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Beschluss

9 A 531/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1212.9A531.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.661,25 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Kostenbescheide vom 15. Januar 2015 zu Recht abgewiesen hat. 4 Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte die Klägerin, gestützt auf § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 f) der Satzung vom 22. Februar 2013 über das Feuerschutzwesen in der Stadt S. , auf Ersatz von Feuerwehreinsatzkosten, die zwischen Juni und Oktober 2014 entstanden sind, in Anspruch genommen. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG (vgl. nunmehr § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG) können die Gemeinden vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Fällen nach Nr. 7 - Ersatz der ihnen durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war. Von dieser Satzungsermächtigung hat die Beklagte durch Erlass der genannten Satzung vom 22. Februar 2013 Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Die Klägerin sei jedenfalls Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage. Die Einsätze seien Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Auslösung gewesen; zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich in jedem einzelnen Fall um einen Fehlalarm gehandelt habe. Darauf, ob die Klägerin insoweit ein Verschulden treffe, komme es nicht an. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Das gelte auch, soweit die Klägerin die in die Kalkulation eingestellten Personal- und Fahrzeugstundensätze bezweifle. 5 Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. 6 a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Begriff des „nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ nicht auseinandergesetzt. Das trifft zu, führt aber schon deshalb nicht weiter, weil § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG eine „nicht bestimmungsgemäße oder missbräuchlichen Auslösung“ voraussetzt. Die Antragsbegründung trägt somit bereits dem Gesetzeswortlaut nicht Rechnung, der zwei Tatbestandsalternativen vorsieht, nämlich (1.) die nicht bestimmungsgemäße und (2.) die missbräuchliche Auslösung. 7 Zudem zeigt die Klägerin auch nicht auf, dass und weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Rede stehenden Vorschrift anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt auszulegen sein sollten und sich deshalb das Urteil im Ergebnis als unrichtig erweisen könnte. Die Klägerin stellt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Brandmeldeanlage „nicht bestimmungsgemäß“ ausgelöst worden sei, weil ein Brand jeweils nicht vorgelegen habe, lediglich thesenartig ihre eigene, anderslautende Begriffsdefinition gegenüber, ohne diese auf den Wortlaut der Vorschrift, deren Sinn und Zweck, den Regelungszusammenhang des Gesetzes oder etwa vorhandene Rechtsprechung zu stützen. Die Klägerin vertritt ohne nähere Begründung die Auffassung, dass die Gemeinde eine Kostenerstattung nur verlangen könne bei verbotswidrigem Rauchen, verbotswidrigem oder nicht sachgemäßem Arbeiten in von der Brandmeldeanlage geschützten Räumen, mangelnder oder fehlender Wartung oder technischen Mängeln. Ausgehend davon hält die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für nicht erfüllt, da die Alarme nicht auf verbotswidrige Handlungen zurückzuführen seien und die Anlage keine technischen Mängel aufweise und regelmäßig gewartet werde. 8 Das reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus. Das Begriffsverständnis, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in Bezug auf die hier bejahte Tatbestandsvoraussetzung der nicht bestimmungsgemäßen Auslösung zugrunde gelegt hat, liegt schon nach dem Wortlaut der Norm ohne weiteres nahe. Anders als die zweite Tatbestandsalternative, die eine missbräuchliche, also schuldhafte Alarmierung der Feuerwehr voraussetzt, enthält die erste Tatbestandsalternative des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf eine etwaige Vorwerfbarkeit der Umstände, die zu dem fehlerhaften, d.h. nicht bestimmungsgemäßen Alarm geführt haben. 9 Abgesehen von der mangelnden Darlegung hat der Senat auch keinen Zweifel, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt bei sachgerechter Auslegung von § 41 Abs. 2 Nr. 6, 1. Alt. FSHG erfasst wird. 10 Eine Brandmeldeanlage dient dazu, einen Brand zu melden. Löst sie den Alarm aus, ohne dass ein Brand vorliegt, entspricht dies nicht ihrer Bestimmung. Der Regelungszusammenhang des § 41 FSHG gibt allerdings sehr wohl Anlass für eine dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende einschränkende Auslegung. Ausgehend davon, dass Einsätze der Feuerwehr nach § 41 Abs. 1 FSHG grundsätzlich unentgeltlich sind, handelt es sich bei § 41 Abs. 2 FSHG um eine Ausnahmeregelung. Diese erfasst zum Einen Fälle schuldhaften Handelns wie etwa bei vorsätzlicher Herbeiführung einer Gefahr oder eines Schadens (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG) oder bei der missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2, Nr. 7 und Nr. 8 FSHG), und zum Anderen Fälle von Gefährdungshaftung (vgl. etwa § 41 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 FSHG). Schon dieser Regelungszusammenhang legt nahe, die hier in Rede stehende 1. Alternative des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG im Sinne einer Gefährdungshaftung des Eigentümers, Besitzers oder Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage zu verstehen. Das entspricht auch dem im Gesetzgebungsverfahren formulierten Normzweck. Ausgehend von der Anwendung sowohl des Verursacherprinzips als auch des Prinzips der Gefährdungshaftung wollte der Gesetzgeber eine Einsatzkostenerstattung außer in den Fällen der missbräuchlichen Alarmauslösung auch für den Fall eröffnen, dass der Einsatz durch ein anlagenspezifisches Ereignis begründet ist. 11 Vgl. LT-Drs. 12/1993, Seite 66. 12 Die beiden Alternativen des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG stellen sich danach als Kombination von Gefährdungs- und Verschuldenstatbestand dar. 13 Vgl. Steegmann/Kamp, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 41 FSHG Rn. 31 (mit der 40. Aktualisierung vom April 2017 aussortiert). 14 Dies zugrunde gelegt dürfte eine nicht bestimmungsgemäße Auslösung der Brandmeldeanlage nicht bei sämtlichen denkbaren Fehlalarmierungsrisiken anzunehmen sein, sondern - entsprechend den für andere Fälle von Gefährdungshaftung anerkannten Grundsätzen - nur dann, wenn sich im konkreten Fall die mit der Alarmauslösung auf technischem Wege durch eine Brandmeldeanlage zwangsläufig verbundenen anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben. Das wird in der zu dieser Vorschrift, 15 vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. November 2009 - 6 K 1608/09 -, juris Rn. 25 f., 16 sowie zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern, 17 vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 4 BV 03.617 -, NJW 2005, 1065, juris Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, KStZ 2008, 36, juris Rn. 25, 18 vorliegenden Rechtsprechung übereinstimmend so gesehen. Die Auslegung der Vorschrift ist mithin eindeutig und löst - ungeachtet dessen, dass die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht geltend gemacht hat - auch einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht aus. 19 Die anlagenspezifische Gefahr, dass der Alarm infolge der Sensibilität der Anlage für andere als Brandereignisse - hier nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten wahrscheinlich: Fruchtfliegen - ausgelöst werden konnte, hat sich realisiert. Angesichts dessen bedarf hier keiner näheren Prüfung, ob nicht doch ein Verschulden der Klägerin darin zu sehen ist, dass sie nach dem ersten Fehlalarm oder jedenfalls nach wiederholten Fehlalarmen, die immerhin schon in das Jahr 2010 zurückreichen, der Ursache nicht zielstrebiger auf den Grund gegangen ist, um nachhaltiger für Abhilfe (Vermeidung bzw. Bekämpfung von Fruchtfliegen) sorgen zu können. 20 Nach alldem ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Klägerin zu den mit den tatsächlich nicht erforderlichen Einsätzen verbundenen Kosten nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung herangezogen werden kann. 21 b) Ohne Erfolg bleibt auch die gegen die Wirksamkeit der Satzung vom 22. Februar 2013 gerichtete Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Kostenkalkulation insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugstundensätze vollständig zu überprüfen. 22 Soweit diese Rüge auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zielt, ist der damit sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bereits nicht dargelegt. Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt nämlich voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 23 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330. 24 Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 um Darlegung der Kalkulationsgrundlagen zu den Personal- und Fahrzeugeinsatzkosten gebeten. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nachgekommen. Die von ihr vorgelegten Unterlagen sind den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden. Einen konkreten weiteren Aufklärungs- oder Erläuterungsbedarf hat sie indessen - im Übrigen auch im Zulassungsverfahren - nicht geltend gemacht. 25 Die Beklagte hat die Kostenermittlung überdies nachvollziehbar und plausibel erläutert. Insbesondere hat sie die Vermutung der Klägerin ausgeräumt, dass bei der Ermittlung der Fahrzeugeinsatzkosten Vorhaltekosten fehlerhaft berücksichtigt worden wären. Die auf eine Einsatzstunde entfallenden Vorhaltekosten sind vielmehr aus den gesamten Vorhaltekosten, dividiert durch die Jahresstunden, nicht durch die Summe der Einsatzstunden, ermittelt worden. 26 Zu den Anforderungen vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66, juris Rn. 12. 27 Auch die unterschiedlich hohe Berücksichtigung von Zinsen und Tilgungen hat die Beklagte nachvollziehbar mit dem zum Teil unvollständigen Datenmaterial begründet. 28 Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht ein ergänzender Aufklärungsbedarf nicht aufdrängen. Der Senat sähe auch in einem Berufungsverfahren dazu von Amts wegen keinen Anlass. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).