Beschluss
16 B 1538/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1006.16B1538.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 6.250 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf die sich die Überprüfung durch den Senat beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), benennt keine Gesichtspunkte, aus denen sich eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung ergeben könnte. 3 Der Einwand des Antragstellers, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner genüge "gerade wegen des vorliegenden Sachverhalts" nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, geht fehl. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird schon dann genügt, wenn die Begründung wie hier hinreichend deutlich erkennen lässt, dass angesichts der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ist. Im Hinblick auf die festgestellte Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bedurfte es keiner weitergehenden Begründung. 4 Die Annahme des Antragstellers, aufgrund eines einzigen Vorfalles und ohne ärztliches Gutachten könne ihm nicht die Fähigkeit abgesprochen werden, zwischen dem Rauschmittelkonsum - hier Cannabis - und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Es entspricht vielmehr den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere der Nr. 9.9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, und der ständigen Praxis des Senats, dass bereits nach einer Rauschfahrt nicht mehr von der Trennung zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme ausgegangen werden kann. Geringere Anforderungen ließen angesichts der beschränkten Verkehrskontrolldichte und der daher anzunehmenden hohen Dunkelziffer einschlägiger Verstöße die berechtigten Schutzbedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer außer acht. Hinzu kommt, dass es der Antragsteller selbst in der Hand hat, nachfolgend die Wiedergewinnung seiner Fahreignung nachzuweisen. 5 Derzeit kann indessen auch von einem solchen Nachweis nicht ausgegangen werden. Insoweit genügt nicht die durch ein labormedizinisches Gutachten vermittelte Überzeugung, dass der Antragsteller in den zwei bis drei Monaten nach der Rauschfahrt keine Drogen mehr konsumiert hat. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt vielmehr den Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) oder jedenfalls bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinnehmbares Konsummuster - Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust - einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist mit einem Drogenverzicht von wenigen Monaten allein nicht nachgewiesen. Zusätzlich ist jedenfalls bei einer solchen relativ kurzen Zeitspanne der Rauschmittelabstinenz der Nachweis eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels zu führen, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass der Antragsteller auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder zumindest ein im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hinnehmbares Konsumverhalten an den Tag legt. Die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine derartige nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, ist aber grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 16 B 643/06 -; Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien, 2. Auflage 2005, S. 188 bis 194. 7 Der Antragsteller macht schließlich auch ohne Erfolg die Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung auf seine Berufstätigkeit bzw. den Erhalt seines Arbeitsplatzes geltend. Bei einer aufgrund konkreter Umstände erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber auch schon bei einem naheliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit muss wegen der unkalkulierbaren Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer dem privaten Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr übergeordnet werden, auch wenn dem Betroffenen infolge der sofort vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle droht. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357, im Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG. Nach ständiger Senatspraxis sind bei fahrerlaubnisrechtlichen Hauptsacheverfahren, ausgehend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG etwa für Fahrerlaubnisse der Klasse B, jeweils Aufschläge um 50% des Auffangwertes vorzunehmen, wenn wesentliche Erweiterungen der Fahrerlaubnis vorliegen, insbesondere wie hier die Fahrerlaubnisklassen A und CE (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 16 E 78/05 -, m.w.N.). Zusammen mit der weiteren Erhöhung um den halben Auffangwert wegen der beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis ist demzufolge in einem Hauptsacheverfahren der zweieinhalbfache Auffangwert anzusetzen, also 12.500 Euro. Von diesem Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des hier angestrebten Rechtsschutzes die Hälfte festzusetzen. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11