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Urteil

8 K 1806/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist auch dann zulässig, wenn kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist; maßgeblich ist das Verstreichen der Dreimonatsfrist ohne zureichenden Grund. • Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist neben einem tatsächlichen Ausreisehindernis, dass dieses Hindernis nicht vom Ausländer verschuldet ist. • Ein Ausländer muss aktiv und nachweisbar alles Zumutbare zur Beschaffung von Identitäts- und Passdokumenten unternehmen; die Beweislast hierfür trägt der Ausländer.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei fehlender Mitwirkung an Passbeschaffung • Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist auch dann zulässig, wenn kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist; maßgeblich ist das Verstreichen der Dreimonatsfrist ohne zureichenden Grund. • Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist neben einem tatsächlichen Ausreisehindernis, dass dieses Hindernis nicht vom Ausländer verschuldet ist. • Ein Ausländer muss aktiv und nachweisbar alles Zumutbare zur Beschaffung von Identitäts- und Passdokumenten unternehmen; die Beweislast hierfür trägt der Ausländer. Der Kläger, bangladeschischer Staatsangehöriger und rechtskräftig abgelehnter Asylbewerber, lebt seit Jahren geduldet in Deutschland. Er beantragte im März 2008 bei der Stadt/Städteregion Aachen eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG und außerdem einen Reiseausweis für Ausländer. Die Zentrale Ausländerbehörde leitete ein Passbeschaffungsverfahren mit der Botschaft Bangladeschs ein; es kam zu Vorführungsterminen und Nachfragen, konkrete Pässe wurden dem Kläger aber nicht ausgestellt. Die Behörde forderte den Kläger wiederholt auf, durch Vorlage von Geburtsurkunden oder Nachweisen aus dem Herkunftsland das Verfahren zu beschleunigen. Der Kläger behauptet, er habe sich bemüht, konnte diese Mitwirkung aber nicht ausreichend nachweisen. Er klagte wegen Untätigkeit der Behörde auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist zulässig, weil die Behörde über den Antrag länger als drei Monate ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. • Tatbestandsvoraussetzungen §25 Abs.5 AufenthG: Es fehlt an der erforderlichen Unverschuldetheit der Ausreiseverhinderung. Zwar liegt ein tatsächliches Ausreisehindernis (fehlender Reisepass) vor, doch ob dieses in absehbarer Zeit wegfällt, kann offen bleiben, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. • Mitwirkungspflichten: Nach ständiger Rechtsprechung muss der Ausländer alles Zumutbare zur Beschaffung von Identitätsnachweisen und eines Passes unternehmen, ggf. auch einen im Herkunftsland tätigen Anwalt beauftragen; die Beweislast hierfür liegt beim Ausländer. • Fehlender Nachweis: Der Kläger hat keine hinreichenden Nachweise über erforderliche und zumutbare Bemühungen vorgelegt; auch Aufforderungen der Behörde zur Vorlage einer Geburtsurkunde hat er nicht substantiiert erfüllt. • Ergebnisfolgen: Da die Voraussetzungen des §25 Abs.5 AufenthG nicht vorliegen, besteht auch kein Anspruch auf einen Reiseausweis oder Ausweisersatz nach einschlägigen Vorschriften der AufenthVO/AufenthG. • Verfahrenskosten: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vollstreckbar unter den gesetzlich geregelten Sicherheitsleistungen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG, weil er nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert ist; er hat seine zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Identitätsnachweisen und eines Passes nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen. Daraus folgt auch kein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines Ausweisersatzes. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.