Urteil
6 K 2372/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:1119.6K2372.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die am 10. Juni 1956 in Serbien geborene Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Beklagten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem Aktenzeichen 804 Js 1330/08 führte die Staatsanwaltschaft Aachen u.a. gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines illegalen Handels mit Amphetaminen/Methamphetaminen und Derivaten in Pulver- oder flüssiger Form sowie Cannabis und Zubereitungen. Der Einleitung des Ermittlungsverfahrens lag eine Strafanzeige vom 25. September 2008 zugrunde, derzufolge nach den Feststellungen eines Anwohners am C. in T. mit Rauschgift gedealt werde und die Klägerin vom Anzeigenerstatter als die mutmaßliche Hauptdealerin identifiziert worden sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde unter anderem der Zeuge und gesondert Verfolgte U. T1. vernommen, der aussagte, von der Klägerin ein Dreivierteljahr zuvor mindestens fünfmal Marihuana im Wert von jeweils 10,-- EUR erworben zu haben. Im Rahmen einer am 23. Juni 2009 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung der Klägerin zwei sog. "Minigriptütchen" (mit 1,62 g und 1,65 g Marihuana gefüllt) sowie mehrere Handys gefunden und beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 3. August 2009 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin aus dem Ursprungsverfahren ausgetrennt und zunächst unter dem Aktenzeichen 804 Js 662/09 (später: 105 Js 122/10) fortgeführt. Mit Schreiben vom 15. September 2009 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin hinsichtlich des Tatvorwurfes der "Abgabe/Verabreichung/Überlassung von BTM an Minderjährige" nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Unter dem 30. März 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen im Verfahren 105 Js 122/10 gegen die Klägerin Anklage wegen des Verdachts eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Ausweislich der Anklageschrift soll die Klägerin in der Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 sowie am 23. Juni 2009 durch sechs selbstständige Handlungen in fünf Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben haben und durch eine weitere selbstständige Handlung Betäubungsmittel besessen haben, ohne im Besitz einer für den Erwerb erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Im Juni 2010 wurde durch das Amtsgericht Eschweiler (Az.: 36 Ds - 105 Js 122/10 - 113/10) das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung ist terminiert für Februar 2011. Im Rahmen einer am 4. Dezember 2009 durchgeführten Vernehmung wurde die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin durch den Beklagten angeordnet. Die erkennungsdienstliche Behandlung sollte die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil), die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und zusätzlich die Aufnahme von Handflächenabdrücken umfassen. Zur Begründung führte der Beklagte in der hierüber gefertigten Niederschrift aus, dass die Klägerin im Verdacht stehe, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Nach polizeilicher Erfahrung bestehe in diesem Deliktbereich eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Mit den durch die erkennungsdienstliche Behandlung geschaffenen Unterlagen werde die Polizei in die Lage versetzt, möglicherweise durch die Klägerin in Zukunft begangene Straftaten besser aufklären zu können. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2009 Klage erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Eine derartige Maßnahme dürfe zunächst bereits nur gegen Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Das gegen die Klägerin laufende Ermittlungsverfahren 804 Js 1330/08 sei aber mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. September 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Übrigen fehle es an der darüber hinaus erforderlichen Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Soweit der Beklagte in der Begründung der Verfügung auf eine polizeiliche Erfahrung verweise, dass im Deliktsbereich der Betäubungsmittelkriminalität eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe, stelle dies keine tragfähige Begründung dar. Es müsse hier vielmehr konkret geklärt werden, ob die Klägerin gewerbs- oder gewohnheitsmäßig gehandelt habe oder Rückfalltäterin sei. Wegen der Art und Schwere der vorgeworfenen Straftaten müsse ein besonderes kriminalistisches Interesse an der Gewinnung der erkennungsdienstlichen Unterlagen bestehen. Dafür müsse es aber konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass der Beschuldigte in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte. Hierfür habe der Beklagte aber nichts vorgetragen. Die Klägerin beantragt, die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. Dezember 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar nicht mehr Beschuldigte im eingestellten Ermittlungsverfahren 804 Js 1330/08, jedoch nach wie vor Beschuldigte im abgetrennten Verfahren 804 Js 662/09 (später: 105 Js 122/10) gewesen sei. Der gesetzlich geforderte Beschuldigtenstatus liege daher vor. Auch sei die getroffene Maßnahme notwendig im Sinne des Gesetzes. Die Klägerin stehe im Verdacht, mit Drogen gehandelt zu haben. Bei Haschisch- bzw. Cannabis-Produkten handele es sich erfahrungsgemäß um Einstiegsdrogen. Die Wiederholungsgefahr sei dabei in der Drogenszene deliktsspezifisch und betreffe nicht nur den Konsumenten, sondern treffe in besonderer Weise auch auf die Drogendealer zu. Die Bekämpfung der Drogenkriminalität liege dabei im besonderen öffentlichen Interesse. Die im Rahmen der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung zu gewinnenden Lichtbilder und Fingerabdrücke seien in erheblichem Maße für die Aufklärung möglicher Drogendelikte förderlich. So könne die Klägerin von Zeugen oder Betäubungsmittelkonsumenten als mögliche Händlerin bei einer Wahllichtbildvorlage belastet oder auch entlastet werden. Auch könnten auf Gegenständen wie z. B. Drogentütchen Fingerspuren gesichert und die Klägerin als mögliche Spurenverursacherin ermittelt oder auch ausgeschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ermittlungsakte 804 Js 1330/08 sowie der Gerichtsakte des Amtsgerichts Eschweiler (36 Ds - 105 Js 122/10 - 113/10) und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind gegeben. Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweck-bestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle abrufbar im Internet unter www.nrwe.de (NRWE-Datenbank). Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, beide <juris>, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O., und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, NRWE-Datenbank. § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden. Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen die Klägerin als Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 804 Js 662/09 (später: 105 Js 122/10) wegen des Verdachts eines illegalen Handels mit Amphetaminen/Methamphetaminen und Derivaten in Pulver- oder flüssiger Form sowie Cannabis und Zubereitungen. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar nicht mehr Beschuldigte im eingestellten Ermittlungsverfahren 804 Js 1330/08, jedoch nach wie vor Beschuldigte im abgetrennten Verfahren 804 Js 662/09 (später: 105 Js 122/10) gewesen ist. Eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. September 2009 lediglich hinsichtlich des Tatvorwurfes der "Abgabe/Verabreichung/Überlassung von BTM an Minderjährige". Wegen des Verdachts eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde das Ermittlungsverfahren unter dem (späteren) Aktenzeichen 105 Js 122/10 fortgeführt. Hier wurde schließlich unter dem 30. März 2010 Anklage erhoben und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Eschweiler eröffnet. Der für eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO erforderliche Beschuldigtenstatus der Klägerin liegt daher vor. Die gegen die Klägerin in diesem Verfahren geführten Ermittlungen - und damit zugleich die streitige Anordnung - knüpfen auch nicht an beliebige Tatsachen an. Vielmehr liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln vor. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen, die zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Aachen und schließlich auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens nach Bejahung eines hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO durch das Amtsgericht Eschweiler geführt haben, der regelmäßig dann zu bejahen ist, wenn "bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist", vgl. hierzu: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03 -, <juris>. Die Ermittlungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin lagen die in der Strafanzeige vom 25. September 2008 festgehaltenen Beobachtungen des Zeugen L. zugrunde, der über einen längeren Zeitraum von seiner Wohnung aus Handlungen in der Parkanlage am C. in T. beobachtet und dokumentiert hatte, die nach polizeilicher Erfahrung Rückschlüsse darauf erlauben, dass im Park mit Rauschgift gedealt wurde (Austauschen von Tütchen mit weißer Substanz gegen Geld). Der Zeuge erklärte hierzu, seit Oktober 2007 in der F.----------straße in T. zu wohnen und seitdem diese Handlungen beobachtet zu haben. Als Gymnasiallehrer arbeite er täglich in den Nachmittagsstunden an seinem Schreibtisch, der unmittelbar vor dem Fenster stehe, von dem aus er die Handlungen habe beobachten können. Er sei dann gemeinsam mit seiner Frau dazu übergegangen, die verdächtigen Handlungen zu fotografieren, zunächst verdeckt, dann offensiv. Dies habe in der Folgezeit dazu geführt, dass sich die Handlungen vom unmittelbar vor seiner Wohnung gelegenen Wendehammer zum Teil in die Parkanlage verlagert hätten. Im Zeitraum Oktober 2007 bis Mitte September 2008 habe er in mindestens zehn Fällen die verdächtigen Übergabehandlungen beobachten können. Die von ihm als mutmaßliche Hauptdealerin eingestufte Frau wohne in der T2.----------straße 5 in T. , der Anschrift, unter der die Klägerin polizeilich gemeldet ist. - Die Klägerin wurde anhand der vom Zeugen L. gefertigten Lichtbilder durch KHK E. als die Person identifiziert, die nach den Angaben des Zeugen die Hauptdealerin gewesen sei. - Bestätigt wurden die Angaben des Zeugen L. von der Zeugin Q. , die in der Parkanlage täglich ihren Hund ausführe. Auch diese Zeugin habe im September 2008 fast jeden zweiten Tag Austauschhandlungen der beschriebenen Art beobachtet. Die Zeugin hat die Klägerin anhand ihr vorgelegter Lichtbilder als Beteiligte der verdächtigen Übergaben und mutmaßliche Dealerin ebenfalls identifiziert. - Der Zeuge und gesondert Verfolgte U. T1. hat in seiner Vernehmung am 22. April 2009 ausgesagt, von der Klägerin etwa ein Dreivierteljahr zuvor in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr mindestens fünfmal und höchstens zehnmal Marihuana im Wert von jeweils 10,-- EUR erworben zu haben. Der Zeuge identifizierte die Klägerin anhand ihm vorgelegter Lichtbilder. - Bei im Zeitraum vom 22. April 2009 bis 29. April 2009 durchgeführten Observationen wurden durch die Polizei Dealhandlungen (Erwerb von Marihuana) in der fraglichen Parkanlage festgestellt, an denen die Klägerin allerdings nicht beteiligt war. Nach den Erkenntnissen der Polizei handelt es sich bei dem observierten Park um einen Drogenumschlagplatz. - Bestätigt wird diese Erkenntnis durch die Aussage des Zeugen H. , der ebenfalls von wiederholten Drogenkäufen in der Parkanlage berichtete. - Im Rahmen einer am 23. Juni 2009 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung der Klägerin schließlich zwei sog. "Minigriptütchen" (mit 1,62 g und 1,65 g Marihuana gefüllt) gefunden und beschlagnahmt. Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses liegen erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Klägerin vor. Sie wird von dem Zeugen T1. eindeutig als wiederholt aufgetretene Verkäuferin von Marihuana identifiziert. Die Zeugin Q. und der Zeuge L. identifizieren die Klägerin ebenfalls als eine der Hauptbeteiligten verschiedener Übergabehandlungen, die nach polizeilicher Erfahrung als Dealhandlungen zu werten sind. Angesichts der Observationsergebnisse und der Angaben des Zeugen H. zu Drogenkäufen in der Parkanlage erscheint diese Einschätzung als lebensnah. Schließlich wurde bei der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Marihuana in typischen Verkaufsverpackungen (Minigriptütchen) gefunden und beschlagnahmt. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin erweist sich vor diesem Hintergrund auch als notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Der dem gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahren 105 Js 122/10 zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - die Klägerin schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Vorliegend ist zugunsten der Klägerin bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zwar zu berücksichtigen, dass sie bislang polizeilich noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Andererseits ist gerichtlich anerkannt, dass Betäubungsmitteldelikte wegen ihrer statistisch signifikant erhöhten Rückfallgefahr bereits bei erstmaliger Begehung die Annahme einer Wiederholungsgefahr nahelegen, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09 -, <juris>; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 A 106/09 -, <juris>; vgl. auch Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2008 - 6 K 1655/08 -, <juris>. Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass es sich bei der ihr zur Last gelegten Tat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Sie steht vielmehr im Verdacht über einen längeren Zeitraum wiederholt Drogen verkauft zu haben. Dass sie diesen Vorwurf entkräftet oder sich von derartigen Handlungen glaubhaft distanziert hat oder aus anderen Gründen eine Wiederholung künftig ausgeschlossen erscheint, kann angesichts dessen, dass die Klägerin sich zu den Vorwürfen bislang nicht substanziiert geäußert hat, nicht festgestellt werden. Auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes ist die Annahme des Beklagten, nach polizeilicher Erfahrung sei im Fall der Klägerin nach den bisherigen Feststellungen eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, aber gerechtfertigt. Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten zukommenden Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensfehlgebrauchs liegt nicht deshalb vor, weil der Beklagte bei seiner Anordnung von einem unzutreffenden bzw. unzureichend ausermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre. Wie dargelegt wird die angegriffene Anordnung von der im Anlassverfahren 105 Js 122/10 zu Tage getretenen Verdachtslage ohne weiteres getragen. Dass der Beklagte sich bei seiner Entscheidung von anderweitigen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht zu erkennen. Es ist auch kein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung gegeben. Namentlich stellt sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. Dezember 2009 als verhältnismäßig dar. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Betäubungsmittelstraftaten typischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, beide a.a.O. Im Bereich der Drogenkriminalität sind neben Lichtbildern auch Finger- und Handflächenabdrücke geeignet, die Ermittlungen zu fördern. So kann, wenn etwa vor einer polizeilichen Kontrolle Drogen, Verpackungsmaterial oder Transportmittel weggeworfen werden, eine Zuordnung dieses Materials zu einem Täter nur über den Abgleich der Finger- und Handabdrücke erfolgen. Dies gilt entsprechend für bei einem Drogenkauf verwendete Geldscheine. Ein Abgleich von Abdrucken kann weiterhin bei der Feststellung hilfreich sein, ob sich ein Verdächtiger an einem szenetypischen Ort oder in der Wohnung eines Drogendealers aufgehalten hat. Insofern ist es durchaus denkbar, dass für künftige Ermittlungsverfahren im Bereich der Drogenkriminalität auch Finger- und Handflächenabdrücke der Klägerin nützlich sein können, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. November 2009 - 11 ME 440/09 -, <juris>; VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 6 K 1655/08 -, a.a.O. Nach alledem ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin vom 4. Dezember 2009 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.