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Urteil

8 K 152/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0303.8K152.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und Träger verschiedener karitativer Einrichtungen in Aachen, u.a. zweier stationärer Wohnheime für Menschen mit Behinderung ("L. -I. -I1. Haus" und "Außenwohngruppe des L. -I. -I1. Hauses"), eines "Zentrums ambulanter Dienste" sowie einer "Integrativen Kindertagesstätte". Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 beantragte er formlos die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht u.a. für die Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte". Dem Antrag beigefügt war ein Bescheid des Finanzamtes vom 17. November 2006 über die Freistellung von der Körperschaftssteuer. Auf Bitte des Beklagten um Angabe von Anzahl, Standort, Nutzerkreis und Datum der Inbetriebnahme der Rundfunkgeräte, teilte der Kläger im Einzelnen den Gerätebestand in der Einrichtung mit, und zwar: - 3 Radios, genutzt von den Kindergartenkindern, ab Juni 2000, September 2000 und Oktober 2000 - 1 Fernsehgerät, genutzt von den Kindergartenkindern, ab August 1998 - 2 internetfähige PCs, genutzt vom Personal, ab Dezember 2004 und Dezember 2006. Daraufhin befreite der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 für die in der Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" zum Empfang bereitgehaltenen drei Radios und das Fernsehgerät von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit von August 2007 bis April 2009. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab, da eine Befreiung nur auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft gewährt werden könne. Eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lasse der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht zu. Außerdem habe er einen PC für die Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" zugemeldet. Dieser sei jedoch gebührenbefreit, da bereits andere Rundfunkgeräte in der Einrichtung bereitgehalten würden. Unter dem 2. November 2007 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung rück-ständiger Rundfunkgebühren für drei Radios und ein Fernsehgerät in der Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" für den Zeitraum August 1998 bis Juli 2007 in Höhe von 2.604,85 EUR auf. Mit Schreiben vom 28. November 2007 bat der Kläger um nochmalige Prüfung und beantragte den Erlass der Gebühren. Er machte geltend, der Trägeranteil der Einrichtung werde ausschließlich aus Spendeneinnahmen finanziert. Daraus sei eine Zahlung der rückständigen Rundfunkgebühren nicht möglich. Im Übrigen seien die Kassettenrekorder und das Fernsehgerät in der Einrichtung ausschließlich zum Abspielen von Musik- bzw. Videokassetten und nicht zum Rundfunkempfang genutzt worden. Auch verfüge die Einrichtung weder über einen Antennen- noch über einen Kabelanschluss. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2007 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2007 - zugestellt am 28. Dezember 2007 - zurück. Zur Begründung führte er aus, die Rundfunkgeräte seien ab den vom Kläger angegebenen Daten anzumelden gewesen. Die Rundfunkgebührenpflicht beginne, sobald ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Ein Bereithalten liege bereits dann vor, wenn die Möglichkeit bestehe, ohne erheblichen technischen Aufwand am Rundfunkempfang teilzunehmen. Dabei seien Art und Häufigkeit der Nutzung unerheblich. Aufgrund des Antrags vom 24. Juli 2007 sei eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erst ab August 2007 möglich gewesen. Denn gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) i.V.m. § 6 Abs. 5 RGebStV könne eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur auf Antrag und frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt werden. Die Gebührenbefreiung bestehe nicht schon kraft Gesetzes bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung sei, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 teilte der Kläger mit, dass er eine Eingabe an den Petitionsausschuss des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet habe, und bat um Stundung der Gebührenforderung, bis eine Stellungnahme des Petitionsausschusses vorliege. Der Kläger hat am 28. Januar 2008 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, auch für die zurückliegenden Zeiträume, für die der Beklagte nunmehr Rundfunkgebühren fordere, hätten unstreitig die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgelegen. Er - der Kläger - habe lediglich versäumt, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen. Inzwischen fordere der Beklagte für seine drei Einrichtungen - "L. -I. -I1. Haus", "Zentrum ambulanter Dienste" und "Integrative Kindertagesstätte" - Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 12.395,25 EUR. Diese Gebührenforderungen seien der Sache nach unberechtigt. Außerdem erhebe er die Einrede der Verjährung. Ansprüche auf Rundfunkgebühren verjährten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die regelmäßige Verjährung, d.h. nach drei Jahren. Damit seien alle Ansprüche, die mehr als drei Jahre zurücklägen, zwischenzeitlich verjährt. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Geräte ein Gebührenanspruch nicht entstanden wäre, da er - der Kläger - einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehabt habe. Dem Beklagte entstehe daher durch die Berufung auf die Einrede der Verjährung kein finanzieller Schaden. Jedenfalls sei aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles, insbesondere seines gemeinnützigen und karitativen Zwecks, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Härtefallgründen zu gewähren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 24. Juli 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht für die in der Einrichtung "Integrativen Kindertagesstätte" zum Empfang bereitgehaltenen drei Radios und ein Fernsehgerät auch für den Zeitraum ab dem Bereithalten der Geräte (ein Radio ab Juni 2000, ein Radio ab September 2000, ein Radio ab Oktober 2000 sowie ein Fernsehgerät ab August 1998) bis einschließlich Juli 2007 zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wiederholend führt er aus, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für vor der Antragstellung liegende Zeiträume bestehe nicht. Auf den Befreiungsantrag des Klägers vom 24. Juli 2007 sei lediglich eine Befreiung ab dem Folgemonat der Antragstellung, d.h. ab August 2007 möglich. Eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lasse der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht zu. Zwischenzeitlich setzte der Beklagte mit Gebührenbescheiden vom 7. Juli 2009 und vom 2. Januar 2010 u.a. für die Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" rückständige Rundfunkgebühren für drei Radios und ein Fernsehgerät für August 1998 bis Juli 2007 in Höhe von 2.604,85 EUR fest. Die Bescheidung der hiergegen unter dem 6. Februar 2009 und unter dem 20. Januar 2010 erhobenen Widersprüche des Klägers stellte der Beklagte mit dessen Einverständnis bis zum Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens zurück. Der Kläger erklärte sich im Verwaltungsverfahren zudem bereit, das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens für alle drei Einrichtungen zu akzeptieren. Mit Bescheid vom 24. April 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger auf dessen Folgeantrag vom 24. Februar 2009 u.a. für die in der Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" vorgehaltenen Rundfunkgeräte eine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von Mai 2009 bis April 2012. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Befreiungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die in der Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" zum Empfang bereitgehaltenen drei Radios und ein Fernsehgerät auch für den Zeitraum ab dem Bereithalten der Geräte (ein Radio ab Juni 2000, ein Radio ab September 2000, ein Radio ab Oktober 2000 und das Fernsehgerät ab August 1998) bis einschließlich Juli 2007. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergibt sich zunächst nicht aus der für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von August 1998 bis Juli 2007 für die Befreiung von besonderen Betrieben und Einrichtungen maßgeblichen Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV.NRW.1993, S 408) in seiner bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung - RGebStV a.F. - i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der ebenfalls bis zum 31. März 2005 geltenden Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV.NRW.1993 S.970) - BefrVO -, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003 (GV.NRW.2003, S. 766), sowie der Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. März 2005 (GV.NRW.2005, S.192) - RGebStV n.F. -, vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage des durch die Antragstellung bestimmten Befreiungszeitraums: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris. Nach diesen - inhaltsgleichen - Bestimmungen wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist ferner, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO - dient (vgl. § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BefrVO und § 5 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RGebStV n.F.). Diese Voraussetzungen liegen hier zwar vor. Der Kläger, der ausweislich des Steuerbescheides vom 17. November 2006 und der Bescheinigung des Finanzamts der Stadt Aachen vom 10. Februar 2009 von der Körperschaftssteuer befreit ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz i.V.m. §§ 51 bis 68 AO), erfüllt - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Befreiungsvoraussetzungen für die von ihm in der Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" für die betreuten Kinder unentgeltlich zum Empfang bereitgehaltenen drei Radios und das Fernsehgerät ab dem Zeitpunkt ihres Bereithaltens, vgl. zur Befreiungsfähigkeit auch nichtstationärer Einrichtungen wie Kindergärten und Kindertagesstätten nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV n.F.: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009 - 8 A 2086/08 -, juris; zu § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV n.F.: LT-Drucks. 13/6202, S. 41. Die Befreiung besteht jedoch - anders als in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 RGebStV, für die dementsprechend gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch keine Anzeigepflicht besteht - nicht bereits kraft Gesetzes bei Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen. Sie wird vielmehr nur auf Antrag durch einen Befreiungsbescheid gewährt, der die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum ausspricht (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BefrVO bzw. § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 und 6 RGebStV n.F.). Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist damit an eine förmliche Mitwirkungshandlung des Rundfunkteilnehmers gebunden, die materielle Voraussetzung für die Entscheidung über eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -; zur Antrags- und Zeitgebundenheit der Rundfunkgebührenbefreiung: Gall/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 13 f, 16 und 19. Der Kläger hat zwar unter Angabe sämtlicher von ihm in der Einrichtung "Integrative Kindertagesstätte" zum Empfang bereitgehaltener Rundfunkgeräte einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt, jedoch unstreitig erst unter dem 24. Juli 2007. Einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vor der Antragstellung steht insoweit die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. des § 6 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV n.F. entgegen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für jeweils drei Jahre gewährt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV n.F. wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Beide Bestimmungen sind für die hier maßgebliche Frage des Beginns der Gebührenbefreiung inhaltsgleich. Eine materielle Änderung der Regelung war mit ihrer Neufassung zum 1. April 2005 nicht verbunden, vgl. zu § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 5 RGebStV n.F.: LT-Drucks. 13/6202, S. 41 f. Die Bestimmungen regeln für antragsgebundene Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht den Beginn der Befreiung und schließen für solche Befreiungen nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine auf die Zeit vor der Antragstellung rückwirkende Befreiung aus. Befreiungen können danach - ausgehend vom Zeitpunkt des Befreiungsantrags - nur für die Zukunft, nicht aber für Zeiträume vor der Antragstellung gewährt werden. Das Verbot der Rückwirkung gilt insbesondere auch dann, wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vor Antragstellung tatsächlich vorgelegen haben, vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 - juris, und vom 12. Februar 1986 - 4 A 2692/83 -, Städte- und Gemeinderat 1988, 25; Gall/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rn. 17 und 63; zu § 6 Abs. 5 RGebStV n.F.: LT-Drucks. 13/6202, S. 42. Davon ausgehend hat der Beklagte auf den Befreiungsantrag des Klägers vom 24. Juli 2007 zu Recht die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erst ab August 2007, dem Folgemonat der Antragstellung, ausgesprochen und eine Befreiung für die vorangehenden Zeiträume abgelehnt. Der Kläger kann eine Befreiung der in Rede stehenden Rundfunkgeräte für den Zeitraum von August 1998 bis Juli 2007 auch nicht auf der Grundlage des § 2 BefrVO bzw. des § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV n.F. beanspruchen. Nach diesen Vorschriften kann die Rundfunkanstalt - unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 BefrVO bzw. nach § 6 Abs. 1 RGebStV n.F. - in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Befreiungsantrag vom 24. Juli 2007, mit dem lediglich eine Befreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV n.F. geltend gemacht wurde, überhaupt einen Antrag auf Befreiung aus Härtefallgründen umfasste. Grundsätzlich ist der Befreiungsantrag ausdrücklich für jeden Befreiungstatbestand gesondert zu stellen, weil mit dem jeweils geltend gemachten Befreiungsgrund der Verfahrensgegenstand festgelegt und eine darüber hinaus gehende Prüfung ausgeschlossen wird, vgl. Gall/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rn. 15 a. Denn das in § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. § 6 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV n.F. festgelegte Verbot der rückwirkenden Befreiung gilt auch für Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht aus Härtefallgründen und steht daher einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für vor der Antragstellung liegende Zeiträume in gleicher Weise entgegen wie bei der Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BefrVO bzw. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV n.F. Bei der Befreiung nach § 2 BefrVO bzw. § 6 Abs. 3 RGebStV n.F. handelt es sich nämlich ebenfalls um eine antragsgebundene Befreiung, auf die nach der Systematik der Befreiungsvorschriften die den materiellen Befreiungstatbeständen nachgestellten Verfahrensbestimmungen des § 5 BefrVO bzw. der Absätze § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV n.F. Anwendung finden. Diese enthalten allgemeine Regelungen für die antragsgebundene Befreiung, namentlich in Bezug auf Beginn und Ende der Befreiung, und beanspruchen daher für alle antragsgebundenen Befreiungen Geltung, vgl. zu § 2 BefrVO: Urteil der Kammer vom 22. März 2006 - 8 K 2893/04 -; Gall/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rn. 65; zu § 5 Abs. 7 und § 6 RGebStV n.F.: LT-Drucks. 13/6202, S. 41 f. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 7 Satz 2 RGebStV n.F. sowohl § 6 Abs. 3 RGebStV n.F. als auch § 6 Abs. 5 RGebStV n.F. für entsprechend anwendbar erklärt. Darüber hinaus fehlt es hier auch an der tatbestandlichen Voraussetzung eines "besonderen Härtefalls", mit der Folge, dass dem Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über eine Gebührenbefreiung ein Ermessen schon nicht eröffnet ist. Ein besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift ergibt sich nämlich nicht allein daraus, dass ein Rundfunkteilnehmer es versäumt hat, bei Erfüllung der materiellen Befreiungsvoraussetzungen rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen und deswegen nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV n.F. für vor der Antragstellung liegende Zeiträume rundfunkgebührenpflichtig ist. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte ist einerseits die Funktion der Bestimmung als Härtefallklausel und andererseits das Regelungskonzept des Rechts der Rundfunkgebührenbefreiung zu berücksichtigen. Härtefallklauseln sollen als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Fällen, in denen der Gesetzgeber sich der Typisierung von Sachverhalten bedient, gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich daher auch nicht durch abstrakt-generelle Regelungen erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das der gesetzlichen Regelung in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Es handelt sich mit anderen Worten um Auffangtatbestände, die zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auch atypische, vom Gesetzgeber wegen des Hinzutretens besonderer Umstände nicht berücksichtigte Fallgestaltungen erfassen sollen. Allerdings darf über sie auch nicht die grundlegende Zielsetzung der gesetzlichen Regelung umgangen werden, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, juris; Gall/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rn. 48; Urteile der Kammer vom 21. November 2007 - 8 K 2082/05 - und vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, beide juris. Davon ausgehend liegt in Fällen, in denen es - wie hier - der Rundfunkteilnehmer unterlassen hat, bei Eintritt der materiellen Befreiungsvoraussetzungen rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen, gerade kein vom Normgeber unbewusst ungeregelt gelassener, atypischer Sachverhalt vor. Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV n.F. für diese Fallkonstellation ausdrücklich, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erst ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt werden kann. Die grundlegende Entscheidung des Normgebers für eine antragsgebundene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sowie für einen Ausschluss der rückwirkenden Befreiung für vor der Antragstellung liegende Zeiträume, wie sie in § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. § 6 Abs. 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV n.F. unmissverständlich zum Ausdruck kommt, darf daher nicht dadurch umgangen werden, dass in solchen Fällen durch die Annahme eines Härtefalls dennoch eine Gebührenbefreiung für die Vergangenheit allein bei Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen gewährt wird, vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2006 - 8 K 2893/04 -; Gall/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 6 RGebStV Rn. 65. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. des § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV n.F. begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Ausgestaltung des Befreiungsverfahrens im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung des Massenverfahrens des Gebühreneinzugs eine - mitunter auch aufwendige und zeitraubende - Prüfung von Befreiungsvoraussetzungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume generell nicht stattfinden soll. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie rechtfertigen als sachliche, nicht willkürliche Gründe eine an formalen Vorgaben - wie hier dem Zeitpunkt der Antragstellung als frühestmöglichem Zeitpunkt, ab dem eine Gebührenbefreiung erfolgen kann - orientierte Handhabung eines Massenverwaltungsverfahrens. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Anwendung der abstrakt-generellen Regelung im Einzelfall zu gewissen Härten führen kann, u.a. wenn materiell-rechtlich die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschränkung der Gebührenbefreiung auf die Zukunft - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - steht aber gerade auch in diesen Fällen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der Vorschrift, weil der Rundfunkteilnehmer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - der Antragstellung - leicht nachkommen kann und es deshalb selbst in der Hand hat, Nachteile für sich zu vermeiden, vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2006 - 8 K 2893/04 -; ebenso zu § 4 Abs. 2 RGebStV und dem Verbot der rückwirkenden Abmeldung von Rundfunkgeräten: Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 4 RGebStV Rn. 16 ff. und 42 f. Eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht für die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte für Zeiten vor der Antragstellung kommt auch nicht aufgrund einer ergänzenden oder entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung über die abweichende Festsetzung bzw. den Erlass von Abgaben aus Billigkeitsgründen (vgl. §§ 162, 227 AO) oder eines darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens in Betracht. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag stellt für den Bereich der Rundfunkgebühren als öffentlich-rechtliche Abgabe zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314, ein spezielles und abschließendes Regelwerk dar, das gerade auch mit Blick auf die Vorschrift des § 2 BefrVO bzw. des § 6 Abs. 3 RGebStV n.F., die bereits eine Befreiung in besonderen Härtefällen aufgrund einer Ermessensentscheidung der Landesrundfunkanstalt - wenn auch nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV n.F. - vorsieht, einer darüber hinaus ergänzenden Heranziehung von Vorschriften der Abgabenordnung nicht zugänglich ist. Sollte der Beklagte - was dem erkennenden Gericht bislang allerdings nicht bekannt geworden ist - in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen ungeachtet des Verbots der rückwirkenden Befreiung auch für Zeiten vor der Antragstellung vereinzelt Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt haben, könnte der Kläger hieraus ebenfalls keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO bzw. § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV für sich ableiten. Eine unter Zurückstellung von geltenden Rechtsvorschriften ggf. aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit und Billigkeit gewährte Begünstigung vermag keinen Vertrauensschutz und damit einen Anspruch auf Wiederholung des fehlerhaften Verwaltungshandelns zu begründen, zumal wenn dadurch - wie hier - der Gedanke der Abgabengerechtigkeit gegenüber anderen Rundfunkteilnehmern nachhaltig in Frage gestellt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.