Urteil
1 K 1640/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1211.1K1640.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 3 Die am. 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei Kindern. Ihr erstes Kind wurde im November 1982 geboren; die beiden weiteren Kinder - Zwillinge - sind im Februar 1990 geboren. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Lehrämter der Sekundarstufe I und II mit den Fächern Deutsch und Evangelische Religion. Ihr Erstes Staatsexamen absolvierte sie am 2. September 1985, das Zweite Staatsexamen bestand sie am 13. Juni 1988. 4 Nach der Geburt der Zwillinge arbeitete sie zunächst mit zehn Wochenstunden bei der Volkshochschule des Kreises Euskirchen. Ab dem 7. Oktober 1991 war sie bei dieser Volkshochschule und beim Caritasverband vollbeschäftigt, reduzierte ihre Tätigkeit dies jedoch ab dem 24. Mai 1993 auf eine Dreiviertelstelle. Sodann war sie ab dem 22. Oktober 1993 an der I. -C. -Gesamtschule in E. als Erziehungsurlaubsvertretung in Teilzeit beschäftigt. Ab dem 28. August 1995 wurde sie an dieser Schule unbefristet als Lehrerin für die Sekundarstufe I mit sechzehn Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung eingestellt. 5 Den ebenfalls im August gestellten Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 29. September 1995 unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die Höchstaltersgrenze von fünfunddreißig Jahren nach der Laufbahnverordnung - LVO a.F. - überschritten habe. Die Kindererziehungszeiten seien ihr nicht zugute zu halten, weil sie von 1991 bis August 1995 jeweils vollbeschäftigt gewesen sei, sodass die späte Einstellung nicht auf die Erziehung der Kinder zurückzuführen sei. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1995 zurück. Das Verwaltungsgericht Köln wies die anschließende Verpflichtungsklage mit Urteil vom 22. März 2000 ab. 6 Entsprechend ihren Leistungen wurde die Klägerin mehrfach dienstlich beurteilt. Mit Bescheid vom 14. November 2002 wurde sie in die Vergütungsgruppe nach BAT Ib höhergruppiert; die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 15 des TVL erfolgte zum 7. September 2008. 7 Am 21. April 2009 erneuerte die Klägerin ihr Begehren auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 19. August 2009 ab. 8 Die Klägerin hat am 11. September 2009 Klage erhoben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 -2 C 18.07- bestehe in Nordrhein-Westfalen für die Verbeamtung keine Altersgrenze mehr. Die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV NRW 2009, S. 381) geänderte Laufbahnverordnung - LVO n. F.- und die numehr festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis könne keinen Bestand haben. Die Verordnung sei bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, weil die nach § 94 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW - i. d. F. d. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV.NRW 2009, 224) - ) zu beteiligenden Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten. Zudem entsprächen die in § 84 Abs. 2 LVO n. F. vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Verordnungsgeber es nicht der Verwaltung überlassen dürfe, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten wolle. Mit der Befugnis zur Bestimmung einzelner Fälle oder Gruppen von Fällen für die Zulassung von Ausnahmen verbleibe die Entscheidung aber bei der Verwaltung. Auch habe es die Bezirksregierung Köln unterlassen, für ihren Fall eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. August 2009 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 19. August 2009. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 19. August 2009 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO n. F. darf als Bewerberin für eine Lehrerlaufbahn - wie hier die Klägerin - in das Beamtenverhältnis auf Probe nur übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese am 18. Juli 2009 in Kraft getretene (Neu-)Regelung der Laufbahnverordnung ist für die Entscheidung über das Begehren der Klägerin maßgeblich (1.). Die durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) geänderten Vorschriften betreffend die Höchstaltersgrenzen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis des Landes sind wirksam (2.), von der Bezirksregierung Köln fehlerfrei angewendet worden (3.) und schließen den Anspruch der Klägerin aus. 18 (1.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung. 19 Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), dessen Erlass mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verfolgt werden kann. Sowohl für die Verpflichtungsklage (Vornahmeklage) als auch für die Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO muss das Gericht grundsätzlich darauf abstellen, ob der Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf (Neu-) Bescheidung des entsprechenden Petitums im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung besteht, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 217; Schnellenbach, Höchstaltersgrenze für die Übernahme von tarifbeschäftigten Lehrern in das Beamtenverhältnis auf Probe, Rechtsgutachten für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Juli 2009, Teil C.I.2., S. 28, m. w. N; 21 weil das Gericht die Behörde nur auf dieser Grundlage verpflichten kann. 22 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, d. h. ein Abstellen auf die bei Antragstellung der Klägerin am 21. April 2009 maßgebliche, inzwischen aber geänderte Rechtsgrundlage würde nur dann gelten, wenn anderenfalls der effektive Rechtsschutz der Klägerin vereitelt würde, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, juris Rn. 21. 24 Dies setzt voraus, dass die Rechtslage bei der Antragstellung für die Klägerin vorteilhafter und das Zuwarten der Bezirksregierung Köln mit ihrer Entscheidung auf einen Zeitpunkt nach Änderung der LVO willkürlich war. 25 Derartige Gründe liegen indes nicht vor. Zum einen bestand - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung kein regelungsfreier Zustand, aufgrund dessen ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis ohne Bindung an eine Höchstaltersgrenze zulässig gewesen wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 die nach der LVO a.F. bestehende Höchstaltersgrenze für unwirksam erklärt hat, beschränkt sich dieser Ausspruch auf die Beteiligten des damaligen Verwaltungsrechtsstreits (Wirkung inter partes). Nur in diesem Verhältnis wirkt die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Regelung über die Höchstaltersgrenze nach der LVO a.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen hat und damit unwirksam ist. Für die Klägerin bedeutet dies, dass sie bis zu einem Ausspruch der Unwirksamkeit der vormals geltenden Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren auch in ihrem Verfahren immer noch dieser Grenze unterworfen war. Hieraus folgt wiederum, dass ein Abstellen auf die bei Antragstellung am 21. April 2009 maßgebliche Rechtslage für die Klägerin nicht vorteilhafter wäre, so dass es der effektive Rechtsschutz nicht gebietet, diese Rechtslage als maßgeblich anzusehen. 26 Zum anderen liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das beklagte Land seine Entscheidung willkürlich, also ohne sachlichen Grund oder in grober Außerachtlassung elementarer Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens hinausgezögert hätte, um den sich nach Erlass der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u. a. - abzeichnenden Erlass der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 und damit eine aus seiner Sicht günstigere Rechtslage abzuwarten. 27 Darüber hinaus enthält die derzeit geltende Laufbahnverordnung Regelungen, mit denen Härten vermieden werden können, die durch eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze während des Übernahme- oder Gerichtsverfahrens bedingt sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 LVO n. F. verschiebt sich nämlich die Höchstaltersgrenze um bis zu einem Jahr, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, das Höchstalter von 40 Jahren nicht überschritten hatte und die Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt oder nur wegen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt. 28 Vgl. zu - dem § 6 Abs. 2 Satz 3 LVO n. F. entsprechenden - § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO a. F.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 -, juris Rn. 36; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, juris Rn. 12, die frühere Rechtslage im Rahmen der Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a. F. berücksichtigend. 29 (2) §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 LVO n. F. sind wirksam. 30 a) Als untergesetzliche Norm findet die Laufbahnverordnung ihre notwendige Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 LBG NRW. Diese zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten ermächtigende Vorschrift ist auch in Bezug auf Altersgrenzen für die Übernahme hinreichend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber zu beachtenden Maßstäbe bei der Festlegung laufbahnabhängiger Altersgrenzen sind durch ihren Zweck vorgegeben, der vor allem darin besteht, unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Dienstleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Bedeutung kann dabei auch der Schaffung und Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen zukommen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 11 f. 32 b) Soweit die Klägerin Bedenken gegen eine hinreichende Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände äußert, erscheint es zwar zweifelhaft, ob dem in § 94 Abs. 1 LBG NRW geregelten Beteiligungsrecht Genüge getan ist, wenn die Organisationen nur zu einem Entwurf gehört worden sein sollten, der danach noch in wesentlichen Punkten geändert und in Kraft gesetzt worden ist, 33 vgl. Schnellenbach, a. a. O. Teil B.I., S. 17 Fn. 1. 34 Eine Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse ist aber nicht deshalb nichtig, weil die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei ihrer Vorbereitung entgegen § 94 Abs. 1 LBG NRW nicht beteiligt worden sind, 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -, juris Rn. 9 ff. 36 c) Die in Rede stehenden neuen Vorschriften sind auch materiell rechtmäßig. Sie stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. 37 Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe werden durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von § 10 Satz 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze erforderlich und angemessen im Sinne des § 10 Satz 2 AGG sein, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 17 ff. 39 Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 Jahren auf 40 Jahren hat der Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung geschaffen. Sie gewährleistet (weiterhin) eine regelmäßige Lebensdienstzeit von mehr als 20 Jahren, in denen eine angemessene Versorgung erdient werden kann. Denn der Mindestruhegehaltssatz von 35 vom Hundert nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird bei einem nach Absatz 1 der Vorschrift jährlich erdienten Ruhegehalt von 1,79375 vom Hundert der nach § 5 BeamtVG ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in 19,51 Jahren erreicht. Allerdings stellt auch die neue Altersgrenze von 40 Jahren eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie § 20 Abs. 6 LBG NRW in Verbindung mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes gewährleisteten Leistungsgrundsatzes dar. In Verbindung mit den in §§ 6 und 84 LVO n.F. durch die Änderungsverordnung ebenfalls erweiterten Ausnahmevorschriften hat der Verordnungsgeber aber die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes andererseits hinreichend gewichtet und eine ausgewogene und rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen. So können nach den Neuregelungen der Laufbahnverordnung nach § 6 Abs. 2 LVO n. F. nunmehr auch die Ableistung einer Dienstpflicht nach § 12a GG und die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr zu einem Hinausschieben der Höchstaltersgrenze führen. Des Weiteren kann der Dienstherr nach § 84 Abs. 2 LVO n. F. bei einem Interesse an der Gewinnung von geeigneten Fachkräften für den öffentlichen Dienst in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis zulassen. Eine Gesamtschau dieser Regelungen lässt ein Missverhältnis zwischen Bewerberinteressen und Leistungsgrundsatz einerseits und dem öffentlichem Interesse andererseits nicht erkennen. 40 Die in § 84 LVO n.F. normierten Ausnahmetatbestände sind auch von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Zwar ist es nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird, sodass es der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung überlassen darf, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 25. 42 Dem Verordnungsgeber muss es aber möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. So kann die Ermittlung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Anwerbung von Fachkräften und die Feststellung einzelner, den beruflichen Werdegang eines Bewerbers verzögernder Umstände zeitnah und effektiv nur durch die Verwaltung erfolgen, die für solche Entscheidungen einen ausreichender Spielraum benötigt. Dem ist der Verordnungsgeber mit den Neuregelungen in § 84 Abs. 2 LVO n. F. gerecht geworden. Anders als noch in der Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO a. F. werden Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung eingegrenzt. So kann für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen eine Ausnahme zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein im Abs. 2 Satz 2 der Neufassung näher erläutertes erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung und Erhaltung von Fachkräften besitzt, oder für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Damit sind der Verwaltung Grenzen für die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gesetzt, die einer für die Bewerber unüberschaubaren und ggf. willkürlichen Verwaltungspraxis vorbeugen, 43 vgl. im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 -, juris Rn. 56 ff. 44 (3) Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Neuregelungen der LVO NRW gestützt. Die Klägerin hatte schon am 27. April 1999 das 40. Lebensjahr vollendet. Bei ihrer Antragstellung auf Übernahme am 21. April 2009 war sie 49 Jahre alt. Demnach bedurfte es keiner Entscheidung, ob sie im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) LVO n. F. wegen der Erziehung ihrer Kinder ursächlich an einer rechtzeitigen Übernahme/Einstellung in ein Beamtenverhältnis gehindert war. Gemäß § 6 Abs.2 Satz 2 LVO n. F: darf die Altersgrenze wegen der Kindererziehung höchstens um bis zu sechs Jahren überschritten werden, sodass auch diese Frist von der Klägerin nicht mehr eingehalten war. 45 Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist schließlich nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung Köln die nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n. F. zu treffende Billigkeitsentscheidung unterlassen hat. Nach dieser Vorschrift können für einzelne Fälle Ausnahmen von dem Höchstalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Unterschied zu anderen gesetzlichen Billigkeitsentscheidungen, wie sie beispielsweise in § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes für die rückfordernde Behörde grundsätzlich von Amts wegen vorgeschrieben sind, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 20, 47 ist die in § 84 Abs. 2 LVO n.F. vorgesehene Billigkeitsentscheidung somit an folgende tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft: - der berufliche Werdegang muss sich verzögert haben - dies darf von dem Bewerber um die Beamtenstelle nicht zu vertreten und - muss nachgewiesen sein. 48 Hieraus folgt, dass der Bewerber gehalten ist, die Tatsachen und Umstände für das Vorliegen einer nicht zu vertretenden Verzögerung des beruflichen Werdegangs darzulegen und im Zweifelsfall auch zu belegen. Ohne entsprechende Darlegungen im Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens muss der jeweilige Dienstherr grundsätzlich nicht von sich aus nach Verzögerungsgründen suchen, um daran eine Billigkeitsentscheidung anzuknüpfen. Vielmehr darf er im Grundsatz davon ausgehen, dass der Beamtenbewerber alles vortragen wird, das zu einer Einstellung oder Übernahme von Bedeutung ist, wozu auch die Gründe für ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze gehören. Ohne entsprechende Hinweise wäre eine Äußerung der Einstellungsbehörde zu der in Rede stehenden Ausnahmemöglichkeit eine reine Förmelei, die von ihr nicht zu verlangen ist und dem Bewerber nichts nutzt. So liegt der Fall hier. Nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres ersten Übernahmebegehrens durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hätte es eines konkreten Vortrages bedurft, warum dennoch Gründe für den späten Einstieg in das Berufsleben vorgelegen haben, die von der Klägerin nicht zu vertreten sind. Hieran fehlt es. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.