Urteil
2 K 1028/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1229.2K1028.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis 28. August 2007 angefallenen Jugendhilfekosten zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten in dem Jugendhilfefall "Y. I. " für den Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis 28. August 2007. Das Kostenvolumen, über dessen rechnerische Zusammensetzung und Ermittlung zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, beläuft sich für diesen Zeitraum auf ca. 38.000,- EUR. 3 Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Seit dem 1. März 2001 gewährte die Klägerin für den am 8. Februar 2001 nichtehelich geborenen Y. I. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Die Unterbringung des Kindes erfolgte zunächst in der Bereitschaftspflegestelle des Kinderheimes B. C. . In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin für Y. I. um eine Vollzeitpflegestelle; im Laufe des Monats Mai 2001 wurde hierfür die Familie V. und E. T. in der grenznahen - niederländischen - Gemeinde L. ausgewählt. Zu diesem Zweck stellte Frau V. T. unter dem 29. Mai 2001 beim Kläger einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen für Vollzeitpflege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt. Die Aufnahme von Y. I. erfolgt am 13. Juni 2001. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter W. I. hatte zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B.. 5 Im Verlaufe des Jahres 2002 strengte der als Kindesvater in Betracht kommende und in C1. ansässige K. U. ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen das Kind an. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts B. vom 9. Mai 2003 - 23 F 126/02 - wurde aufgrund eines vom Gericht eingeholten Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Kläger des damaligen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens der Vater des beklagten Kindes sei. 6 Am 6. Oktober 2003 ist die Kindesmutter nach E1. , d. h. in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, verzogen. Seit dem 6. Oktober 2003 war sie zunächst unter der dortigen Anschrift L1.---straße 64 in E1. gemeldet, später, seit dem 1. März 2004, unter der Anschrift P.--straße 62 in E1. . Der im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. Mai 2003 unter einer C2. Anschrift aufgeführte Kindesvater wurde in einer Mitteilung der Stadt C1. vom 13. Juli 2004 als "nach T1.--------straße 7, 00000 B., verzogen" bezeichnet. 7 Mit Schreiben vom 25. August 2004 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch, gestützt auf § 89 c SGB VIII, geltend und beantragte zugleich die Übernahme des Falles durch die Beklagte in ihre eigene Zuständigkeit. Die Beklagte weigerte sich hierauf, den Fall zu übernehmen und die Kostenerstattung zu leisten. Sie vertrat die Auffassung, dass ein Zuständigkeitswechsel aufgrund der Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VIII nicht eingetreten sei. 8 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006, bei Gericht eingegangen am 9. Juni 2006, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihren Kostenerstattungsanspruch für die Zeit ab 6. Oktober 2003 weiterverfolgt. 9 Während des anhängigen Verfahrens hat Y. I. am 28. Juli 2007 die Pflegefamilie T. in L. /Niederlande verlassen und ist auf der Grundlage des § 34 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung für Heimerziehung) im Kinderheim N. im U1. untergebracht worden. 10 Auf Veranlassung der Beklagten hat die personensorgeberechtigte Kindesmutter W. I. am 29. August 2007 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung "in einer Einrichtung" gemäß § 27 ff. SGB VIII gestellt. Der Vortag, d. h. der 28. August 2007, markiert nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten das Ende des in der Kostenerstattungsangelegenheit streitbefangenen Zeitraums. 11 Die Beklagte hat den Hilfefall durch Erklärung vom 11. September 2007 ab 1. Oktober 2007 übernommen und durch weitere Erklärung vom 25. Oktober 2007 klargestellt, dass sie gemäß § 89 c SGB VIII für die Zeit vom 29. August 2007 bis 30. September 2007 Kostenerstattung leisten werde. 12 Die Klägerin verfolgt ihr Kostenerstattungsbegehren für den hiernach abgeschlossenen Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis 28. August 2007 weiter. Sie ist der Auffassung, dass die von der Beklagten reklamierte Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VIII nur eine Ausnahmeregelung darstelle und hier nicht einschlägig sei. Diese Regelung sei gegenüber den §§ 86 bis 87 c SGB VIII nur nachrangig anwendbar. Es lägen bereits die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen "an Deutsche im Ausland" gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII nicht vor; somit könne § 88 Abs. 2 SGB VIII nicht eingreifen. Für eine Leistungsgewährung gemäß § 6 Abs.3 SGB VIII müssten der Leistungsberechtigte und das leistungsbegünstigte Kind den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland (gehabt) haben. Da die Pflegefamilie T. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden gehabt habe, laufe § 86 Abs. 6 SGB VIII leer. Die Zuständigkeit der Klägerin habe sich damals weiterhin nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII richten müssen, so dass mit dem Umzug der Kindesmutter nach E1. die Beklagte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden sei. Daher bestehe eine Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten ab. 6. Oktober 2003 bis zu dem Tag vor Übernahme des Falles, d. h. bis zum 28. August 2007 einschließlich. 13 Die Klägerin beantragt, nachdem der streitbefangene Kostenerstattungszeitraum auf Grund der während des Verfahrens eingetretenen Ereignisse exakt definiert werden konnte, nunmehr sinngemäß, 14 die Beklagte zu verurteilen, im Jugendhilfefall Y. I. , geb. am 8. Februar 2001, der Klägerin die von dieser für den Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis 28. August 2007 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung beruft sie sich weiterhin auf § 88 Abs. 2 SGB VIII, wonach ihrer Auffassung zufolge die Klägerin für die Fortführung der Jugendhilfe zuständig gewesen sei. Im Übrigen verweist sie auf die ungeklärte Staatsangehörigkeit des Kindes, auf § 6 Abs. 3 SGB VIII sowie das Antragserfordernis bei Hilfe zur Erziehung, dem hier allein durch den Antrag der damaligen Pflegemutter nicht Rechnung getragen worden sei. Unter diesen Umständen werde auch die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfe bestritten. 18 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang der Klägerin (Beiakte I) und denjenigen der Beklagten (Beiakte II) verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage hat Erfolg. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. 23 Ursprünglich war die Klägerin gem. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe, da die Vaterschaft von Y. I. damals noch nicht gerichtlich festgestellt war und die Mutter zu dieser Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. hatte. 24 Auch nach der am 13. Juni 2001 erfolgten Unterbringung von Y. I. bei der Pflegefamilie T. in L. /Niederlande ist weiterhin der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter in B. maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geblieben. 25 Der Berufung der Beklagten auf die Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VIII vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dieser Bestimmung bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist, wenn bereits "vor der Ausreise" Leistungen der Jugendhilfe gewährt worden sind. 26 Die Unterbringung von Y. I. bei einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege) im grenznahen Ausland stellt, wie insbesondere der Normzusammenhang mit § 88 Abs. 1 SGB VIII sowie § 6 Abs. 3 SGB VIII verdeutlicht, keine "Ausreise" dar. Die Vorschrift gilt zwar ihrem Wortlaut nach für sämtliche Leistungen der Jugendhilfe im Ausland, ohne dass zwischen unterschiedlichen Leistungsberechtigten differenziert wird. Die Kammer teilt jedoch nicht die teilweise in der Literatur, 27 vgl. Schellhorn u.a., Kommentar zum SGB VIII/KJHG - Sozialgesetzbuch. Achtes Buch. Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl., 2007, dort § 88 Rn. 5, 28 vertretene Auffassung, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in jedem Fall, in dem Jugendhilfe im Ausland geleistet wird, ausschließlich nach § 88, nicht jedoch nach § 86 ff. SGB VIII richte, die Vorschrift also eine abschließende Sonderregelung der Zuständigkeit für diesen Bereich darstelle. Vielmehr ist die Kammer mit der überwiegenden Meinung in der Literatur, 29 vgl. Schindler in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -, 6. Aufl., 2009, § 88 Rn. 2), 30 der Auffassung, dass die Systematik des Gesetzes auf den Charakter einer Ausnahmeregelung hinweist. Sofern sich eine Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII feststellen lässt, etwa weil - wie hier - die personensorgeberechtigte Mutter des im Ausland befindlichen Kindes einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist die Zuständigkeitsregelung nach §§ 86 ff. SGB VIII vorrangig, 31 vgl. Wiesner u.a., SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl., München 2006, § 88 Rn. 3; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, Loseblattsammlung, 3. Aufl., Stand 35. Lfg., B II, Erl. § 88 Abs. 1 KJHG, Rn. 1. 32 § 88 SGB VIII kommt nach Auffassung der Kammer erst zum Tragen, wenn ein Anknüpfungspunkt innerhalb Deutschlands nicht vorhanden ist, 33 vgl. Reich in Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 88 Rn. 1; Wiesner u.a., aaO, § 88 Rn. 3. 34 Wird für Kinder oder Jugendliche, die sich im Ausland aufhalten, Hilfe zur Erziehung geleistet, richtet sich die Zuständigkeit nur dann nach § 88 SGB VIII, wenn sich auch der/die Personensorgeberechtigte/n im Ausland aufhält/aufhalten, 35 vgl. Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, aaO, § 88 Rn. 2. 36 Unter diesen Umständen kann die Zuständigkeitsregelung des § 88 SGB VIII solange nicht zur Anwendung gelangen, wie ein Leistungsberechtigter (einer Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Leistungsberechtigter einer Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte, 37 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -. 38 Im vorliegenden Fall ist in Anwendung dieser Vorgaben eine Anknüpfung an den inländischen Aufenthalt der Mutter möglich und maßgebend. Die Bestimmung der Zuständigkeit in der Zeit ab 13. Juni 2001, d.h. ab Unterbringung von Y. I. in der Pflegefamilie in L. /Niederlande, richtete sich unter diesen Umständen weiterhin nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII. 39 Eine für die Beklagte günstigere Gesamtbeurteilung ergibt sich nicht aus § 86 Abs. 6 SGB VIII. Der Geltungsbereich des SGB VIII und insbesondere die Geltung von Regelungen, nach denen sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers aus dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson ergeben soll, beschränken sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hat eine Pflegefamilie (Vollzeitpflegestelle) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, läuft die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, leer und findet keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuständigkeit der Klägerin während der Zeit der Unterbringung von Y. I. in der Pflegefamilie T. in L. /Niederlande damals nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmte. Dies wiederum hatte zur Folge, dass mit dem Umzug der Kindesmutter nach E1. ab 6. Oktober 2003 die Beklagte zuständig geworden ist. 40 Die weiteren gegen diese rechtliche Beurteilung gerichteten Argumente der Beklagten greifen nicht durch: 41 Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 28. August 2007 geleisteten Jugendhilfe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die von der Beklagten aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind sind hier jugendhilferechtlich ohne Bedeutung. Die Notwendigkeit der Gewährung von Jugendhilfe stand nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Klägerin in den Monaten nach der Geburt von Y. I. außer Frage. Die Jugendhilfemaßnahme in Gestalt der Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle erfolgte im Anschluss an die Betreuung des Kindes in der Bereitschaftspflegestelle (Kinderheim B.-C. ) zweifelsfrei auch mit Billigung der Kindesmutter, die nicht in der Lage war, für ihr Kind Y. I. zu sorgen. Der Umstand, dass der damalige Antrag nur von Frau V. T. als der Pflegemutter unterschrieben worden ist, führt angesichts der (nach Einschätzung der Kammer alternativlosen) Gesamtumstände nicht zur Rechtswidrigkeit der erbrachten Jugendhilfeleistungen. 42 Nach alledem besteht eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die erbrachten Jugendhilfeleistungen aus der Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 28. August 2007 zu erstatten. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO. Das vorliegende Kostenerstattungsverfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO). 44