Urteil
5 K 2317/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0614.5K2317.10.00
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks "M.------straße 54" in C. (Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 65). Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Januar 2010 für den Umbau des auf dem benachbarten Grundstück "M.------straße 52" (Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 68) aufstehenden Gebäudes. 3 Beide Grundstücke, die jeweils mit einem freistehenden Wohnhaus bebaut sind, liegen im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans B 66 der Stadt C. aus dem Jahr 1928 sowie innerhalb des durch Satzung vom 11. November 1993 als Denkmalbereich festgesetzten Stadtparkviertels. 4 Das auf dem Grundstück "M.------straße 52" vorhandene Wohnhaus verfügte - vor Ausführung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung - ebenso wie das benachbarte Haus der Klägerin über ein Walmdach (vgl. zum ursprünglichen Zustand auch Fotodokumentation, Bl. 3 ff. der Beiakte/Heft 3). 5 Im Band 2 zur Denkmalbereichssatzung - der als Anlage 2 Bestandteil jener Satzung ist - ist zum "Straßenraumcharakter" der M.------straße u. a. ausgeführt (S. 56): "Die Bauten Nr. 50-56, zwischen I.-----allee und N.-----straße gelegen, freistehende Baukörper mit Walmdächern, geprägt durch eine schlichte kubische Gestalt, straßenraumprägend auch die Vorgartenmauern." Ferner heißt es zu den Grundstücken M.------straße 52/54/56 (S. 59): "Bauzeit: offensichtlich in den 30er Jahren errichtet. Prädikat: erhaltenswerte Bausubstanz. Zustand: (a) drei zweigeschossige freistehende Baukörper von einheitlicher Erscheinung; (b) Walmdächer, Gebäude mit der Schmalseite zur Straße hin orientiert; (c) Baukörper allseitig verputzt; (d) schlichte kubische Gestalt, Fassaden ohne Ornamente, zu zwei Fensterachsen symmetrisch angelegt. Fenster der drei Bauten erneuert; Nr. 56 mit erhaltenen Blendläden aus Blech. Hauseingänge seitlich. Im Zusammenhang mit Nr. 50 äußerst raumwirksam hier an der Außenkurve des geschwungen verlaufenden Abschnitts der M.------straße . Prägend für die Raumstruktur auch die Vorgartenmauern." 6 Sowohl das Gebäude "M.------straße 52" als auch das Gebäude "M.------straße 54" wurden nicht als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen. 7 Unter dem 23. Juli 2007 beantragte der Beigeladene zu 1) die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für den Umbau des auf dem Grundstück "M.------straße 52" aufstehenden 1-Familien- in ein 2-Familienwohnhaus mit einem rückwärtigen 2-geschossigen Anbau (mit Dachterrasse) und Ausbau des Dachgeschosses mit bis zu zwei Schleppdachgauben. Da im vorderen Grundstücksbereich aufgrund der Denkmalbereichssatzung kein weiterer Stellplatz erstellt werden könne, sei dabei eine Ablösung desselben beabsichtigt. 8 Im Zuge der internen Beteiligung der Unteren Denkmalbehörde zu jener Bauvoranfrage teilte diese dem Bauamt der Beklagten mit, dass zur Anlage eines Stellplatzes die Vorgartenmauer durchbrochen werden müsse, was der Zielsetzung der Denkmalbereichssatzung zuwiderlaufen würde. Die Ablösung des Stellplatzes werde daher befürwortet. Im Übrigen äußerte die Untere Denkmalbehörde keine Bedenken in Bezug auf das Vorhaben. 9 Vor diesem Hintergrund erteilte die Beklagte unter dem 21. August 2007 den beantragten Vorbescheid. 10 Mit Bauantrag vom 13. Oktober 2009 beantragte die Mutter der Beigeladenen, Frau H1. B. , die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Wohnhauses vom Einfamilienhaus in ein Gebäude mit 2 Wohneinheiten. Nach den Bauvorlagen umfasst das Bauvorhaben u. a. die Errichtung eines 2-geschossigen Anbaus im rückwärtigen Bereich mit Flachdach mit einer sich darauf befindlichen Dachterrasse, die auf der Ebene des Dachgeschosses durch eine - in einem gartenseitigen Zwerchgiebel eingelassene - Schiebetür zu erreichen ist. Vorgesehen ist ferner - anstelle des Walmdaches - die Errichtung eines traufständigen Satteldaches bei gleichzeitiger Anhebung des Firstes um 70 cm. Im Bereich des Vorgartens ist - neben der bereits vorhandenen Garagenzufahrt - ein zweiter Stellplatz geplant, für den das Gelände abgegraben und die vorhandene Vorgartenmauer versetzt werden soll. 11 Im Rahmen der Antragskonferenz zu jenem Bauantrag meldete die Untere Denkmalbehörde der Beklagten abermals keine Bedenken an. 12 Am 11. Januar 2010 erteilte die Beklagte daraufhin im vereinfachten Genehmigungsverfahren die hier streitgegenständliche Baugenehmigung. Der Beginn des Bauprojektes wurde für den 15. Februar 2010 angezeigt. 13 Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat darum, ihrem Prozessbevollmächtigten alsbald Akteneinsicht zu gewähren. Sie sei bislang nicht zu dem Bauvorhaben ihrer Nachbarn angehört worden. Sie befürchte, dass ihre Nachbarrechte durch das Vorhaben verletzt würden. Am 27. Mai 2010 nahmen daraufhin die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht. 14 Die Klägerin hat am 4. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass das genehmigte Vorhaben gegen die Denkmalbereichssatzung verstoße. In Bezug auf das Planziel des "einheitlichen Erscheinungsbildes des C. T. viertels" entfalte die Satzung auch nachbarschützenden Charakter. Jedenfalls folge aus der in § 4 der Denkmalbereichssatzung normierten analogen Anwendung des § 9 DSchG NRW, dass das Haus der Klägerin hinsichtlich etwaiger baulicher Veränderungen so gestellt werde, als wäre es Denkmal i.S. des Denkmalschutzgesetzes. Zumindest insoweit stünden ihr daher subjektive Abwehrrechte in Bezug auf den Verstoß gegen das Denkmalrecht zu. Unabhängig davon ist die Klägerin ferner der Auffassung, dass die Berechnung der Abstandflächen vorliegend nicht auf der Basis eines Berechnungsfaktors von 0,4, sondern unter Zugrundelegung eines Faktors von 0,8 hätte erfolgen müssen. Schließlich rügt die Klägerin eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Zum einen erfolge durch die "Aufstockung" des Dachgeschosses eine erhebliche Verschattung ihres Grundstücks. Zum anderen werde mit der neuen Dachterrasse eine Aussichtsplattform für die Einsichtnahme in das klägerische Grundstück geschaffen. Sowohl die Verschattung als auch die Einsichtnahmemöglichkeiten seien unzumutbar. 15 Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -, 16 die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Januar 2010 (Registriernummer: ) aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Baugenehmigung die Klägerin nicht in nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts verletze. Die Berechnung der Abstandflächen anhand des Faktors 0,4 sei gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zulässig. Auch seien die angebliche Verschattung sowie die gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten nicht rücksichtslos. Schließlich sei vorliegend auch kein Verstoß gegen die Denkmalbereichssatzung gegeben; jedenfalls könne sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Die erkennende Kammer habe bereits mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Az.: 5 K 3397/06) entschieden, dass die Denkmalbereichssatzung "T. viertel" keine nachbarschützenden Rechte vermittle. Hieran sei auch im Lichte der jüngeren Rechtsprechung, nach der unter Umständen einem Denkmaleigentümer denkmalschutzrechtliche Abwehransprüche zuzuerkennen sind, festzuhalten. Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf die Konstellation des "Denkmalbereichs" erstrecken wollte, wäre vorliegend ein Abwehranspruch der Klägerin nicht gegeben, da jedenfalls eine "erhebliche" Beeinträchtigung des klägerischen Gebäudes durch die genehmigten Umbauten am Gebäude der Beigeladenen nicht erkennbar sei; dies sei jedoch - auch nach der jüngsten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2012 (Az.: 10 A 2037/11) - grundlegende Voraussetzung für die Annahme eines Anfechtungsrechts eines Denkmaleigentümers. 20 Die Beigeladenen beantragen - schriftsätzlich -, 21 die Klage abzuweisen. 22 Auch die Beigeladenen sind der Ansicht, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Klägerin verletze. Dies gelte auch und insbesondere hinsichtlich der hier einschlägigen Vorgaben der Denkmalbereichssatzung. Durch das genehmigte Vorhaben werde das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung insgesamt sowie die einheitliche Erscheinung der Gebäude M.------straße 52/54/56 nicht nachteilig verändert. Selbst bei einer unterstellten Beeinträchtigung stünde der Klägerin - auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der obergerichtlichen Rechtsprechung - kein Abwehranspruch zu. Denn der maßgebliche Gesichtspunkt sei stets als "Kehrseite" des Abwehranspruchs die besondere finanzielle und sonstige Belastung des Denkmaleigentümers. Die Klägerin sei solchen Einschränkungen, wie sie für den Denkmaleigentümer gelten würden, nicht unterworfen. Zwar unterfalle auch sie den Regularien der Denkmalbereichssatzung. Dies allein reiche aber für einen Abwehranspruch nicht aus. 23 Das Gericht hat zunächst mit Beschluss vom 7. Juni 2010 Frau H1. B. als ursprüngliche Bauherrin beigeladen. Nachdem Frau B. während des vorliegenden Verfahrens verstorben ist, hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 die Beiladung von Frau B. aufgehoben und die jetzigen Beigeladenen - als Rechtsnachfolger der Verstorbenen - beigeladen. 24 Am 23. November 2011 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Hierbei ist u. a. festgestellt worden, dass die genehmigten Umbauarbeiten ausgeführt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll verwiesen (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte; vgl. zum Zustand nach Ausführung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch Fotodokumentation, Bl. 33 ff. der Beiakte/Heft 3). 25 Die Beteiligten haben im Anschluss an den Ortstermin mit Schriftsätzen vom 5. März, 23. März und 26. März 2012 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden der Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie der Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 3396/06 und der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beikaten/Hefte 1 bis 4) in Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 I. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 29 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 30 Die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Januar 2010 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts rechtmäßig und verletzt die Klägerin demgemäß nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 1. Zunächst liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. 32 Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) - nicht festzustellen. 33 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich grundsätzlich nach § 6 Abs. 3 BauO NRW nicht überdecken. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen beträgt dabei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,8 H, wobei H die nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnde Wandhöhe ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m (sog. 16 m-Privileg). 34 Ausgehend hiervon ist die Berechnung der Abstandflächen der zum Grundstück der Klägerin gewandten Außenwände des genehmigten Gebäudes nicht zu beanstanden. Vor allem konnte - sowohl hinsichtlich der Giebelwand (Abstandfläche A 5) als auch hinsichtlich der Außenwand des rückwärtigen Anbaus (Abstandfläche A 4) -entgegen der Ansicht der Klägerin jeweils der Faktor 0,4 bei der Berechnung angewandt werden. Denn die Länge dieser Außenwände beträgt in der Summe weniger als 16 m, so dass die Anwendung des Faktors 0,4 gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW für beide Außenwände zulässig ist. 35 Angemerkt sei, dass auch die zum Grundstück der Klägerin gewandte Seitenwand des genehmigten Zwerchgiebels, der eigene Abstandflächen auslöst, da er nicht bloßer Bestandteil des Daches ist, die Vorgaben des § 6 BauO NRW einhält. Bei einer Wandhöhe H von 8,715 m (0,025 m + 8,69 m) und dem Faktor 0,4 H beträgt die seitliche Abstandfläche des Zwerchgiebels 3,49 m; diese Abstandfläche liegt noch auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst. Die Zulässigkeit der erneuten Anwendung des Faktors 0,4 H folgt dabei aus § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW. 36 2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 37 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des hier im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Denn das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans B 66 der Stadt C. aus dem Jahr 1928. Dieser Plan gilt als übergeleiteter Bebauungsplan fort, erfüllt dabei allerdings lediglich die Anforderungen an einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB. Im Übrigen befindet sich das Grundstück - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB. 38 a) Die Baugenehmigung verstößt zunächst nicht gegen etwaige nachbarschützende Festsetzungen im vorbezeichneten Fluchtlinienplan. Die Festsetzungen besonderer Baufluchtlinien aufgrund eines Fluchtlinienplans nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz haben nämlich regelmäßig wegen der rein städtebaulichen Zielsetzung schon keine nachbarschützende Wirkung. 39 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 990/06 -, juris. 40 Mangels anderweitiger Anhaltspunkte gilt dies auch für den hier in Rede stehenden Fluchtlinienplan. 41 b) Soweit das Vorhaben im Übrigen anhand des § 34 BauGB zu beurteilen ist, kann sich die Klägerin hinsichtlich des Sich-Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB als Nachbarin vorliegend allenfalls auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme berufen. 42 Jenes "Gebot der Rücksichtnahme", welches nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Merkmal des Sich-Einfügens verankert ist, will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558. 44 Dabei reichen allerdings bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 45 Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Verstoß sind hier nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Dies gilt zunächst bezüglich der behaupteten Verschattung des klägerischen Grundstücks. Soweit durch die Anhebung des Dachfirstes um 70 cm oder den gartenseitigen Anbau tatsächlich der Lichteinfall auf das Grundstück der Klägerin beeinträchtigt werden sollte, handelt es sich hierbei allenfalls um eine geringe Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung, die in verdichteten Wohngebieten üblicherweise hinzunehmen ist und noch keine rücksichtslose Verletzung von Nachbarrechten darstellt. Eine Rücksichtslosigkeit vermag die Kammer auch nicht darin zu erkennen, dass die geplante Dachterrasse auf dem Flachdach des Anbaus gewisse Einsichtnahmemöglichkeit in den Garten des Grundstücks der Klägerin eröffnet. Solche Einsichtnahmemöglichkeiten sind in verdichteten Wohngebieten ebenfalls in der Regel - so auch hier - hinzunehmen. 46 3. Schließlich verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts. Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Denkmalbereichssatzung der Stadt C. . 47 Die Kammer kann dabei die Frage nach der Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit der Denkmalbereichssatzung unbeantwortet lassen. Denn die Klägerin kann jedenfalls einen etwaigen Verstoß gegen diese Satzung nicht als eine Verletzung eigener Nachbarrechte geltend machen. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 8. Mai 2008 - 5 K 3396/06 - ausgeführt, dass die Denkmalbereichssatzung keine nachbarlichen Abwehrrechte zu begründen vermag. Zur Begründung führte die Kammer insoweit aus: 48 "Mit der Denkmalbereichssatzung werden an bauliche Anlagen und Freiflächen besondere Anforderungen gestellt, um das historische Erscheinungsbild des T. viertels der Stadt C. zu erhalten. So heißt es in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Denkmalbereichssatzung, dass wegen der baugeschichtlichen, städtebaulichen, stadtgeschichtlichen sowie künstlerischen, insbesondere gartenbaukünstlerischen Bedeutung des T. viertels C. ein öffentliches Interesse am Schutz seines historischen Erscheinungsbildes besteht. Unmittelbare nachbarliche Abwehrrechte der in dem T. viertel C. liegenden Grundstückseigentümer zur Durchsetzung der Ziele der Denkmalbereichssatzung werden durch diese nicht begründet." 49 An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. 50 Die Klägerin kann insbesondere keine Abwehrrechte aus § 4 Satz 1 der Denkmalbereichssatzung i.V.m. § 9 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) herleiten. 51 Zwar wird im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Eigentümer eines Denkmals als Ausgleich für die damit einhergehenden Beeinträchtigungen ein nachbarschützendes Abwehrrecht aus denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten zugesprochen. Danach kann der Eigentümer eines geschützten Baudenkmals gegen die Genehmigung eines benachbarten Vorhabens nach § 9 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 DSchG NRW vorgehen, wenn die Denkmalwürdigkeit seines Baudenkmals dadurch erheblich beeinträchtigt wird. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, abrufbar unter www.bverwg.de (bestätigt u. a. durch Beschluss vom 16. November 2010 - 4 B 28.10 -, abrufbar ebenda), dem folgend VG Köln, Urteil vom 20. Juli 2011 - 4 K 3146/10 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2010 - 25 K 5077/10 -, VG Aachen, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 3 L 37/10 -, und VG Arnsberg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 14 L 763/10 -, abrufbar jeweils unter www.nrwe.de; vgl. zum Ganzen auch Müller, Zum Anspruch des Eigentümers eines Baudenkmals auf Verhinderung denkmalbeeinträchtigender Bauvorhaben in seiner Nachbarschaft, BauR 2009, S. 1536 ff.; Pflüger, Inhalt und Grenzen des Abwehranspruchs eines Denkmaleigentümers gegen Nachbarbauvorhaben, BauR 2011, S. 1597 ff. sowie Schröer/Kullick, Das denkmalschutzrechtliche Abwehrrecht, NZBau 2012, S. 224 f. 53 Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat jüngst zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Gewährung eines grundrechtlich gebotenen Mindestmaßes denkmalrechtlichen Drittschutzes seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, www.nrwe.de. 55 Grundlage des denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts sind die besonderen Beschränkungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), die sich für den Eigentümer eines Baudenkmals aus den Vorschriften des Denkmalschutzrechts ergeben. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass nur dann, wenn dem Eigentümer ein eigenes Anfechtungsrecht eingeräumt werde, die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden könne. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, a.a.O. 57 Ausgangspunkt für die Annahme eines "denkmalschutzrechtlichen Nachbarschutzes" ist mit anderen Worten die Überlegung, dem Denkmaleigentümer könnten solche Veränderungen in der Umgebung nicht angesonnen werden, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerten. 58 Vgl. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 9 DSchG, Erl. 2.4.3. 59 Angesprochen sind damit vor allem die belastenden Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der §§ 7 und 8 DSchG NRW, die mit der Begründung der Denkmaleigenschaft verbunden sind. 60 Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. März 2012 bestätigt hat, unterliegen die einzelnen baulichen Anlagen innerhalb des Denkmalbereichs - soweit sie nicht selbst als Denkmäler in die Denkmalliste eingetragen wurden - indes nicht den Verpflichtungen aus §§ 7, 8 DSchG NRW. Würde man diese Verpflichtungsnomen in ihrem Anwendungsbereich ausdehnen, hätte dies zur Folge, dass die beabsichtigte unterschiedliche Behandlung von Denkmälern und Denkmalbereichen aufgehoben würde; eine Regelung, dass Denkmalbereiche auch aus Einzelbauten bestehen können (§ 2 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW), wäre sinnlos. 61 Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., § 5 DSchG, RdNr. 13. 62 Objekte, die nur im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung liegen, genießen insofern fraglos einen wesentlich geringeren Schutz als in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler. Dies ist allerdings auch folgerichtig, weil der Sinn und Zweck der Denkmalbereichssatzung nur darin besteht, den Denkmalbereich als einheitliches Erscheinungsbild zu erhalten und zu schützen. Der Eigentümer einer im Geltungsbereich der Satzung gelegenen baulichen Anlage oder gestalteten Fläche, die nicht nach §§ 3 und 4 DSchG NRW unter Denkmalschutz gestellt sind, kann damit allerdings auch weder die Übernahme der baulichen Anlage durch die Gemeinde (§ 31 DSchG NRW) verlangen, noch Förderung des Landes nach § 35 Abs. 3 DSchG NRW beanspruchen und auch keine Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen (§ 40 Satz 2 DSchG NRW) ausgestellt bekommen. 63 Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 5 DSchG, RdNr. 16. 64 Da das Eigentum an einer im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung gelegenen baulichen Anlage nicht den besonderen Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes (vor allem §§ 7 und 8 DSchG NRW) unterworfen ist, steht dem Eigentümer einer solchen baulichen Anlage mithin auch kein verfassungsrechtlicher Abwehranspruch aus Art. 14 GG zu, wie er dem Eigentümer eines geschützten Denkmals bei erheblichen Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Baudenkmals zuerkannt wird. Allein die aus einer Denkmalbereichssatzung für die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke resultierenden Eigentumsbeschränkungen rechtfertigen ebenso wenig wie die mit einer Gestaltungssatzung verbundenen baulichen Restriktionen die Annahme, dass einer solchen Satzung - aus verfassungsrechtlichen Gründen - nachbarschützende Wirkung zukommt. Auch Gestaltungssatzungen dienen regelmäßig nur dem öffentlichen Interesse und vermitteln daher keine nachbarschützende Wirkung. 65 Vgl. nur Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 86 RNr. 24 mit weiteren Nachw. 66 Da das klägerische Gebäude "M.------straße 52" nicht als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen wurde, kann der Klägerin somit allein aufgrund des Umstandes, dass ihr Grundstück im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung liegt, kein denkmalrechtlicher Abwehranspruch zustehen. 67 Nach alledem war daher die Klage abzuweisen. 68 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).