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Urteil

1 K 1858/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0930.1K1858.08.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 16. Oktober 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 16. Oktober 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des minderjährigen Klägers auf Übernahme von Kosten für den Besuch der privaten Ergänzungsschule D. in S. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe. Der am 4. Februar 1996 geborene Kläger lebte die ersten vier Lebensjahre in einem Kinderheim in Rumänien. Bereits in dieser Zeit litt er an verschiedenen ernsthaften Erkrankungen, wie beispielsweise Lungenentzündung und gelegentlichen Unterernährungserscheinungen, die im Zusammenhang mit einer in der Zwischenzeit diagnostizierten Zöliakie und einer nicht adäquaten Ernährung standen. Bei seiner Ankunft in Deutschland und der Adoption durch die Eltern war er nicht in der Lage zu laufen und konnte abgesehen von einigen wenigen rumänischen Wörtern nicht sprechen. Ab dem Frühjahr 2001 besuchte er zunächst den Regelkindergarten. Wegen erheblicher Schwierigkeiten wechselte er im Herbst 2001 in die integrative Kindertagesstätte der AWO in S. . Bereits in dieser Zeit fiel auf, dass er große Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern hatte, sich sehr ungestüm und unbeherrscht verhielt und nicht in der Lage war, sozial übliche Annäherungs- und Abgrenzungsverhaltungsweisen zu praktizieren. Unter dem 16. Dezember 2002 berichtete die Frühförderung für entwicklungsverzögerte, geistig- und körperbehinderte Säuglinge und Kleinkinder der Lebenshilfe für geistig Behinderte Aachen e. V. über eine psychologische Untersuchung des Klägers. Die Einrichtungsleiterin stellte heraus, dass es dringend geboten sei, Druck von ihm zu nehmen und ihm Zeit zu lassen, in seinem Tempo zu lernen. Bei der Wahl der geeigneten Schulform könne deshalb die Regelschule nicht in Betracht gezogen werden. Er brauche ein schulisches Umfeld, in dem er mit einer geringen Anzahl von Mitschülern und engem Bezug zur Lehrkraft zum Einem Spaß am Lernen entwickeln und weiterhin adäquates Verhalten in einer Gemeinschaft üben könne. In einem schulärztlichen Gutachten nach § 11 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 Schulgesetz - AO-SF) gelangte die Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Gesundheitsamts der Stadt Aachen unter dem 19. August 2003 zu der Diagnose, dass bei dem Kläger eine psychomotorische, sprachliche, sozial-emotionale und konstitutionelle Entwicklungsverzögerung bei Zöliakie und Zustand nach Heimaufenthalt in den ersten vier Lebensjahren in Rumänien sowie Brillenversorgung bei Fehlsichtigkeit vorliege. Aus medizinischer Sicht bestehe bei ihm besonderer Förderbedarf. Für eine günstige Weiterentwicklung benötige er eine kleine Lerngruppe mit der Möglichkeit von viel persönlicher Zuwendung und individuellen, seinem Entwicklungsprofil entsprechenden Maßnahmen. Begleitend sei zur weiteren Aufarbeitung der Entwicklungsdefizite die Fortsetzung der Therapiemaßnahmen sinnvoll. Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 stellte das Schulamt für die Stadt Aachen den sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung für den Kläger fest und bestimmte ab dem 15. September 2003 für den Unterrichtsbesuch u. a. die Schule für Erziehungshilfe - Primarstufe - in Aachen. Ab Juli 2004 begab sich der Kläger in ambulante kinderpsychiatrische Behandlung der Praxisgemeinschaft G. , G1. und G2. in Aachen. Nachdem der Kläger umgezogen war und die jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben hatte, dass ein solcher weiterhin vorlag, entschied das Schulamt für den Kreis Aachen mit Bescheid vom 28. Juni 2005, dass er ab dem 22. August 2005 die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) S. besuchen und dort im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sonderpädagogisch gefördert werden sollte. Dort wiederholte er die zweite und absolvierte die dritte Klasse. Sodann stellte das Schulamt für den Kreis Aachen mit Bescheid vom 21. Mai 2007 weiterhin einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest, wobei nunmehr der Förderschwerpunkt Sprache anstelle des Schwerpunktes emotionale und soziale Entwicklung festgelegt wurde. Die sonderpädagogische Förderung sollte weiter an der GGS S. erfolgen. In einem kinderpsychiatrischen Bericht vom 19. September 2007 gelangten die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie - Psychotherapie - J. G1. sowie der staatlich geprüfte Motopäde - Mototherapeut, U. C. , zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht die Schulveränderung für den Kläger ab Sommer 2008 entscheidend für seine weitere Entwicklung sein werde. Aus den bisherigen Erfahrungen zeige sich, dass er am ehesten in einer kleinen Klasse unterstützt und dort seine im unteren Durchschnitt liegenden allgemeinen Leistungsfähigkeiten voll ausschöpfen könne. Aufgrund der psychischen Situation, seiner Vorgeschichte und dem bisherigen Entwicklungsverlauf lägen aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vor. Daraufhin beantragte der Kläger am 16. Oktober 2007 die Kosten für die bereits durchgeführte Nachhilfe-Legasthenieförderung durch die D. Schule S. sowie für den Privatbesuch dieser Schule ab dem Schuljahr 2008/2009 unter Einbeziehung der erforderlichen Schülerfahrtkosten im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu übernehmen. Zur Begründung verwies er auf die kinderpsychiatrischen Berichte vom 16. Dezember 2002 und 19. September 2007 sowie die bisherigen schulfachlichen Stellungnahmen und Entscheidungen und legte dar, dass er ein schulisches Umfeld benötige, das in einer Regelschule nicht gewährleistet sei. Insbesondere werde er sich in einer Klassengröße von ca. 30 Schülern nicht zurechtfinden können. Vielmehr benötige er Rahmenbedingungen, die hinsichtlich der Klassengröße und der individuellen Betreuung durch die Lehrer in der D. Schule gewährleistet seien. Dies habe er anlässlich des seit Beginn des Schuljahrs 2007/2008 dort besuchten Nachhilfeunterrichts feststellen können. Die Kosten beliefen sich für den Nachhilfeunterricht auf ca. 150,00 EUR monatlich, für die Beschulung in der Sekundarstufe I auf ca. 700,00 EUR monatlich. In einem Gespräch zwischen den Eltern des Klägers, seinem Prozessbevollmächtigten und dem Schulamt für den Kreis Aachen am 20. November 2007 legten die Eltern dar, dass der Junge zum Schuljahr 2008/2009 unabhängig von der Finanzierungsfrage in jedem Fall die D. Schule besuchen solle. Zu diesem Zweck sei bereits die Aufhebung des pädagogischen Förderbedarfes probeweise für 1/2 Jahr beantragt worden. Der Vertreter des Schulamtes hielt fest, dass er für diesen Fall nach 1/2 Jahr einen Bericht der Schule zur Entwicklung des Klägers und seinen Förderbedarf anfordern und diesen durch eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule überprüfen lassen werde. Der schulische Förderbedarf wurde sodann durch Bescheid des Schulamtes für den Kreis Aachen vom 21. Januar 2008 für die Zeit vom 11. August 2008 bis zum 10. Februar 2009 gemäß § 16 Abs. 3 und 5 AO-SF aufgehoben. Während dieser Zeit könne der Kläger ohne sonderpädagogische Förderung probeweise am Unterricht der D. Schule teilnehmen. Von der Schule werde bis zum 19. Dezember 2008 ein Lern- und Leistungsbericht angefordert, nach dessen Überprüfung erneut über den Förderort des Klägers entschieden werde. Sollte sich ergeben, dass der Kläger weiterhin sonderpädagogischen Förderbedarf besitze, könne die weitere Beschulung nicht an der D. Schule erfolgen. Vielmehr müsse dann eine Förderschule oder eine andere Schule, die eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht anbiete, besucht werden. Tatsächlich besucht der Kläger seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 die D. Schule. Nach einem Unterrichtsbesuch am 3. Juni 2008 gelangte die Mitarbeiterin des Jugendamtes u. a. zu der Beurteilung, dass der Kläger deutliche Lern- bzw. Aufmerksamkeitsdefizite habe. So könne er sich einer Aufgabenstellung nur dann gut widmen, wenn er durch die Nähe der Lehrerin begleitet werde. Sein sozialer Kontakt zu den Klassenkameraden habe gut entwickelt gewirkt. Den Beobachtungen zufolge habe er einen anerkannten Platz in seiner Klasse, habe allerdings deutlich müde gewirkt. Nach Anhörung vom 26. Juni 2008 sowie einer Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 4. September 2008 ab. Die Voraussetzungen für die Hilfegewährung seien nicht erfüllt, weil bei dem Kläger keine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft festzustellen sei. Diese Teilhabe werde gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen. Die Beeinträchtigung dieser Teilhabe werde nach der Intensität der Auswirkungen auf das gesamte Leben in der Gemeinschaft beurteilt und zu den regelmäßig und häufiger im Entwicklungsprozess auftretenden Problemen abgegrenzt. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilten, beeinträchtigten nicht die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Erforderlich sei vielmehr eine nachhaltige Beeinträchtigung der (psycho-)sozialen Funktionstüchtigkeit bzw. Integrationsfähigkeit. Anzeichen hierfür seien etwa in totaler Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus allen Sozialkontakten sowie in sekundären Neurotisierungen, wie z. B. Schlafstörungen, zu sehen. Die in der kinderpsychiatrischen Stellungnahme dargestellten "phasenweise vorkommenden Tendenzen einer Schulverweigerungshaltung" reichten für die Annahme dieser Voraussetzungen nicht aus. Nach den Feststellungen des Schulamtes für den Kreis Aachen habe der Schulwechsel von der Förderschule zur Regelschule zu einem guten Fortschritt in der emotionalen und sozialen Entwicklung des Klägers geführt. Nach dem Bericht der GGS S. über die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 11. Mai 2007 habe er nach anfänglichen Schwierigkeiten in der Zwischenzeit einige Kontakte und Freundschaften zu Mitschülern knüpfen können. Ernste Konflikte mit Mitschülern habe es nur selten gegeben und auch die Hospitation in der Grundschule habe keine Hinweise auf eine fehlende Integration ergeben. Das Schulamt für den Kreis Aachen habe bestätigt, dass es für den Kläger selbstverständlich einen adäquaten Platz im öffentlichen Schulwesen gebe. Die als wünschenswert aufgeführten Rahmenbedingungen könnten grundsätzlich von einer öffentlichen Schule, beispielsweise von einer Hauptschule, die gemeinsamen Unterricht anbiete, geleistet werden. Auch eine Fortführung der sonderpädagogischen Förderung für den Fall, dass am Ende der probeweisen Aufhebung derselben ein weiterer Förderbedarf bestehe, sei im öffentlichen Schulwesen gesichert. Aus schulfachlicher Sicht bestünden somit keine Hinweise für die Notwendigkeit einer Beschulung in einer Privatschule. Demgemäß komme eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII nicht in Betracht. Der Kläger hat am 10. September 2008 Klage erhoben. Er verfolgt sein Begehren auf Übernahme der Kosten für den Besuch der D. Schule weiter und führt aus, er leide diagnostisch gesichert an einer hyperkinetischen Störung der Aufmerksamkeit und des Sozialverhaltens (ICD F 90.1) sowie an einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung bei Zustand nach Hospitalismus (ICD F 94.2), was belege, dass er von einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII betroffen, zumindest aber von einer solchen Behinderung bedroht sei. Die Annahme des Beklagten, dass bei ihm, dem Kläger, zwar eine Störung der seelischen Gesundheit vorliege, jedoch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt sei, gehe fehl. Die guten Fortschritte in der Grundschulzeit hätten nur deshalb erreicht werden können, weil an der GGS S. Rahmenbedingungen geherrscht hätten, die für eine Grundschule untypisch seien, weil die dort tätigen Lehrkräfte seinen hohen Förderbedarf in beispielhafter Weise gedeckt hätten. Derartige Fördermöglichkeiten seien in einer weiterführenden Schule unwahrscheinlich. Diese Annahme rechtfertige sich aus der gutachtlichen Feststellung, wonach Klassenstärken von ca. 30 Schülern einer adäquaten Förderung entgegenstünden. Entgegen dem Bericht über die Unterrichtshospitation habe er weiterhin keine Freunde, die ihn besuchten oder die er besuchen dürfte. Vielmehr stoße er in seiner Klasse bei Gleichaltrigen wegen seiner Verhaltensweise auf massive Ablehnung, was dazu geführt habe, dass sämtliche Versuche gescheitert seien, ihn in örtlichen Vereinen zu integrieren. Im kinderpsychiatrischen Bericht vom 19. September 2007 werde u. a. auch eine Störung der Aufmerksamkeit in Bezug auf das Sozialverhalten diagnostiziert. Eine gute Integration in die Gesellschaft mit Gleichaltrigen und das soziale Umfeld könne somit nicht festgestellt werden. Das Schulamt habe bisher nicht dargelegt, in welcher Schule des Regelschulsystems die Rahmenbedingungen geboten werden könnten, unter denen eine gleich gute Förderung wie in der D. Schule möglich sei. Auch dürfe das Sozialamt des Beklagten die schulfachliche Stellungnahme nicht ohne weiteres als verbindlich betrachten. Zur Feststellung einer Teilhabeberechtigung gebe es eine Vielzahl wissenschaftlicher Testverfahren, deren Durchführung der Beklagte bisher nicht in Erwägung gezogen habe. Vielmehr habe man sich auf subjektive Eindrücke aus einer Unterrichtshospitation und einem Hausbesuch beschränkt, womit objektive Faktoren des sozialen Umfeldes nicht erfasst würden. Eine vom Beklagten in Erwägung gezogene familientherapeutische Hilfe sei angesichts der kinderpsychiatrischen Behandlung nicht sinnvoll. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die Nachhilfe-/Legasthenieförderung durch die D. Schule sowie für den Besuch dieser Schule ab dem Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Er verbleibt bei seiner Ansicht, wonach der Kläger nicht an einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft leide, was eine Unterrichtshospitation und ein Hausbesuch durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes ergeben hätten. Zu einer solchen Teilhabebeeinträchtigung führten die zweifelsfrei vorliegenden Störungen - auch in komorbider Form - nicht zwangsläufig und sie lasse sich auch den vorliegenden kinderpsychiatrischen Berichten nicht zweifelsfrei entnehmen. Darüber hinaus habe das Schulamt dargelegt, dass eine Unterrichtung des Klägers in einer Regelschule im Rahmen eines gemeinsamen Unterrichts durchaus möglich sei. Demgemäß habe man die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nur probeweise beschränkt bis zum 10. Februar 2009 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2008 ist rechtswidrig und der Beklagte ist verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2007 zu entscheiden, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für die Erteilung von Nachhilfeunterricht sowie ab dem Schuljahr 2008/2009 für die Beschulung in der privaten D. (Ersatz -) Schule in S. sind die Vorschriften der § 35 a Abs. 1 iVm § 36 a Abs. 3 SGB VIII. Haben sich Leistungsberechtigte eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, - wie hier - ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Voraussetzungen sind nur teilweise erfüllt. Die Übernahme der Kosten für die Erteilung von Nachhilfeunterricht und die Beschulung in einer privaten Ersatzschule kann grundsätzlich eine geeignete Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 35 a SGB VIII sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2009 - 12 B 1383/09 -, juris Rdnr. 5 f., m.w.N. Der Kläger hat einen entsprechenden Leistungsantrag durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2007 gestellt. Das Jugendamt des Beklagten hat hierdurch rechtzeitig vor Beginn der Leistung ab dem Schuljahr 2008/2009 Kenntnis von dem Hilfebedarf erhalten. Es lässt sich allerdings nicht abschließend feststellen, ob die gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Materiell richtet sich der Anspruch nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind von einer seelischen Behinderung in diesem Sinne Kinder oder Jugendliche bedroht, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Absatz 1a) näher dargelegte fachliche Stellungnahmen einzuholen, die nach Absatz 1a) Satz 2 auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen sind. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht ( Satz 3). Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden (Satz 4). Die Anforderungen des § 35 Abs. 1a) SGB VIII über die medizinische/psychologische Begutachtung hat der Beklagte nicht beachtet. Er hat keine entsprechende fachliche Stellungnahme eingeholt, seiner Entscheidung vielmehr den von dem Kläger zur Begründung seines Antrags eingereichten kinderpsychiatrischen Bericht der Frau G1. vom 19. September 2010 zugrunde gelegt. Auf Grund der Besonderheiten der Fallgestaltung genügt dieser Bericht ausnahmsweise - noch - den vorgenannten Anforderungen. Er ist auf der Grundlage der geforderten ICD - Klassifikation ergangen und von einer fachkundigen Ärztin erstellt worden. Hiernach leidet der Kläger an einer hyperkinetischen Störung der Aufmerksamkeit und des Sozialverhaltens (ICD-F 90.1) sowie an einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung bei Zustand nach Hospitalismus vor Adoption des Kindes in die jetzige Familie (ICD-F 94.2). Die Ärztin stützt diese Diagnosen unter anderem auf die schwach einzustufende Rechtschreibleistung und eine unterdurchschnittliche Lesefähigkeit des Klägers. Den schwächsten Bereich sieht sie in seiner Ablenkbarkeit (Unablenkbarkeits-Index-Wert 80 % = Rang 9). In ihrer Eigenschaft als Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie - Psychotherapie - sieht sie die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII, d.h. ein Abweichen der seelischen Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand als erfüllt an. Ernsthafte Einwände hiergegen hat der Beklagte nicht vorgetragen, fachärztliche gegenteilige Aussagen hat er nicht beigebracht. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte ausnahmsweise von der eigenen Einholung einer fachärztlichen/-psychologischen Stellungnahme absehen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII weiter voraus, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hierüber hat nicht der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sondern das Jugendamt eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2008 - 12 A 3841/06 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 30.01.2008 - 12 B 06.2859 -, juris, Rn. 18 m. w. N. Für die Feststellung einer kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedarf es einer fachlichen Beurteilung, die den Fachkräften des Jugendamtes obliegt, an der aber auch ggf. andere Stellen und insbesondere die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst bzw. deren Eltern zu beteiligen sind. Die Fachkräfte des Jugendamtes haben die unterschiedlichen Informationen, beispielsweise aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht, von Ärzten oder Fachkräften außerhalb des Jugendamtes, insbesondere wenn sie den Betroffenen bereits betreuen oder betreut haben, zu bündeln und eine nachvollziehbare Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung vorzunehmen. Insoweit gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X mit der Folge, dass das Jugendamt alle wesentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln hat. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch seine Fachkräfte - feststellen und hieraus - nunmehr gerichtliche eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen, vgl. BayVGH, Urteil vom 30.01.2008 - 12 B 06.2859 -, a. a. O., m. w. N. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält der angefochtene Bescheid vom 4. September 2008 einer Überprüfung nicht stand. Zwar hat der Beklagte dort die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Frage, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder nicht, zutreffend dargelegt. Die folgende Subsumtion leidet aber daran, dass das zugrunde gelegte Tatsachenmaterial zu dürftig ist und zum Teil auch falsch bewertet wird. Für die Annahme einer fehlenden Teilhabeberechtigung wird zunächst die Angabe des Schulamtes für den Kreis Aachen vom 14. November 2007 angeführt, wonach der Schulwechsel des Klägers von der Förderschule zur Regelschule zu einem guten Fortschritt in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung geführt habe. Für die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gemeinschaft hat diese Aussage nur begrenzten Wert, weil sie ersichtlich aus schulfachlicher Sicht ergangen ist und sich damit nur auf den Teilbereich des Verhaltens des Klägers im Schulunterricht bezieht. Nichts anderes gilt für den weiter angeführten Bericht der GGS S. über die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 11. Mai 2007. Hier wird dargelegt, dass er sich zu Beginn des zweiten Halbjahres 2006/2007 noch mit Freundschaften in der Klasse schwer tat, inzwischen aber einige Kontakte habe knüpfen können und besser in die Klasse integriert sei. Das Knüpfen "einiger Kontakte" mit Mitschülern kann allenfalls ein - dürftige - Indiz dafür sein, dass der Kläger zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in der Lage ist. Dass er - lediglich - in der Lage ist, "einige Kontakte" zu knüpfen, kann nämlich auch dahin gewertet werden, dass er zu der überwiegenden Zahl der Mitschüler keinen Kontakt herstellen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen seinerzeit zwölfjährigen Jungen gehandelt hat, bei dem grundsätzlich zu erwarten wäre, dass er - wie seelisch nicht behinderte gleichaltrige Jungen - zahlreiche Kontakte zu den meisten Mitschülern suchen und auch finden wird. Gegen eine Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft - und auch in der Schule - in einem normalen Umfang teilzunehmen, spricht andererseits der Bericht zur Aussetzung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 8. November 2007, in dem es unter anderem heißt: "Im Unterricht verhält sich N. überwiegend still und angepasst, stets bemüht, seine Schwächen zu verbergen. Zu Regelverstößen kommt es bei der Klassenlehrerin nicht, die Beziehung ist von Respekt und Vertrauen geprägt. Bei einigen Fachlehrern zeigt er ein ablehnendes und teilweise unhöfliches Verhalten (´Geh weg! Du hast mir gar nichts zu sagen!`)." Des Weiteren wird dort angeführt, dass es ihm gelungen sei, mit einem Mitschüler Freundschaft zu schließen. Aus diesen Umständen lässt sich ebenso wenig darauf schließen, dass er in seiner Teilhabe nicht beeinträchtigt ist wie aus dem Vermerk über einen Hausbesuch des Fachdienstes des Jugendamtes am 27.11.2008 (kurz nach Ablehnung des Hilfeantrags). Hier stellt die Sachbearbeiterin Frau S1. fest, dass der Kläger Freundschaft zu einem in der Nachbarschaft wohnenden Cousin sowie einem (Hervorhebungen durch das Gericht) weiteren Jungen pflegt. Die Freundschaft zu lediglich zwei gleichaltrigen Kindern, wovon einer ein Verwandter ist, lässt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf die Fähigkeit schließen, sich am Leben in der Gesellschaft altersangemessen zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass sich der Bericht über den Hausbesuch weitgehend mit dem Verhalten der Eltern zum Kläger befasst, das von der Sachbearbeiterin kritisch bewertet wird. Auskünfte der Eltern oder des Klägers selbst darüber, warum er beispielsweise nicht in örtliche Vereine integrierbar ist, lässt der Bericht vermissen. Gerade dieser Umstand hätte Veranlassung geben können oder müssen, näher zu hinterfragen und - etwa durch Nachfragen bei den betreffenden Vereinen - zu ermitteln, welches die tatsächlichen Gründe für das Scheitern der Integration gewesen sind. Mit Blick auf die von der Kinderärztin geschilderten Schwierigkeiten des Klägers im Umgang mit einer ihm fremden Umgebung hat möglicherweise allein sein Verhalten und seine fehlende Fähigkeit, auf fremde Menschen zuzugehen und zu ihnen eine Beziehung aufzubauen, eine Aufnahme in Sport- und andere Vereine unmöglich gemacht hat. Andererseits finden sich auf Anhaltspunkte dafür, dass auch oder in erster Linie das Verhalten seiner Eltern den Eintritt in einen Sportverein - etwa einen Judo- oder Schwimmverein - verhindert hat und die seelische Behinderung hierfür nicht ursächlich ist. Dies alles wird der Beklagte bei einer neuen Entscheidung über den Hilfeantrag des Klägers aufzuklären und zu beachten haben. Der Hilfegewährung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Soweit hier der Vorrang einer Hilfe durch die Schulen geregelt ist, kann dies dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Eine sonderpädagogische Förderung hält das Schulamt für den Kreis Aachen gemäß Bescheid vom 18. Dezember 2008 nicht (mehr) für erforderlich. Eine Teilhabe am Schulunterricht in einer Klasse mit beispielsweise dreißig Schülern, wie er im Regelschulsystem durchaus üblich ist, kommt für ihn nach den Feststellungen sowohl der Ärztin für Kinderpsychiatrie in ihrem Bericht vom 19. September 2007 als auch nach der Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn der GGS S. im Zeugnis vom 18. Januar 2008 nicht in Betracht. Vielmehr benötigt der Kläger eine zahlenmäßig kleine Klasse für eine angemessene Förderung, die wesentlich von individuellen Lernhilfen abhängig ist. Eine vorrangige Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dort eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2009 - 12 B 1383/09 -, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N. Hierfür bedarf es der Darlegung durch das Schulamt, an welcher Schule ein entsprechender, auf die seelische Behinderung des Klägers individuell zugeschnittener Unterricht erbracht werden kann. Dabei ist das Förderungsprogramm unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme zu Art und Umfang der Behinderung darzustellen, damit der Beklagte prüfen kann, ob dem Hilfeempfänger ein solcher Schulbesuch zumutbar ist. Dem wird die Stellungnahme des Schulamtes vom 14. November 2007 nicht gerecht. Dort werden zwar die Hauptschule in Monschau und die Förderschule in F. als in Betracht kommende weiterführende Schulen genannt, die die Förderschwerpunkte "Soziale und emotionale Entwicklung" und "Sprache" anbieten. In welcher Weise und durch welches Personal und in welchem zeitlichen Umfang diese Förderung erfolgt, sodass sie der Behinderung des Klägers gerecht wird, lässt sich aus dem Angebot des Schulamtes aber nicht ersehen. Demgegenüber steht fest, dass die erforderlichen individuellen Lernhilfen und eine Klassenumgebung von nur wenigen Schülern in der D. Schule vorhanden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2009 - 12 B 1383/09 -, a.a.O., Rdnr.7. Dies wird auch von dem Schulamt für den Kreis Aachen nicht in Abrede gestellt, das in dem Bescheid zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes vom 21. Januar 2008 eine Teilnahme des Klägers am Unterricht der D. Schule für sinnvoll erachtet hat. Da die beantragte Hilfe von weiteren Ermittlungen des Jugendamtes abhängt, das sodann auf dieser Grundlage entscheiden muss, ob und welche Hilfe zur Behebung oder Linderung der seelischen Behinderung des Klägers zu gewähren ist, kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Privatschulkosten nicht in Betracht. Vielmehr muss er unter Beachtung der Darlegungen in diesem Urteil eine neue Entscheidung über den Hilfeantrag treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.