Urteil
2 K 706/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0119.2K706.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 20. Juli 1984 geborene Klägerin ist ledig und Mutter des am 9. November 2004 geborenen Kindes K. T. . Am 22. Dezember 2004 stellte sie erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind und gab an, dass Kindesvater ein Herr E. B. sei. Lediglich Herr B. , mit dem sie eine jahrelange Beziehung in getrennten Wohnungen geführt habe, komme als Kindesvater in Betracht. Allerdings habe Herr B. einen Vaterschaftstest veranlasst. Am 11. Februar 2005 teilte die Klägerin ausweislich der Verhandlungsniederschrift mit, dass der private Speicheltest die Vaterschaft des Herrn B. nicht bestätigt habe. Neben Herrn B. komme noch ein weiterer Mann als Kindesvater in Betracht, da sie in der gesetzlichen Empfängniszeit (14. Januar -12. Mai 2004) mit zwei Männern verkehrt habe. Diesen anderen Mann habe sie am Rosenmontag 2004 in einem Zelt in B. kennengelernt. Der Mann sei etwa 22-23 Jahre alt und in Würselen wohnhaft gewesen. Sie wisse lediglich seinen Vornamen "E1. ". Es habe sich um einen sog. One-Night-Stand gehandelt. Sie sei im Jahr 2005 am Rosenmontag wieder im gleichen Zelt gewesen, habe den Kindesvater aber dort nicht finden können. Diesen Mann habe sie bei der Antragstellung nicht benannt, da sie damals verhütet habe. Das durch das Amtsgericht B. in dem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Kindes (Az.: 21 F 127/05) eingeholte Abstammungsgutachten vom 7. September 2005 bestätigte, dass eine Vaterschaft des Herrn B. ausgeschlossen werden kann. Der Beklagte lehnte mit Bescheid von November 2005 den Antrag wegen fehlender Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft nach § 1 Abs. 3 UVG ab. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, dass sie keine weiteren Angaben zu dem Kindesvater machen könne. Der Widerspruch wurde durch Bezirksregierung Köln im Februar 2006 zurückgewiesen. Die Klägerin verzog im September/Oktober 2006 nach T1. und beantragte gegenüber dem damaligen Kreis B. erneut Unterhaltsvorschussleistungen, die dieser ebenfalls ablehnte. Nach ihrem erneuten Umzug nach B. stellte die Klägerin am 14. November 2007 einen weiteren Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen bei dem Beklagten. Im dem Frageformular des Beklagten zum Unterhaltspflichtigen gab die Klägerin an, dass sie von dem Kindesvater lediglich den Vornamen "E1. " kenne. Der Mann sei etwa 22 - 23 Jahre alt gewesen und habe angegeben, aus X. zu kommen. Eine Telefonnummer habe sie nicht. Sie habe ihn am Rosenmontag 2004 im "Penn-Zelt" auf dem L. kennengelernt. Er habe sie angesprochen und soweit sie sich erinnern könne, sei er in Begleitung eines jungen Mannes gewesen. Mit einem Taxi seien zur ihrer Wohnung gefahren, wo auch der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Danach habe sie ihn nie mehr gesehen. Die Schwangerschaft habe sie ca. 8 Wochen später festgestellt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid von November 2007 unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 UVG ab. Sowohl die ARGE in der Stadt B. (Az.: 2 K 7/08) als auch die Klägerin (Az. 2 K 46/08) erhoben im Januar 2008 Klage, die jedoch nach einem Hinweis des Gerichts auf die Versäumung der Klagefristen zurückgenommen wurden. Die Klägerin beantragte am 7. März 2008 erneut die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind K. und wiederholte im Frageformular des Beklagten zum Unterhaltspflichtigen im Wesentlichen ihre Angaben. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. März 2008 den Antrag unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 UVG ab, da die Klägerin die erforderlichen Auskünfte zur Ermittlung des Kindesvaters bzw. Feststellung der Vaterschaft nicht erteile. Die Klägerin hat am 4. April 2008 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass sie ihre Mitwirkung nicht verweigere. Sie sei zunächst fest davon ausgegangen, dass ihr damaliger Freund - Herr B. - der Kindesvater sei. Sie habe allerdings mit einem weiteren Mann Geschlechtsverkehr gehabt, dessen Vaterschaft sie aber ausgeschlossen habe, da verhütet worden sei. Zu diesem Mann seien ihr jedoch keine weiteren Angaben möglich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. März 2008 zu verpflichten, ihr für ihren Sohn K. T. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab 7. März 2008 (Antragstellung) bis zum 31. März 2008 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten und der ARGE in der Stadt B. vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 20. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. März 2008 (Antragstellung) bis zum 31. März 2008 (Ende des Monats in dem der Ablehnungsbescheid erlassen wurde) kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG für ihren Sohn K. T. zu. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin sich im oben dargelegten Sinne geweigert hat, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindesvaters mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. Das Gericht hält jedoch die Angaben der Klägerin zur Vaterschaft des Kindes nicht für glaubhaft. Grundlage für diese Bewertung des Gerichts sind die bisherigen Angaben der Klägerin, die sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und aus der Klageschrift ergeben, da die Klägerin trotz eines Hinweises des Gerichts nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Nach diesen Angaben drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über die näheren Umstände ihrer Bekanntschaft und Beziehung zum Kindesvater zurückgehalten hat und hält. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des bisherigen Vortrags der Klägerin begründet zunächst der Umstand, dass die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge bereits bei der ersten Antragstellung im Dezember 2004 wusste, dass der von ihr genannte Kindesvater - Herr B. - einen privaten Vaterschaftstest veranlasst und somit Zweifel an seiner Vaterschaft bekundet hatte. Trotzdem hat die Klägerin ihn ausdrücklich als einzig in Betracht kommenden Kindesvater benannt und weitere Angaben dazu, ob noch ein anderer Mann als Kindesvater in Betracht kommen könnte, unterlassen. Erst als sie im Februar 2005 Kenntnis von dem negativen Ergebnis des privaten Vaterschaftstests - der später durch das gerichtlich eingeholte Abstammungsgutachten bestätigt wurde - erhalten hat, verwies sie auf eine Zufallsbekanntschaft am Rosenmontag 2004 und einen sog. "One-Night-Stand". Der von der Klägerin angegebene Grund für die unterlassene Angabe dieser Bekanntschaft bei der Antragstellung - Ausschluss einer Vaterschaft wegen der vorgenommenen Verhütung - ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit auszuräumen. Vielmehr drängt sich vor dem Hintergrund, dass sie mit Herrn B. bereits eine langjährige Beziehung geführt haben will, der Eindruck auf, dass die Klägerin Angaben zu einem anderen Mann als in Betracht kommenden Kindesvater bewusst zurückgehalten hat. Ferner sind ihre Angaben zu dieser Zufallsbekanntschaft im Verwaltungsverfahren und auch in der Klageschrift durchgängig oberflächlich und allgemein gehalten. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf den Vornamen, eine ungefähre Altersangabe und grobe Personenbeschreibung sowie auf den Ort des Kennenlernens und des Geschlechtsverkehrs. Nähere Einzelheiten etwa dazu, ob die Klägerin das Festzelt alleine oder in Begleitung von Freunden bzw. Bekannten besucht hat oder zu dem Ablauf des Kennenlernens, dem Fortgang des Abends, etwaiger Gespräche, gemeinsamen Bekanntschaften etc. hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Gericht hat nach den vorliegenden Angaben der Klägerin auch nicht den Eindruck gewonnen, dass sie wegen bestehender Erinnerungslücken keine weiteren Einzelheiten darlegen konnte, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben lediglich "etwas" Alkohol getrunken haben will. Zudem ist nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin, wonach sie mit dem angegebenen Kindesvater in einem Taxi zu ihrer Wohnung gefahren sei, wo auch der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar, dass es nicht etwa zu weiteren Gesprächen oder einem Austausch von Handy- oder Telefonnummer gekommen ist. Schließlich sind die Angaben der Klägerin bei ihrer jeweiligen Antragstellung teilweise widersprüchlich. So hat die Klägerin etwa in dem Fragebogen vom 14. November 2007 angegeben, dass der Kindesvater ihrer Erinnerung nach in Begleitung eines jungen Mannes gewesen sei. Nach ihren Angaben im Fragebogen vom 7. März 2008 soll der Kindesvater jedoch alleine gewesen sein. Nach alledem war die Klage auch ohne, dass sich nach den bisherigen Angaben feststellen lässt, aus welchen Gründen die Klägerin Kenntnisse oder Wissen zurückhält oder wer der tatsächliche Kindesvater ist, abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).