Beschluss
3 L 37/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0503.3L37.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten fernmündlich vorab bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, den die Antragstellerin zu 1. und nunmehr auch die Antragstellerin zu 2. verfolgt, die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 186/10 - gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Januar 2010 zum Neubau eines Einfamilien- und Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück, Gemarkung Kinzweiler, Flur 8, Flurstück 265 anzuordnen, 3 ist hinsichtlich beider Antragstellerinnen zulässig. 4 Die Statthaftigkeit als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung folgt aus § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere ist die Beteiligungsfähigkeit der Antragstellerin zu 2. gegeben. Nach § 10 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO) anzusehen und kann daher vor Gericht um Rechtsschutz nachsuchen. 5 So schon vor Erlass dieser mit Wirkung vom 1. Juli 2007 eingefügten Regelung der Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061. 6 Die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung liegt bei beiden Antragstellerinnen vor. 7 Diese machen die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung geltend und weisen dazu in erster Linie auf ihre Eigentumsrechte an Wohngebäuden hin, die auf dem nördlichen Nachbargrundstück als Bestandteil der ca. 200 Jahre alten (ehemaligen) Hofanlage "X. " unter Denkmalschutz stehen. Damit kann die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Baunachbarrechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin zu 1. ist Inhaberin von Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Bei der Antragstellerin zu 2. handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft. Beide sind, worauf es maßgeblich ankommt, dinglich Berechtigte am Nachbargrundstück und können sich möglicherweise auf eine Verletzung nachbarschützender Normen des öffentlichen Baurechts bzw. des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme berufen. 8 Der rechtsschutzfähige Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht beruht nämlich gerade auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen benachbarten Grundstücken mit der Folge, dass Eigentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigte Drittschutz beanspruchen können. 9 Vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 - juris. 10 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt hinzu, dass auch Denkmaleigentümer Drittschutz beanspruchen können, wenn ein zugelassenes Vorhaben zu Lasten des betroffenen Denkmals den "objektiv gebotenen denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz" nicht einhält. 11 Vgl. zur Anerkennung des Drittschutzes im Denkmalrecht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. November 2008 - 10 B 1732/08 -, juris sowie BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris = BauR 2009, 1281 = NVwZ 2009, 1231 = DVBl 2009, 913. 12 Jedenfalls die Antragstellerin zu 2. kann sich darauf zur Herleitung ihrer Antragsbefugnis zusätzlich berufen. Sie besitzt nämlich als Wohnungseigentümergemeinschaft die rechtliche Wahrnehmungszuständigkeit für das Baudenkmal als Gesamtheit und damit auch für den nachbarrechtsrelevanten Umgebungsschutz, wie aus der (oben erwähnten) Regelung in § 10 Abs. 6 WEG zu folgern ist. 13 Die Antragstellerin zu 1. kann sich zudem darauf stützen, dass sie durch Ausübung ihres dinglichen Vorkaufsrechts an einem weiteren Nachbargrundstück (G. ) zwischenzeitlich eine derart gefestigte Erwerbsposition hinsichtlich dieses Grundeigentums erlangt haben kann, dass auch insoweit nachbarliche Abwehrrechte nicht ausgeschlossen sind. Rechtsschutzberechtigter Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts ist nämlich auch derjenige, der in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. 14 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 51.79 - juris, Rn. 22. 15 Der damit insgesamt zulässige Antrag ist aber unbegründet. 16 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das gegenläufige Aufschub- oder Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarinnen kann sich demgegenüber nicht durchsetzen, weil ihre in der Hauptsache erhobene Nachbarklage (3 K 186/10) keinen Erfolg verspricht. 17 Nachbarn können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden. Das folgt aus dem in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten System des Individualrechtsschutzes. Verstößt das genehmigte Vorhaben gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind, bleibt die Baunachbarklage erfolglos. 18 Vgl. zur Verfassungskonformität der historisch gewachsenen Beschränkung des verwaltungs-gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Einhaltung nachbar- bzw. drittschützender Normen (Schutznormtheorie): Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426. 19 Eine Verletzung in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten vermag das Gericht bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen. 20 Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 21 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des vom Antragsgegner genehmigten Vorhabens (Einfamilien- und Mehrfamilienwohnhaus) beurteilt sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) über das Bauen im Außenbereich. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen, ein ca. 2000 qm großes Wiesengrundstück, liegt ebenso wie das mit einer historischen Hofanlage bebaute Nachbargrundstück der Antragstellerinnen weder im Bereich eines Bebauungsplanes noch im Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. So endet die von Süden her an das Antragsgrundstück angrenzende Straßenrandbebauung entlang der L.------straße mit der Wohnbebauung auf dem Hausgrundstück L.------straße 54. 22 Nach § 35 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (sog. privilegierte Vorhaben nach Abs. 1) oder öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (nicht privilegierte Vorhaben nach Abs. 2). 23 Ob das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen als ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden durfte, erscheint zweifelhaft, ist aber im Baunachbarrechtsstreit nicht zu klären. Die Regelung über das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist nämlich im öffentlichen Interesse erfolgt und hat daher keinen nachbarschützenden Charakter. Dementsprechend gibt es keinen allgemeinen (Gesetzesvollziehungs-) Anspruch eines Nachbarn, dass im Außenbereich nur Vorhaben zugelassen werden, die in jeder Hinsicht nach § 35 BauGB zulässig sind. 24 Ohne Erfolg berufen sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihres Abwehranspruchs auf die Grundsätze der Bewahrung der Gebietsart. 25 Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne drittschützende Wirkung besitzt und dem Nachbarn einen Rechtsanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart vermittelt. Ferner besteht dieser Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Planbetroffenen oder die Grundstückseigentümer in einem unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu einer Gemeinschaft verbindet, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt also Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es schon im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, erst recht aber im Außenbereich. 26 Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Wegen der unterschiedlichen Privilegierungstatbestände des § 35 BauGB fehlt dem Außenbereich ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist. 27 Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, juris = BauR 1999,1439 = NUR 1999, 694. 28 Im Verfahren des Nachbarn gegen ein hinzukommendes Bauvorhaben ist allein von Bedeutung, ob die mit einer Änderung möglicherweise verbundene Verschlechterung der baulichen Situation gegen das in § 35 BauGB, speziell in dessen Abs. 3 Nr. 3, enthaltene Rücksichtnahmegebot verstößt, das einen ausreichenden Schutzstandard vermittelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, juris. 29 Danach gilt: Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dieses objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird ausnahmsweise als nachbarschützend angesehen, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzenden Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, NJW 1978, 62. 31 Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung spricht alles dafür, dass das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt wird. 32 Ein Konflikt unterschiedlicher Nutzungsarten an der nördlichen Nachbargrenze des Vorhabengrundstücks droht nicht. Das geplante Vorhaben soll einer Wohnnutzung dienen, welche die Antragstellerinnen auf ihrem Grundstück, insbesondere in der zur Nachbargrenze gelegenen ehemaligen Scheune (nach genehmigter Nutzungsänderung) bereits seit Jahren ausüben. Ob, wie die Antragstellerinnen befürchten, das (exklusive) Wohnen in der Hofanlage "X. " durch die heranrückende Wohnbebauung entwertet wird, bedarf keiner gerichtlichen Überprüfung. Es existiert kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor einer Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu bleiben. 33 Eine Schutzgewährung besteht hingegen nur nach Maßgabe der einschlägigen Nachbarrechte. Jedes Grundstück trägt durch seine Lage (hier im Außenbereich) die Gefahr einer Wertminderung durch hinzukommende Bebauung in sich. Ein nachbarlicher Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris. 35 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der hier in Rede stehenden Nachbargrundstücke, also der Hofanlage (G. ) und der Freifläche (G. ), lässt sich weder aus dem Antragsvorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableiten; insbesondere gehen von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Geht es - wie hier - um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Immissionen, entspricht - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes angeht - die Zumutbarkeitsschwelle nämlich dem, was gemäß §§ 3, 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zulässige Umwelteinwirkungen sind. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 4 C 74/78 -, juris. 37 Der Einwand der Antragstellerinnen, ihre Nachbargrundstücke seien dadurch unzumutbar beeinträchtigt, dass die von den Beigeladenen geplante Bebauung zu einer intensiven Nutzung führen werde mit der Folge, dass mit der Nutzung der Stellplätze eine deutliche zusätzliche Lärm- und Emissionsquelle verbunden sei, wird durch das im Baugenehmigungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten widerlegt. 38 Vgl. Gutachten SI - E 09/353/09 vom 14. September 2009 sowie schalltechnische Ergänzung vom 10. November 2009, welche beide mit den darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung geworden sind. 39 Danach werden die Immissionswerte sogar für das südlich angrenzende Wohnhausgrundstück L.------straße 54 (G. ), welches aufgrund seines im Verhältnis zur Hofanlage deutlich geringeren Abstandes zur Stellplatzanlage (von unter 10m) deutlich stärker beaufschlagt wird als die Grundstücke der Antragstellerinnen, eingehalten. Außerhalb dieser Stellplatzanlage, namentlich an der hier in Rede stehenden nördlichen Grundstücksgrenze, soll lediglich ein einziger (offener) Stellplatz eingerichtet werden, und zwar zwischen Straße und Giebel des geplanten Einfamilienhauses. Es ist nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses Stellplatzes eine relevante Beeinträchtigung der Wohnnutzung im ca. 30-40m entfernten Wohngebäude der Antragstellerinnen begründen könnte. Unerheblich ist daher, ob und in welchem Umfang sich die Antragstellerinnen auch noch entgegenhalten lassen müssen, dass auf ihrer Grundstücksseite bereits eine Carport-Anlage genutzt wird. Die sechs übrigen Stellplätze sind in der südlichen Hälfte des Baugrundstücks vorgesehen. In welcher Weise die drei offenen, mit der Stirnseite nach Osten ausgerichteten Stellplätze einen relevanten Nutzungskonflikt mit der von der Antragstellerin zu 1) auf dem G. geplanten Anpflanzung (Obstbäume) oder der angedachten Tierhaltung verursachen könnten, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Abgesehen davon sind Nutzungen, die erst in der Zukunft aufgenommen werden sollen, regelmäßig nicht wehrfähig. Schließlich weisen die Beigeladenen zu Recht darauf hin, dass das geplante Einfamilienhaus einen Schall- und Lichtriegel zwischen der Wohnnutzung auf der Hofanlage einerseits und der PKW-Nutzung im südlichen Bereich des Baugrundstücks andererseits bilden wird, da dieses Gebäude giebelständig ausgeführt werden soll, mithin sich längs der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstrecken wird. 40 Mangels einer Rechtsverletzung lässt sich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das zugelassene Vorhaben auch nicht aus dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz herleiten. Der Antragsgegner hat ohne Rechtsverstoß in der angefochtenen Baugenehmigung die erforderliche Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NRW miterteilt. 41 Die Antragstellerinnen halten dem entgegen: Die auf ihrem Grundstück befindliche Hofanlage sei aufgrund ihrer Eigenschaft als Baudenkmal vor der heranrückenden Wohnbebauung zu schützen. Sie erfahre ihr Gepräge insbesondere dadurch, dass sich südlich an die Hofgebäude die Hofwiese anschließe. Zu dieser gehöre auch das Vorhabengrundstück. Der in Rede stehende Bereich der Hofwiese sei früher eine Obstwiese gewesen. In den Jahren 2006/2007 sei die zur Hofanlage gehörende Scheune von ihnen in ein Wohngebäude umgebaut worden. Mit dieser Nutzungsänderung seien erhebliche Investitionen verbunden gewesen, welche sich auf mehr als eine Million Euro belaufen hätten. Dabei habe es sich um Investitionen gehandelt, die zur Erhaltung des Denkmals und der landschaftsgerechten Gestaltung des Grundstücks erforderlich und angemessen gewesen seien, wie sich aus den betreffenden Bescheinigungen ergebe. Um den Ensemble-Charakter des Baudenkmals zu wahren, habe man seinerzeit von einem eigenen Bauwunsch Abstand genommen und sich auf das Wort des damaligen Baudezernenten verlassen, der unter Hinweis auf den Außenbereichscharakter des jetzigen Baugrundstücks gerade eine weitgehende Freihaltung von Bebauung in Aussicht gestellt habe. Die angefochtene Baugenehmigung konterkariere vorherige Zusagen und tangiere letztlich die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen, da die hohen Investitionen in das Denkmal nur dadurch hätten gerechtfertigt werden können, dass das im Außenbereich gelegene Objekt gerade nicht durch Nachbarbebauung in seinem Wert beeinträchtigt werden könne. 42 Eine Nachbarrechtsverletzung zu Lasten der Antragstellerinnen lässt sich daraus nicht ableiten. 43 Eigentümer eines geschützten Baudenkmals können als Ausdruck der in Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Eigentumsgarantie Abwehransprüche gegen Nachbarvorhaben besitzen, deren Zulassung die Denkmalwürdigkeit des geschützten Anwesens "erheblich beeinträchtigt". 44 Vgl. dazu die Leitentscheidung des BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris. 45 Dieser nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt nicht zu einer Veränderung der Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals. Er erlaubt lediglich, dass der jeweilige Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts (gerichtlich) geltend machen darf. 46 Vgl. zum Drittschutz: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13. 94 - juris. 47 Beim - hier gegebenen - Bauen im Außenbereich liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. dann vor, wenn ein Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Diese Vorschrift ist dementsprechend zu Gunsten des Eigentümers eines Denkmals drittschützend, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. 48 Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen ist jedoch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, weil es die spezialgesetzlichen Vorgaben des einschlägigen Landesdenkmalrechts einhält. So müssen bauliche Anlagen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung (BauO) NRW auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung Rücksicht nehmen. Ist die Eigenart der Umgebung erhaltenswert, weil sie vom Denkmalschutz erfasst ist, so haben die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Dieses regelt den Schutz von Baudenkmälern auch in gestalterischer Hinsicht durch die Erlaubnispflicht des § 9 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NRW. 49 Gemäß Abs. 1 b der genannten Vorschrift bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde u.a., wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Handelt es sich bei der Maßnahme um eine baugenehmigungsbedürftige, so haben - wie hier - die unteren Bauaufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW die Belange des Denkmalschutzes in angemessener Weise zu berücksichtigen. 50 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 - und 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 -, jeweils juris. 51 Bei den Tatbestandsmerkmalen "engere Umgebung" und "Erscheinungsbild" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Betroffen von der Regelung des § 9 Abs. 1 b DSchG NRW sind in jedem Fall die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude. Geschützt wird nicht nur die Substanz des Denkmals, sondern auch das Erscheinungsbild, und zwar vor Maßnahmen am Denkmal selbst, wie auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung. Bei der - hier im Vordergrund stehenden -Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. Die Beurteilung setzt nämlich ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Denkmal und seiner Epoche voraus. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 - m.w.N., juris. 53 Gemessen an diesen Voraussetzungen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner das Vorhaben der Beigeladenen mit der dafür erteilten Baugenehmigung ohne Beeinträchtigung der bzw. Verstoß gegen die denkmalschutzrechtlichen Belange des Umgebungsschutzes zulassen durfte. Zur Anwendung und Beurteilung der dafür maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Kammer die Denkmalschutzakte beigezogen und sich im Erörterungstermin der besonderen Sachkunde der Unteren Denkmalbehörde bedient. 54 Die am 00.00.0000 erfolgte Eintragung der Hofanlage der Antragstellerinnen in die Denkmalliste des Antragsgegners weist Folgendes aus: 55 "Baudenkmal 'Hofanlage L.------straße 64' Wesentliche charakteristische Merkmale: 1797 (Maueranker am Wohnteil); Bauerngehöft, vierflügelige Anlage, Wendebruchstein und Backstein; Wohnteil traufenständig mit Satteldach, zweigeschossig zu vier Achsen, Fenster und Tür erneuert, Hofseite des Wohnteils-OG Fachwerk, im OG Kölner Decken erhalten; rechtsanschließend Stallteil mit gleicher Firsthöhe, zwischen Wohnhaus und Stall überbautes Durchfahrtstor mit Flachbogen; auf der Rückseite des Hofes Scheunen- und Stallbau, zwischen Wohnteil und Scheune niedrige Stallbauten, an der südwestlichen Hofseite außen angebaut ehemaliges Backhaus." 56 Die Vertreterin der Unteren Denkmalbehörde hat im Erörterungstermin nachvollziehbar und sachkundig dargelegt, dass Standort und Kubatur der genehmigten Bebauung den für den Schutz der ehemaligen Hofanlage erforderlichen Freiraum wahrt und daher das Erscheinungsbild des Denkmals nicht beeinträchtigt. Der Abstand des heranrückenden Einfamilienhauses zur wohngenutzten ehemaligen Scheune bewegt sich nach der vorgelegten Karte in einer Größenordnung zwischen 33m und 45m und erscheint daher als ausreichend. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Vertreterin der Unteren Denkmalbehörde (wie zuvor schon im Baugenehmigungsverfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 21 Abs. 4 DSchG NRW) eine ältere fachliche Stellungnahme zu eigen macht, welche das Rheinische Amt für Denkmalpflege durch den Landeskonservator E. . L1. aus Anlass eines früheren Bauwunsches auf dem Vorhabengrundstück abgegeben hat. In der betreffenden Stellungnahme vom 00.00.0000 heißt es: 57 "Die bisherige Abgrenzung einer möglichen Bebauung zwischen 'X. ' und L.------straße 54 (scil.: Vorhabengrundstück) wurde mit dem Axialverlauf der Freitreppe von Haus L.------straße 44 als Maximalabgrenzung festgelegt. (...) Gemessen von der äußersten Ecke des Gebäudeabstands dieses Hofes in Richtung L.------straße 54 erscheint die jetzt gefundene Abgrenzung der Bebauungsmöglichkeit als gerade noch ausreichend zur Bewahrung des historischen Freiraums für das Baudenkmal." 58 Ausweislich der von der Vertreterin der Unteren Denkmalbehörde vorgelegten Karte, in welcher der Axialverlauf der Freitreppe eingezeichnet ist, ergibt sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - kein Zweifel daran, dass die geplante Bebauung das schützenswerte Erscheinungsbild der Hofanlage nicht beeinträchtigt. 59 Für den Einwand der Antragstellerinnen, die Untere Denkmalbehörde habe bei der Unterschutzstellung der Hofanlage nicht nur Wert auf isolierte Unterschutzstellung des eigentlichen Bauwerks gelegt, sondern auch die nähere Umgebung des Objektes bewahrt wissen wollen, fehlt jeder Anhalt. Die Antragstellerinnen müssen daher auch einräumen, dass die angrenzende Hofwiese, mithin das jetzige Baugrundstück, nicht im Denkmalbescheid genannt ist. Das Argument, die Klassifizierung als Außenbereich sei gerade auch wegen des Bezugs zum Denkmal erfolgt, lässt sich nicht auf die rechtlichen Vorgaben des Bauplanungs- bzw. Denkmalrechts stützen. Der Hinweis, auf diese Weise sei nämlich die "vergangenheitsbezogene Signalwirkung" der Hofanlage als Denkmal signifikant gesteigert worden, da für die Hofanlage des 18. Jahrhunderts gerade nicht die Angrenzung an Mehrfamilienhäuser, sondern vielmehr die unmittelbare Nähe zu Obstwiesen, Tierkoppeln oder Äckern charakteristisch sei, bietet keine Grundlage für den verfolgten Abwehranspruch. Im Kern behauptet dieses Vorbringen einen von jeglicher Bebauung freizuhaltenden Denkmalbereich, obwohl es daran im vorliegenden Fall gerade fehlt. 60 Schließlich wahrt die angegriffene Baugenehmigung denkmalschutzrechtliche Belange zusätzlich auch durch eine eigene Auflage (Nr.3) zur äußeren Gestaltung des Vorhabens, wonach "Material und Farbe der Balkone und evtl. Abweichungen von den in der Baubeschreibung angegebenen Materialien und Farben vor der Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde (...) abzustimmen" sind. 61 Ohne Erfolg berufen sich die Antragstellerinnen zur Herleitung eines nachbarlichen Abwehrrechts auf die Wahrung des Landschafts- und Naturschutzes. Sachwalter dieser Belange sind die zuständigen Fachbehörden. Nachbarn besitzen mangels Drittschutzes der zur Anwendung kommenden Normen regelmäßig und so auch hier keine einklagbaren Positionen. 62 Abgesehen davon hat die zuständige Untere Landschaftsbehörde der Städteregion Aachen den mit dem Wohnbauvorhaben verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft durch Bescheid vom 00.00.0000 gestattet. Dieser auf der Grundlage der §§ 4 bis 6 und § 69 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes (LG) NRW ergangene Verwaltungsakt ist lediglich nachrichtlich in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Die Antragstellerinnen haben ihn nicht gesondert angefochten mit der Folge, dass seinem Regelungsgehalt eine von den Beteiligten und dem Gericht zu beachtende Bindungswirkung zukommt. 63 Nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandflächenrecht nach § 6 BauO NRW, sind weder vorgetragen noch aus der Baugenehmigungsakte ersichtlich. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.