Beschluss
3 L 98/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0528.3L98.10.00
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Tenor
1. Die Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und CE entzogen wird. Der Antragsteller ist Berufskraftfahrer. Seit mehreren Jahren durchläuft er als ehemals Heroinabhängiger ein ärztlich begleitetes Substitutionsprogramm. Im Rahmen der Substitution nahm der Antragsteller zunächst Methadon und später die Medikamente Subutex und zuletzt Suboxone ein. Subutex und Suboxone enthalten jeweils den Wirkstoff Buprenorphin. Am 30. Juni 2009 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges an der BAB 000 in B. um 12:15 Uhr polizeilich kontrolliert. In Rahmen dieser Kontrolle stellten die Polizeibeamten körperliche Auffälligkeiten des Antragstellers fest (starre Pupillen, Hautverfärbungen) und protokollierten dies. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Antragsteller an, das Medikament Suboxone einzunehmen. Nach dem wissenschaftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. vom 23. September 2009 ergab die toxikologische Untersuchung der veranlassten Blutprobe, dass das um 13:49 Uhr entnommene Blut des Antragstellers einen Wert von 4,6 µg/L (= 4,6 ng/ml) THC und einen Wert von 112 µg/L (= 112 ng/ml) THC-COOH aufwies. Nach eigenen Angaben hatte der Antragsteller am Vorabend des 30. Juni 2009 anlässlich einer Feier Cannabis konsumiert. Bezugnehmend auf diesen Vorfall hörte der Antragsgegner den Antragsteller am 28. Januar 2010 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2010 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und CE sowie aller gesetzlich eingeschlossener Klassen, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,-- Euro auf, seinen Führerschein binnen sechs Tagen abzugeben. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei aufgrund der Einnahme von Ersatzstoffen (wie Suboxone) im Rahmen einer Substitutionstherapie und dem zeitlich zusammenfallenden Konsum von Cannabis während des Führens eines Kraftfahrzeuges nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet. Der Antragsteller hat am 16. März 2010 gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben (3 K 492/10) und im vorliegenden Verfahren zugleich Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung sei bereits formelhaft begründet und nicht auf den Einzelfall fokussiert. Es habe sich am Vorabend des 30. Juni 2009 um einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum gehandelt. Trotz der Substitutionstherapie sei er ausweislich eines Attestes seines Hausarztes fähig und geeignet, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten aus dem Jahre 2004 habe seine Eignung zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr auch als Heroinabhängiger letztendlich nicht verneint. Als Berufskraftfahrer sei er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Ferner sei es im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht als notwendig erachtet worden, ihm ein Fahrverbot aufzuerlegen, sondern lediglich ein Bußgeld verhängt worden. Jedenfalls hätte der Antragsgegner als milderes Mittel zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen müssen. Schließlich habe er ausweislicher zweier Haaranalysen vom 12. April und 26. Mai 2010 mindestens seit Mitte August 2009 keine Drogen mehr konsumiert. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen sowie an ihn den Führerschein herauszugeben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Begründung der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2010 ergänzend aus: Die Werte der toxikologischen Untersuchung des Blutes des Antragstellers wiesen auf einen akuten Cannabiskonsum im Zeitraum der Einnahme von Ersatzpräparaten während der Substitutionstherapie hin. Damit stehe die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers fest. Ferner sei bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut ein zeitnaher Cannabiskonsum mit entsprechender Beeinträchtigung der Kraftfahreignung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend schriftlich begründet, § 80 Abs. 3 VwGO. Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. Insbesondere hat der Antragsgegner in dem Passus seiner Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2010, der auf das öffentliche Interesse am Sofortvollzug eingeht, auf den hier vorliegenden Einzelfall der Einnahme von Ersatzstoffen für die Heroinsubstitution und den in Rede stehenden Cannabiskonsum abgestellt. Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist ein Kraftfahrer dann, wenn er als ehemals Heroinabhängiger eine Substitutionstherapie unter Einnahme von Medikamenten mit dem Wirkstoff Buprenorphin durchläuft, während der Therapielaufzeit einen Beigebrauch von Cannabis vornimmt und unter diesem Einfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 L 645/06 -, juris. Nach der gesetzlichen Anordnung des § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Dies gilt sogar unabhängig von der Frage, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt worden ist und wie häufig die Drogeneinnahme erfolgt ist. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Der Wirkstoff Buprenorphin, der in den Medikamenten Subutex und Suboxone enthalten ist, wird in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt. Bereits im Fall der bloßen Einnahme von Substanzen, die - wie Buprenorphin - die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussen und unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wird die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausgeschlossen. vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 L 645/06 -, juris, Randnummer (Rn.) 8. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln - mit Ausnahme von Cannabis - muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Nds.), Beschluss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, Blutalkohol Vol. 40 (2003), 327 ff.; Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 -. Derjenige, der sich als Heroinabhängiger einer Substitutionstherapie unterzieht, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen, vgl. hierzu: Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2003, Kapitel 3.11.1, Seite 107 f. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol und Cannabis, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 L 645/06 -, juris, Rn. 14 unter Hinweis auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Seite 108. Der Antragsteller hat mit dem Hinweis, dass er als Heroinabhängiger seit mehreren Jahren eine Substitutionsbehandlung mit regelmäßigen Drogenscreenings durchlaufe und ein medizinisch-psychologisches Gutachten aus dem Jahre 2004 seine Eignung zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr auch als Heroinabhängiger letztendlich nicht verneint habe, keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise zu einem Absehen von der Regelbewertung nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV führen könnten: Denn der Antragsteller hat am Vorabend des 30. Juni 2009 eindeutig einen Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, nämlich Cannabis, während seiner laufenden Substitutionsbehandlung mit dem Medikament Suboxone (das den Wirkstoff Buprenorphin enthält) vorgenommen. Unter diesem Einfluss hat er am 30. Juni 2009 um 12:15 Uhr in B. ein Kraftfahrzeug geführt. Dieser Befund wird neben dem Ergebnis der toxikologischen Untersuchung des dem Antragsteller am 30. Juni entnommenen Blutes auch durch die ärztlich dokumentierten Ergebnisse der Urinuntersuchungen vom 4. und 25. Juli 2009 seines überwachenden Facharztes, Dr. G. in B. , untermauert. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass es sich nur um einen einmaligen Konsum von Cannabis gehandelt habe, der seine Fahreignung noch nicht ausschließe: Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme seines Therapiearztes Dr. G. vom 25. Februar 2010 musste dem Antragsteller als Substitutionspatient klar sein, dass seine Kraftfahreignung im Falle des (auch nur einmaligen) Beigebrauchs von anderen psychoaktiven Substanzen wie Cannabis sofort entfiele. Auch die Haaranalysen vom 12. April und 26. Mai 2010 bieten insoweit keine anderen Anhaltspunkte für eine im Hinblick auf die Fahreignung ausnahmsweise noch positive Beurteilung, da mit den Analysen eine mehr als einjährige vollständige Abstinenz von Cannabis, vgl. zu diesem Erfordernis: Verwaltungsgericht Aachen, a.a.O., nicht nachgewiesen werden konnte. Zudem konnte in beiden Haaranalysen der seltene bzw. gelegentliche Cannabiskonsum durch den Antragsteller nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Abgesehen davon muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum schon für sich genommen eine hinreichende Grundlage für die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung darstellt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beide Voraussetzungen sind in der Person des Antragstellers bereits erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Zwar hat der Antragsteller zu seinen Konsumgewohnheiten bei der polizeilichen Vernehmung keine Angaben gemacht und im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angegeben, der Konsum am Abend des 29. Juni 2009 sei einmalig gewesen. Unabhängig davon kann aber aufgrund des durch das wissenschaftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. vom 23. September 2009 festgestellten Wertes von 112 µg/l (= 112 ng/ml) THC-COOH davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Zeitraum der Verkehrskontrolle am 30. Juni 2009 jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dieser Wert übersteigt den nach Erlasslage in Nordrhein-Westfalen für die Annahme eines gelegentlichen Konsums geltenden Grenzwert von mindestens 5,0 ng/ml THC-COOH deutlich, vgl. Ziffer 6.4.1 des auf wissenschaftlicher Grundlage erstellten Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21-03/2.1). Die in dem Erlass genannten "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten können zwar nicht ohne weiteres auch für Ergebnisse von Blutproben herangezogen werden, die unmittelbar nach einer polizeilichen Kontrolle erfolgt sind, da der Proband nicht die Möglichkeit hatte, einige Tage drogenfrei zu bleiben. Jedenfalls ist aber ab einem THC-COOH-Wert von über 100 ng/ml ein einmaliger bzw. experimenteller Konsum auszuschließen. Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 10 K 2124/06 -, juris, Rn. 11. Das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist durch die Fahrt vom 30. Juni 2009 gegen 12:15 Uhr belegt. Es ist allgemein anerkannt, dass der akute, durch den Nachweis der psychoaktiven Substanz THC im Serum belegte Genuss von Cannabis Beeinträchtigungen der für die Fahreignung wichtigen Faktoren, wie Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Psychomotorik, hervorruft und zu Leistungseinschränkungen im Bereich der Koordination, der Fähigkeit, seltene Signale bei einer ereignisarmen oder langweiligen Aufgabe zu entdecken und zu beantworten, und des Vorgangs des Auffassens und des Erkennens eines Gegenstandes führt. Vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 10. Mai 2004 - 10 S 427/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Von einer erheblichen Risikoerhöhung ist bereits dann auszugehen, wenn der Fahrzeugführer mehr als 1 ng/ml THC im Blut aufweist und zusätzlich an seinem Körper cannabisbedingte Beeinträchtigungen festgestellt und protokolliert werden, vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03 -, juris. Ausweislich seiner eigenen Angaben hat der Antragsteller am Vorabend Cannabis konsumiert. Im um 13:49 Uhr entnommenen Blut des Antragstellers wurde von den Gutachtern ein Wert von 4,6 µg/L (= 4,6 ng/ml) THC festgestellt. Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertung der Gutachter befand sich der Antragsteller zum Blutentnahmezeitpunkt damit unter dem akuten Einfluss von Cannabis. Überdies protokollierten die Polizeibeamten bei ihrer Kontrolle, dass die Pupillen des Antragstellers starr waren, was als cannabisbedingte Beeinträchtigung zu werten ist. Aufgrund des beim Antragsteller ermittelten THC-Wertes von 4,6 µg/l (= 4,6 ng/ml) und der dokumentierten cannabisbedingten Beeinträchtigungen lag am 30. Juni 2009 gegen 12:15 Uhr eine "Rauschfahrt" vor. Damit steht fest, dass der Antragsteller nicht zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann, wobei bereits eine "Rauschfahrt" ausreicht, um von fehlendem Trennungsvermögen ausgehen zu können. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2004, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2003, a.a.O. Sind demnach in der Person des Antragstellers einerseits die Entziehungsvoraussetzungen, nämlich die Einnahme des Wirkstoffs Buprenorphin unter zeitgleichem Beigebrauch von Cannabis nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sowie andererseits der gelegentliche Cannabiskonsum und fehlendes Trennungsvermögen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt, so ist - wegen des Fehlens atypischer Umstände - die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FeV rechtlich zwingend. Insoweit ist für die vom Antragsteller als milderes Mittel geforderte erneute medizinisch-psychologische Untersuchung kein Raum. Der Umstand, dass der Antragsteller weder vor noch nach dem Vorfall vom 30. Juni 2009 einschlägig aufgefallen ist, kann bei einer weiteren Interessenabwägung die Aussetzung der Vollziehung nicht rechtfertigen. Denn die Fahreignung lässt sich nicht schon aus einer zeitweise unauffälligen Fahrleistung ableiten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juli 1989 - 10 S 1595/89 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1990, 126. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann nicht festgestellt werden. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch (im Einzelfall durchaus gravierende) Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm unter anderem in beruflicher Hinsicht entstehen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, im Internet abrufbar unter www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris. Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller im Rahmen des Bußgeldverfahrens nicht mit einem Fahrverbot, sondern mit einem erhöhten Bußgeld belegt wurde. Mit dem Fahrverbot bzw. mit der Verhängung eines erhöhten Bußgeldes wird nicht über die Eignung des Betroffenen befunden, ein Fahrzeug im Straßenverkehr künftig sicher zu führen. Es handelt sich vielmehr um eine mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit verbundene erzieherische Nebenfolge. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der sich aus Art. 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ergebenden staatlichen Schutzpflicht für die im Straßenverkehr durch eine Fahrt unter Drogeneinfluss bedrohten Rechtsgüter Leib und Leben, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht an die Feststellungen und Wertungen aus dem Bußgeldverfahren gebunden, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. November 2007 - 3 So 147/06 -, Deutsches Autorecht 2008, 224 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 19 B 862/04 -, juris. Insgesamt ist ernstlich zu befürchten, dass der Antragsteller vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung deutlich. Nach dem Vorgesagten besteht auch für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache kein Anspruch auf Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller aus dem Gesichtspunkt der Vollzugsfolgenbeseitigung i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren, das ein Berufskraftfahrer wegen Entziehung seiner beruflich genutzten Fahrerlaubnis führt, der Streitwert in Fahrerlaubnissachen, d.h. vorliegend der Auffangwert, zu verdoppeln. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris. Wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird hiervon die Hälfte des Betrages - also 5.000,-- EUR - als Streitwert festgesetzt.