OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2268/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0607.5K2268.09.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) für den Besuch der 11. Klasse einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin besucht die 11. Klasse der Städtischen Gesamtschule B. -C. . Sie wohnt in der U. Straße 0 in B. und führt dort einen eigenen Haushalt. Ihre leiblichen Eltern sind verheiratet und wohnen gemeinsam mit den vier Geschwistern der Klägerin, von denen zwei geistig behindert sind, ebenfalls in B. in der T.------straße . Unter dem 23. September 2009 beantragte die Klägerin, ihr für den Besuch der Städtischen Gesamtschule B. -C. Ausbildungsförderung zu gewähren. Sie wies darauf hin, dass sie Leistungen nach §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - beziehe. Eine Nachfrage des Amtes für Ausbildungsförderung beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule ergab, dass das Sorgerecht vor der Volljährigkeit der Klägerin bei den leiblichen Eltern verblieben war. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 16. November 2009 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG. Nach dieser Vorschrift könne Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei (§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), er einen eigenen Haushalt führe und verheiratet sei oder gewesen sei (§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BAföG) oder er einen eigenen Haushalt führe und mit mindestens einem Kind zusammenlebe (§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 BAföG). Diese Voraussetzungen erfülle die ledige und kinderlose Klägerin, die die Städtische Gesamtschule B. -C. vom Wohnort ihrer Eltern aus in angemessener Zeit erreichen könne, nicht. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie in der Folgezeit vorgetragen hat, dass sie in der Zeit vom 3. Dezember 2006 bis zum 15. November 2009 aufgrund familiärer Konflikte nicht bei ihren Eltern, sondern in der Mädchenwohngruppe des Zentrums für soziale Arbeit in C1. gewohnt habe. Derzeit lebe sie aufgrund der nach wie vor bestehenden familiären Schwierigkeiten in einer eigenen Wohnung. Die Klägerin hat zur Plausibilisierung ihrer derzeitigen familiären und gesundheitlichen Situation u.a. eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Frau Professor Dr. med. I. -E. vom 16. Februar 2010 zur Gerichtsakte gereicht, die auszugsweise wie folgt lautet: "D. leidet an einer chronifizierten Anorexia nervosa mit depressiver Störung, die weiterhin einer jugendpsychiatrischen Behandlung bedarf. Trotz intensiver ambulanter Behandlung besteht derzeit noch ein hohes Rückfallrisiko. Die junge Frau besucht derzeit mit sehr guten Leistungen die 11. Klasse der Gesamtschule in B. -C. . Sie hatte im November 2007 aus eigenem Antrieb die Familie verlassen und war vom Jugendamt in Verbindung mit § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden und hatte bis zu ihrem 18. Geburtstag in einer Wohngruppe der Jugendhilfe gelebt. Die Kindseltern schienen seinerzeit nicht ausreichend in der Lage, sich adäquat um ihre Tochter zu kümmern. Eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ist angesichts des damit verbundenen Rückfallrisikos kontraindiziert. Angesichts der Gesamtsituation ist die Fortsetzung der Schullaufbahn mit dem Ziel Abitur angesichts der aktuellen Leistungen unbedingt zu befürworten, nicht nur zur Unterstützung der weiteren Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, sondern auch im Hinblick auf die langfristigen Auswirkungen für den Arbeitsmarkt. ..." Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. November 2009 zu verpflichten, ihr für den Besuch der Städtischen Gesamtschule B. -C. für die Zeit von Oktober 2009 bis Juli 2010 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass nach Ziffer 2.1a.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) die Ausbildungsstätte als von der Elternwohnung erreichbar gelte, wenn der Auszubildende - wie die Klägerin in der Zeit von Dezember 2006 bis November 2009 - nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht sei, obwohl seinen Eltern das Sorgerecht zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2009 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Städtischen Gesamtschule B. -C. im Schuljahr 2009/2010. Nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten, zu denen auch die Gesamtschule B. -C. gehört, nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist. Nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates beschließen, dass über § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Ausgehend davon steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Von der Wohnung ihrer Eltern aus ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, die Städtische Gesamtschule B. -C. , unstreitig in angemessener Zeit erreichbar. Der Umstand, dass der Klägerin - aus ihrer Sicht - aus schwerwiegenden sozialen Gründen eine Rückkehr in die Wohnung der Eltern nicht zumutbar ist, kann nach der bestehenden Gesetzeslage im Ausbildungsförderungsrecht nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Dem liegen die folgenden Überlegungen zugrunde: Der weder in § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG noch in einer anderen Norm des Ausbildungsförderungsrechts näher bestimmte Begriff der "elterlichen Wohnung" ist nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung zu definieren. Das Gesetz knüpft als Ausgangspunkt für die hier in Streit stehende Regelung an den typischen Lebenssachverhalt an, dass die Eltern ihren Kindern regelmäßig in den Räumen Unterkunft gewähren, die ihnen selbst als Wohnung zur Verfügung stehen. Unter dem Begriff der Wohnung der Eltern im Ausbildungsförderungsrecht sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. z.B. das Urteil vom 6. Februar 1974 - V C 22.73 -, FamRZ 1974, 331, der die Kammer folgt, grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern (nach Eintritt der Volljährigkeit) noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Erhöhte Förderungsleistungen sollen nur dann erbracht werden, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Andere, z.B., soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, in einem vergleichbaren Fall Folgendes zur Rechtslage ausgeführt: ‚Die Frage, ob Schüler auch dann auf die Wohnung der Eltern/des Elternteils sollen verwiesen werden können, wenn diese unzumutbar ist, etwa weil ein Elternteil durch sein Verhalten eine tiefgreifende, dauerhafte Störung der Eltern-Kind-Beziehung herbeigeführt hat, war Gegenstand der Beratungen zum 11. BAföGÄndG. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat gefordert, eine entsprechende Ergänzung des § 12 BAföG vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 14). Dem trat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (a.a.O., S. 16) jedoch entgegen: Die Bundesregierung widerspricht dem Vorschlag des Bundesrates, die Schülerförderung bei auswärtiger Unterbringung auf die Fälle gestörter Eltern-Kind-Beziehungen auszuweiten. Sie betrachtet die Förderung der Schüler auch insoweit als Angelegenheit der Länder; Bundesrecht steht einer entsprechenden Regelung in den landesrechtlichen Förderungsbestimmungen nicht entgegen. ... Unabhängig davon ist die Bundesregierung der Aufassung, dass die Frage einer Anerkennung von sozialen Gründen als Rechtfertigung für eine auswärtige Unterbringung nur Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung sein kann und nicht durch die isolierte Vorweglösung von Einzelfällen präjudiziert werden darf. Eine generelle Berücksichtigung sozialer Tatbestände im BAföG würde hierbei zu erheblichen Mehrkosten führen. Eingefügt wurde schließlich die in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Eine solche Verordnung ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erlassen worden. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts S. 10 des angefochtenen Urteils, aus der Entstehungsgeschichte sei "nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Wohnung der Eltern" in der Auslegung, die dieser in der damaligen Rechtsprechung des BVerwG gefunden hatte, ... festschreiben und die Förderung von Schülern in dieser Weise, vorbehaltlich einer Rechtsverordnung, beschränken wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber überlassen wollte, die Förderungsmöglichkeit gegenüber einer restriktiven Auslegung der Norm in Zukunft (nach Erlass des 11. ÄndG am 21.6.1988 ...) in den in der Ermächtigung genannten Fällen zu gewähren, ohne eine dort genannten Gründe berücksichtigende Interpretation zu wollen", gibt es keinen Anhalt. Vielmehr ist das Gegenteil zutreffend: Die Bundesregierung hat einen Ergänzungsvorschlag des Bundesrates, die Schülerförderung bei auswärtiger Unterbringung auf die Fälle gestörter Eltern-Kind-Beziehungen auszuweiten, widersprochen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist lediglich die erwähnte Verordnungsermächtigung aufgenommen worden (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/2160 - Bericht des federführenden Ausschusses für Bildung und Wissenschaft -, S. 5), von der bislang allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/2222 - Bericht des Haushaltsausschusses -). Bei dieser Sachlage geht es nicht an, im Wege einer "Interpretation" (VG-Urt., S. 10) die Berücksichtigung auch sozialer Gründe als Rechtfertigung für eine auswärtige Unterbringung in den Begriff "Wohnung der Eltern" hineinzulesen. Die angesprochenen Gründe sollen vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 1 a BAföG und der dargestellten Entstehungsgeschichte erst dann berücksichtigt werden können, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen worden ist. In Übereinstimmung mit der dargestellten Gesetzeslage ist deshalb in Tz. 2.1a.7 BAföGVwV 2001 bestimmt: Ist der Auszubildende nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht, obwohl seine Eltern/einem Elternteil das Sorgerecht zusteht und von deren/dessen Wohnung aus die Ausbildungsstätte zu erreichen ist, gilt die Ausbildungsstätte als von der Elternwohnung aus erreichbar; Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.' Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an, vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670 ff. Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, das die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorlägen, weil ihr eine Verweisung auf die Wohnung ihrer Eltern angesichts der bestehenden familiären Probleme nicht zugemutet werden könne. Können nach alledem der Klägerin Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht gewährt werden, so ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 15. November 1979 - V C 65.77 -, FamRZ 1980, 506 ff., ausgeführt, sofern aus ausbildungsfremden Gründen der Auszubildende nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen könne, sei Abhilfe z.B. durch Maßnahmen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz - nunmehr: nach dem SGB VIII - zu schaffen. Solche Leistungen sind hier gewährt worden. Während des Aufenthalts der Klägerin in der Mädchenwohngruppe des Jugendhilfezentrums C1. erhielt diese Leistungen gemäß §§ 27 ff. SGB VIII. Sollten Hilfen nach dem SGB VIII nach der Beendigung des Aufenthalts in der Mädchenwohngruppe und dem Beziehen einer eigenen Wohnung nicht mehr gewährt werden können, kommen jedenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - in Betracht. Zwar bestimmt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Doch findet Abs. 5 keine Anwendung auf Auszubildende, die - wie die Klägerin - aufgrund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II). Für sie kommt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gemäß §§ 19, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II nach den allgemeinen Voraussetzungen in Betracht, also nicht nur in Fällen besonderer Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, vgl. hierzu ausführlich: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2006 - L 9 AS 16/06 ER -, zitiert nach juris; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08-, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, a.a.O., zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II, nämlich § 26 BSHG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.