Beschluss
4 LB 317/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Soziale Gründe, die eine Rückkehr zu den Eltern unzumutbar machen, berechtigen nur dann zu BAföG-Leistungen für auswärtige Unterbringung, wenn die Bundesregierung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat.
• Solange keine Verordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG vorliegt, ist auf die abstrakte Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern abzustellen.
• Die besondere Lebenssituation einer Auszubildenden (dauerhaftes Wegziehen, familiäre Konflikte, psychotherapeutische Behandlung) begründet keinen Anspruch auf höhere BAföG-Leistungen, wenn von der Elternwohnung eine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung sozialer Gründe ohne Verordnung: Kein Anspruch auf höhere BAföG-Leistungen • Soziale Gründe, die eine Rückkehr zu den Eltern unzumutbar machen, berechtigen nur dann zu BAföG-Leistungen für auswärtige Unterbringung, wenn die Bundesregierung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat. • Solange keine Verordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG vorliegt, ist auf die abstrakte Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern abzustellen. • Die besondere Lebenssituation einer Auszubildenden (dauerhaftes Wegziehen, familiäre Konflikte, psychotherapeutische Behandlung) begründet keinen Anspruch auf höhere BAföG-Leistungen, wenn von der Elternwohnung eine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. Die Klägerin, 1988 geboren, zog bereits mit 13 Jahren aus dem Elternhaus aus und lebte seitdem bei Verwandten bzw. bei ihrer Tante in E. 2004–2006 besuchte sie eine berufsbildende Schule in E. und beantragte BAföG; zunächst wurden ihr höhere Leistungen gewährt. Für den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juni 2006 setzte der Beklagte die Leistung auf einen geringeren Betrag herab und forderte Überzahlungen zurück, da die Voraussetzungen für auswärtige Unterbringung nicht erfüllt seien. Die Klägerin machte geltend, eine Rückkehr zu den Eltern sei wegen schwerwiegender familiärer Konflikte und Traumatisierung unzumutbar; sie legte ein psychotherapeutisches Attest vor. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht und zahlte höhere Leistungen; das OVG hat die Berufung des Beklagten zugelassen. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 a BAföG; Satz 1 knüpft die Förderung an Nichtwohnen bei den Eltern und daran, dass von der Elternwohnung aus keine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. • Satz 2 von § 2 Abs. 1 a BAföG enthält eine Ermächtigung der Bundesregierung, soziale Gründe als Rechtfertigung für auswärtige Unterbringung per Rechtsverordnung zu regeln; eine solche Verordnung wurde bisher nicht erlassen. • Aus der Gesetzesmaterialien und dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung sozialer Gründe nicht durch Auslegung ermöglichen wollte, sondern deren Regelung dem Verordnungsgeber vorbehalten hat; die Bundesregierung hat den Vorschlag, soziale Gründe zu berücksichtigen, abgelehnt. • Die Rechtsprechung des BVerwG zur "Wohnung der Eltern" bedeutet nicht, dass soziale Gründe ohne Verordnung in diesen Begriff hineingelesen werden dürfen. • Somit ist für die Förderungsfrage maßgeblich, ob von der Wohnung der Eltern eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist; die Verwaltungsakten ergaben, dass die Berufsbildenden Schulen III in C. von der Elternwohnung aus in angemessener Zeit erreichbar sind. • Die persönlichen und sozialen Umstände der Klägerin (dauerhafte Trennung vom Elternhaus, psychische Belastung, Unzumutbarkeit einer Rückkehr) rechtfertigen ohne die gesetzliche Verordnung keine Zuerkennung höherer BAföG-Leistungen. • Hinweise auf alternative Sozialleistungen (SGB II/SGB XII) greifen nicht durch, weil die einschlägigen Ausschlusstatbestände und Anknüpfungen im Sozialrecht eine unmittelbare Anspruchsberechtigung auf BAföG nicht begründen, wenn § 2 Abs. 1 a BAföG die Leistung ausschließt. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit aufzuheben, als es dem Beklagten auferlegte, der Klägerin für August 2005 bis Juni 2006 BAföG in der höheren Höhe zu gewähren. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte höhere Ausbildungsförderung, weil nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 a BAföG soziale Gründe nur durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung berücksichtigt werden können, die bisher nicht erlassen wurde. Maßgeblich ist daher, dass von der Wohnung der Eltern eine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist; dies ist hier der Fall. Die Rückforderung durch den Beklagten war damit zulässig und die bereits erfolgte Herabsetzung der Leistungen bleibt rechtmäßig.