OffeneUrteileSuche
Urteil

19 A 2349/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0818.19A2349.02.00
20mal zitiert
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil unter "entsprechender Abänderung" seiner Bescheide vom 11. August 1999 und unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 14. Juni 2000 verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des I. -I. -Heims und des Hauses C.---straße für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für je ein Hörfunkgerät in einem Kraftfahrzeug zu gewähren. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Das I. -I. -Haus und das Haus C.---straße seien Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 BefrVO, denen die Kleinbusse mit den eingebauten Autoradios als Teile der sächlichen Mittel, als Hilfsmittel oder auch als Zubehör im Sinne des § 97 Abs. 1 BGB zuzuordnen seien, ohne dass man sie als davon zu trennende selbstständige Einrichtungen verstehen könne. Die Fahrzeuge würden im Rahmen der jeweiligen stationären Behinderteneinrichtung und nicht etwa zum Betrieb selbstständiger ambulanter Fahrdienste bereitgehalten. Daraus folge, dass die Radios auch "in" der Einrichtung bereitgehalten würden. Die Befreiungsmöglichkeiten müssten trotz dieser Formulierung für den gesamten räumlichen Bereich der Einrichtung im funktionalen Sinne unter Einbeziehung des dieser zugeordneten Grundstücks oder auch mehrerer räumlich getrennter Grundstücke und darüber hinaus von Fahrzeugen bestehen, in welchen und mit deren Hilfe die übliche Betreuungsarbeit durch denselben Träger (vorübergehend) außerhalb der Grundstücke fortgesetzt werde. Die Radios in den Kleinbussen würden auch "für" die in den Häusern betreuten behinderten Menschen bereitgehalten. Dies könne für die Zeiten, in denen die Bewohner der Häuser tatsächlich transportiert würden, keinem Zweifel unterliegen. Das Mithören durch den Fahrer müsse als notwendiger Mitgebrauch ohne Bedeutung bleiben. Dies gelte auch für die Verkehrsdurchsagen, denn auch insoweit würden die Radios nicht losgelöst von der Verfolgung des Einrichtungszwecks betrieben. Die von den Betreuern selbst gesteuerten Fahrzeuge dienten allein dazu, die Bewohner der Häuser etwa zum Sport, zum Einkaufen, zum Arzt oder zu Freizeitbeschäftigungen zu bringen und verblieben nachts in der Einrichtung. Dem stehe nicht entgegen, dass es beim Einsatz der Kleinbusse theoretisch zu Wartezeiten für den Fahrer oder zu Leerfahrten kommen könne. Ein Betrieb der Kleinbusse ohne die Anwesenheit betreuter Fahrgäste stelle sich aber als zwangsläufig und technisch notwendig dar, um die mit der Einrichtung verbundenen Beförderungsaufgaben der Heime zu erfüllen. Der Anspruch auf Gebührenbefreiung scheitere schließlich nicht daran, dass während der Fahrt das Abspielen von Kassetten ausreichend sei. Denn die Gebührenbefreiung solle dem Kreis der begünstigten Personen generell die Teilhabe am öffentlichen Leben gewährleisten und hänge nicht von einem konkreten "Bedürfnis" dahingehend ab, dass das auch gerade während des Aufenthalts im einrichtungseigenen Personenkraftwagen geschehen müsste. Seine hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründet der Beklagte unter anderem wie folgt: Der Befreiungsanspruch müsse daran scheitern, dass ein Autoradio nicht in der Einrichtung betrieben werde. Selbst wenn man die Fahrzeuge als Teile der Einrichtungen betrachte, komme eine Befreiung nicht in Betracht. Für die Zielsetzung, auf die der Kläger hingewiesen habe - die Beruhigung der Fahrgäste -, reiche ein Kassettenabspielgerät aus. Die in die Fahrzeuge eingebauten Geräte würden auch schon deshalb nicht für den betreuten Personenkreis bereitgehalten, weil sie ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nach auch von Dritten benutzt werden könnten. Denn es sei zumindest denkbar, dass mit den Fahrzeugen auch Leerfahrten durchgeführt würden. Die Möglichkeit der Nutzung außerhalb des vorgesehenen Verwendungszwecks, etwa als Hilfsmittel für den Fahrer durch Nutzung der Verkehrsnachrichten, reiche aus, um eine ausschließliche Nutzung durch den betreuten Personenkreis zu verneinen und damit die Gebührenbefreiung entfallen zu lassen. Es müsse ferner dem betreuten Personenkreis überlassen bleiben, ob und welche Rundfunksendungen er konkret für sich zum Empfang nutzen möchte. Es genüge nicht, dass die Einrichtung bestimme, welche Sendungen zu welchem Zeitpunkt empfangen würden. Es genüge noch weniger, wenn die Einrichtung die Fahrzeuge als Teil der täglichen Betreuungsarbeit und somit zu Therapiezwecken nutze. Dies sei eine Nutzung als Arbeitsmittel im Rahmen der Aufgabenstellung der Einrichtung. Hier bestimmten die Mitarbeiter des Klägers im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit allein, wann und zu welchem Zweck das Hörfunkgerät zum Einsatz komme. Da es Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung sei, die Betroffenen vor einer "kulturellen Verödung" zu bewahren, führe der Verzicht auf Rundfunkempfang während der Fahrten zwischen einzelnen Einrichtungen auch nicht zu einem Ausschluss der Behinderten vom öffentlichen Leben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter anderem vor: Auch die Autoradios befänden sich "in" der Einrichtung. Die Fahrzeuge seien Zubehör der Einrichtung im Sinne des § 97 BGB, weil sie dem Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt seien. Auch das Kriterium der Verweildauer spreche nicht dagegen, weil sich die Verweildauer auf den Verbleib der Betreuten in der Einrichtung und nicht auf den Aufenthalt in den Kraftfahrzeugen beziehe. Die Radios würden auch in den Fahrzeugen "für" die Behinderten bereitgehalten. Die Betreuer setzten ihre Betreuungstätigkeit während der Fahrt fort, sodass kein Unterschied zu der Betreuung in den Gebäuden der Einrichtung bestehe. Die Möglichkeit für die Fahrer, den Verkehrsfunk zu hören, schade nicht. Sie benutzten den Verkehrsfunk in der Regel auf Stadtfahrten nicht. Auf längeren Ausflugsfahrten sei das Abhören des Verkehrsfunks ein unschädlicher legitimer Mitgebrauch. Die Behinderten bestimmten wie in den Einrichtungen selbst über die Benutzung der Empfangsgeräte; der Fahrer gehe auf die Wünsche der Betreuten ein. Es gehe nicht nur um eine Beruhigungs- und Unterhaltungsfunktion, die auch mit einem Kassettenrecorder erfüllt werden könne, sondern um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wenn ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO privilegierter Behinderter in seinem Kraftfahrzeug ein gebührenbefreites Radio haben könne, müsse das erst recht für einen Behinderten gelten, der wegen seiner Behinderung sogar darauf angewiesen sei, in einer Einrichtung wie derjenigen des Klägers betreut zu werden. Einen zusätzlichen Verwendungszweck für die Fahrzeuge wie den Einsatz für sonstige Fahrten des Personals gebe es im Falle des Klägers nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung des jeweils ablehnenden Teils seiner beiden Gebührenbefreiungsbescheide vom 11. August 1999 und unter Aufhebung seiner Widerspruchsbescheide vom 14. Juni 2000 verpflichtet, dem Kläger Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für je ein Hörfunkgerät in einem Kraftfahrzeug der Behindertenwohnheime "I. -I. -Haus" und C.---straße für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 zu gewähren. Die genannten Gebührenbefreiungsbescheide sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (GV NRW S. 423) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO NRW ) vom 30. November 1993 (GV NRW S. 970). Auf den vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage anzuwenden ist § 3 Abs. 1 BefrVO NRW in seiner Ursprungsfassung, die vom 23. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft war. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 3 Abs. 1 BefrVO NRW durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003 (GV NRW S. 766) kommt hier nicht zur Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist die Sach- und Rechtslage des durch die Antragstellung bestimmten Befreiungszeitraums im Sinne des § 5 Abs. 5 BefrVO NRW, wie sich sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz darstellt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 2 S 1075/95 -, juris Web, Rdnr. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2000 - 5 K 2820/99 -, VBlBW 2001, 70. Der durch die Antragstellung bestimmte Befreiungszeitraum war hier der Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002, in dem § 3 Abs. 1 BefrVO NRW in seiner Ursprungsfassung vom 30. November 1993 galt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind für die beiden streitgegenständlichen Autoradios erfüllt. Sie sind Rundfunkempfangsgeräte, die der Kläger im Befreiungszeitraum in seinen beiden Behindertenwohnheimen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten hat. Dass diese beiden Wohnheime "Einrichtungen für Behinderte" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW sind, steht außer Frage. Auch der Beklagte hat dies zu keinem Zeitpunkt bestritten, zumal er dem Kläger seit Jahren Gebührenbefreiung für Hörfunk- und Fernsehgeräte gewährt, die in den Wohnzimmern und Aufenthaltsräumen der beiden Behindertenwohnheime des Klägers für die Bewohner bereitgehalten werden. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten hält der Kläger die beiden Autoradios auch im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW jeweils "in der Einrichtung" bereit. In diesem Sinn "in" der Einrichtung bereitgehalten werden auch Radios in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner einer bestimmten Einrichtung für Behinderte im Rahmen der Betreuungszwecke dieser Einrichtung dienen. Das Merkmal des Bereithaltens "in" der Einrichtung erfordert nicht, dass das Rundfunkempfangsgerät stationär in einem zu der Einrichtung gehörenden Gebäude vorgehalten wird. "Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ist nämlich nicht lediglich ein solches Gebäude. Auch Kraftfahrzeuge, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, gehören zur "Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO NRW . Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, indem es sich zur Konkretisierung des Einrichtungsbegriffs in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW an dem funktionalen Einrichtungsbegriff orientiert hat, den das Bundesverwaltungsgericht zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelt hat BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, FEVS 45, 183; Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299) und auf den die im angefochtenen Urteil zitierte rundfunkgebührenrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte zu Recht zurück greift, weil § 3 Abs. 1 BefrVO NRW und die dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Befreiungsvorschriften in den anderen Bundesländern teils ausdrücklich und teils durch identische Begriffsverwendung auf bestimmte im SGB VIII oder im BSHG geregelte Arten von Einrichtungen Bezug nehmen. Außer der im angefochtenen Urteil zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - (juris Web). Nach dem zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelten funktionalen Einrichtungsbegriff bedeutet "Einrichtung" einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, juris Web, Rdnr. 14; BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris Web, Rdnr. 15. Die Einrichtung muss darüber hinaus einen örtlichen Bezug haben. Die Bindung des Begriffes "Einrichtung" an ein Gebäude oder eine andere Räumlichkeit ist unerlässlich, auch wenn sich nicht alle Räumlichkeiten der Einrichtung unter einem Dach befinden müssen. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299); OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - (juris Web). Diese Ortsbezogenheit der Einrichtung als zusammengefasster Bestand personeller und sächlicher Mittel hat rundfunkgebührenrechtlich nicht zur Folge, dass ein Bereithalten "in" der Einrichtung nur für diejenigen Rundfunkempfangsgeräte angenommen werden kann, die in deren Gebäuden oder Räumlichkeiten aufgestellt sind. So aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -, juris Web, Rdnr. 24; im Ergebnis wohl auch BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris Web, Rdnr. 15. Die Argumente, mit denen diese Einschränkung des Befreiungsanspruchs zu begründen versucht wird, überzeugen nicht. Insbesondere überzeugt nicht der Hinweis auf eine angeblich entsprechend eingeschränkte Reichweite der Ermächtigungsnorm in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Denn auch diese Ermächtigungsnorm darf nicht lediglich aus ihrem Wortlaut heraus ausgelegt werden. Auch deren Auslegung hat sich vielmehr an dem funktionalen Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG zu orientieren und daher zu berücksichtigen, dass weder § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebStV noch § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das eine Einschränkung der rundfunkgebührenrechtlichen Privilegierung auf den in Gebäuden befindlichen Teil der Einrichtung erlaubt oder nahe legt. So zutreffend VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 3 K 4347/00 -, UA S. 7; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris Web. Danach ist auch ein Kraftfahrzeug - im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne - Hilfsmittel und Bestandteil einer Einrichtung, wenn die Verwendung des Kraftfahrzeuges von dem Zweck der Einrichtung geprägt ist. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss eine Behinderteneinrichtung dafür Sorge tragen, dass dieses Kraftfahrzeug regelmäßig ausschließlich für Betreuungs-, Ausbildungs- oder Förderungszwecke der Behinderten verwendet wird. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, NVwZ-RR 2003, 280. Eine mit der Personenbeförderung durch ein Kraftfahrzeug erbrachte reine Dienstleistung ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung des Rechtsträgers ("Behindertentaxi") wird dagegen bereits von dem Begriff der Einrichtung nicht erfasst. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749/95 -. Nach diesen Maßstäben sind die beiden Kleinbusse, die vom Kläger für den Einsatz in den Behinderteneinrichtungen C.---straße und I. -I. -Haus gehalten werden, jeweils Hilfsmittel und Bestandteile dieser beiden Einrichtungen. Der Kläger betreut in seinen Häusern C.---straße und I. -I. -Heim Behinderte, die dort im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 BSHG aufgenommen worden sind. Die Kleinbusse werden auch nicht im Rahmen einer außerhalb des Zwecks der Einrichtung stehenden Beförderungsdienstleistung genutzt, sondern sind den Häusern, in denen die behinderten Menschen untergebracht sind, ausschließlich zum Zwecke der Beförderung der behinderten Bewohner im Rahmen des Einrichtungszwecks zugeordnet. Der unwidersprochenen Darstellung des Klägers zufolge dienen die Kleinbusse ausschließlich der Beförderung der in seine Einrichtungen aufgenommenen Behinderten etwa zum Arzt, zu Sport- oder Kulturveranstaltungen, bei Ausflügen oder Urlaubsfahrten. Fahrten zum Nutzen sonstiger Personen sind danach ebenso ausgeschlossen wie eine auch nur zeitlich begrenzte ausschließliche Nutzung der Fahrzeuge für die privaten Belange der Mitarbeiter der Einrichtung. Die Autoradios in den beiden Kleinbussen werden auch für den betreuten Personenkreis bereitgehalten. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Bereithalten für den jeweils betreuten Personenkreis" in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW verfolgt der Verordnungsgeber lediglich den Zweck, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diejenigen Geräte auszuschließen, die nicht für die in den Betrieben oder Einrichtungen betreuten Personen, sondern etwa für Mitarbeiter oder andere nicht in dem Betrieb oder der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten werden, es sei denn, die Benutzung oder Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch diese erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch einer betreuten Person durch Gäste, oder zwangsläufig im Rahmen der Erfüllung des Zwecks der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung durch Mitarbeiter der Einrichtung. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 19 A 2778/00 -, Beschlussabdruck S. 10; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, m. w. N. Die Nutzung eines Autoradios während der Fahrt durch den nichtbehinderten Fahrer, der Betreuer und Mitarbeiter der Einrichtung ist, ist eine im vorgenannten Sinne zufällige und unvermeidbare Mitnutzung, die die Bereithaltung des Autoradios für den betreuten Personenkreis insgesamt nicht ausschließt. Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; VG Stade, Urteil vom 29. Januar 2001 - 6 A 2165/99 -; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 212. Hiervon ausgehend bestehen vorliegend keine Bedenken, dass die Autoradios vorliegend für den betreuten Personenkreis - die in den Häusern des Klägers lebenden behinderten Menschen - vorgehalten werden. Die Autoradios werden nach dem Vortrag des Klägers durch die behinderten Menschen nach ihren Wünschen bei Beförderungsfahrten genutzt. Eine zufällige oder zwangsläufige (Mit-) Nutzung durch die Fahrer ist hier auch deshalb unschädlich, weil es sich bei den Fahrern um die Betreuer handelt, die im Rahmen der von ihnen unternommenen Beförderungen der Behinderten ihre Betreuungsarbeit fortsetzen. Die pauschale Annahme, Autoradios dienten "typischerweise" in erster Linie der Nutzung durch den Fahrer und nicht durch die Fahrgäste, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -, trifft daher jedenfalls vorliegend nicht zu. Dritte sind von der Nutzung der Autoradios ersichtlich ausgeschlossen; Leerfahrten mit den Kleinbussen, bei denen die (nichtbehinderten) Fahrer als einzige Nutzer der Radios in Frage kommen, sind als fahrtechnisch bedingte Einsätze von untergeordneter Bedeutung für den Einsatzzweck der Fahrzeuge und stellen daher auch die Bereithaltung der Autoradios "für" die Behinderten nicht in Frage. Der Gebührenbefreiung für ein Autoradio im einem ausschließlich der Beförderung Behinderter dienenden Kraftfahrzeug einer Behinderteneinrichtung stehen auch Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW nicht entgegen. Die Länder wollen durch die Rundfunkgebührenbefreiung bestimmte Institutionen, die in besonderem Maße Dienst für die Allgemeinheit oder sozial Schwache leisten, von der Gebührenpflicht freistellen. Grupp, a.a.O., S. 56. Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm für die Rundfunkgebührenbefreiung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) und der darauf beruhenden Befreiungsvorschrift bestehen - mittelbar - darin, die von dem an sich gebührenpflichtigen Träger der Einrichtung, in dem die Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke und letztlich den hierdurch begünstigten Personenkreis zu fördern. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749/95 - (juris Web). Danach ist Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung für eine Behinderteneinrichtung, im Rahmen der Bemühung der Einrichtung, den Behinderten eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben zu ermöglichen, ihnen den Zugang zum allgemein empfangbaren Rundfunkangebot zu gewähren. Im Lichte des Diskriminierungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, demzufolge niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ist es ausreichend, dass den Behinderten die Möglichkeit eingeräumt wird, in derselben Weise am öffentlichen Leben teilzuhaben wie nicht behinderte Menschen. Diesem Zweck dienen die Autoradios in den zu den Behinderteneinrichtungen des Klägers gehörenden Kleinbussen in gleicher Weise wie die in den Gebäuden der Behinderteneinrichtungen des Klägers für die Behinderten bereitgehaltenen ortsfesten Rundfunkempfangsgeräte. Entgegen anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung geht es bei der Rundfunkgebührenbefreiung für behinderte Menschen nicht nur darum, diese vor "kultureller Verödung" zu bewahren, der schon durch die Befreiung der Empfangsgeräte im Wohnbereich hinreichend entgegengewirkt sei. So BayVGH, Urteile vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 und 01.2383 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -. Diese Betrachtungsweise beruht auf einem Funktionsverständnis der Rundfunkgebührenbefreiung, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, der Informationsfreiheit des begünstigten Personenkreises aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. Dieses Funktionsverständnis greift, soweit Behinderte betroffen sind, jedenfalls heute zu kurz. Insoweit geht es nicht mehr ausschließlich darum, auch diesem Personenkreis gewissermaßen dem Grunde nach einen ungehinderten Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen zu verschaffen. Es geht vielmehr ganz allgemein darum, ihnen - wie vorstehend bereits erwähnt - eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben wie Nichtbehinderten zu ermöglichen; dieses Ziel hat in den letzten Jahren eine Aufwertung nicht zuletzt durch die ausdrückliche Verankerung des Benachteiligungsverbotes für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Jahre 1994 erfahren, und zu ihm soll auch die Rundfunkgebührenbefreiung einen Beitrag leisten. Der Kläger muss sich daher auch nicht entgegenhalten lassen, dass ein "Abspielgerät" die von ihm (mit-) verfolgten Zwecke der "Beruhigung" der Behinderten während der Beförderungsfahrten in gleicher Weise erfüllen könnte wie ein Autoradio. Die - möglicherweise - beruhigende Wirkung eines Rundfunkprogramms auf (geistig) behinderte Menschen während einer Autofahrt ist nur ein "Mitnahmeeffekt" und stellt den dargelegten, auf der Betreuung Behinderter auch während der Fahrt, vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., beruhenden Befreiungszweck nicht in Frage. Ein Abspielgerät wird darüber hinaus dem Anspruch der Behinderten auf eine den Nichtbehinderten möglichst gleiche Teilhabe am öffentlichen Leben (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) nicht in gleicher Weise gerecht wie ein Autoradio. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW steht Art. 8 Nr. 3 des oben bereits erwähnten Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003 nicht entgegen. Durch diese Vorschrift wurde in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ein Satz 2 eingefügt, wonach die Rundfunkgebührenbefreiung für Einrichtungen für Behinderte nunmehr ausdrücklich auch für Fahrzeuge dieser Einrichtungen gilt, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind. Mit dieser ausdrücklichen Verordnungsregelung hat der Gesetzgeber nunmehr die Rechtslage in dem Sinne klargestellt, die nach den vorstehenden Ausführungen auch schon vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2004 galt. Dass er diese Klarstellung gerade im Behindertengleichstellungsgesetz NRW vorgenommen hat, wertet der Senat als Beleg dafür, dass auch der Gesetzgeber die Rundfunkgebührenbefreiung als ein Instrument ansieht, das einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten leisten kann. An dieser Beurteilung der auch vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage änderte sich auch dann nichts, wenn der Gesetzgeber selbst bei Verabschiedung des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW von einer erstmaligen, konstitutiv durch die Neuregelung herbei geführten Einbeziehung der Empfangsgeräte in Einrichtungsfahrzeugen ausgegangen sein sollte. Er hat keine ausdrücklich auf die Vergangenheit bezogene rückwirkende Regelung des Inhalts getroffen, dass solche Empfangsgeräte für die Zeit bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 in Nordrhein-Westfalen nicht der Gebührenbefreiung unterliegen sollen. Allein die Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs, die bislang geltende Gebührenbefreiung werde "ausgeweitet", LT NRW Drs. 13/3855, S. 61, ist einer solchen ausdrücklichen rückwirkenden Regelung nicht gleichzusetzen. Sie ist allenfalls als Indiz dafür anzusehen, dass der Gesetzgeber die frühere Rechtslage anders beurteilt hat als der Senat. Sollte dies der Fall gewesen sein, würden die oben angeführten Auslegungsgesichtspunkte dadurch nicht entkräftet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.