Beschluss
6 L 311/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0804.6L311.10.00
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Tenor
1. Frau A, wohnhaft: xxx, wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Frau A, wohnhaft: xxx, wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Frau A. wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 31. Juli 2010 angeordnet worden sind, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 3. Das Gericht legt den zu bescheidenden Eilantrag dahingehend aus, dass der Antragsteller sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen die mündlich verfügte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 31. Juli 2010 und die insoweit ergangene Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach der mündlichen Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nicht – wie beabsichtigt und in der „Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt“ dokumentiert – eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung, sondern unter Verwendung des falschen Vordrucks eine erneute Verfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgehändigt hat, berührt die Wirksamkeit der zuvor mündlich ausgesprochenen Verfügung nicht, sondern ist rechtlich unerheblich, weil offensichtlich ein nicht gewolltes Versehen. Der somit sinngemäß gestellte Eilantrag ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Polizeiverfügung vom 31. Juli 2010 über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a PolG NRW. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Davon ausgehend durfte der Antragsgegner die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot sowohl auf die Erstwohnung und die Zweitwohnung der Beigeladenen als auch auf deren Arbeitsstätte erstrecken. Der Wohnungsbegriff umfasst nach der Definition des § 41 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW nämlich neben den eigentlichen Wohn- und Nebenräumen auch Arbeits-, Betriebs oder Geschäftsräume. Entsprechendes gilt im Rahmen des § 34 a PolG NRW ‑ vgl. hierzu und zum Folgenden Kammerbeschluss vom 16. Februar 2007 – 6 L 59/07 ‑ m.w.N. ‑ mit der Folge, dass die Schutzmaßnahmen nach § 34 a PolG NRW auch auf die Geschäftsräume der Beigeladenen erstreckt werden durften. Die weitere Frage, ob die von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten angenommene Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der Beigeladenen tatsächlich vorliegt, lässt sich mit den Mitteln des lediglich auf eine summarische Prüfung ausgelegten Eilverfahrens hier nicht feststellen. Angesichts der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Angaben der Polizeibeamten über die Polizeieinsätze und der vor Ort getroffenen Feststellungen, insbesondere der aktenkundigen Beleidigungen und Bedrohungen der Beigeladenen durch den Antragsteller, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die angefochtene Polizeiverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Erfolgsaussichten müssen derzeit vielmehr als offen bezeichnet werden. Die angeordneten Maßnahmen sind insbesondere nicht rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot verfügt hat, um die Beigeladene davor zu schützen, vom Antragsteller immer wieder psychisch unter Druck gesetzt zu werden. Auch eine psychische Beeinträchtigung kann eine Gefahr für den "Leib" im Sinne des § 34 a PolG NRW der gefährdeten Person begründen. Nach dem zivilrechtlichen Verständnis des Begriffs der "Gesundheitsverletzung" im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB fallen darunter auch Gesundheitsverletzungen, die durch psychische Einwirkungen hervorgerufen werden. Mit Blick darauf ist eine polizeiliche Gefahr im Sinne des § 34 a PolG NRW auch bei schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen und Angstzuständen der gefährdeten Person anzunehmen. Vgl. hierzu: Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Nomos Universitätsschriften Recht Band 473, ISBN 3-8329-1875-2, 1. Auflage 2006, S. 66 ff. Hiervon ausgehend war der Antragsgegner ‑ ausgehend von seiner Einschätzung, dass der Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit erheblich psychisch unter Druck gesetzt und sie dadurch zu einer Straftat genötigt und schwerwiegend geängstigt hat ‑ grundsätzlich berechtigt, gegen den Antragsteller eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot auszusprechen, um die Beigeladene vor weiterem erheblichen Druck zu schützen. Eine somit nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vor diesem Hintergrund daher unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses hinsichtlich der Polizeiverfügung. Im Rahmen dieser Interessen-abwägung muss die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. In diese Abwägung sind auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich bis zur Wohnungsverweisung seine persönliche Habe befand, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Die gewählte Frist ist jedoch so bemessen, dass nicht von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden kann, der Antragsteller werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller Gebrauch gemacht. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich für die Beigeladene unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer und betreffen nicht nur die Beigeladene, sondern auch deren Kinder. Außerdem besteht bei summarischer Prüfung im Fall der Stattgabe des Antrags die Gefahr, dass das Hausrecht der Beigeladenen gebrochen wird. Dies gilt auch für die von der Beigeladenen und ihren Kindern bewohnte Wohnung. Bei seiner Anhörung durch die am 31. Juli 2010 handelnden Polizeibeamten hat der Antragsteller eingeräumt, dass die Beigeladene ihn aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen. Er sei lediglich deswegen nicht gegangen, weil er nicht gewusst habe, wohin er gehen solle. Einen Schlüssel für die Wohnung besaß der Antragsteller nicht. Dies alles spricht dafür, dass er ein Recht zum Aufenthalt in der Wohnung nicht besitzt. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, ihm durch die beantragte Aussetzungsentscheidung ein Recht zum Aufenthalt in der Wohnung zu verschaffen. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer - noch zu erhebenden - Klage muss daher zurücktreten. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AGVwGO NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich selbst mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche entstanden sein, selbst trägt. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.