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Beschluss

19 A 2327/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1129.19A2327.09.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 bis Nr. 3 des Tenors seiner Ordnungsverfügung vom 10. 3. 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu einem und der Beklagte zu zwei Dritteln; die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungs¬betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des beizu¬treibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 bis Nr. 3 des Tenors seiner Ordnungsverfügung vom 10. 3. 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu einem und der Beklagte zu zwei Dritteln; die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungs¬betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des beizu¬treibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Senat nimmt gemäß § 130 b Satz 1 VwGO wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den in dem angefochtenen Urteil gemäß § 84 Abs. 4 VwGO in Bezug genommenen Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 23. 3. 2009 und macht sich die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung des Klägers sei rechtmäßig. Er habe falsche oder unvollständige Angaben über seine Identität gemacht und sei seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte habe sein Ausweisungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylbegehrens kein schutzwürdiges Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die wirksame Ausweisung des Klägers entgegen. Darüber hinaus erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG und § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der sog. Bleiberechtsregelung, Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11. 12. 2006 – 15 – 39.08.01 – 3 -, weil er aufgrund seiner falschen oder unvollständigen Angaben über seine Identität behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und einer Beschäftigungserlaubnis komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert sei. Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung sein Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor: Er habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets darauf hingewiesen, dass er der Volksgruppe der Biharis angehöre. Die Botschaft Bangladeschs, die aufgrund der beantragten Ausstellung eines Passes ein Überprüfungsverfahren eingeleitet habe, habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Seine Passlosigkeit beruhe auf dem Verhalten der Behörden Bangladeschs. Diese würden Biharis nur dann einen Pass erteilen, wenn durch deutsche Behörden nachgewiesen sei, dass der Betreffende kein Bihari sei. Dieser Nachweis sei in Bezug auf seine Person nicht geführt. Der Kläger beantragt wörtlich, den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 10. 3. 2008 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. 8. 2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entweder nach § 104 a AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft die Ausführungen in dem angefochten Urteil und trägt weiter vor: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm als Bihari kein Pass erteilt werde. Die Erteilung von Pässen an Biharis sei nicht gänzlich ausgeschlossen. Außerdem sei angesichts der falschen Angaben des Klägers erwiesen, dass er kein Bihari sei. Die Deutsche Botschaft habe bestätigt, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Urkunde des Außenministeriums Bangladeschs, wonach er Bihari sei, gefälscht sei. Außerdem sei ein unverkennbares Merkmal für eine biharische Volkszugehörigkeit die Muttersprache Urdu. Der Kläger habe dagegen in dem Erörterungstermin am 5. 10. 2010 eingeräumt, dass seine Haupt-/Muttersprache Bengali sei und er Urdu nur gebrochen sprechen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss angehört worden (§ 130 a Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat versteht das Begehren des Klägers dahin, dass er die Aufhebung der Ausweisung durch Nr. 3 des Tenors der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. 3. 2008 und die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihm unter Aufhebung von Nrn. 1 und 2 des Tenors der Ordnungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, die im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls begehrt worden ist, hat der Kläger im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr beantragt. Mit seinem im Verfahren zweiter Instanz weiter verfolgten Begehren ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Sie ist in dem im Verfahren zweiter Instanz aufrechterhaltenen Umfang zulässig und begründet. 1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die Ausweisung des Klägers auf § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b AufenthG. Danach kann ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Aussetzung der Abschiebung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hat. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der genannten Regelungen erfüllt sind. Der Beklagte hat jedenfalls das bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnete Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Eine fehlerhafte Ermessensausübung liegt unter anderem dann vor, wenn die Ausländerbehörde nicht alle nach dem Zweck des Ausweisungstatbestandes relevanten Gesichtspunkte zutreffend in ihre Ermessensausübung eingestellt hat. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt, dass es dem Kläger aus den nachfolgenden Gründen (zumindest) derzeit unmöglich ist, in sein Heimatland Bangladesch zurückzukehren. Ob trotz der Unmöglichkeit der Rückkehr aufgrund möglicher falscher oder unvollständiger Angaben sowie unzureichender Mitwirkung des Klägers seine Ausweisung nach Ermessen erfolgen soll, ist vom Senat nicht zu prüfen (§ 114 Satz 1 VwGO). Von der Möglichkeit, seine Ermessenserwägungen zu ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO), hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 2. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. a) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sind erfüllt. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen vor. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Kläger ist seit der am 2. 4. 2002 eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheides des (früheren) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. 6. 1999 vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise ist derzeit tatsächlich unmöglich. Rückführungen von Deutschland nach Bangladesch sind nur mit einem gültigen bangladeschischen Reisepass oder von einer bangladeschischen Auslandsvertretung ausgestellten Reiseersatzdokument möglich. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008 (im Folgenden: Lagebericht Bangladesch), S. 25. Einen Reisepass oder ein bangladeschisches Reiseersatzdokument besitzt der Kläger nicht. Mit dem Wegfall des tatsächlichen Ausreisehindernisses ist nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, für die es im gerichtlichen Verfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. OVG NRW, Urteil vom 15. 7. 2010 – 19 A 1631/08 -; VG Aachen, Urteil vom 10. 2. 2010 8 K 1806/08 , juris, Rdn. 30 f.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2010, § 25 Rdn. 167. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger in absehbarer Zeit ein bangladeschischer Reisepass oder ein bangladeschisches Reiseersatzdokument ausgestellt wird. Dabei bedarf keiner weiteren Klärung, ob der Kläger entsprechend seinem seit seiner Einreise in das Bundesgebiet durchgängigen Vorbringen biharischer Volkszugehöriger aus Bangladesch ist. Biharis, die ohne Personalpapiere Bangladesch verlassen haben, ist eine Rückreise in ihr Heimatland unmöglich. Grund für eine Wiedereinreiseverweigerung ist, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der Betreffende Bihari mit Wohnsitz in Bangladesch ist. Der Wohnsitz in Bangladesch ist nach Art. 2 der Präsidentenverordnung Nr. 149 vom 5. 12. 1972 eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit eines Bihari. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 14. 12. 2009. Personalpapiere, die seinen Wohnsitz in Bangladesch belegen, besitzt der seit April 1999 im Bundesgebiet lebende Kläger nicht. Nach seinen nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren ist ihm sein bangladeschischer Reisepass, mit dem er aus seinem Heimatland ausgereist ist, von einem Schlepper in Moskau abgenommen worden. Der Kläger besitzt auch keine sonstigen Personalpapiere, mit denen er seine bangladeschische Staatsangehörigkeit oder seinen früheren Wohnsitz in Bangladesch gegenüber dortigen staatlichen Stellen belegen kann. Die von ihm vorgelegten Unterlagen haben sich als Fälschung erwiesen. Es ist aber auch dann nicht in absehbarer Zeit mit der Ausstellung eines bangladeschischen Reisepasses oder eines bangladeschischen Reiseersatzdokumentes zu rechnen, wenn der Kläger nicht biharischer Volkszugehöriger ist. Nach der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 5. 2. 2007 ist der Passersatzpapierantrag des Klägers durch die Botschaft der Volksrepublik Bangladesch "negativ geprüft" worden. Soweit die Zentrale Ausländerbehörde dieses Ergebnis auf bewusst falsche oder unvollständige Angaben des Klägers zurückführt, handelt es sich um keine zwingende Schlussfolgerung, die die Zentrale Ausländerbehörde auch nicht näher begründet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die auch gegenüber der bangladeschischen Botschaft erfolgte Angabe des Klägers, er sei biharischer Volkszugehöriger, der Grund für die Nichtausstellung eines Reisepasses oder Reiseersatzdokumentes ist. Denn in Fällen von behaupteter Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis verweigern die bangladeschischen Behörden weiterhin die Anerkennung der bangladeschischen Staatsangehörigkeit. Auswärtiges Amt, Lagebericht Bangladesch, S. 27. Dafür spricht auch die vom Beklagten bereits am 15. 6. 2005 eingeholte telefonische Auskunft eines Mitarbeiters der bangladeschischen Botschaft in Berlin, "solange ein Ausländer angibt, Angehöriger der Volksgruppe der Biharis zu sein, stellt sich eine Passausstellung als schwierig dar". Allerdings war die bangladeschische Botschaft in Berlin bereit, bei behaupteter biharischer Volkszugehörigkeit Reisepapiere in solchen Fällen auszustellen, in denen durch einen Untersuchungsbericht des Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft in Dhaka nachgewiesen werden konnte, dass der Rückzuführende tatsächlich kein Angehöriger der Bihari-Volksgruppe ist. Auswärtiges Amt, Lagebericht Bangladesch, S. 27. Ob diese 2007 zurückgegangene Bereitschaft, Auswärtiges Amt, Lagebericht Bangladesch, S. 27, aktuell überhaupt noch besteht, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt ein Untersuchungsbericht des Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft, der die fehlende biharische Volkszugehörigkeit des Klägers nachweist, nicht vor. An der im Dezember 2007 erfolgten Überprüfung des vom Kläger angegebenen Wohnsitzes in Bangladesch hat nicht der Vertrauensanwalt, sondern lediglich einer seiner Mitarbeiter teilgenommen. Außerdem ist über die Überprüfung kein Untersuchungsbericht des Vertrauensanwalts, sondern ein Vermerk der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld erstellt worden und hat die Überprüfung nicht die fehlende biharische Volkszugehörigkeit des Klägers, sondern (nur) die Unrichtigkeit seiner Angaben zu seinem früheren Wohnsitz ergeben. Der Bericht des Vertrauensanwaltes vom 6. 1. 2009 enthält ebenfalls nicht die Feststellung, dass der Kläger kein biharischer Volkszugehöriger ist. Der Bericht bestätigt lediglich, dass die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen gefälscht sind. Schließlich ist die Prüfung der Echtheit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Urkunde des bangladeschischen Außenministeriums nach dem Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 19. 5. 2010 nicht durch einen Vertrauensanwalt, sondern durch die deutsche Botschaft erfolgt. Abgesehen davon lässt sich dem Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde nicht entnehmen, dass die deutsche Botschaft die fehlende biharische Volkszugehörigkeit des Klägers bestätigt hat. Der Senat sieht keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen, die der Beklagte auch nicht beantragt hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG setzt nicht die abschließende Klärung der Volkszugehörigkeit des Klägers voraus. Vielmehr kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht, wenn in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses nicht zu rechnen ist. So liegt es hier, da die Volksrepublik Bangladesch nach der Auskunftslage kein erkennbares Interesse hat an der Wiedereinreise von im Bundesgebiet lebenden Biharis oder von Personen, die eine biharische Volkszugehörigkeit geltend machen, und weil der bereits eingeschaltete Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft trotz umfangreicher Prüfung nicht bestätigt hat, dass der Kläger die biharische Volkszugehörigkeit nicht besitzt. Vor diesem Hintergrund ist zeitlich völlig offen, ob und ggf. wann die Erteilung eines bangladeschischen Reisepasses oder Reiseersatzdokumentes tatsächlich möglich ist. Auch wenn es auf den Vortrag des Beklagten, es sei erwiesen, dass der Kläger nicht biharischer Volkszugehörigkeit sei, nicht ankommt, weil die Schlussfolgerung nicht durch einen Untersuchungsbericht des Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft bestätigt wird, weist der Senat darauf hin, dass die wahrscheinliche Muttersprache Bengali des Klägers die Schlussfolgerung des Beklagten nicht trägt. Es trifft zu, dass Biharis zumeist muttersprachlich Urdu sprechen. Vgl. nur http://de.wikipedia.org/wiki/Bangladesch, http://www.sai.uni-heidelberg.de/abt/intwep/ zingel/bangl-so.htm, http://reese.linguist.de/ Laender/bengalen.html. Es gibt aber keinen Nachweis dafür, dass Biharis, wie der Beklagte offenbar meint, ausschließlich muttersprachlich Urdu sprechen. bb) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger stehen die Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht entgegen. Nach Satz 3 darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Regelungszweck der Vorschriften besteht darin, demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen, der zumutbare Möglichkeiten hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut. Erforderlich ist deshalb, dass das Verhalten des Ausländers ursächlich für das Ausreisehindernis ist. Daran fehlt es, wenn ein anderes, pflichtgemäßes Verhalten des Ausländers das Ausreisehindernis nicht beseitigt. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. 6. 2003 13 S 2767/02 -, juris, Rdn. 26; VG Sigmaringen, Urteil vom 20. 7. 2006 – 8 K 577/04 -, juris, Rdn. 46, jeweils m. w. N.; Burr, in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2010, § 25 Rdn. 169, Benassi, Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, InfAuslR 2005, 357 (362 f.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. 6. 2006 – 1 B 54.06 -, juris, Rdn. 4; OVG NRW, Urteil vom 15. 7. 2010 19 A 1631/08 . So liegt es hier. Der Kläger kann derzeit das bestehende Ausreisehindernis nicht aufgrund eines anderen Verhaltens beseitigen. Selbst wenn er Unterlagen vorlegen würde, aus denen hervorgeht, dass er nicht biharischer Volkszugehöriger ist, ist die Erteilung eines bangladeschischen Reisepasses oder Reiseersatzdokumentes nach den zitierten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nur möglich, wenn die fehlende biharische Volkszugehörigkeit durch einen entsprechenden Untersuchungsbericht des Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft in Dhaka nachgewiesen wird und außerdem die bangladeschische Botschaft in Berlin bereit ist, nach der Klärung einen Reisepass oder ein Reiseersatzdokument auszustellen. Unerheblich ist, dass der Kläger, sollte er kein Bihari sein, durch die Behauptung der biharischen Volkszugehörigkeit gegenüber der bangladeschischen Botschaft in Berlin eventuell die die derzeitige rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise begründenden Umstände schuldhaft herbeigeführt hat. Aus der Verwendung des Präsens in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG folgt, dass es für das Vorliegen der in diesen Regelungen genannten Voraussetzungen nicht auf ein früheres Verhalten des Ausländers, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. OVG NRW, Urteil vom 15. 7. 2010 – 19 A 1631/08 -; Bay. VGH, Urteil vom 11. 12. 2006 – 24 B 06.2158 -, juris, Rdn. 64; Benassi, a. a. O. (363). cc) Das Ermessen des Beklagten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auf Null reduziert. (1) Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Abschiebung des Klägers ist seit Abschluss seines Asylverfahrens im April 2002 ausgesetzt. Aufgrund der Formulierung "soll" in § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist damit eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern kein atypischer Ausnahmefall vorliegt. OVG NRW, Urteil vom 15. 7. 2010 – 19 A 1631/08 -; Bay. VGH, Urteil vom 11. 12. 2006 24 B 06.2158 , a. a. O., Rdn. 96, m. w. N. Ein solcher atypischer Ausnahmefall ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass hier Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. (2) Der Senat hat im Tenor dieses Beschlusses offen gelassen, für welchen Zeitraum dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Beklagten, das er bisher noch nicht ausgeübt hat. Da es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, erstmals eine Verwaltungsentscheidung zu treffen, ist über die Frage der Dauer der Befristung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht zu entscheiden. OVG NRW, Urteil vom 15. 7. 2010 – 19 A 1631/08 -; im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urteil vom 11. 12. 2006 24 B 06.2158 , a. a. O., Rdn 98. Der Senat weist darauf hin, dass eine kurzzeitige Befristung der Aufenthaltserlaubnis nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Beklagte durch Rückfrage etwa beim Auswärtigen Amt oder der deutschen Botschaft in Dhaka verlässlich geklärt hat, dass die Erteilung eines bangladeschischen Reisepasses oder Reiseersatzdokumentes an den Kläger in überschaubarer Zeit möglich erscheint. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem von ihm angeführten § 104 a AufenthG oder der sog. Bleiberechtsregelung nicht vor. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen verfügt der Kläger jedenfalls nicht über die erforderlichen hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 104 a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, Ziff. 1.1.6 des Erlasses des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11. 12. 2006 – 15 – 39.08.01 – 3 -). Danach ist erforderlich, dass der Kläger Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen kann, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung), dass er sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen kann, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht, und dass er mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben kann. Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen ist abrufbar unter http://www.wien. gv.at/integration/ pdf/europaeischer-referenzrahmen.pdf. Der Kläger macht nicht substantiiert geltend, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Dagegen spricht, dass die Verständigung mit ihm in dem Erörterungstermin am 5. 10. 2010 die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger ist ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, weil er nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die vom Beklagten angesprochene "rechtswidrige Beweislastumkehr", die sich nach seiner Auffassung dann ergibt, wenn "jedem Nicht-Bihari eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn dieser lediglich vom Aussehen her einem Bihari ähnelt und gegenüber der bangladeschischen Botschaft vorgibt, der Volksgruppe Bihari anzugehören", besteht nicht. Fragen der Beweislast, die in Bezug auf § 25 Abs. 5 AufenthG unterschiedlich beantwortet werden, vgl. nur Bay. VGH, Urteil vom 11. 12. 2006 24 B 06.2158 -, juris Rdn. 42 ff., m. w. N., und einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind, stellen sich hier aus den dargelegten Gründen nicht. Das Ausreisehindernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus der nach Auskunft des Auswärtigen Amtes bestehenden Praxis der bangladeschischen Behörden bei der Ausstellung von Reisepässen und Reiseersatzdokumenten. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren zweiter Instanz beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass im Verfahren zweiter Instanz ausschließlich die Ausweisung des Klägers und der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis streitgegenständlich war.