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Beschluss

6 B 458/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Dienstherr darf den Bewerberkreis auf solche Beamte beschränken, die zum Besetzungszeitpunkt tatsächlich verfügbar sind. • Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst die Begrenzung des Bewerberkreises nach dienstlichen Erfordernissen. • Ein Runderlass zur Zulässigkeit von Bewerbungen im Freistellungsjahr begründet keine Verpflichtung des Dienstherrn, eine Vorab-Einweisung trotz Nichtverfügbarkeit vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine Beförderungsstelle handelt.
Entscheidungsgründe
Dienstherrliche Beschränkung des Bewerberkreises bei Nichtverfügbarkeit • Der Dienstherr darf den Bewerberkreis auf solche Beamte beschränken, die zum Besetzungszeitpunkt tatsächlich verfügbar sind. • Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst die Begrenzung des Bewerberkreises nach dienstlichen Erfordernissen. • Ein Runderlass zur Zulässigkeit von Bewerbungen im Freistellungsjahr begründet keine Verpflichtung des Dienstherrn, eine Vorab-Einweisung trotz Nichtverfügbarkeit vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine Beförderungsstelle handelt. Der Antragsteller, Beamter der Besoldungsgruppe A 14, bewarb sich um zwei ausgeschriebene Planstellen (A 13) an städtischen Realschulen. Der Antragsgegner schloss ihn vom Bewerbungsverfahren aus, weil die Stellen zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 2003/2004 besetzt werden sollten und der Antragsteller wegen eines seit 1.8.2003 laufenden Sabbatjahres nicht verfügbar war. Der Antragsteller machte geltend, er habe während des Sabbatjahres nach einem Ministerialrunderlass Bewerbungsrecht und könne sofort eingewiesen werden; Vertretungsregelungen seien möglich wie bei Krankheit. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Der Antragsgegner habe im Rahmen seines Organisationsermessens die Bewerber auf solche Beamte beschränkt, die zum Besetzungszeitpunkt tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Anspruchsgrundlage für eine einstweilige Anordnung fehlt: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch gezeigt. • Art. 33 Abs. 2 GG (Gleichheit des Zugangs zu öffentlichen Ämtern) ist durch die Beschränkung nicht verletzt; die Festlegung des Bewerberkreises gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. • Die Beschränkung auf verfügbare Bewerber dient dienstlichen Interessen und liegt im zulässigen Organisationsermessen. • Der zitierte Runderlass zur Bewerbung im Freistellungsjahr greift hier nicht, weil die angegriffenen A 13-Stellen für den A 14-besoldeten Antragsteller keine Beförderungsstellen sind; daraus folgt keine Verpflichtung zur Vorabbesetzung trotz Nichtverfügbarkeit. • Zwar wäre eine Vorab-Einweisung möglich gewesen, jedoch besteht keine rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, sein Ermessen dahin gehend auszuüben; das Verwaltungsgericht hat diese Erwägungen überzeugend dargelegt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war unbegründet, weil der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens berechtigt war, den Bewerberkreis auf solche Beamte zu beschränken, die zum Zeitpunkt der Amtsausübung tatsächlich verfügbar sind. Der Runderlass zur Bewerbung im Sabbatjahr begründet keine Durchsetzungsansprüche, da es sich nicht um Beförderungsstellen handelt. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller trotz Nichtverfügbarkeit vorab einzuweisen und die Fehlzeit durch Vertretung zu überbrücken, besteht nicht; insoweit fehlt ein rechtlicher Anspruch des Antragstellers.