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Beschluss

6 L 70/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0228.6L70.12.00
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Tenor

1. Frau X. , S.------straße , in B. , wird zum Verfahren beigeladen.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Frau X. , S.------straße , in B. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: 1. Frau X. , S.------straße, in B, wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 24. Februar 2012 angeordnet worden ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. 2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen das am 24. Februar 2012 mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Rückkehrverbot wiederher-zustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Ausgehend hiervon fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Ob die von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten angenommene Gefahr für Leib und Leben der Beigeladenen tatsächlich vorliegt, lässt sich mit den Mitteln des lediglich auf eine summarische Prüfung ausgelegten Eilverfahrens hier nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Angesichts des Inhalts der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Strafanzeige sowie der von den eingesetzten Polizeibeamten am 24. Februar 2012 vor Ort getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch feststellen, dass das angefochtene Rückkehrverbot jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist, sondern eher alles dafür spricht, dass es rechtmäßig ist. Die Erfolgsaussichten einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage müssen deshalb derzeit als gering bezeichnet werden. Zwar hat der Antragsteller ausdrücklich bestritten, die Beigeladene geschlagen, bedroht und in der Wohnung festgehalten zu haben. Gleichwohl sprechen für die Richtigkeit der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Beigeladenen im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW und damit für die Berechtigung, zu ihrem Schutz gegen den Antragsteller ein Rückkehrverbot auszusprechen, insbesondere die eigenen Angaben der Beigeladenen, die sie unmittelbar nach Eintreffen der Polizeibeamten diesen gegenüber gemacht hat. Danach sei es zwischen ihr und dem Antragsteller, der unmittelbar nach Heiligabend 2011 bei ihr eingezogen sei, seit Anfang Februar 2012 ständig zu Streitereien und gewaltsamen Übergriffen gekommen. In deren Verlauf habe der Antragsteller der Beigeladenen mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und ihr heftig an den Haaren gezogen. Einmal habe er ihr sogar ein Messer an den Hals gehalten und ihr gedroht, sie umzubringen. Seitdem habe er sie zunehmend nicht mehr aus der Wohnung gelassen und in diesem Zusammenhang auch die Wohnungsklingel absichtlich so beschädigt, dass sie nicht mehr funktionierte. Er habe ihr an den Haaren gezogen, sobald sie die Wohnung habe verlassen wollen. Sie sei geschlagen, bedroht und am Weggehen gehindert worden. Ihre Aufforderungen, seinerseits die Wohnung zu verlassen, habe der Antragsteller ignoriert. Nachdem der Antragsteller die Beigeladene am 24. Februar 2012 nach längerer Zeit erstmals wieder aus der Wohnung gelassen habe, damit sie Bargeld beschaffe, habe sie die Polizei informiert und um Hilfe gebeten. Die vorstehend wiedergegebenen Angaben der Beigeladenen sind von den eingesetzten Polizeibeamten als glaubhaft bewertet worden. Nach ihren Feststellungen habe die Beigeladene beim Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort einen weinerlichen und verstörten Eindruck gemacht und große Angst vor dem Antragsteller gezeigt. Dass der Antragsteller die Angaben bestreitet und die Beigeladene inzwischen ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Kopie eines an den Antragsteller gerichteten und dem äußeren Anschein nach von ihr verfassten Briefes angibt, doch nicht geschlagen und eingesperrt worden zu sein, ohne allerdings den Widerspruch zu ihren früheren Angaben auch nur ansatzweise aufzulösen, führt allenfalls dazu, dass die Erfolgsaussichten eines möglichen Hauptsacheverfahrens derzeit als offen anzusehen sind, weil die genauen Umstände der Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen mit den Mitteln dieses Eilverfahrens nicht aufzuklären sind. Das Einverständnis der Beigeladenen mit einer Rückkehr des Antragstellers führt hingegen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Gefahrenprognose. Denn es steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene zwar Inhaberin des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich - in gewissem Rahmen - selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 - 6 L 545/11 - (veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank, im Internet abrufbar unter http://www.nrwe.de) und vom 2. Februar 2011 - 6 L 36/11 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie zuletzt Beschluss vom 6. Januar 2012 - 6 L 3/12 -. Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht rechtswidrig, soweit der Antragsgegner das Rückkehrverbot auch verfügt hat, um die Beigeladene davor zu schützen, vom Antragsteller weiter psychisch unter Druck gesetzt zu werden. Auch eine psychische Beeinträchtigung kann eine Gefahr für den "Leib" im Sinne des § 34 a PolG NRW der gefährdeten Person begründen. Nach dem zivilrechtlichen Verständnis des Begriffs der "Gesundheitsverletzung" im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB fallen darunter auch Gesundheitsverletzungen, die durch psychische Einwirkungen hervorgerufen werden. Mit Blick darauf ist eine polizeiliche Gefahr im Sinne des § 34 a PolG NRW auch bei schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen und Angstzuständen der gefährdeten Person anzunehmen, vgl. hierzu: Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Nomos Universitätsschriften Recht Band 473, 1. Auflage 2006, S. 66 ff. Danach war der Antragsgegner - ausgehend von seiner Einschätzung, dass der Antragsteller die Beigeladene in den vergangenen Wochen nicht nur geschlagen, sondern auch psychisch erheblich unter Druck gesetzt und schwerwiegend geängstigt hat - grundsätzlich berechtigt, gegen den Antragsteller ein Rückkehrverbot auszusprechen, um die Beigeladene vor weiterem erheblichen Druck zu schützen, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2010 - 6 L 311/10 -. Da nach alledem weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rückkehrverbotes festgestellt werden kann, ist nach den eingangs dargelegten Grundsätzen - unter Einbeziehung der geringen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - eine (allgemeine) Interessenabwägung vorzunehmen. Diese führt hier zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. In die Abwägung der Folgen einer Ablehnung des Antrages sind auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller daraus ergäben. Der Antragsteller wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, die derzeit wohl seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um erhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Die gewählte Frist ist jedoch so bemessen, dass nicht von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden kann, der Antragsteller werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller auch ausdrücklich hingewiesen worden. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich auf der anderen Seite für die Beigeladene unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Bei abschließender Abwägung ist damit das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer - noch zu erhebenden - Klage muss daher zurücktreten. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.