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Beschluss

6 L 198/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0521.6L198.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2010 über die zugunsten der Beigeladenen erfolgte Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des diesjährigen Schützenfestes in K. -L. wiederherzustellen, soweit mit diesem Bescheid für den 22./23. Mai 2010 und den 23./24. Mai 2010 eine über 24.00 Uhr hinausgehende Veranstaltungsdauer genehmigt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Kammer hat den schriftsätzlich auf der Grundlage des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellten Antrag zunächst gemäß § 88 VwGO dahin gehend ausgelegt, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer - noch zu erhebenden - Klage gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird. Denn nur ein solcher Antrag wäre nach der Abgrenzungsnorm des § 123 Abs. 5 VwGO vorliegend statthaft. Der im Wege der Auslegung in dieser Weise konkretisierte Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Zunächst ist in formaler Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO und mit der Darlegung eines überwiegenden Vollzugsinteresses der Beigeladenen und der Annahme, dass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung das bevorstehende Schützenfest der Beigeladenen insgesamt in Frage stehe, ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Denn damit hat der Antragsgegner ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Ausnahmegenehmigung dargelegt, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Individualinteresse der begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der erteilten und streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung und dem Individualinteresse der Antragsteller als den von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffenen Dritten an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das Individualinteresse der Beigeladenen. Denn eine - noch zu erhebende - Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 17. Mai 2010 hätte bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg. Im Streit ist dabei allein, ob der Beigeladenen zu Recht für die Veranstaltungen am Samstag, 22. Mai 2010, und am Sonntag, 23. Mai 2010, eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zufolge diese Veranstaltungen erst um 3.00 Uhr des Folgetages beendet sein müssen, wobei am 22. Mai 2010 die Musikveranstaltung zusätzlich erst um 1.00 Uhr des Folgetages beendet sein muss. Die Veranstaltung am Montag, 24. Mai 2010, für die eine Ausnahmegenehmigung bis 24.00 Uhr erteilt worden ist, steht damit ebenso wenig im Streit wie die übrigen Veranstaltungen, soweit Zeiträume vor 24.00 Uhr betroffen sind. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Reduzierung der angefochtenen Veranstaltungszeiten. Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen vom 18. März 1975 (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. § 10 Abs. 1 LImschG verbietet es, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), in einer Lautstärke zu betreiben, dass unbeteiligte Personen gestört werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImschG kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot, die Nachtruhe zu stören, zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Gemäß § 10 Abs. 4 LImschG kann die zuständige Behörde von den Bestimmungen, Schallerzeugungs- oder Schallwiedergabegeräte nur in bestimmter Lautstärke zu benutzen, im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese Vorschriften sind zwar im Hinblick auf die im Streit stehende Lärmverursachung drittschützend, so dass ihre eventuelle Verletzung von den Antragstellern geltend gemacht werden kann. Der Nachbarschutz ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmungen; denn die Beseitigung nächtlicher Lärmquellen und die Minderung der Geräuschentwicklung schallerzeugender Geräte liegt in erster Linie im Interesse der durch den Lärm unmittelbar betroffenen Umgebung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Urteil vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 -, NVwZ 1984, 531. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die - auch oder überwiegend - im Freien in Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung erfolgende Durchführung eines Schützenfestes über 24.00 Uhr hinaus mit ruhestörendem Lärm verbunden ist. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Der Tatbestand der Ausnahmegenehmigung ist erfüllt. Die Durchführung der streitgegenständlichen Abendveranstaltungen im Rahmen des diesjährigen Schützenfestes ist im überwiegenden Interesse der Beigeladenen geboten, §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImschG. Die Ermessensausübung durch den Antragsgegner ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Ausnahme aufgrund der vom Antragsgegner angewandten Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImschG erfordert eine Güterabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist die Lärmsituation unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der angestrebten Betätigung und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn eingehend und sorgfältig zu würdigen. Eine Güterabwägung, die diesen Maßstäben gerecht wird, ist sowohl bei der Anwendung der in § 9 Abs. 2 Satz 2 LImschG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe als auch bei der Ausübung des in dieser Vorschrift und in § 10 Abs. 4 LImschG eingeräumten Ermessens geboten. Soweit es - wie hier - um Lärmeinwirkungen geht, kommt es regelmäßig darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Bei der Ermittlung dessen, was zumutbar ist, kann vorliegend auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 zur "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (MBl. NRW. S. 566) - Freizeitlärm-Richtlinie - zurückgegriffen werden, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 5. März 2009 - 1 K 1485/08 -, NWVBl. 2009, 233; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juni 2007 - 8 K 3694/06 -, <juris>; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2002 - 3 K 3905/01 -, <juris>; vgl. zu ähnlichen Länderregelungen auch: VG Göttingen, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 A 1214/02 -, <juris>; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 -, NVwZ-RR 2004, 485; Nach Ziffer 3.1 der Richtlinie werden die Kategorien der TA-Lärm insoweit übernommen, als zunächst der Gebietscharakter und die Einteilung in Tag-, Nacht- und Ruhezeiten maßgebend sind. Die Werte können nach Maßgabe der Ziffer 3.2 für seltene Ereignisse (nicht mehr als 10 Tage oder Nächte im Jahr) erhöht werden und dürfen ausnahmsweise nachts bis maximal 55 dB(A) betragen (vgl. Ziffer 3.2 lit a. der Freizeitlärm-Richtlinie). Dadurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass besondere - seltene - Veranstaltungen eine kurzzeitige Überschreitung der Lärmobergrenze und damit eine erhöhte Duldungspflicht rechtfertigen können. Um derartige "seltene" Ereignisse geht es vorliegend, da sich die Veranstaltungen am konkreten Veranstaltungsort auf das dreitägige Schützenfest und das regelmäßig im September stattfindende Königsschießen beschränken. Hinzu kommen in unmittelbarer Nähe, namentlich im Bereich des benachbarten Vereinsheims von M. L. , im Wesentlichen zwei Tanzveranstaltungen im Rahmen der jährlichen Sportwoche (Tropical Nights). Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßgaben ist das Ergebnis der vorliegend vollzogenen Güterabwägung auch unter Drittschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei eine Prüfung und Gewichtung der in Betracht zu ziehenden Belange vorgenommen. In die Abwägung ist zugunsten der Antragsteller zunächst einzustellen, dass grundsätzlich ab 22.00 Uhr die Nachtruhe einzutreten hat (§ 9 Abs. 1 LImschG), und dass Schallgeräte grundsätzlich nur in solcher Lautstärke betrieben werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG). Der hierdurch geschützten Nachtruhe ist im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein hohes Gewicht beizumessen. Weiter spricht für die Antragsteller zunächst der Charakter des fraglichen Gebietes als allgemeines Wohngebiet. Für ein anerkennenswertes Interesse der Beigeladenen an der Durchführung einer Veranstaltung, die sich unter Nutzung von Tonwiedergabegeräten in die Nachtzeit erstreckt, spricht der von ihr verfolgte Zweck der Traditions- und Brauchtumspflege. Auch bei der Traditionspflege handelt es sich um ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Derartige historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Umstände können nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG sogar geeignet sein, ein Bedürfnis für die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme im Wege des Erlasses einer ordnungsbehördlichen Verordnung zu begründen. Die Regelung des § 9 Abs. 3 LImschG ist vorliegend zwar nicht einschlägig, weil der Antragsgegner auf eine derartige Verordnung nicht zurückgegriffen hat. Den in § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG aufgeführten Aspekten ist aber für die im vorliegenden Fall einschlägigen Ausnahmevoraussetzungen jedenfalls ein Aussagegehalt zu entnehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96 -; VG Aachen, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 6 L 719/00 - (beide unveröffentlicht). Vor diesem Hintergrund weisen die Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz (MBl. NRW. S. 156) in Ziffer 9.3.1 u.a. darauf hin, dass bei in die Nachtzeit hineinreichenden öffentlichen Veranstaltungen von Schützenbruderschaften die Bedeutung für die Brauchtums- und Traditionspflege und die Förderung des örtlichen Zusammenlebens sowie die Art des zu begehenden Ereignisses (Jubiläum u.a.) bei der Abwägung ins Gewicht fallen. Für die Beigeladene spricht insoweit der Umstand, dass sie ihr jährliches Schützenfest seit ihrer Gründung im Jahre 1626 seit vielen Jahrzehnten durchführt. Es handelt sich bei der Beigeladenen ganz offensichtlich um eine historisch gewachsene und in das örtliche Leben integrierte Vereinigung, die mit langer Tradition jährlich ein Schützenfest veranstaltet, das nicht allein der Verfolgung von Vereinsinteressen dient, sondern auch und gerade das örtliche Zusammenleben aller hieran interessierten Bürger fördern will, vgl. zur Geschichte der Beigeladenen: Weiter spricht für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen, dass bei der Festplanung und der erteilten Ausnahmegenehmigung auf die natürlichen und schützenswerten Ruhebedürfnisse der Anwohner ausreichend Rücksicht genommen worden ist. So ist für das diesjährige Schützenfest die Durchführung von drei Abendveranstaltungen geplant, von denen sich lediglich zwei Veranstaltungen über 24.00 Uhr hinaus erstrecken, namentlich die Eröffnungsveranstaltung mit Schützenball und Königswalzer am Samstag, 22. Mai 2010, (bis 3.00 Uhr) und der Tanzabend am Sonntag, 23. Mai 2010, (ebenfalls bis 3.00 Uhr). Die angefochtene Ausnahmegenehmigung ist zudem mit mehreren nachbarschützenden Auflagen zum Lärmschutz versehen. So darf in der hier fraglichen Zeit von 24.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages der sich aus Ziffer 3.2 lit. a der Freizeitlärm-Richtlinie ergebende Höchstwert von 55 dB(A) nicht überschritten werden. Dies hat die Beigeladene durch geeignete Maßnahmen (z.B. die Ausrichtung der Lautsprecher) sicherzustellen. Die Beigeladene trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass die lärmintensivere Live-Band auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite des Schießstandes, zur Rur gerichtet, spielen wird. Im Hinblick auf die Einhaltung der Richtwerte haben die Beigeladene und der Antragsgegner im Rahmen des laufenden Verfahrens zudem vereinbart, vor Durchführung der fraglichen Veranstaltungen am Samstagnachmittag die Musikanlage mittels Messtechnik einzumessen. Die Beigeladene wird zudem, wie in den Vorjahren, laminierte Plakate anbringen, auf denen die Gäste des Schützenfestes noch einmal zur Beachtung und Einhaltung der Nachtruhe der Nachbarn angehalten werden. Jeweils eine Ansprechperson seitens der Beigeladenen und des Antragsgegners ist, insbesondere auch für Anwohner, die sich gestört fühlen, jederzeit erreichbar. Schließlich ist lediglich am Samstag, 22. Mai 2010, eine über 24.00 Uhr hinausgehende Musikveranstaltungen genehmigt (bis 1.00 Uhr). Die genehmigten Veranstaltungen werden nach 24.00 Uhr also überwiegend ohne Musik stattfinden und sich auf den - erfahrungsgemäß weniger lärmintensiven - Ausschank beschränken. Entgegen der Befürchtung der Antragsteller ist auch nicht davon auszugehen, dass die Veranstaltungen über die festgesetzten Zeiten hinaus andauern werden. Es ist vielmehr eher anzunehmen, dass die Beigeladene in ihrem eigenen Interesse - auch unter dem Eindruck dieses Verfahrens und in dem Wissen, dass die Einhaltung der festgesetzten Zeiten von den Antragstellern beobachtet werden wird - peinlich genau darauf achten wird, dass die Musikveranstaltungen am 22. Mai 2010 um 1.00 Uhr morgens und im Übrigen um 24.00 Uhr und die Veranstaltungen insgesamt am 22. und am 23. Mai 2010 um 3.00 Uhr morgens beendet sein werden. Dies wird vor Ort durch die Beigeladene und zusätzlich im Bereitschaftsdienst durch einen mit dem Sach- und Streitstand vertrauten und in die Messung von Lärmimmissionen eingewiesenen Mitarbeiter des Antragsgegners überwacht werden. Die Antragsteller befürchten auch zu Unrecht, dass die Lärmbelästigung nach Beendigung der Veranstaltungen durch den Abzug der Gäste unvermindert und stundenlang fortdauern wird. Hierfür gibt es weder hinreichende Anhaltspunkte noch einen allgemein gültigen Erfahrungssatz dieses Inhalts. Unzumutbare Belästigungen auch in diesem Zusammenhang haben die Antragsteller über ihren Prozessbevollmächtigten für die Vorjahre gerade verneint. Schließlich ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass die beiden fraglichen Abendveranstaltungen im Rahmen des streitgegenständlichen Schützenfestes seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie darstellen. Die zweifellos in den gesteckten zeitlichen Grenzen zu erwartenden nächtlichen Lärmbelästigungen treten daher nicht zu häufigen oder gar sich in engem zeitlichen Rahmen wiederholenden Ereignissen hinzu und machen so nicht über eine gewisse Dauer die volle Nachtruhe zunichte. Dass die mit der angefochtenen Ausnahmegenehmigung zugelassenen Lärmimmissionen eine solche Intensität erreichen werden, dass mit ernsthaften Gesundheitsschäden bei den in der Nachbarschaft wohnenden Antragstellern zu rechnen ist, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die im Jahr 2006 u.a. zwischen den Antragstellern und Vertretern der Dorfvereine getroffene Vereinbarung hinsichtlich der - damals bevorstehenden - Dorffeste führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, inwieweit von dieser Vereinbarung im Jahr 2010 überhaupt (noch) eine Bindungswirkung ausgeht, ist der Antragsgegner gesetzlich verpflichtet, in jedem Einzelfall eines neuen Genehmigungsantrages eine Abwägung der konkret betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen und unter Ausübung seines Ermessen eine Entscheidung zu treffen. Dass er hierbei durch die genannte Vereinbarung vom 8. Dezember 2006 gebunden sein könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Für eine vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchliche Antragstellung seitens der Beigeladenen fehlt es an Anhaltspunkten, zumal sie für ihren im Vergleich zu den Vorjahren abweichenden Antrag sachliche Gründe anführen kann. Die vom Antragsgegner demnach zu Recht festgesetzten Zeiten liegen schließlich auch im Rahmen dessen, was das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet, vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 -, NVwZ 1986, 64 (revisionsgerichtlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht - BverwG -, Urteil vom 03. März 1987 - 1 C 15.85 -, NVwZ 1987, 494), sowie Urteil vom 25. Juni 1987 - 21 A 1136/87 -, a.a.O. (revisionsgerichtlich bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 1987 - 1 B 124.87 -, NVwZ 1989, 755), und Urteil vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 -, NVwZ 1984, 531. Danach darf die Veranstaltungszeit einer vier Tage dauernden Festveranstaltung, die ohne entsprechende planungsrechtliche Grundlage auf einen von Wohnbebauung umgebenen Platz verlegt wird, im Durchschnitt nicht über 24 Uhr hinaus festgesetzt werden. Kann diese Zeit aus zwingenden Gründen an einzelnen Tagen nicht eingehalten werden, so ist dafür an den anderen Festtagen ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Das OVG NRW hat unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Grundsätze bei einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren dreitägigen Festveranstaltung die jeweils über 24 Uhr hinausreichende Veranstaltungszeit unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1987 - 21 A 1136/87 -, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Urteil vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 -, a.a.O. Die Kammer hat keine Bedenken, sich dieser Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 LImschG anzuschließen, zumal im vorliegenden Fall eine Überschreitung lediglich an zwei Veranstaltungstagen stattfinden soll, so im Ergebnis bereits: Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 04. Mai 1988 - 3 K 39/88 - und Beschluss vom 27. Juli 2000 - 6 L 719/00 - (beide unveröffentlicht). Nach Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls überwiegt damit vorliegend das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung der fraglichen Abendveranstaltungen in dem festgesetzten zeitlichen Rahmen. Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt keine offensichtlichen und relevanten Mängel erkennen. Nach alledem ist die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb eine von den Antragstellern noch zu erhebende Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Vor diesem Hintergrund muss das Individualinteresse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung zurückweichen und der gestellte Antrag erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Dadurch, dass sie keinen Antrag gestellt hat, ist sie kein Kostenrisiko eingegangen, § 154 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, ihr im Falle eines Obsiegens auch keine Kostenerstattung zuzubilligen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei wird der lediglich vorläufige Charakter der begehrten Entscheidung durch die Halbierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes angemessen berücksichtigt.