Urteil
6 K 2395/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:0414.6K2395.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Unterhalts(-ersatz-)leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -). Die 00. Januar 0000 geborene Klägerin ist die alleinerziehende Mutter des am 00. Januar 0000 geborenen Kindes E., für dessen Betreuung und Erziehung sie zuletzt von der Stadt X. Leistungen nach dem UVG erhielt. Nach einem Umzug nach L. stellte die Klägerin einen vom 0. Dezember 0000 datierenden Antrag auf Leistungen nach dem UVG beim Beklagten. Zum Kindesvater gab sie an, dass dieser nicht bekannt sei. In der Folgezeit übersandte die Stadt X. dem Beklagten eine Verhandlungsniederschrift vom 00. Februar 0000 sowie eine tabellarische Darstellung vom 00. August 0000, die jeweils Angaben der Klägerin zur Klärung der Vaterschaft des Kindes enthalten. Nach dem wesentlichen Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 00. Februar 0000 habe die Klägerin keine Angaben zum Kindesvater machen können. Es habe sich um eine „kurze Affäre“ gehandelt. Sie kenne nur den Vornamen „J.“, nicht aber auch den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift oder die berufliche Tätigkeit des Mannes. „Kontakte“ bestünden „seit Ende Mai nicht mehr“. Sie habe ihn in einer Diskothek in I. kennengelernt. Er sei weder über die Schwangerschaft noch über die Geburt informiert worden. Es sei ihr bewusst, „dass zur Zeit keine Aussicht“ bestehe, „den Kindesvater ausfindig zu machen.“ Es werde „deshalb auch keine Beistandschaft nach Rücksprache mit dem Jugendamt eingerichtet“. Ausweislich der tabellarischen Darstellung vom 00. August 0000 gab die Klägerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie kenne den Nachnamen des Kindesvaters nicht. Er heiße „R.“ - und handschriftlich vermerkt - „oder J.“. Seine Adresse sei ihr nicht bekannt. Sie hätten sich ungefähr im Mai 2007 in einer wahrscheinlich „V.“ heißenden Diskothek in I. getroffen. Die Klägerin sei gemeinsam mit einer Freundin mit deren Pkw dorthin gekommen. Der Kindesvater habe die Klägerin angesprochen. Er sei in Begleitung seiner Freunde, deren Namen die Klägerin nicht wisse. Sie wisse ferner nicht, ob sie angetrunken oder betrunken gewesen sei, Alkohol habe aber eine Rolle gespielt. Der Kindesvater habe dunkelbraunes bis schwarzes Haar, braune Augen, einen Bart, sei 185 bis 190 cm groß, schlank, mit normaler Haarlänge, etwa 25 Jahre alt und wahrscheinlich Türke. Er habe ein schwarzes Hemd getragen, an seine Hose könne die Klägerin sich nicht mehr erinnern. Bis es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, hätten sie sich fünf bis sechs Stunden gekannt. Es habe nicht mehrere Treffen gehabt. Zu dem Geschlechtsverkehr, der ohne Verhütung erfolgt sei, sei es „draußen im Umkreis der Diskothek“ gekommen. Telefonnummer hätten sie nicht ausgetauscht. Die Klägerin sei mit ihrer Freundin nach Hause gefahren. Ein anderer Vater komme „ganz sicher nicht“ in Betracht. Von der Schwangerschaft habe die Klägerin nach sechs bis acht Wochen erfahren. Ihre Freundin sei „einige Male in der Diskothek“ gewesen, ohne den Kindesvater „ausfindig machen“ zu können. Am 00. Januar 0000 führte auch der Beklagte mit der Klägerin ein Gespräch über die Umstände der Zeugung des Kindes durch. Nach dem Inhalt der dabei gefertigten Niederschrift gab die Klägerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie könne zu dem Kindesvater, den sie im Frühjahr 2007 in der Diskothek V. in I. kennengelernt habe, keine nähere Angaben machen. Sie sei zusammen mit einer Freundin auf deren Vorschlag und in deren Pkw dorthin gefahren. Die Klägerin habe getrunken. Sie wisse nicht, wann sie in der Diskothek angekommen seien. Es könne sein, dass sie sich zwischen 0 und 4 Uhr dort aufgehalten haben. Sie hätten getanzt und seien an der Bar gewesen. Irgendwann habe ein Mann namens „J.“ oder so ähnlich die Klägerin angesprochen. Er sei mit ein paar Freunden dort gewesen. Die Klägerin wisse nicht mehr, wie lange sie sich schon in der Diskothek aufgehalten habe, bevor sie von ihm angesprochen worden sei. Man denke nicht jeden Tag darüber nach und verdränge außerdem gern sehr viel. Außerdem sei sie betrunken gewesen. Der im Alter der Klägerin befindliche Mann sei ca. 1,85 m groß, habe dunkle, ca. sechs bis sieben cm lange Haare, einen Bart und eine ausländische Nationalität. Er habe eine Jeans und ein schwarzes Hemd getragen, was die Klägerin noch ganz genau wisse. Nach ein paar Stunden seien J., einer seiner Freunde, die Freundin der Klägerin und sie nach draußen gegangen. Die Freundin der Klägerin und sein Freund hätten vor der Diskothek gewartet. Die Klägerin und J. seien spazieren gegangen. Sie hätten über alles Mögliche, „über Gott und die Welt“ gesprochen. Während des Spaziergangs habe die Klägerin nicht viel über ihn erfahren. Sie habe getrunken. Sie seien durch einen Park gegangen, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Verhütet hätten sie nicht. Anschließend seien sie zur Diskothek zurückgegangen und hätten die Freundin der Klägerin gesucht. Nach der Erinnerung der Klägerin habe sie dem Mann ihre Handynummer gegeben, weil dies dazu gehöre. Am nächsten Tag habe sie noch gewusst, was letzte Nacht passiert sei. Nach ein paar, wohl drei bis vier Wochen habe sie die ersten Anzeichen der Schwangerschaft gemerkt. Ihre Frauenärztin habe mithilfe eines Tests die Schwangerschaft, jedoch keine Herztöne festgestellt. Die Klägerin habe Folsäure nehmen müssen. Ein paar Wochen später sei sie auf Vorschlag ihrer Freundin zu einem anderen Frauenarzt gegangen. Dieser habe die Schwangerschaft anhand der Herztöne des Kindes endgültig festgestellt. Für die damals 22 Jahre alte Klägerin sei die Welt zusammengebrochen. Daher habe sie lange niemandem davon erzählt. Irgendwann habe sie mit ihrer Familie und ihrer Freundin darüber gesprochen. Die Freundin habe ihr zugesagt, sie zu unterstützen, egal wie ihre Entscheidung ausfalle. Unterbewusst sei der Klägerin jedoch klar gewesen, dass eine Abtreibung nicht in Frage komme. Die Familie der Klägerin habe sie zunächst verstoßen. Die Klägerin und ihre Freundin hätten (erfolglos) versucht, J. über die auf der Internetseite der Diskothek vom Abend ihres dortigen Besuchs eingestellten Bilder ausfindig zu machen. Weitere Versuche, den Kindesvater ausfindig zu machen, habe sie nicht unternommen. Als Schwangere wäre sie sowieso nicht mehr in die Diskothek gegangen. In der gesetzlichen Empfängniszeit habe sie nur mit diesem Mann Geschlechtsverkehr gehabt, so dass nur er als Kindesvater in Betracht komme. Dem Kind habe sie erklärt, dass nicht jedes Kind seinen Vater kenne oder jeden Tag sehe. Der Vater der Kläger lebe beispielsweise in N.. Wenn das Kind Besuch bekomme, und nach seinem Vater gefragt werde, sei es immer wieder schwer. Die Klägerin versicherte, dass sie sich nicht in einer Konfliktsituation befand oder befinde. Mit Schreiben vom 0. Februar 0000 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ablehnung des Unterhaltsvorschussantrages an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach den im Gespräch vom 00. Januar 0000 gemachten Angaben der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe es an der Bereitschaft fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr nach den Umständen des Einzelfalles Mögliche und Zumutbare zu tun, um nach ihren Kräften zur Feststellung der Vaterschaft beizutragen. Die Angaben der Klägerin zur unbekannten Vaterschaft des Kindes seien unglaubhaft. Sie habe insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie keine weiteren Angaben zum Kindesvater machen könne. Grundlage für diese Bewertung seien die Angaben zum Diskobesuch, dem Kennenlernen des Mannes und zum Verhalten nach Bekanntwerden der Schwangerschaft. Es dränge sich der Eindruck auf, dass vorhandenes Wissen und Erkenntnisse über die näheren Umstände der Vaterschaft bzw. der Bekanntschaft zum Kindesvater zurückgehalten würden. Glaubhaftigkeitszweifel begründe zunächst der Umstand, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, flüssig und detailreich von den Umständen der Schwangerschaft zu berichten. Die Antworten seien kurz, vage und oberflächlich. Außerdem habe die Klägerin unsicher gewirkt. Auf die Frage, ob sie dem Mann ihre Handynummer gegeben habe, habe sie geantwortet: „Ich bin mir nicht sicher, ich mir ziemlich sicher, nach meinen Erinnerungen habe ich ihm meine Nummer gegeben.“ Einige Antworten hätten wie Vermutungen gewirkt oder seien aus Erfahrung getroffen, wie etwa die Dauer des Diskobesuchs, den Zeitraum bis zur Feststellung der Schwangerschaft, die Begründung für die Weitergabe der Handynummer. Im Gegensatz dazu habe die Klägerin ohne große Probleme vom Besuch von zwei Frauenärzten berichtet, bis die Schwangerschaft zweifelsfrei festgestellt worden sei. Dabei sei sie ins Detail gegangen und habe die Abläufe anschaulich dargestellt. Die Schilderung habe wie tatsächlich erlebt gewirkt. Dies könne bei der Schilderung zum Zeugungsabend und dem Kindesvater nicht bestätigt werden. Auch die Angaben zum Gespräch mit dem Mann im Park seien oberflächlich. Man habe „über alles Mögliche“, „über Gott und die Welt“ gesprochen. Angeblich habe die Klägerin dabei nichts über den Mann erfahren. An die Kleidung des Mannes könne sie sich noch ganz genau erinnern. An Gesprächsinhalte lägen gar keine Erinnerungen mehr vor. Dies zeige erneut, dass die Klägerin Wissen über den Kindesvater verschweige und nicht preisgeben wolle. Ferner seien in einigen Punkten Widersprüche im Verhältnis zu den Angaben festzustellen, die die Klägerin gegenüber der Stadt X. am 00. Februar 0000 und am 00. August 0000 gemacht habe. Kurz nach der Geburt am 00. Februar 0000 habe sie angegeben, mit dem Kindesvater eine „kurze Affäre“ gehabt zu haben. Im Weiteren spreche sie hingegen von einer einmaligen Begegnung. Außerdem habe sie am 00. August 0000 in X. angegeben, dass sie und der Mann keine Telefonnummern getauscht hätten. Im Gespräch mit dem Beklagten habe sie demgegenüber angegeben, sich noch erinnern zu wollen, dem Mann ihre Telefonnummer gegeben zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in den verschiedenen Gesprächen voneinander abweichende und schwammige Angaben gemacht würden, wenn der Sachverhalt unverändert geblieben sei. Verdrängung und Trunkenheit seien insoweit keine hinreichenden Entschuldigungsgründe. Die Begegnung mit dem Mann und die daraus hervorgegangene Schwangerschaft sei ein einmaliges Ereignis, an das man sich immer wieder zurückerinnern müsse. Hinsichtlich der Bemühungen der Klägerin, den Kindesvater ausfindig zu machen, stelle sich die Frage, warum sie am 00. August 0000 angegeben habe, dass ihre Freundin einige Male in der Diskothek gewesen sei, ohne den Mann finden zu können. Bei diesem Gespräch habe die Klägerin von den Fotos auf der Internetseite der Diskothek keine Angaben gemacht. Da die Klägerin zur Anstellung von zumutbaren Nachforschungen verpflichtet sei, hätte sie nach Bekanntwerden der Schwangerschaft selbst noch einmal in die Diskothek gehen können, um den vermeintlichen Vater anzutreffen oder Informationen über ihn zu beschaffen. Dass sie als Schwangere nicht in die Diskothek gehen wolle, überzeuge nicht und stelle keinen stichhaltigen Grund für das Unterlassen von Ermittlungen dar. Es hätte sein können, dass der Mann sie wiedererkenne. Mit ihren Angaben eröffne die Klägerin dem Jugendamt nicht die Möglichkeit, die Vaterschaft des Kindes feststellen zu lassen und etwaige Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend zu machen. Mit Schreiben vom 00. Februar 0000 nahm die Klägerin hierzu wie folgt Stellung: Ihr Sohn sei bereits zwölf Jahre alt. Wenn sie sich nach so langer Zeit noch an die Gespräche erinnern könne, wäre sicherlich etwas falsch. An die Kleidung und das Aussehen des Mannes könne sie sich noch genau erinnern, weil er ihr optisch sehr zugesagt habe. Ohne eine gewisse Sympathie wäre der Geschlechtsverkehr auch ihr nicht möglich gewesen. Es sei außerdem „völlig normal“, dass die Klägerin zur Schwangerschaft genaue Angaben gemacht habe. Eine Schwangerschaft sei „im Leben einer Frau etwas ganz besonderes“. Dies könne man von der Zeugungsnacht hingegen nicht behaupten. Eine intakte Beziehung wäre ihr viel lieber gewesen. In der vorliegenden Situation sei Verdrängung „ein großes Thema“. Es sei ihr sehr unangenehm, sich zu der Handlung hingegeben zu haben und schwanger geworden zu sein. Bei einem geregelten Familienleben hätte sie ihrem Sohn nicht erklären müssen, dass er keinen Vater habe. Nach 13 Jahre könne sie nicht mehr sagen, um welche Uhrzeit sie sich in der Diskothek befunden habe. Das sei „völlig normal“. Sie führe kein Protokoll über ihre Diskobesuche. Die Klägerin habe über die Fotos der Diskothek versucht, den Mann ausfindig zu machen. Als Schwangere habe sie „nicht im entferntesten“ daran gedacht, in die Diskothek zu fahren, zumal ihr die finanziellen Mittel gefehlt hätten, des Öfteren dorthin zu fahren. Es sei richtig, dass ihre Freundin „noch einige Male“ in der Diskothek gewesen sei, den Mann aber nicht gefunden habe. Der Vorwurf widersprüchlicher Angaben sei auch nicht nachvollziehbar. Da die Angaben richtig seien, habe ihr die Stadt X. Unterhaltsvorschuss bewilligt. Wenn sich Ungereimtheiten ergeben hätten, seien sie dem langen Zeitablauf geschuldet. Ob die Klägerin dem Mann ihre Telefonnummer gegeben habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie gehe davon aus, dass es so sei, weil man es eigentlich so mache. Mit Bescheid vom 0. März 0000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem UVG ab. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im Anhörungsschreiben. Ergänzend führte er aus, dass auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin kein anderes Ergebnis gerechtfertigt sei. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, dass sie sich an Aussehen und Bekleidung des Mannes, aber nicht mehr an Gesprächsinhalte erinnere. Es sei widersprüchlich, die verstrichenen 13 Jahre als Entschuldigung für das Fehlen von Erinnerungen an Gesprächsinhalte zu nutzen, sich aber gleichwohl unproblematisch an Äußerlichkeiten zu erinnern. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bis auf das Aussehen des Mannes alles ausgeblendet werde. Das sei zu einer Ermittlung des Kindesvaters nicht ausreichend. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin im Gespräch am 00. August 0000 angegeben habe, dass der Mann ein schwarzes Hemd getragen habe, im Übrigen an seine Bekleidung aber keine Erinnerung gehabt habe. Diese Angaben lägen zweieinhalb Jahre zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es völlig normal sei, dass zum Diskobesuch schwammige zur Schwangerschaft hingegen genaue Angaben gemacht werden können. Die Schwangerschaft knüpfe unmittelbar an die Begegnung mit dem Mann an. Es dürften keine Erinnerungslücken aufgetreten sein. Die immer wieder vorgebrachte Begründung, es sei zu lange her, sei gegenstandslos. Selbst wenn die Klägerin den Kontakt zunächst nicht als einschneidend gewertet habe, habe sich dies nach Feststellung der Schwangerschaft ändern müssen. Dieser eine Diskobesuch habe für die Klägerin große Bedeutung erlangt haben müssen, weil daraus ein Kind hervorgegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Erinnerung an den Abend noch präsent sein müssen. Dies gelte aufgrund der Bedeutsamkeit des Kontakts auch heute noch. Diese Auffassung werde dadurch gestützt, dass die Klägerin sich ein geregeltes Familienleben wünsche. Die Mitwirkungspflicht sei ferner zu erfüllen, auch wenn es der Klägerin unangenehm oder peinlich sei, über die Umstände der Schwangerschaft zu sprechen. Es bleibe weiterhin unklar, warum die Klägerin im Gespräch am 00. August 0000 in X. angegeben habe, dass ihre Freundin noch mehrmals in die Disko gegangen sei, um nach dem Mann zu suchen, während sie bei dem Gespräch mit dem Beklagten angegeben habe, lediglich auf Fotos nach ihm gesucht zu haben. Die Klägerin hätte unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft am Ort des Kennenlernens Ermittlungen über den Kindesvater durchführen müssen. Zunehmender zeitlicher Abstand verringere die Erfolgschancen der Ermittlungen. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, warum der Klägerin die finanziellen Mittel gefehlt haben sollen. Die Stellungnahme der Klägerin erkläre ferner nicht, warum sie am 00. Februar 0000 von einer „kurzen Affäre“, später von einer einmaligen Begegnung gesprochen habe. Die Klägerin könne sich außerdem nicht auf Vertrauen in die im Jahre 2008 und 2017 bewilligten Leistungen berufen. Die Bewilligung lasse kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Ein etwaiges Vertrauen müsse hinter dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurückstehen. Mit ihrem hiergegen am 00. März 0000 erhobenen Widerspruch macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Angaben im Anhörungsverfahren geltend, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sei. Im Übrigen sie sie auf ein Gespräch über die Umstände der Schwangerschaft nicht vorbereitet gewesen. Dass sie damit nicht gerechnet habe, zeige der Umstand, dass ihr Sohn mitgebracht worden sei und im Flur habe warten müssen. Gerade dies spreche für die Glaubhaftigkeit und Konstanz der Angaben. Abweichungen und kleinere Erinnerungslücken ließen keine Glaubhaftigkeitszweifel aufkommen, sondern seien ein Anzeichen für die Glaubhaftigkeit. Bei komplett deckungsgleicher Schilderung wäre von auswendig gelernten Angaben auszugehen gewesen. Die Klägerin habe sich einer Freundin bedienen dürfen, um den Kindesvater in der Diskothek zu suchen. Außerdem sei sie damals jung. Sie habe ferner in ihrer Familie keinerlei Rückhalt erfahren. Hinsichtlich der „kurzen Affäre“ sei zu berücksichtigen, dass die Niederschrift vom 00. Februar 0000 von der Klägerin nicht unterschrieben worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 00. August 0000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte er aus, dass im Gespräch vom 00. Januar 0000 anstatt einer flüssigen Berichterstattung eine „abgehackte Frage-Antwort-Unterhaltung“ stattgefunden habe. Über die ihr gestellten Fragen hinaus habe die Klägerin keine eigenen Informationen vorgebracht. Dabei wäre dies ein Anzeichen für die Glaubhaftigkeit der Angaben gewesen. Dies gewinne mit Blick auf die Schilderungen zur Feststellung der Schwangerschaft an Bedeutung. Ob die Klägerin mit einer Befragung zu den Umständen der Schwangerschaft habe rechnen können, könne dahinstehen. In der Vergangenheit sei sie nach Antragstellung bereits zweimal dazu befragt worden, so dass dies für sie nicht allzu überraschend gewesen sein könne. Mütter von Kindern unbekannter Väter müssten die Gründe dafür glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Ferner sei es richtig, dass am 00. Januar 0000 die Klägerin ihren Sohn mitgebracht habe. Sie habe jedoch selbst mit ihm ausgemacht, dass er im Flur warten soll; zu Komplikationen oder Missverständnissen sei es insoweit nicht gekommen. Der Kläger sei der Grund für das Gespräch erläutert worden. Es sei unerheblich, ob sie sich auf den Termin habe vorbereiten können. Es müsse ohne Ungereimtheiten oder Zweifel möglich sein, über etwas zu berichten, was man selbst durchlebt habe. Die vermeintlichen Erinnerungslücken und Verdrängungseffekte im Zusammenhang mit dem Zeitablauf seien als Schutzbehauptungen zu werten. Das Zusammentreffen mit dem Mann habe sich zu einem einschneidenden Ereignis entwickelt. Außerdem habe die Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit diesem einen Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass so wenige Informationen zum Kindesvater und zum betreffenden Abend vorhanden seien. Die Klägerin habe bei den verschiedenen Gesprächen keine konstanten Angaben gemacht. Es sei ferner nicht ausreichend, dass sie ihre Freundin in die Diskothek schicke, um nach dem Kindesvater Ausschau zu halten. Es sei unklar, ob die Freundin den Mann hätte wiedererkennen können. Es sei die Klägerin gewesen, die mit ihm intim geworden sei. Der Mann habe auch die Klägerin wiedererkennen können. Am Ort des Geschehens hätten der Klägerin im Übrigen weitere Details einfallen können. Das junge Lebensalter der Klägerin und ihre familiären Beziehungen befreiten sie nicht von ihren Nachforschungspflichten. Die Klägerin hat am 00. September 0000 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Danach liege eine unzureichende Mitwirkung nicht vor bzw. eine solche könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die Angaben im Rahmen der einzelnen Vorsprachen seien im Kern konstant geblieben. Auch die Angaben in der Stellungnahme vom 00. Februar 0000 stützten die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Stadt X. sei es ferner nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beklagte die Angaben der Klägerin als unglaubhaft bewerte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 0. März 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. August 0000 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes P. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren -, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) kann über die Klage der Klägerin auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2021 entscheiden, obwohl sie persönlich in diesem Termin nicht erschienen ist. Die Klägerin, deren persönliches Erscheinen (vgl. § 95 Abs. 1 VwGO) nicht angeordnet worden ist, ist im Termin ordnungsgemäß vertreten worden. Die mündliche Verhandlung war nicht auf den am 13. April 2021 beim Gericht eingegangenen Antrag zu verlegen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (- ZPO -) kann eine mündliche Verhandlung aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. § 87b VwGO) und der Absicht des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergebenden Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche“ Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 3. Hiervon ausgehend kann ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung zwar auch darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter (unerwartet) erkrankt. Dafür reicht jedoch nicht jegliche Erkrankung aus. Eine Terminsverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 2009 - VIII B 162/09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 9; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2010 - A 1 A 530/09 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 K 2400/17.A -, juris Rn. 18. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen bilden kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Die Voraussetzungen für die eigene gerichtliche Urteilsbildung über die (kurzfristig) geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit hat derjenige zu schaffen, der eine Terminsverlegung beantragt. Vgl. BSG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - B 4 AS 459/13 B -, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 26. November 2009 - VIII B 162/09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2010 - A 1 A 530/09 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 K 2400/17.A -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; s. a. Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 227 Rn. 8. Im Lichte dieser Maßstäbe lassen die ärztlichen Atteste vom 12. und vom 13. April 2021 keinen hinreichenden Verlegungsgrund erkennen. Diese Atteste bescheinigen der Klägerin lediglich, dass sie aus Gründen einer schweren und akuten Erkrankung vom 12. bis zum 16. April 2021 an keinem Gerichtstermin teilnehmen könne bzw. vernehmungs- und reiseunfähig sei, verhalten sich aber nicht (hinreichend) nachvollziehbar zur Art und Schwere der Erkrankung. Der Inhalt der Atteste erlaubt es dem Einzelrichter schon im Ansatz nicht, selbst die allein ihm obliegende Prüfung vorzunehmen, ob tatsächlich Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit gegeben ist. Ist den Anforderungen an eine Bescheinigung, aus der sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen und so dem Gericht die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit selbst ermöglichen müssen, nicht Genüge getan, so ist die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit schon nicht dargetan. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht dabei - insbesondere bei anwaltlicher Vertretung wie hier - weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat. Vgl. BSG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - B 4 AS 459/13 B -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 K 2400/17.A -, juris Rn. 24. Unabhängig von Letzterem hat der Einzelrichter der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin noch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Regelung des § 227 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gewährt, die bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe erforderliche nähere Substantiierung - und damit Glaubhaftmachung - der geltend gemachten Erkrankung vorzulegen. Das im Anschluss an diesen Hinweis vorgelegte Attest vom 13. April 2021 stellt keine hinreichend nachvollziehbare Substantiierung des Krankheitsbildes der Klägerin dar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 0. März 0000 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 00. August 0000 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG zu. Zwar dürften die in § 1 Abs. 1 UVG geregelten Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussanspruchs erfüllt sein. Denn das Kind der Klägerin lebt im Geltungsbereich des UVG bei ihr als seiner ledigen Mutter und erhält keinen Unterhalt von seinem Vater. Der Anspruch ist aber jedenfalls nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Diese Vorschrift enthält mehrere, auf das Verhalten des mit dem anspruchsberechtigten Kind lebenden Elternteils bezogene anspruchshindernde bzw. -vernichtende Tatbestände, vgl. Knittel, JAmt 2019, 183 (184): „… die Vornahme der Mitwirkungshandlung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 UVG Entstehungsvoraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.“; Helmbrecht, UVG, 1. Auflage 2004, § 1 Rn. 32: „anspruchsvernichtend“, die im Ergebnis einen materiell-rechtlichen Leistungsausschluss bewirken. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, juris Rn. 31. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nicht, wenn der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil - hier also die Klägerin als der alleinerziehende Elternteil - mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Klägerin lebt zwar nicht mit dem anderen Elternteil zusammen. Erfüllt sind aber jedenfalls die Voraussetzungen einer Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Der Begriff der „Mitwirkung“ ist - da die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 UVG der Sicherung des nach § 7 UVG kraft Gesetzes in Höhe des geleisteten Vorschusses auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den nicht betreuenden Eltern dienen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2019 - 12 C 18.1893 -, juris Rn. 21; s. a. Knittel, JAmt 2019, 183, - weit zu verstehen. Darunter ist nicht nur die Erteilung von Auskünften an die Behörde, sondern auch die Vornahme sonstiger Handlungen zu subsumieren. Vgl. Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 1 UVG Rn. 95, Stand: 1. März 2021. Eine „Weigerung“ der Kindesmutter zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG liegt vor, wenn sie es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, juris Rn. 31 (zur Auskunftsverweigerung); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 -, juris Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2019 - 12 C 18.1893 -, juris Rn. 28, jeweils m. w. N. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG trifft den jeweiligen Elternteil allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Was in diesem Sinne möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 -, juris Rn. 16, und vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. , s. a. Knittel, JAmt, 2019, 183 (187). Zur Mitwirkungspflicht gehört die Obliegenheit des jeweiligen Elternteils, - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren - ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, insbesondere durch Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters, und alles in der seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern. Vgl. z. B.: OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris Rn. 3; VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2010 - 2 K 706/08 -, juris Rn. 16, m. w. N. Der Rahmen des Möglichen umfasst dabei auch die Kenntnis der Mutter über die Umstände im Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft. Dazu gehören alle der Mutter des den Unterhaltsvorschuss beanspruchenden Kindes zur Verfügung stehenden Informationen über die Person des möglichen Kindsvaters. Nur wenn die Kindsmutter - aus welchen Gründen auch immer - insoweit über keinerlei Kenntnisse verfügt, die zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater verwertet werden können, ist von der Unmöglichkeit der sie treffenden Mitwirkungspflicht auszugehen. In diesem Fall obliegt es jedoch der Mutter - wie im Falle der Unzumutbarkeit ihrer Mitwirkungspflicht auch - nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen sie im Hinblick auf die Durchsetzung der Unterhaltspflichten keine Informationen über die Person des etwaigen Kindsvaters besitzt. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 15. April 2002 - 14 L 427/02-, juris Rn. 10, m. w. N. Die Kindesmutter verletzt demnach ihre Mitwirkungspflicht zur Auskunftserteilung insbesondere dann, wenn sie bei der Schilderung der Umstände der Zeugung des Kindes keine glaubhaften Angaben macht, sie beispielsweise detailarm und pauschal schildert und sich in dem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, sodass das Vorbringen in der Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass ihr Vortrag zur Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2019 - 12 C 18.1893 -, juris Rn. 29, m. w. H. u. a. auf VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 12 A 1945/16 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2019 - 12 E 904/18 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 D 42/20 -, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 26 K 6135/18 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N., s. a. Knittel, JAmt 2019, 183 (189). Unglaubhafte Angaben stellen keine (ordnungsgemäße) Mitwirkung im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG dar. Solche Angaben sind keine geeignete Grundlage für eine Ermittlung des Kindesvaters. Vgl. Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 1 UVG Rn. 98, m. w. N., Stand: 1. März 2021. Die Anlegung dieser Maßstäbe führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Der Beklagte hat die Angaben der Klägerin zu den Umständen der Entstehung der Schwangerschaft zu Recht als unglaubhaft bewertet. Die Klägerin hat gegenüber der Stadt X. - der vormals zuständigen Behörde - und gegenüber dem Beklagten - der nunmehr zuständigen Behörde - zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Details ungereimte und teils widersprüchliche Angaben gemacht. Dies zeigt der Abgleich der Angaben, die die Klägerin ausweislich der dabei jeweils gefertigten Niederschriften am 00. Februar 0000 und am 00. August 0000 gegenüber der Stadt X. und am 00. Januar 0000 gegenüber dem Beklagten gemacht hat. Besonders auffällig ist, dass die Klägerin nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 00. Februar 0000 angegeben haben soll, dass es sich bei dem Kindesvater um eine „kurze Affäre“ gehandelt habe und dass seit Ende Mai - gemeint ist Mai 2007 - keine Kontakte mehr bestünden. Demgegenüber ergibt sich aus den (weiteren) Angaben der Klägerin vom 00. August 0000, vom 00. Januar 0000 und aus ihrer Stellungnahme vom 00. Februar 0000, dass sie dem Kindesvater einmal begegnet sei. Dass solche Angaben als unglaubhaft bewertet werden dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Verhandlungsniederschrift vom 00. Februar 0000 offenbar nicht unterschrieben hat. Sie hat keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass und in welchem Umfang der Inhalt der Niederschrift unzutreffend sein soll. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen nur allgemein aus ihrer Erfahrung über das Zustandekommen von Verhandlungsniederschriften in der Verwaltung geäußert, worin kein geeignetes Entscheidungskriterium für den konkreten Fall zu sehen ist. Es ist ferner schwerlich nachvollziehbar, dass und warum die zeitliche Nähe des mit der Klägerin am 00. Februar 0000 geführten Gesprächs zur Geburt des Kindes den „Wert“ der in der Niederschrift protokollierten Angaben (verringernd) beeinflussen soll. Eine aussagefähige Person dürfte jederzeit wahrheitsgemäße Angaben machen und erwarten lassen können. Daran vermag auch die angeblich insgesamt sehr schwierige persönliche Situation der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nichts zu ändern. Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine Schwangerschaft potenziell geeignet ist, einen schwerwiegenden Einschnitt im Leben zu begründen; dies kann umso mehr im Falle einer nicht beabsichtigten Schwangerschaft gelten. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern die Erinnerung der Klägerin, die sie am 00. Februar 0000 (oder jedenfalls am 00. August 0000, am 00. Januar 0000 und am 00. Februar 0000) dargelegt hat, durch soziale Umstände im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Entdeckung der Schwangerschaft betrübt gewesen sein soll. Insofern beruhten die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf vermeintlich typischen Erwägungen für eine solche Situation, die ebenfalls keine konkret geeignete Entscheidungsgrundlage darstellen. Unabhängig vom Vorstehenden ergeben sich jedenfalls aus den Angaben vom 00. August 0000, vom 00. Januar 0000 und im Rahmen der Stellungnahme vom 00. Februar 0000 (weitere) Ungereimtheiten und Widersprüche, die für sich genommen das Vorbringen der Klägerin als unglaubhaft erscheinen lassen. Widersprüchlich, zumindest aber auffällig ungereimt und inkonstant sind schon die Angaben der Klägerin zur Bekleidung des Kindesvaters. Am 00. August 0000 hat die Klägerin gegenüber der Stadt X. angegeben, sie könne sich an die Hose des Kindesvaters nicht erinnern, er habe aber ein schwarzes Hemd getragen. Gegenüber dem Beklagten hat sie hingegen am 00. Januar 0000 angegeben, der Kindesvater habe ein schwarzes Hemd und Jeans getragen. In ihrer Stellungnahme vom 00. Februar 0000 hat die Klägerin bekräftigt, sich an die Bekleidung des Mannes noch genau erinnern zu können. Dies begründete sie damit, dass er ihr optisch sehr zugesagt habe und dass ohne eine gewisse Sympathie auch ihr der Geschlechtsverkehr nicht möglich gewesen wäre. Aus dieser Begründung erschließt sich nicht, warum die Klägerin am 00. August 0000 ausdrücklich angegeben hat, an die Hose des Mannes keine Erinnerung zu haben, hierzu aber später - nämlich am 00. Januar 0000 und am 00. Februar 0000 - doch genaue(-re) Angaben machen konnte. Ferner sind die unterschiedlichen Angaben der Klägerin zum Ort des Geschlechtsverkehrs mit dem Kindesvater schwerlich bis kaum als nachvollziehbar und konstant einzuordnen. Während sie am 00. August 0000 gegenüber der Stadt X. von „draußen im Umkreis der Disko“ gesprochen hat, hat sie am 00. Januar 0000 gegenüber dem Beklagten angegeben, den Geschlechtsverkehr in einem Park, durch den sie gegangen seien, vollzogen zu haben. Es ist schon nicht nachvollziehbar, was mit bzw. welcher „Park“ und was mit dem „Umkreis“ der Disko gemeint ist. Widersprüchlich sind außerdem sind Angaben der Klägerin zu der Frage, ob sie mit dem Kindesvater Telefon- bzw. Handynummern ausgetauscht habe. Während sie am 00. August 0000 diese Frage verneinend beantwortet hat, hat sie am 00. Januar 0000 - offenbar nach gewissen Unsicherheiten - angegeben, ihm nach ihren Erinnerungen ihre Handynummer gegeben zu haben. Die Klägerin hat die sich insoweit aufdrängenden Glaubhaftigkeitszweifel vertieft, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 00. Februar 0000 angegeben hat, nicht mehr genau sagen können, ob sie dem Mann ihre Handynummer gegeben habe; sie habe bereits angegeben, dass sie davon ausgehe, weil man das eigentlich so mache. Unabhängig davon, wovon die Klägerin am 00. Januar 0000 ausgegangen ist, erschließt sich nicht, warum sie die Frage nach dem Austausch von Handynummern am 00. August 0000 mit „nein“ beantwortet hat. Im Übrigen dürfte es nicht darum gehen, wie man etwas typischerweise macht, sondern nur darum, wie es im konkreten Einzelfall (gewesen) ist. Die Klägerin hat ferner im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 00. Februar 0000 mindestens indirekt den Vorhalt des Beklagten bestätigt, dass sie zur Zeugungsnacht „schwammige“ zur Feststellung der Schwangerschaft hingegen „sehr genaue“ Angaben gemacht habe. Die Klägerin macht nämlich geltend, dass dies „völlig normal“ sei, zumal die Schwangerschaft „im Leben einer Frau etwas ganz besonderes“ sei, „was man von dieser Nacht [gemeint: der Zeugungsnacht] nicht behaupten“ könne. Der Einzelrichter teilt die Einschätzung des Beklagten, dass sich das Zusammen- bzw. Aufeinandertreffen mit dem Kindesvater für die Klägerin - unabhängig davon, dass sie außerhalb der Empfängniszeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe - spätestens nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu einem einschneidenden Ereignis entwickelt haben muss, an welches sie sich habe erinnern können. Dafür spricht, dass die Klägerin noch genaue Erinnerungen an die Bekleidung des Mannes haben soll und dass sie auch am nächsten Tag noch von den Ereignissen des Vorabends gewusst habe. Warum die Klägerin im Rahmen des Spaziergangs mit dem Mann letztlich nichts Besonderes über ihn erfahren habe, obwohl man „über Gott und die Welt“ gesprochen habe, erschließt sich schlechthin nicht. Die oftmals fehlende Nachvollziehbarkeit, die Ungereimtheiten und die Widersprüche rechtfertigen die Bewertung der Angaben als unglaubhaft. Das Vorbringen im Klageverfahren ist nicht geeignet, diese Zweifel zu erschüttern und die Angaben der Klägerin insgesamt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Der zeitliche Abstand zwischen der Zeugungsnacht und der Angaben vom 00. August 0000 und vom 00. Januar 0000 rechtfertigt keine andere Bewertung der Konstanz und der Widerspruchsfreiheit der Angaben der Klägerin. Die unterschiedlichen Angaben der Klägerin stellen sich nicht als bloße Ergänzungen oder Konkretisierungen bereits angegebener Umstände, sondern als punktuelle Abweichungen und Divergenzen bzgl. derselben abgeschlossenen und daher nicht mehr veränderlichen Sachverhaltselemente. Bei einem derart einschneidenden Ereignis wie der Zeugung eines Kindes muss es möglich sein, darüber auch nach mehrjährigem Zeitablauf schlüssige Angaben zu machen. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil die Klägerin angegeben hatte, jedenfalls an nächsten Tag noch gewusst zu haben, was in der Zeugungsnacht passiert sei, und z. B. über die Bekleidung des Kindesvaters weiterhin Erinnerungen vorhanden sind. Unabhängig davon liegen jedenfalls die Angaben der Klägerin vom 00. August 0000 und vom 00. Januar 0000 zeitlich nicht derart weit auseinander, als dass es ihr unzumutbar gewesen sein könnte, auch hinsichtlich einzelner Aspekte des Sachverhalts konstant bleibende und schlüssige Angaben zu machen, oder etwaig auftretende Widersprüche aufzulösen. Schon deshalb kommt eine - wie auch immer oder gar bis hin zur Glaubhaftigkeit geartete - „Absenkung“ der Glaubhaftigkeitsanforderungen hinsichtlich der Angaben zur Entstehung der Schwangerschaft nicht in Betracht. Außerdem kann sich die Klägerin nicht auf einen Verdrängungsprozess berufen. Angesichts des einschneidenden Charakters, den der Diskothekenbesuch im Frühjahr bzw. im Mai 2007 für sie infolge der Entstehung einer Schwangerschaft erhalten hat, ist eine „Verdrängung“ nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Selbst eine etwaige, tatsächlich vorhandene Verdrängung vermag nicht zu erklären, dass und warum die Angaben der Klägerin zu der Zeugungsnacht und den Ereignissen mit dem und um den Kindesvater nicht konstant geblieben sind. Auch ein etwaiges „Zusammenspiel“ von Verdrängungseffekten und zeitlichem Abstand zur Zeugungsnacht entbindet die Klägerin nicht von ihrer nur durch glaubhafte Angaben erfüllbaren Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG liegt - unabhängig vom Vorstehenden und selbständig tragend - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unterlassung gebotener und zumutbarer Handlungen zur Ermittlung und Feststellung des Kindesvaters vor. Nach der unterhaltsvorschussrechtlichen One-Night-Stand-Rechtsprechung gehören zu den der Kindesmutter nach § 1 Abs. 3 UVG obliegenden Mitwirkungspflichten auch Bemühungen, den Kindesvater unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu ermitteln. Nach Feststellung der Schwangerschaft muss die Kindesmutter durch Einleitung oder Veranlassung der dafür erforderlichen Schritte unverzüglich versuchen, den Kindesvater z. B. am (unschwer aufzusuchenden) Ort des Kennenlernens anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand verringern sich die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 12 E 949/20 -, juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 21 K 982.18 -, juris Rn. 21 a. E.; s. a. Knittel, JAmt, 2019, 183 (189) unter Hinweis auf VG Saarlouis, Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2016 - 3 K 604/15 -, auch bei juris unter Rn. 21 ff., insb. 23. Hiervon ausgehend ist die Klägerin auch insoweit ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat die Klägerin im Gespräch am 00. Januar 0000 angegeben, dass sie die im Internetauftritt der Diskothek vom Abend ihres dortigen Besuchs eingestellten Bilder durchsucht habe, um ggf. auf diesem Wege den Kindesvater ausfindig zu machen. Am 00. August 0000 hatte sie angegeben, dass ihre Freundin „einige Male“ die betreffende Diskothek aufgesucht haben, ohne jedoch den Kindesvater ausfindig machen zu können. Diese Angaben unterliegen unbeschadet ihres geringen Substantiierungsgrades schon deshalb Glaubhaftigkeitszweifeln, weil sie jeweils nicht vollständig sind. Bei dem jeweiligen Gespräch hat die Klägerin jeweils andere Bemühungen zur Ermittlung des Kindesvaters dargestellt, ohne dass eine Verknüpfung ersichtlich ist. Ob beide Schilderungen also zutreffend sind, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft sowohl die Bilder auf der Homepage der Diskothek durchsucht als auch ihre Freundin mit der Suche des Kindesvaters in der Diskothek beauftragt habe, genügen diese Bemühungen den obigen Anforderungen nicht. Die Klägerin hat mit der Durchsicht der Bilder im Internetauftritt der Diskothek und der Einbeziehung ihrer Freundin zwar einen ggf. durchaus geeigneten Ansatz gewählt. Dies reicht allein jedoch nicht aus. Die Klägerin hat sich selbst gerade nicht erneut in die Diskothek begeben, um nach dem Kindesvater zu suchen. Damit hat sie etwaige, insbesondere wechselseitige Wiedererkennungschancen erheblich verringert. Der Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Begleitperson sich potenzielle „Partner“ regelmäßig viel genauer anschaue, als die begleitete Person dies selbst tue, beruht - wie der Vortrag der Klägerin des Öfteren - auf eine die konkrete Umstände des Einzelfalles zurückstellende, vermeintlich typisierende Betrachtung, die auf nur sehr unspezifischen Vermutungen und Unterstellungen beruht. Sofern die Klägerin im Übrigen in der Stellungnahme vom 00. Februar 0000 vorgetragen hat, dass sie als Schwangere nicht im Entferntesten daran gedacht habe, nochmals in die Diskothek zu gehen, lässt sie außer Acht, dass von ihr nicht verlangt wird, sich in diesem Zustand zu „Partyzwecken“ dorthin zu begeben. Insoweit wäre es vielmehr darum gegangen, dass die Klägerin zeitnah nach Entdeckung der Schwangerschaft selbst vor Ort Nachforschungen anstellt. Sie hätte zum einen selbst nach dem Kindesvater Ausschau halten können; sie hätte zum anderen aber auch die Betreiber und Mitarbeiter der Diskothek einbeziehen können, um auf diesem Wege zu versuchen, Informationen über den Kindesvater zu sammeln oder um sich nach (zusätzlichem) Bildmaterial zu erkundigen. Derartige Bemühungen, die möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können, sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Argumentation der Klägerin, es hätten ihr die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestanden, um sich erneut in die Diskothek zu begeben, überzeugt nicht. Dies ist, selbst wenn man die persönlichen Schwierigkeiten der Klägerin unmittelbar nach Entdecken der Schwangerschaft unterstellt, nicht nachvollziehbar. Vor allem ist nicht erkennbar, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, nochmals mit ihrer Freundin dorthin zu fahren, zumal diese noch „einige Male“ dort gewesen sein soll. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man ferner dann nicht, wenn man die Mitwirkungspflicht des § 1 Abs. 3 UVG entgegen der vorstehenden Ausführungen nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft, sondern - um Alleinerziehende von später nicht behebbaren Versäumnissen bei der Suche des Kindesvaters zu entlasten - erst mit der Stellung eines Antrages auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG einsetzen lässt. Denn selbst in diesem Fall umfasst die unterhaltsvorschussrechtliche Mitwirkungspflicht die Obliegenheit, alle Fragen, die für die Vaterschaftsfeststellung relevant sein können, wahrheitsgemäß zu beantworten. Vgl. Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 1 UVG Rn. 95, m. w. N., Stand: 1. März 2021. Wie ausgeführt, hat der Beklagte die Angaben der Klägerin zu Recht als unglaubhaft bewertet. Deshalb kommt es im Ergebnis außerdem nicht darauf an, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Stellung des UVG-Antrages beim Beklagten aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht mehr (realistisch) möglich gewesen ist, die - nur zeitnah nach Entdeckung der Schwangerschaft sinnvollen - Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters nachzuholen. Gegen die angegriffene Entscheidung vermag die Klägerin schließlich nicht damit durchzudringen, dass ihr das Jugendamt der Stadt X. in der Vergangenheit die Angaben zur Entstehung der Schwangerschaft abgenommen und im Verhältnis der Angaben vom 00. Februar 0000 und vom 00. August 0000 keine Widersprüche gesehen hat. Der Beklagte ist dadurch weder an einer eigenen Prüfung gehindert, noch am Ergebnis der Stadt X. gebunden. Beim Beklagten und bei der Stadt X. handelt es sich schon um zwei unterschiedliche kommunale Rechts- und Leistungsträger, die selbständige Entscheidungen treffen. Dabei kann die Entscheidung des einen nicht dem anderen vorgehalten, geschweige denn abgefordert werden. Insoweit vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Schon gegenüber demselben Entscheidungsträger gibt es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, weil sich daraus eine unstatthafte Gleichbehandlung im Unrecht ergeben würde. Dies gilt erst recht unter verschiedenen Entscheidungsträgern. Dass es hier ebenfalls keinen Fehlerwiederholungsanspruch geben kann, zeigt der vorliegende, durch den Umzug der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten geprägte Fall besonders anschaulich: Durch einen Umzug könnten (potenzielle) Fehlentscheidung in den Zuständigkeitsbereich anderer Rechts- und Entscheidungsträger übertragen werden, ohne dass sie in Zukunft revidiert werden könnten. Dadurch könnten sich rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen in der Praxis verfestigen und gegenüber dem Gesetz verselbständigen, so dass letztlich seine Vorrangstellung unterlaufen wäre. Art. 20 Abs. 3 GG wäre ins Gegenteil verkehrt. Die Verwaltung wäre dann nicht mehr an Gesetz und Recht, sondern an einmal getroffene (Fehl-)Entscheidungen nicht nur eigener, sondern auch fremder Entscheidungsträger gebunden. Ein solcher Zustand ist - abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Bindungswirkung einer anderen Verwaltungsentscheidung - nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO; die Anordnungen zur ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.