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Urteil

6 A 3347/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0530.6A3347.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 2. September 1969 geborene Kläger besuchte von 1986 bis 1988 die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule und legte dort am 1. Juli 1988 die Reifeprüfung ab. Vom 1. September 1988 bis zum 27. Juli 1990 leistete er seinen Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der DDR ab. Danach absolvierte er eine Ausbildung als Bankkaufmann, die er am 22. Juni 1992 abschloss. Im Oktober 1992 begann er zunächst ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Zum Wintersemester 1993/94 nahm er das Studium für das Lehramt an Sonderschulen an der I. -Universität in C. auf, das er am 21. Januar 2002 mit der Ersten (Wiss.) Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen abschloss. Am 24. Mai 2004 legte er die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik ab. Parallel zum Studium nahm der Kläger verschiedene Tätigkeiten als Angestellter wahr, ab dem Jahr 1995 vorwiegend im sozialpädagogischen Bereich. Bereits am 12. März 2004 hatte sich der Kläger bei der Bezirksregierung E. für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beworben. Das daraufhin unter dem 26. Mai 2004 ergangene Einstellungsangebot zum 1. Juni 2006 an der B. - T. -Schule (Sonderschule) in I1. lehnte der Kläger unter dem 27. Mai 2004 ab. Statt dessen schloss er unter dem 25. Juni 2004 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 25. Juni 2004 bis zum 19. August 2005 als Vertretungslehrkraft im Angestelltenverhältnis an der Westfälischen Schule für Gehörlose in N. . Auf ein weiteres Einstellungsangebot der Bezirksregierung E. vom 9. Juli 2004 für die Q. in C1. teilte der Kläger ebenfalls mit, er sei an der in Aussicht genommenen Einstellung nicht interessiert. Unter dem 10. März 2005 änderte der Kläger die bevorzugten Einsatzorte für seiner Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst. Daraufhin erhielt er mit Schreiben vom 15. April 2005 ein Angebot der Bezirksregierung B1. für die Rheinisch-Westfälische Realschule für Hörgeschädigte in E1. , das er am 19. April 2005 annahm. Mit Wirkung vom 22. August 2005 wurde er auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 begehrte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe im Jahr 2004 auf eine Verbeamtung verzichtet, da er unbedingt an einer Schule für Hörgeschädigte habe unterrichten wollen. Die zeitlichen Verzögerungen im Ausbildungsabschluss seien größtenteils durch die historischen Veränderungen in der ehemaligen DDR bedingt. Er habe von September 1988 bis Juli 1990 seinen Wehrdienst in der NVA abgeleistet. Der für die Aufnahme eines Studiums zwingende dreijährige Wehrdienst habe sich durch die besonderen Umstände der "Wende" auf 23 Monate verkürzt. Die Ausbildung zum Bankkaufmann habe er nur deswegen begonnen, weil die entsprechende Studienfachrichtung an der Universität M. abgewickelt worden sei. Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 lehnte die Bezirksregierung B1. die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis ab, weil er die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Die verspätete Einstellung beruhe nicht auf der Ableistung des Wehrdienstes, sondern sei auf die Verzögerungen im beruflichen Werdegang durch die Berufstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie die späte Berufswahl zurückzuführen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Unter dem 18. August 2005 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B1. mit Bescheid vom 30. November 2005 zurückwies. Zur Begründung wiederholte sie die Gründe des ablehnenden Bescheides und führte ergänzend aus, dass auch die Ausnahme des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW nicht eingreife, da die Bewerbung um eine Einstellung ebenfalls erst nach Vollendung des 35. Lebensjahrs am 14. März 2005 eingegangen sei. Selbst wenn man die erste Bewerbung vom 18. März 2004 vor Überschreitung der Altersgrenze berücksichtige, greife die Ausnahmeregelung nicht, weil der Kläger nicht innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung eingestellt worden sei. Der Kläger hat am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der Wehrdienst für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich gewesen sei. Hätte er nämlich unmittelbar nach dem Abitur die Banklehre absolviert, wäre er noch rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze fertig geworden. Unabhängig davon genüge die Ermächtigungsgrundlage in § 15 LBG NRW für die durch Rechtsverordnung geregelte Höchstaltersgrenze nicht den Anforderungen des Art. 70 Verf NRW. Durch den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 (sogenannter Mangelfacherlass) bestimme zudem die Exekutive das Einstellungshöchstalter. Die Höchstaltersgrenze verstoße ferner gegen das in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 enthaltene Diskriminierungsverbot wegen Alters. Legitime Rechtfertigungsgründe seien nicht gegeben. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 27. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass die Höchstaltersgrenze nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG NRW im Einklang mit höherrangigem Recht stehe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2007 abgewiesen. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze wegen des abgeleisteten Wehrdienstes komme nicht in Betracht, weil der Kausalzusammenhang zwischen Wehrdienst und Einstellungsverzögerung durch die Ausbildung zum Bankkaufmann, das Studium der Betriebswirtschaftslehre sowie das über die Regelstudienzeit hinausgehende Lehramtsstudium unterbrochen sei. Außerdem habe er das vor Vollendung des 35. Lebensjahrs erhaltene Einstellungsangebot in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeschlagen. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW scheide aus, weil die unbefristete Einstellung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt sei. Die Höchstaltersgrenze stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit höherrangigem Recht. Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung liege nach den Ausführungen des OVG NRW im Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 -, denen sich das Gericht anschließe, nicht vor. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. November 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 30. November 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 27. März 2008, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 1. April 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 9. April 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG erforderten eine Entscheidung des Gesetzgebers über das Einstellungshöchstalter. Für die in der LVO NRW getroffenen Regelungen fehle es an einer Art. 70 Verf NRW genügenden Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß genau bestimme. In § 15 LBG NRW sei keine Ermächtigung zur Festlegung eines Höchstalters erwähnt. Die auf dem Mangelfacherlass beruhende Verwaltungspraxis führe dazu, dass letztlich die Exekutive das Einstellungshöchstalter bestimme, wofür das LBG NRW keine Grundlage biete. Der in § 84 LVO NRW bei Ausnahmen eröffnete Ermessensspielraum lasse die Grundrechte des Bewerbers in rechtlich unzulässiger Weise hinter das Organisationsermessen der Verwaltung zurücktreten. Die weitgehende Ausnahme des Erlasses für große Bewerbergruppen sei verfassungswidrig. Für die mit der Höchstaltersgrenze verbundene Ungleichbehandlung zwischen jüngeren und älteren Bewerbern fehle der nach Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche sachgerechte Grund. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sei auch bei einem Einstellungsalter von 40 Jahren anzunehmen, was das Einstellungshöchstalter von 45 Jahren in anderen Bundesländern zeige. Auch hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht erkennbar, weshalb eine angemessene Beschäftigungszeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) nur bei einem Einstellungshöchstalter von 35 Jahren vorliege. Im Übrigen solle diese Regelung gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer nach seiner Einarbeitungszeit, während der er keine seiner Vergütung angemessene Arbeitsleistung erbringen könne, vor dem Ruhestand noch in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehe. Ferner sei die Ungleichbehandlung weder angemessen noch diene sie einem legitimen Ziel. Die Frage der Angemessenheit der Höchstaltersgrenzen könne angesichts der in den Bundesländern gleichgelagerten Umstände nicht unterschiedlich beantwortet werden, da kein Gestaltungsspielraum bestehe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Antrag in der ersten Instanz zu entscheiden. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 27. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte er bereits am 2. September 2004 und damit etwa ein Jahr vor seiner Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 22. August 2005 überschritten. Eine Ausnahmemöglichkeit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW wegen des vom 1. September 1988 bis zum 27. Juli 1990 in der Nationalen Volksarmee der DDR abgeleisteten Wehrdienstes kann der Kläger für sich nicht beanspruchen. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18. September 1995 (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -) dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Wehrdienstes um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte. Der Kläger hat die Altergrenze mit knapp zwölf Monaten um einen deutlich kürzeren Zeitraum überschritten als den des 23-monatigen Wehrdienstes. Gleichwohl kommt die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht, weil die Ableistung des Wehrdienstes nicht die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze war, sondern der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Wehrdienst und verzögerter Einstellung unterbrochen ist. Die Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit des Dienstes andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, sowie zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -. Ob die über die Regelstudienzeit hinausgehende Dauer des Lehramtsstudiums des Klägers als in diesem Sinne "vermeidbar" anzusehen ist und damit Einfluss auf die Kausalität des Wehrdienstes für die verzögerte Einstellung haben kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Ursächlichkeit des Wehrdienstes für die Einstellungsverzögerung stehen jedenfalls die etwa zweijährige Ausbildung zum Bankkaufmann sowie das einjährige Studium der Betriebswirtschaftslehre entgegen. Diese Verzögerungen sind auch nicht unbeachtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie nicht zu vertreten oder unvermeidbar waren, auch wenn in der Zeit nach dem politischen Umbruch in der ehemaligen DDR eine berufliche Neu- oder Umorientierung erschwert gewesen sein mag. Hinzu kommt, dass der Kläger vor Vollendung des 35. Lebensjahres zwei Angebote zur Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis beziehungsweise das Beamtenverhältnis (Angebote vom 26. Mai 2004 und vom 9. Juli 2004) an einer Sonderschule abgelehnt hatte. Beide Angebote stimmten mit den vom Kläger in seiner Bewerbung getroffenen Vorgaben überein. Wesentliche Ursache für eine Einstellung erst nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze war demnach nicht die Ableistung des Wehrdienstes, sondern - neben der genannten Verzögerung durch Banklehre und Studium der Betriebswirtschaftslehre - auch das Ausschlagen früherer Angebote. Die in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW vorgesehene Ausnahmemöglichkeit rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach dieser Regelung gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Maßgeblicher Antrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Antrag, der zur Einstellung in das Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der in Satz 2 enthaltenen allgemeinen Ausnahme. Damit sollen Härten vermieden werden, die durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Dem Bewerber, der bei einer Einstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Antragstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, sollen keine Nachteile durch eine zwischenzeitliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen. Infolgedessen ist der Antrag beziehungsweise die Bewerbung in dem Verfahren entscheidend, das später zur Einstellung des Bewerbers geführt hat. Anträge in anderen Verfahren sind demgegenüber nicht von Bedeutung, weil diese nicht Grundlage der Auswahl des Bewerbers waren. Die Einstellung des Klägers in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im Dienst des beklagten Landes ist aufgrund seiner Bewerbung vom 10. März 2005 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Altersgrenze von 35 Jahren überschritten. Nicht von Belang ist es hingegen, dass sich der Kläger erstmals schon mit Schreiben vom 12. März 2004 um die Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes beworben hatte, da das auf diese Bewerbung ergangene Einstellungsangebot mangels Interesse des Klägers an der angebotenen Stelle nicht zur Einstellung geführt hatte. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Er vertritt mit dem Fach Erdkunde an Sonderschulen keines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Dass mit dem Mangelfacherlass Laufbahnbewerbern in erheblicher Anzahl eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, führt nicht dazu, dass auch Bewerbern ohne Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach - wie dem Kläger - dieselbe Vergünstigung zuteil werden müsste. Die von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zugelassene Ausnahmemöglichkeit wird durch den besagten Erlass nicht derart ausgedehnt, dass der Zweck der Ermächtigung ins Gegenteil verkehrt würde beziehungsweise der grundsätzlich einzuhaltenden Höchstaltersgrenze keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr beschränkt sich die - sachlich gerechtfertigte -, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - (ständige Rechtsprechung), allgemeine Ausnahme des Mangelfacherlasses nur auf einzelne Fächer, hebt die Altersgrenze lediglich maßvoll an und gilt überdies nur zeitlich befristet. II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höherrangigen nationalen und europäischen Recht. 1. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 22. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten Prüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können. Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b). a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - wie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis. b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar. Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten. Vgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -. Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36, zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim. Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden. Vgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C- 411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen. Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich. Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet. Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu: Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können. So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen. Ausdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a.O., Rdnrn. 62 f. und vom 16. Oktober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff. Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20- jährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere "Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36. Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten. Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121- 22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27. Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung. Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind. Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen. Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364). Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden. Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des Zulässigen hält. 2. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht des Bundes und des beklagten Landes. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Oktober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O. Die Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der Höchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrechte des Art. 33 Abs. 2 und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG übertragbar. Ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende gesetzliche Regelung ist nicht erkennbar. Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen der dem Verordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen, dass aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach Eigenart des Regelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmöglichkeiten, andererseits aber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen die Exekutive ermächtigt wird. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 (461). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Vorschriften über die Laufbahnen von Beamten. Neben den in Satz 2 der Ermächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe weiterer Elemente - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den "Vorschriften über die Laufbahnen" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88. Eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe korrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten, und setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Dienstverhältnisses regelmäßig voraus. Vgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970, und OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992, jeweils a.a.O. Ein Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen beziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die Möglichkeit der Festlegung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die landesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgrenze - anders als der Kläger offenbar meint - nicht die (auch im Angestelltenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst überhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter Vorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sachgerecht ist, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980, jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.