgesamt 21 Feuerwehrleuten, drei Löschfahrzeugen, einer Drehleiter und einem Einsatzleitwagen jedenfalls nicht überdimensioniert, denn er hält sich innerhalb des von der Alarm- und Ausrückeordnung des Beklagten vorgegebenen Rahmens. 33 Danach rücken bei einem Alarm der 2. Stufe, wozu der Alarm einer Brandmeldeanlage gezählt wird, die hauptamtlichen Feuerwehrkräfte der Feuerwache und der zuständige Löschzug 11. bzw. 12 Stadtmitte Abschnitt 1 der Freiwilligen Feuerwehr aus, Ziff. 10. Die hauptamtlichen Kräfte rücken grundsätzlich mit allen zur Verfügung stehenden Kräften aus, Ziff. 9.1.1.; die freiwilligen Einsatzkräfte mit den in den Standorten vorhandenen und nach der Schadensmeldung benötigten Einsatzfahrzeugen. Die Wachstärke darf im - hier betroffenen - Wachdienst Samstag bis Montag von 7 Uhr 30 bis 7 Uhr 30 neun Kräfte nicht unterschreiten, Ziff. 6.1.. Der organisatorisch nicht getrennte Löschzug 11 bzw. 12 der Freiwilligen Feuerwehr F. verfügt laut Internetauftritt über 26 Einsatzkräfte. Insgesamt können die Feuerwache und der Löschzug auf mindestens acht Fahrzeuge zurückgreifen. 34 Dieses Einsatzpotential hat die Feuerwehr bei weitem nicht ausgeschöpft. Obwohl Löschgruppenfahrzeuge regelmäßig auf eine Besatzung in Gruppenstärke, d.h. neun Feuerwehrleute, ausgerichtet sind, war lediglich das Löschfahrzug 16/12 der Freiwilligen Feuerwehr tatsächlich mit neun Feuerwehrkräften und damit in Gruppenstärke besetzt; das Löschfahrzeug 8/6 war lediglich mit sechs Feuerwehrleuten, das Hilfsleistungslöschfahrzeug 20/16 der hauptamtlichen Feuerwehr mit vier Leuten und die auf eine regelmäßige Stärke von 1/3 ausgerichtete Drehleiter mit nur einer Feuerwehrkraft besetzt. Von den möglichen 26 Einsatzkräften des Löschzuges haben danach nur 15 an dem Einsatz teilgenommen, von den mindestens möglichen neun hauptamtlichen Feuerwehrkräften nur sechs und von den acht möglichen Fahrzeugen nur fünf. Das Tanklöschfahrzeug 16/25 der Feuerwache und das Löschfahrzeug 8 sowie der Mannschaftstransportwagen des Löschzuges der Freiwilligen Feuerwehr kamen nicht zum Einsatz. 35 Die Forderung ist der Höhe nach auf der Grundlage der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 4ff. i.V.m. dem Kostentarif der Feuerwehrsatzung zutreffend berechnet worden. Die Klägerin hat die Kostenberechnung als solche auch nicht angegriffen. 36 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 38