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Beschluss

6 L 542/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0308.6L542.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin ist Mutter einer am 1. August 1992 geborenen Tochter und eines am 12. August 2008 geborenen Sohnes. Bis Ende Juli 2009 lebte sie mit ihren Kindern in F. . Seit dem 1. August 2009 wohnt sie mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. 4 Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 beantragte das Jugendamt der Stadt F. beim Amtsgericht - Familiengericht - F. die Anberaumung eines Anhörungstermins wegen Kindeswohlgefährdung des Sohnes der Antragstellerin und führte zur Begründung aus: 5 Am 31. März 2009 habe ein Vollstreckungsbeamter des Amtsgerichts dem Jugendamt berichtet, in der Wohnung der Antragstellerin in F. rieche es penetrant nach Hundekot und -urin, da sich dort mehrere Schäferhunde aufhielten, die sich ausschließlich im Inneren des Hauses bewegten und deshalb dort Kot und Urin ablassen würden. Die Wohnung sei völlig verdreckt. In der Wohnung hielten sich die Tochter und der Sohn der Antragstellerin auf. 6 Bei einem noch am gleichen Tag durchgeführten Hausbesuch sei eine durch Hundehaare und -exkremente massiv verschmutzte Wohnung vorgefunden worden, in der es penetrant gerochen habe. Ausschließlich die Kinderzimmer seien als Aufenthaltsort für die Kinder geeignet gewesen. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte seien darauf hingewiesen worden, dass durch die extreme Verschmutzung und die Schäferhunde in der Wohnung das Wohl ihres Sohnes gefährdet sei. Beide hätten daraufhin erklärt, die Hunde bis zum nächsten Tag außer Haus schaffen zu wollen. Bei einem Hausbesuch am folgenden Tag sei nur der Lebensgefährte in der Wohnung angetroffen worden, der angegeben habe, die Antragstellerin halte sich mit dem Sohn an einem anderen Ort auf, die Hunde verblieben im Haushalt. Weitere Versuche, die Antragstellerin und ihren Lebensgefährten zu bewegen, die Hunde anderweitig unterzubringen, seien fehlgeschlagen. 7 In dem daraufhin unter dem Aktenzeichen 18 F 187/09 geführten sorgerechtlichen Verfahren führte das Amtsgericht F. am 14. Juli 2009 einen Anhörungstermin durch, zu dem unter anderem die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte erschienen. Auf Befragen des Gerichts erklärte der Lebensgefährte, es würden sechs Schäferhunde gehalten. Die Antragstellerin gab an, sie habe die Hunde auf Druck des Jugendamtes zunächst in fremde Hände geben müssen. Dort seien die Hunde schlecht behandelt worden. Mittlerweile seien deswegen alle sechs Hunde in den Haushalt zurückgekehrt. Ihr Sohn lebe derzeit bei seiner Großmutter und treffe deshalb nicht mit den Schäferhunden zusammen. In der neuen Wohnung in E. -C. , die gerade bezogen werde, würden die Hunde draußen gehalten. So träfen die Hunde auch nach dem Umzug nicht mehr mit dem Kind zusammen. 8 Das Amtsgericht F. gab der Antragstellerin in dem Anhörungstermin am 14. Juli 2009 durch Auflagen unter anderem auf, ihren Sohn in der neuen Wohnung niemals alleine zu lassen und insbesondere dafür zu sorgen, dass in keiner Situation die Hunde und das Kind unbeaufsichtigt zusammentreffen könnten. 9 Im August 2009 führte das Jugendamt des Antragsgegners einen Hausbesuch in der neuen Wohnung der Antragstellerin in E. -C. durch. In einem Bericht vom 14. August 2009 ist als Ergebnis des Hausbesuchs unter anderem festgehalten: 10 Der Hausbesuch sei mit Einverständnis der Antragstellerin erfolgt, die bei Eintreffen der Mitarbeiter des Jugendamtes gerade mit ihrem Sohn am Wohnzimmertisch gegessen habe; gefüllte Teller hätten auf dem Tisch gestanden. Nach Aufforderung habe die Antragstellerin die Küchentür geöffnet. In der Küche habe sich eine läufige Hündin befunden, die die Mitarbeiterin des Jugendamtes lautstark angebellt habe. In einem Flur, der an das Wohnzimmer angrenze, habe sich ein weiterer Hund befunden. Als man in das Wohnzimmer zurückgekehrt sei, habe einer der Hunde gerade das Mittagessen auf dem Wohnzimmertisch gefressen. 11 Am 22. Oktober 2009 nahmen zwei Mitarbeiterinnen des Tierschutzvereins T1. in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt des Antragsgegners aufgrund einer anonymen Meldung die Hundehaltung der Antragstellerin in Augenschein. In einem noch am gleichen Tag vom Jugendamt des Antragsgegners nach Angaben einer Mitarbeiterinnen des Tierschutzvereins gefertigten Vermerk über den Verlauf des Hausbesuchs bei der Antragstellerin heißt es: Die Hunde der Antragstellerin hätten sich sehr aggressiv verhalten; der schwächste Hund sei von den anderen fünf Hunden fast zu Tode gebissen worden. Außerdem habe der älteste Hund eine Mitarbeiterinnen des Tierschutzvereins in Finger und Lippe gebissen sowie versucht, nach dem Sohn der Antragstellerin zu beißen. Den stark verletzten schwächsten Hund hätten die Mitarbeiterinnen des Tierschutzvereins mitgenommen. Aufgrund der Inaugenscheinnahme hätten sie den Eindruck gewonnen, die Antragstellerin sei mit den Hunden überfordert. 12 Am 23. Oktober 2009 suchten zwei Mitarbeiter des Jugendamtes des Antragsgegners und eine Amtstierärztin des Antragsgegners die Antragstellerin zu einem Nachgespräch auf. In einem darüber gefertigten Vermerk vom gleichen Tag wird ausgeführt: 13 Die Hunde hätten sich im Außenbereich des Anwesens auf einer Fläche von ca. 70 m² aufgehalten und laut gebellt. Eine Hundehütte oder sonstige Überdachungen für die Hunde seien nicht vorhanden gewesen. Nach Einschätzung der Amtstierärztin seien vier der fünf anwesenden Hunde unterernährt gewesen; man habe die Knochen sehen können. Auch sei die Amtstierärztin davon ausgegangen, dass es durch Rudelbildungen zu gefährlichen Situationen kommen könne. Außerdem habe sie bemängelt, dass die Hunde derzeit nicht unter Kontrolle seien; sie würden regelmäßiges Training benötigen. 14 Die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten der Antragstellerin verdeutlicht, sie müsse die Hunde noch am gleichen Tag abgeben oder ihr Sohn werde anderweitig untergebracht. Daraufhin habe die Antragstellerin eingewendet, ihr Hund habe gestern die Mitarbeiterin des Tierschutzvereins vielleicht nur mit einer Pfote gestreift. Auch habe sie nicht gesehen, dass ihr Hund auf ihren Sohn losgegangen sei. Vielmehr sei es allenfalls so gewesen, dass der Hund ihren Sohn von einer "Fremden" bedroht gesehen habe und deshalb das Kind habe schützen wollen. Schließlich habe sich die Antragstellerin sich darauf eingelassen, die Hunde abzugeben. Noch am selben Nachmittag seien die fünf Schäferhunde weggebracht und vom Tierschutzverein in L. aufgenommen worden. 15 Am 27. Oktober 2009 äußerte die Antragstellerin gegenüber der Amtstierärztin, sie würde gerne die älteste Hündin "Luna" und "Rambo I", den ältesten Rüden, behalten. 16 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 legte die Amtstierärztin des Antragsgegners der Antragstellerin dar, sie habe am 23. Oktober 2009 fünf Schäferhunde (zwei Rüden und drei Hündinnen) abgegeben und für zunächst vierzehn Tage beim Tierschutzverein L. abgegeben. Sollte sie sich entscheiden, die in L. untergebrachten Schäferhunde abzuholen, solle sie vorab den neuen Tierhaltungsort mitteilen, der dann vor Verbringung der Hunde seitens des Veterinäramtes tierschutzrechtlich überprüft werde. Eine Unterbringung der Hunde in C. sei aus tierschutzrechtlicher Sicht zurzeit nicht möglich, da - wie bereits mit ihr und ihrem Lebensgefährten erörtert - (1.) mindestens für jeden Hund eine isolierte Hundehütte entsprechender Größe bereit stehen müsse, (2.) jeder Hund täglich mindestens eine Stunde individuellen Auslauf und Förderung brauche, der genutzt werden müsse, um die Hunde ausreichend zu erziehen, und (3.) der vorhandene Auslauf von ca. 60-70 m² für fünf Hunde viel zu klein sei. 17 In einem Schreiben des Jugendamtes F. an das Amtsgericht F. vom 5. November 2009 im Verfahren 18 F 187/09 wird unter anderem mitgeteilt, ein ehrenamtlicher "Hundeausführer" des Tierschutzvereins L. sei von einem der Schäferhunde der Antragstellerin in die Hand gebissen worden. Der Biss sei derart massiv gewesen, dass die Hand in einem Krankenhaus medizinisch habe versorgt werden müssen. Weiter wird in dem Schreiben mitgeteilt, dass die vom Tierheim angenommenen Hunde der Antragstellerin nicht erzogen seien. Die Rüden hätten in den ersten Tagen des Aufenthalts im Tierheim versucht, sich gegen die Mitarbeiterin durchzusetzen, die infolgedessen mehrere deutliche Hämatome an den Armen davongetragen habe. 18 Mit Anhörungsschreiben vom 17. November 2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, aufgrund der festgestellten Haltungsmängel beabsichtige er, die Wegnahme und Verwertung der fünf derzeit in L. untergebrachten Hunde zu verfügen und ihr - der Antragstellerin - die Hundehaltung zu untersagen. 19 Mit schriftlicher Stellungnahme vom 23. November 2009 wandte die Antragstellerin daraufhin ein: In ihrer Familie und ihrem Umfeld sei noch niemand von einem Hund gebissen worden. Insgesamt hätten ihre Hündinnen siebzehn Welpen bekommen, von denen viele bereits tot geboren worden und nicht eingegangen seien. Die Tiere seien sehr wohl in ärztlicher Behandlung gewesen, Kopien der Rechnungen habe sie vorliegen. Sie nehme Informationen und Belehrungen an. Zwei isolierte Hundehütten stünden bereit. Auch werde der Auslaufraum der Hunde vergrößert. 20 Mit Ordnungsverfügung vom 27. November 2009 ordnete der Antragsgegner (1.) die Wegnahme der Hunde der Antragstellerin aus deren Haltung und (2.) die Veräußerung der weggenommenen Hunde an. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung beider Ziffern an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 21 Die Ordnungsverfügung werde auf § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG gestützt. Laut Gutachten des beamteten Tierarztes seien die Hunde mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen. Neben der unzureichenden Ernährung von vier Hunden, die stark abgemagert gewesen seien, sei die unzureichende Unterbringung der sechs Hunde in einem Auslauf im Außenbereich von ca. 60 m² ohne Separierung zu bemängeln. Die Einlassung der Antragstellerin, den Tieren würde regelmäßig Auslauf geboten, widerspreche den Erkenntnissen der Tierpfleger des Tierschutzvereins L. sowie einer hinzugezogenen Hundetrainerin. Die Verhaltensstörungen und die Bissigkeit der Rüden beruhten neben einer (räumlich) zu engen Tierhaltung auf einer Unterforderung der Tiere und erheblicher fachlicher Unkenntnis der Tierhalterin. Auffallend zeige sich der ältere Rüde bei Begegnungen mit anderen Hunden und Menschen. Diese würden von dem Tier sofort angegangen und das Tier könne nur energisch zurückgenommen werden. Auch sei ein Pfleger nach einer halbstündigen Tour unvermittelt und ohne erkennbaren Grund von dem älteren Rüden angefallen und gebissen worden. Der junge Rüde greife die Betreuungsperson beim Spazieren permanent an und kneife sie heftig in den Arm, sobald er leicht gefordert bzw. geschult werden solle. Er sei nicht leinenführig und habe bisher keinerlei Kommandos kennengelernt. Um dieses Verhalten zu ergründen und zu verändern, sei eine Hundetherapeutin zwecks weiterer Begutachtung hinzugezogen worden. Sie komme zu dem Urteil, dass die Hunde sehr auffällig seien und nur an erfahrene Hundehalter oder -trainer abgegeben werden sollten. Der Kontakt mit Kindern unter vierzehn Jahren solle ausgeschlossen werden. Die Aggressivität gegenüber Artgenossen, Pferden und Menschen sei ihr besonders aufgefallen. So fixiere der ältere Hund Artgenossen und Menschen direkt und werde unbeaufsichtigt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jede Person und Artgenossen angreifen und beißen. Angesprochen auf die permanenten Angriffe des jungen Rüden sei dies von der Antragstellerin lächelnd mit den Worten "Der will nur spielen" verharmlost worden. Ein anderthalbjähriger Hund müsse wissen, dass zum "Spielen" kein Beißen in die Hände oder Arme gehöre. Die Einlassung der Antragstellerin lasse einerseits auf mangelnde Erziehung und Beschäftigung der Tiere und andererseits auf mangelnde fachliche Kenntnisse und unrealistisches Wahrnehmungsvermögen schließen. Sie verharmlose und unterschätze diese Attacken maßlos. Werde das aggressive Verhalten der Hunde nicht durch therapeutische Maßnahmen unterdrückt, würden sie zukünftig immer heftiger zubeißen. Auch wenn derzeit nur Hämatome die Folge ihrer Angriffe darstellten, so werde dies künftig ohne Verhaltenskorrektur zu heftigen Bisswunden führen. Das Verhalten der Tiere und ihre Ausführungen zeigten, dass die Antragstellerin mit der Hundehaltung überfordert sei und allenfalls unzureichende Kenntnisse in der Hundehaltung besitze. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie nach ihrer Einlassung bereits mehrere Zuchtversuche unternommen habe, aus denen insgesamt siebzehn Welpen hervorgegangen seien, von denen allerdings fünfzehn eingegangen oder tot geboren worden seien. Die Einlassung der Antragstellerin hierzu zeige, dass sie auch im Bereich der Zucht nicht die notwendigen Kenntnisse besitze, weil eine Inzucht nur für Rückzüchtungen oder die Hervorhebung besonders "wertvoller Merkmale" erfolge. 22 Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass die Hunde das Pflegepersonal des Tierheims zwischenzeitlich mehrfach gebissen hätten. Auf der Grundlage des § 16 a TierSchG werde auch die Veräußerung der Tiere angeordnet. Die Voraussetzungen für eine Verwertung lägen vor. Eine dauerhafte anderweitige Unterbringung scheide aus Kostengründen aus. Eine Frist, in der die Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen seien, werde nicht gesetzt, da die besonderen Umstände des Falles einen Verzicht auf eine Fristsetzung rechtfertigten. So sei nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage sein werde, die verhaltensgestörten, bissigen Tiere direkt an Dritte abzugeben. Nur fachkundige Personen, die sich mit aggressiven Hunden auskennen würden, könnten einen möglichst gefahrlosen Umgang mit den Tieren garantieren. Zudem habe sie bereits ausreichend Zeit gehabt, die Abgabe der Tiere zu bewerkstelligen. Die Durchführung der Verwertung sei sachgerecht, weil die Antragstellerin nur hierdurch vor einem größeren finanziellen Schaden durch die auflaufenden Unterbringungskosten geschützt werden könne. 23 Die sofortige Vollziehung der Wegnahme und der Verwertung werde angeordnet, weil es im öffentlichen Interesse liege, die Tiere der Obhut der Antragstellerin zu entziehen. Die Tiere wären ansonsten nicht nur schlechten Haltungsbedingungen, sondern auch erheblichen Vernachlässigungen ausgesetzt und würden damit weitere schwere Verhaltensstörungen erleiden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Beendigung der für die Tiere leidvollen Zustände überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der tierschutzwidrigen Haltung bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung. Auch müssten die entstehenden Kosten, die mit der anderweitigen und pfleglichen Verbringung der Hunde verbunden seien, im Allgemeininteresse möglichst gering gehalten werden. Sie habe erklärt, keine Zahlungen leisten zu können. 24 Die Antragstellerin hat am 28. Dezember 2009 Klage erhoben - 6 K 2348/09 -, über die noch nicht entschieden ist. 25 Zugleich hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt: 26 In dem unter dem Aktenzeichen 18 F 187/09 geführten sorgerechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht F. habe sie sich in der Sitzung am 22. Dezember 2009 in der Einsicht, dass es ihr nicht möglich sei, für sechs Hunde und ein Kleinkind zu sorgen, verpflichtet, zunächst lediglich einen Hund in ihren Haushalt aufzunehmen und erst in dem Zeitpunkt, in dem ihr Lebensgefährte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. genommen habe, ggf. einen weiteren Hund zu sich zu nehmen. Ferner habe sie sich verpflichtet, eine Hundeschule zu besuchen und halbjährliche tierärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen. Aus diesem Grund werde nur die Rückgabe des Schäferhundes Rambo I (älterer Rüde) und der Schäferhündin Luna begehrt. Luna solle jedoch erst nach dem dauerhaften Zuzug des Lebensgefährten in den Haushalt zurückkehren. 27 Da sie sich nach der Rückkehr eines Hundes neben der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes lediglich dem einen Hund zu widmen habe, könne eine intensive Betreuung des Hundes erfolgen. Sie habe auf dem Grundstück geräumige Hundehütten bauen lassen, um eine artgerechte Haltung des Hundes zu gewährleisten. 28 Durch die Stellungnahme der Mitarbeiterin des Tierschutzvereins zum Verhalten des Hundes Rambo I werde deutlich, dass dieser formbar und fähig sei, Verhaltensregeln zu erlernen. Dass sie nur die Freigabe eines Hundes begehre, verdeutliche, dass sie einsichtig im Hinblick auf den Umstand sei, dass sie verantwortungsvoll lediglich einen Hund halten könne. Auch belege das erklärte Einverständnis mit den Auflagen des Amtsgerichts F. ihre Einsichtsfähigkeit. 29 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 30 1. ihr Prozesskostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren 1. Instanz zu bewilligen und Rechtsanwalt S. Q. aus T. zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, 31 2. die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2009 erhobenen Klage - 6 K 2348/09 - hinsichtlich der Hunde Rambo I und Luna wiederherzustellen. 32 Der Antragsgegner beantragt, 33 die Anträge abzulehnen. 34 Er bezieht sich auf die Begründung des streitigen Bescheides und darüber hinaus auf ein Schreiben des Tierschutzvereins L. vom 29. Dezember 2009, in dem unter anderem ausgeführt wird: 35 Der Hund Rambo I lasse sich von fremden Leuten nicht anfassen, er beiße. Am 24. Oktober 2009 habe der Hund eine Person ohne jegliche Vorwarnung in die linke Hand gebissen, sodass diese im Krankenhaus habe versorgt werden müssen und vierzehn Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem Vorfall werde Rambo I nur noch mit Maulkorb geführt. Wenn er mit Maulkorb geführt werde, verhalte er sich sehr ängstlich und unterwürfig und uriniere sogar. Rambo I sei fremden Männern gegenüber aggressiv und attackiere sie aus Angst. Werde er ohne Maulkorb geführt und werde Abstand zu Passanten gehalten, lasse er sich gut korrigieren. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 2348/09 des erkennenden Gerichts und 18 F 187/09 des Amtsgerichts F. sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Heft) Bezug genommen. 37 II. 38 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 39 2. Der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. 40 a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. 41 Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. 42 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 85. 43 Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat der Antragsgegner bezüglich beider getroffenen Anordnungen gegeben. Mit seiner Argumentation, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um zu verhindern, dass die Tiere in der Obhut der Antragstellerin weiterhin erheblich vernachlässigt und weitere schwere Verhaltensstörungen erleiden würden, zeigt er nachvollziehbar die besondere Dringlichkeit des Sofortvollzugs der Ziffer 1. der streitigen Ordnungsverfügung zum Schutz der Tiere auf. Ebenso hat er mit der Erwägung, es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der entstehenden Kosten und damit an der sofortigen Verwertung der Hunde durch Veräußerung, nach der Rechtsprechung der Kammer 44 - vgl. Kammerbeschluss vom 9. März 2009 - 6 L 15/09 -, juris, Rdnrn. 13 und 14 - 45 ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2. der streitigen Ordnungsverfügung dargelegt. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen damit erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es demgegenüber nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs. 46 b. Der Eilantrag ist unbegründet, weil die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. 47 Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. 48 Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche Fortnahme- und Veräußerungsanordnung als rechtmäßig dar. 49 aa. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht wegen eines Verstoßes gegen formelle Rechtsvorschriften rechtswidrig; insbesondere verstößt sie nicht gegen die aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Verpflichtung des Antragsgegners zur Anhörung der Antragstellerin vor dem Erlass der Verfügung, denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu der mit der Ordnungsverfügung vom 27. November 2009 angeordneten Wegnahme und Verwertung der Hunde mit Schreiben vom 17. November 2009 ordnungsgemäß angehört. 50 bb. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners steht auch mit den maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsvorschriften in Einklang. 51 (1) Ermächtigungsgrundlage für die mit Ziffer 1. verfügte Fortnahmeanordnung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG. 52 Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. 53 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). 54 Davon ausgehend war der Antragsgegner bei summarischer Betrachtung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 2 TierSchG berechtigt, die im Tierheim L. untergebrachten Schäferhunde der Antragstellerin - darunter auch die beiden Hunde Rambo I und Luna, deren Sicherstellung sie mit der Klage angefochten hat und deren Freigabe sie im vorliegenden Eilverfahren begehrt - in amtliche Verwahrung zu nehmen. 55 Nach Lage der Akten waren die Tiere Ende November 2009 nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt; sie waren weder angemessen ernährt und gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht, und außerdem verfügte ihre Halterin - die Antragstellerin - nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. 56 Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes liegt vor. 57 An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, 58 vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -, juris, 59 sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenver-merks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. 60 Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, § 16 a Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, § 16 a Rn. 15; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 564; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218. 61 Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt das an die Antragstellerin gerichtete, von der Amtstierärztin des Antragsgegners unterzeichnete Anhörungsschreiben vom 17. November 2009 die an ein Gutachten eines beamteten Tierarztes als Grundlage für Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellenden Anforderungen. Denn die Amtstierärztin hat in dem Anhörungsschreiben, dessen Inhalt sie sich durch Unterzeichnung zu eigen gemacht hat, ihre insbesondere bei der Überprüfung der Haltungsbedingungen im Haus der Antragstellerin am 23. Oktober 2009 und dann bei späteren Überprüfungen bis etwa Ende November 2009 gemachten Wahrnehmungen und Erfahrungen im Umgang mit der Antragstellerin dokumentiert und bewertet und solchermaßen eine sachverständige Aussage zur Tierhaltung der Antragstellerin gemacht. Zusammengefasst fällt diese sachverständige Stellungnahme der Amtstierärztin dahin gehend aus, dass die Hunde keinen genügenden Auslauf und keine isolierten Hundehütten hätten, dass sie wegen fehlender täglicher Spaziergänge und damit ohne den notwendigen Sozialkontakt erheblich verhaltensgestört seien, dass sie bissig, nicht erzogen und auch nicht stubenrein seien, und dass vier von fünf Hunden stark abgemagert gewesen seien, was im Wesentlichen alles auf erheblicher fachlicher Unkenntnis, auf Uneinsichtigkeit sowie auf unzureichenden finanziellen Mitteln der Antragstellerin beruhe. 62 Dass diese Einschätzung der Amtstierärztin des Antragsgegners auch explizit mit Rücksicht auf die der Ordnungsverfügung vom 27. November 2009 angeordnete Fortnahme der Hunde erfolgte, ergibt sich schon daraus, dass mit der Anhörung der Betroffenen der belastende Eingriffsakt verfahrensrechtlich vorbereitet worden ist, sodass nicht zweifelhaft sein kann, dass sich die Amtstierärztin bei der Unterzeichnung des Anhörungsschreibens der Bedeutung und Tragweite ihrer Bewertung bewusst war. 63 Aus den im Anhörungsschreiben niedergelegten Feststellungen der Amtstierärztin ergibt sich darüber hinaus - insbesondere in der Zusammenschau mit den in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 27. November 2009 erfolgten Ergänzungen und Konkretisierungen - unmittelbar und ohne weiteres im Einzelnen nachvollziehbar, dass die Hundehaltung der Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG entsprach und die fortgenommenen Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren. 64 Die Hunde wurden nicht angemessen ernährt. Bei Abgabe der Tiere waren vier von fünf Hunden stark abgemagert. 65 Sie wurden auch nicht verhaltensgerecht untergebracht. Die zunächst sechs und nach der Abgabe eines Hundes an das Tierschutzheim T1. ab dem 22. Oktober 2009 noch fünf Hunde hatten keinen genügenden Auslauf, keinen Witterungsschutz und keine isolierten Hütten. Ihnen stand nur ein Auslauf im Außenbereich von ca. 60 m² ohne Separierung zur Verfügung. Die (räumlich) zu enge Tierhaltung war eine der Ursachen dafür, dass die Hunde bissig, nicht erzogen und auch nicht stubenrein waren. Auch ist die unzureichende Unterbringung als ein Grund dafür zu sehen, dass sich das Rudel am 22. Oktober 2009 in einer Stresssituation auf das kleinste Tier gestürzt und es erheblich verletzt hat. 66 Insbesondere waren die Hunde dadurch erheblich vernachlässigt und schwerwiegend in ihrem Verhalten gestört, dass ihnen keine angemessene Pflege zuteil wurde. Dazu gehört eine für das Tier als fühlendes Wesen spürbare Zuwendung des Menschen, deren Versagung bei domestizierten Tieren Leiden verursachen kann. 67 Vgl. von Loeper, in: Kluge, Tierschutzgesetz, § 2 Rdn. 32. 68 Dass die Hunde die notwendige Zuwendung nicht erfahren haben, folgt schon daraus, dass die Antragstellerin sich unstreitig nicht in dem erforderlichen zeitlichen Rahmen - dies ist nach der sachkundigen Einschätzung der Amtstierärztin eine Stunde pro Tag und Hund - mit jedem der Hunde beschäftigt hat. Als Folge des fehlenden notwendigen Sozialkontakts, der in der Regel durch tägliche Spaziergänge vermittelt wird, und einer prinzipiellen Unterforderung waren die Hunde nicht nur nach Einschätzung der Amtstierärztin, sondern auch nach den Beobachtungen des Personals des Tierheims L. erheblich verhaltensgestört. So waren die drei jungen Hunde nicht leinenführig. Insbesondere der junge Rüde war absolut nicht leinenführig und hatte bis zur Aufnahme in das Tierheim L. keinerlei Kommandos kennengelernt. Beim Spazieren greift er noch heute die Betreuungsperson permanent an und kneift sie heftig in den Arm, sobald er leicht gefordert bzw. geschult werden soll. Besonders auffallend zeigt sich auch heute noch der ältere Rüde bei Begegnungen mit anderen Hunden und Menschen, die er sofort angeht. Einen Pfleger hat er nach einer halbstündigen Tour unvermittelt und ohne erkennbaren Grund angefallen und gebissen; seitdem wird er vom Personal des Tierheims L. nur noch mit einem Maulkorb ausgeführt. 69 Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Verstöße gegen die aus § 2 Nr. 1 TierSchG folgenden Pflichten eines Tierhalters erweist sich auch die abschließende Wertung der Amtstierärztin des Antragsgegners, die erhebliche Vernachlässigung und die schwerwiegende Verhaltensstörung der Hunde liege darin begründet, dass die Antragstellerin nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG verfüge, dass sie sich auf entsprechende Vorhalte der Amtstierärztin bislang uneinsichtig gezeigt habe und dass sie - aus welchen Gründen auch immer - die für eine artgerechte Haltung der Tiere notwendige Zeit nicht habe aufbringen können oder wollen und ersichtlich nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfüge, als zutreffend. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen keine für sie günstigere Beurteilung. 70 Mit ihrem Einwand in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. November 2009, in ihrer Familie und ihrem Umfeld sei noch niemand von einem ihrer Hunde gebissen worden, stellt sie nicht durchgreifend in Frage, dass ihre Hunde schwerwiegend verhaltensgestört und insbesondere die beiden Rüden bissig sind. So ist es schon vor der Abgabe der Hunde an das Tierheim L. nachweislich zu einem nicht unerheblichen Beißvorfall gekommen. Am 22. Oktober 2009 haben die in der Haltung der Antragstellerin befindlichen Hunde das schwächste Tier beinahe zu Tode gebissen; als deswegen nach einem anonymen Hinweis zwei Helferinnen des Tierschutzvereins T1. die Antragstellerin aufsuchten, wurde eine von ihnen vom Hund Rambo I in Finger und Lippe gebissen. Nach der Aufnahme der Hunde in das Tierheim L. haben sich in besonderem Maße die beiden Rüden als bissig erwiesen. Beide Rüden haben in den ersten Tagen des Aufenthalts im Tierheim versucht, sich gegen die Mitarbeiterin des Tierheims durchzusetzen, die infolgedessen mehrere Hämatome an den Armen davongetragen hat, die in der Akte 18 F 187/09 des Amtsgerichts F. mit Bildern dokumentiert sind. Der ältere Rüde Rambo I hat außerdem einen ehrenamtlichen Helfer des Tierheims und einen Spaziergänger gebissen; seitdem wird er nur noch mit Maulkorb ausgeführt. Der junge Rüde hat von Anfang an die Betreuungsperson beim Spazieren permanent angegriffen und sie heftig in den Arm gekniffen, sobald er leicht gefordert bzw. geschult werden sollte. 71 Mit ihrem weiteren Einwand in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. November 2009, zwei isolierte Hundehütten stünden bereit, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vom 17. Dezember 2009 hat die Amtstierärztin etwa drei Wochen vor der Erstellung des Vermerks die Hundehütten in Augenschein genommen und als nicht adäquat bewertet. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die der Antragstellerin von der Amtstierärztin mehrfach erläuterten Anforderungen an eine artgerechte Haltung der Hunde sich nicht nur auf adäquate Hundehütten, sondern insbesondere auch auf einen genügenden Auslauf bezogen haben. Jedenfalls diese weitere Anforderung hatte die Antragstellerin nicht erfüllt. 72 Der Antragsgegner durfte die Tiere der Antragstellerin als deren Halterin fortnehmen. Davon, dass sie Halterin ist, kann ausgegangen werden 73 - zur Auslegung des Halterbegriffs vgl. Kammerbeschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 -, juris, Rdnrn. 52 bis 56 -, 74 denn sie ist bisher unstreitig stets als die Halterin der Hunde aufgetreten. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die Halterin ist, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 75 Die Sicherstellung der Hunde - darunter auch der Hunde Rambo I und Luna, deren Freigabe die Antragstellerin begehrt - ist frei von Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO erfolgt. 76 Daran ändert das Vorbringen der Antragstellerin nichts, sie werde die tierschutzrechtlichen Anforderungen an ihre Hundehaltung künftig dadurch erfüllen, dass sie sich zunächst auf das Halten eines Hundes - des Rüden Rambo I - beschränken und erst dann einen zweiten Hund - die Hündin Luna - aufnehmen werde, wenn ihr Lebensgefährte eine Arbeit in E. gefunden habe und sie bei der Hundehaltung unterstützen könne. Die Einschätzung des Antragsgegners, es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin schon durch das Halten eines Schäferhundes überfordert werde, ist sachlich nicht zu beanstanden und damit ermessensgerecht. 77 Der Antragsgegner hat der erstmals am 27. Oktober 2009 geäußerten Bitte der Antragstellerin, zwei Hunde behalten zu dürfen, im Wesentlichen nicht entsprochen, weil er die Antragstellerin - gemessen an § 2 TierSchG - für persönlich nicht geeignet hält, Hunde zu halten. 78 Die Summe der vom Antragsgegner in der streitigen Ordnungsverfügung aufgezeigten Haltungsmängel rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass die Antragstellerin nicht geeignet ist, einen der fortgenommenen Schäferhunde zu halten. Dass alle Hunde erheblich verhaltensgestört sind, hat der Antragsgegner seiner Entscheidung zu Recht als Tatsache zugrunde gelegt. Auch teilt das Gericht die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin die für die Hundehaltung notwendigen Kenntnisse nicht besitzt und deswegen nicht nur für die Vernachlässigung ihrer Hunde in der Vergangenheit verantwortlich ist, sondern voraussichtlich in absehbarer Zukunft auch die Anforderungen des § 2 TierSchG an eine artgerechte Hundehaltung nicht erfüllen wird. 79 An dieser Wertung hält das Gericht trotz des Hinweises des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin fest, diese habe sich in dem unter dem Aktenzeichen 18 F 187/09 geführten sorgerechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht F. in der Sitzung am 22. Dezember 2009 in der Einsicht, dass sie verantwortungsvoll lediglich einen Hund halten könne, unter anderem verpflichtet, eine Hundeschule zu besuchen und halbjährliche tierärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen. Der für die Fortnahme der Hunde maßgebliche Sachverhalt hat sich durch die Erklärungen der Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht F. nicht verändert. Selbst wenn sie - wie angekündigt - eine Hundeschule besuchen sollte, ändert dies nichts daran, dass sie auf absehbare Zeit nicht die Voraussetzungen erfüllt, die in der Person des Halters des Hundes Rambo I nach Einschätzung der hinzugezogenen Hundetherapeutin vorliegen müssen, um den Hund artgerecht erziehen und halten zu können. 80 Auch ansonsten sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die getroffene Maßnahme war zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet, erforderlich und auch angemessen. Eine für die Antragstellerin weniger einschneidende Anordnung war angesichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht gegeben. 81 (2) Ermächtigungsgrundlage für die Veräußerungsanordnung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. 82 Anknüpfend an Halbsatz 1 der Vorschrift, wonach - wie bereits dargelegt - die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist, ermächtigt Halbsatz 2 der Vorschrift die zuständige Behörde, das nach Halbsatz 1 fortgenommene Tier zu veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. 83 Diese Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung sind bei summarischer Betrachtung gegeben. 84 Nach Lage der Akten waren die Hunde der Antragstellerin - wie dargelegt - Ende November 2009 nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt und zeigten schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, weil sie weder angemessen ernährt und gepflegt wurden noch verhaltensgerecht untergebracht waren und ihre Halterin - die Antragstellerin - nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.d. § 2 Nr. 3 TierSchG verfügte. 85 Die übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben. 86 Zwar fehlt es an der von der Bestimmung geforderten Fristsetzung durch den Antragsgegner. Jedoch spricht Überwiegendes dafür, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einen Verzicht auf eine Fristsetzung rechtfertigen. 87 Vgl. zu dieser Möglichkeit: Kammerbeschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris, Rdnrn. 96 ff., mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris. 88 Denn es ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der beiden Hunde, deren Freigabe sie begehrt, zeitnah sicherzustellen. 89 Die Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. In dem in der Verfügung vom 27. November 2009 enthaltenen Passus, dass die Hunde veräußert würden, um die Kosten der Unterbringung, für die der Kreis Euskirchen zunächst in Vorleistung trete, nicht weiter anwachsen zu lassen, ist eine Ermessensausübung zu erblicken, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist. 90 c) Die abschließend nach summarischer Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 27. November 2009 vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt insgesamt zuungunsten der Antragstellerin aus. 91 Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Wegnahmeanordnung steht kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Tierschutzes den Vorrang gegenüber dem Affektionsinteresse der Antragstellerin an der Fortführung der Tierhaltung eingeräumt hat. 92 Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Veräußerungsanordnung steht ebenfalls kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung der Tiere dadurch begründet wird, dass infolge die Unterbringung der Tiere in einem Tierheim fortlaufend hohe Kosten entstehen, die zunächst der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt werden, weil die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, die anderweitige Unterbringung der Tiere aus Kostengründen nicht übermäßig auszudehnen. 93 Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris. 94 Das Geringhalten der Kosten liegt zudem auch im Interesse der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner wegen der entstandenen Unterbringungskosten durch Leistungsbescheid gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG Rückgriff nehmen kann. Das Interesse der Antragstellerin, das Eigentum an den fortgenommenen beiden Hunden, deren Freigabe sie begehrt, zu behalten, ist demgegenüber schon deshalb als weniger gewichtig einzustufen, weil sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - wie bereits dargelegt - die Einschätzung des Antragsgegners als zutreffend darstellt, eine Wiederaufnahme der Betreuung der beiden in Rede stehenden Hunde durch die Antragstellerin sei tierschutzrechtlich nicht zu vertreten. 95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 96 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, als den das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus der derzeitigen Sicht den Regelst