Beschluss
6 L 15/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0309.6L15.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 4. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Er ist außerdem abzulehnen, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht wie angekündigt die zwingend vorgeschriebene Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks vorgelegt hat, vgl. § 117 Absätze 2 bis 4 ZPO. 4 Der bei interessengerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 92/09 gegen die Veräußerungsanordnung des Antragsgegners vom 5. Januar 2009 wiederherzustellen, 6 ist zulässig, aber unbegründet. 7 Die streitgegenständliche Veräußerungsanordnung hat sich nicht - mit der Folge des Wegfalls des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - teilweise dadurch erledigt, dass der Antragsgegner die 7 Shetland-Ponys und das Kälbchen aus der Haltung der Antragstellerin in S. , I. -V. , bereits veräußert hat. 8 Die Kammer hält an der dem Antragsgegner bekannten Rechtsauffassung fest, dass die Erledigung einer auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützten behördlichen Veräußerungsanordnung durch den Verkauf sichergestellter Tiere nicht eintritt, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Folgen der Veräußerung rückgängig gemacht werden können oder die Frage der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung in Bezug auf die schon veräußerten Tiere noch im Hinblick auf die Frage Bedeutung erlangen kann, ob der Antragsgegner die Kosten der Unterbringung der fortgenommenen Tiere entsprechend § 46 Abs. 3 Satz 5 PolG NRW aus dem Erlös aus dem Verkauf der Tiere zu decken befugt ist. 9 Vgl. Kammerbeschlüsse vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07 -, juris, Rdnrn. 50 bis 56, und vom 2. August 2007 - Az. 6 L 264/07 -, juris, Rdnrn. 5 bis 12. 10 Davon ausgehend hat sich die Veräußerungsanordnung vom 5. Januar 2009 bezüglich der bereits veräußerten Tieren nicht erledigt, weil jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Folgen der Veräußerungen rückgängig gemacht werden können, die Antragstellerin also wieder in den Besitz der veräußerten Tiere gelangen könnte. Anhand der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Kaufverträge lässt sich nämlich nachvollziehen, an wen die 7 Ponys und das Kälbchen verkauft worden sind. 11 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. 12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. 13 Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. 14 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85. 15 Eine diesen Anforderungen - noch - genügende Begründung hat der Antragsgegner gegeben, indem er ausführte, das besondere öffentliche Interesse erfordere eine schnelle Abgabe der Tiere im Interesse des Tierschutzes. Bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruches würden die Kosten der Unterbringung den Verkaufserlös bei Weitem übersteigen. 16 Vgl. Kammerbeschluss vom 2. August 2007 - Az. 6 L 264/07 -, juris, Rdnrn. 18 und 19. 17 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. 18 Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungs-fähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. 19 Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche Veräußerungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig dar. 20 Die Veräußerungsanordnung verstößt nicht (mehr) gegen die aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Verpflichtung des Antragsgegners zur Anhörung der Antragstellerin vor dem Erlass der Verfügung. Der Antragsgegner war verpflichtet, die Antragstellerin vor dem Erlass des Bescheides vom 5. Januar 2009 anzuhören. Anders als bei dem Erlass der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom 30. Dezember 2008 bestand bei dem Erlass der Veräußerungsanordnung keine Gefahr im Verzuge, die es dem Antragsgegner nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ermöglicht hätte, von einer Anhörung abzusehen. Nach der Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere am 30. Dezember 2008 war unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nur noch dafür zu sorgen, dass durch die Unterbringung der Tiere der öffentlichen Hand nicht unvertretbar hohe Kosten entstehen würden. Erforderlich dafür war nicht, der inzwischen anwaltlich vertretenen und damit leicht zu erreichenden Antragstellerin ihr Anhörungsrecht zu nehmen. Angesichts des hohen Ranges des Rechts auf Anhörung in einem Rechtsstaat war es vielmehr geboten, die Antragstellerin - wenn auch gegebenenfalls mit kurzer Frist - vor dem Erlass der Veräußerungsanordnung anzuhören. Im vorliegenden Eilverfahren kommt der dargelegte formelle Rechtsverstoß jedoch nicht mehr zum Tragen, weil der Mangel der unterbliebenen Anhörung inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt worden ist, dass die Antragstellerin nach der am 9. Januar 2009 erfolgten Zustellung der Veräußerungsanordnung Gelegenheit hatte, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen, und von dieser Möglichkeit im vorliegenden Eilverfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren 6 K 92/09 Gebrauch gemacht hat. Dadurch ist die Heilung des Anhörungsmangels eingetreten, weil der Antragsgegner - was seine Stellungnahmen im vorliegenden Eilverfahren belegen - das Vorbringen der Antragstellerin zu dem Erlass einer Veräußerungsanordnung zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung, die Veräußerungsanordnung aufrecht zu halten, ernsthaft in Erwägung gezogen hat. 21 Vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rdn. 13 mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 22 Ermächtigungsgrundlage für die Veräußerungsanordnung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. 23 Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. 24 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). 25 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der am 30. Dezember 2008 in amtliche Verwahrung genommenen Tiere sind bei summarischer Betrachtung gegeben. 26 Nach Lage der Akten waren die Tiere am 30. Dezember 2008 nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltens-gerecht untergebracht waren. Dass hiervon bei summarischer Prüfung auszugehen ist, hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 6 L 14/09 entschieden; auf die Gründe des Beschlusses wird insoweit Bezug genommen. 27 Die übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben. 28 Zwar lässt sich mangels erkennbarer Fristsetzung durch den Antragsgegner nicht feststellen, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der weggenommenen Tiere nicht sicherzustellen war. 29 Jedoch spricht Überwiegendes dafür, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einen Verzicht auf eine Fristsetzung rechtfertigen. 30 Vgl. zu dieser Möglichkeit Kammerbeschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris, Rdnrn. 96 ff., mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris. 31 Denn es war - wie bereits im Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 6 L 14/09 im Einzelnen dargelegt worden ist - im Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung und ist nach wie vor nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere zeitnah sicher-zustellen. 32 Die Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. In dem in der Verfügung vom 5. Januar 2009 enthaltenen Passus, dass die Tiere verwertet würden, um die erheblichen Kosten der Unterbringung - die pro Tag 45,00 EUR bei einem erzielten Verkaufspreis der Tiere von 550,00 EUR betrugen, vgl. Bl. 174, 175, 200 und 202 des Verwaltungsvorgangs -, für die der Kreis I. zunächst in Vorleistung trete, nicht weiter anwachsen zu lassen, ist eine Ermessensausübung zu erblicken, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist. 33 Die aufgrund dessen vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. 34 Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Veräußerung der fortgenommenen Tiere überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an deren Aufschub. 35 Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass durch die Unterbringung der Tiere fortlaufend hohe Kosten entstehen, die zunächst der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt werden. Die anderweitige Unterbringung soll daher aus Kostengründen nicht übermäßig ausgedehnt werden. 36 Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris. 37 Dies begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung der Tiere. 38 Das Geringhalten der Kosten liegt zudem auch im Interesse der Antragstellerin, auf die der Antragsgegner wegen der entstandenen Unterbringungskosten durch Leistungsbescheid gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG Rückgriff nehmen kann. 39 Das Interesse der Antragstellerin, das Eigentum an den fortgenommenen Tieren zu behalten, ist demgegenüber als weniger gewichtig einzustufen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand stellt sich - wie bereits dargelegt - die Einschätzung des Antragsgegners als zutreffend dar, eine Wiederaufnahme der Betreuung der fortgenommenen Tiere durch die Antragstellerin sei nicht zu erwarten bzw. sei tierschutzrechtlich nicht zu vertreten. 40 Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass bei der vorstehenden Abwägung nicht zu berücksichtigen war, dass der Antragsgegner bei der Umsetzung der Veräußerungsanordnung durch freihändigen Verkauf der 7 Shetlandponys und des Bullenkalbes wohl rechtswidrig gehandelt hat, weil er nach dem Akteninhalt nicht die Verfahrensregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW beachtet hat, wonach die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, vor der Verwertung gehört werden sollen. 41 Vgl. hierzu Kammerurteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/05 -, juris, Rdnrn. 140 ff. (152). 42 Die Rechtswidrigkeit einer konkreten Vollziehungsmaßnahme - hier des freihändigen Verkaufs durch privaten Vertrag mit einem Dritten - berührt nämlich nicht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Veräußerungsanordnung. 43 Der Vollständigkeit halber weist das Gericht schließlich darauf hin, dass ein vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht gestellter Antrag, 44 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 5. Januar 2009 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Verkauf der 7 Shetland- Ponys und des Bullenkalbes rückgängig zu machen und der Antragstellerin die am 30. Dezember 2008 fortgenommenen Tiere bis zum Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft des Bescheids zurückzugeben, 45 jedenfalls unbegründet wäre, weil - wie bereits im Verfahren 6 L 14/09 dargelegt worden ist - eine Wiedereinräumung des Besitzes an den Tieren an die Antragstellerin bei summarischer Prüfung ausgeschlossen ist, da ihre Tierhaltung am 30. Dezember 2008 in I. -V. den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprach und würde dies auch nicht in Zukunft der Fall sein würde. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungs- gesetzes vom 5. Mai 2004. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, als den das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus der derzeitigen Sicht den Regelstreitwert von 5.000,- EUR ansieht.