Beschluss
1 L 61/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0317.1L61.10.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO werden Herr E. L. , O.--------straße 11, 00000 B., Frau D. S. , X. -M. -Straße 11, 00000 I. , beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen einer Fachleitung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Deutsch an den Studienseminaren L1. und B. mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist, 4 ist nicht begründet. 5 Die Antragstellerin hat keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein danach im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist nicht verletzt. Die Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn nach der Ausschreibung sollen beide Stellen "sofort" besetzt werden. Hierfür steht die Antragstellerin aber solange nicht zur Verfügung, wie sie sich noch im Sabbatjahr befindet und für diese Zeit vom Dienst freigestellt ist. Sie erfüllt somit nicht die Ausschreibungsvoraussetzungen und scheidet aus dem Bewerberkreis aus. 6 Die Beschränkung der Ausschreibung auf "sofort" zur Verfügung stehende Bewerber hält ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung stand. Das durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgte und in § 9 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 15 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes einfachgesetzlich garantierte Recht der Antragstellerin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird durch diese Ausgestaltung der Ausschreibung nicht verletzt. Denn es gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen. Hiervon hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht, indem er den Bewerberkreis für die Fachleiterstellen in L1. und B. auf "sofort" verfügbare Beamtinnen und Beamte beschränkt hat. Diese an den dienstlichen Interessen orientierte Vorgabe hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessen, 7 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 6 B 458/04 -, DöD 2004, 252; juris, Randnummern 7 - 9. 8 Die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, das Sabbatjahr zur Wahrnehmung des Dienstpostens beenden zu dürfen. Der von ihr zitierte Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 26. Mai 2004 (ABl. NRW. S. 209) sieht zwar vor, dass die Bewerbung auf Beförderungsstellen auch im Freistellungsjahr möglich ist. Gegenstand der streitgegenständlichen Personalmaßnahme ist aber nicht die Besetzung einer Beförderungsplanstelle. Vielmehr soll ein Dienstposten besetzt werden, auf dem die Antragstellerin weiterhin ihrem Amt entsprechend als Oberstudienrätin mit der Besoldungsgruppe A 14 BBesO beschäftigt würde. 9 Allerdings wäre der Antragsgegner nicht gehindert, sie ungeachtet des Umstandes, dass das Sabbatjahr noch bis zum 31. Juli 2010 andauert, vorab in die ausgeschriebene Stelle einzuweisen und die Fehlzeit bis zum Ende der Freistellung durch eine Vertretung zu überbrücken. Eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners, sein Organisationsermessen in dieser Weise auszuüben, besteht aber nicht, 10 vgl. OVG NRW, a. a. O. juris, Rdnr. 10. 11 Dies gilt auch mit Blick darauf, dass dem Antragsgegner geeignete Bewerber für die Fachleiterstellen in L1. und B. zur Verfügung stehen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens für jeden Dienstposten der halbe Betrag des sog. Auffangwertes angemessen erscheint.