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Urteil

6 K 1100/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1222.6K1100.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Verfügung vom 9. April 2009 leitete die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Aktenzeichen 901 Js 387/08 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) ein. Zur Begründung führte sie aus, der Tatverdacht habe sich aufgrund von Angaben der Angeklagten G. und F. K. im Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen 68 KLs 901 Js 387/08 - 3/09 in der Hauptverhandlung vom 7. und 9. April 2007 ergeben. Danach habe der Kläger diese jeweils gebeten, in F1. eine Gewerbehalle als Strohmann anzumieten und dort Umbaumaßnahmen zur Einrichtung der Halle für die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen durchzuführen. 3 Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 10. Juni 2007 die Vorladung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung an. Diese sollte die Aufnahme von Finger- und Handflächenabdrücken und eines dreiteiligen Lichtbildes sowie die Feststellung äußerer Merkmale umfassen. Dazu führte der Beklagte aus, der Kläger stehe in dringendem Verdacht, an der Anmietung von Räumlichkeiten durch Strohmänner und am Aufbau von mindestens zwei Marihuana-Plantagen beteiligt gewesen zu sein. Neben der Vermittlung von Strohmännern habe er Material und Werkzeug zur Verfügung gestellt und gewusst, dass es der Errichtung der Plantagen habe dienen sollen. Da damit zu rechnen sei, dass der Kläger auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten werde, sei die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erforderlich. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erlangtes Fingerabdruckmaterial liefere die Grundlage für die Ermittlung unbekannter und zukünftiger Straftäter durch vergleichende Fingerabdruckuntersuchungen. Das bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erlangte Lichtbildmaterial sei erforderlich und geeignet für ein Wiedererkennungsverfahren mit möglichen Zeugen. 4 Mit Urteil vom 8. September 2010 - 31 Ls - 901 Js 76/09 - 21/10 - wurde der Kläger vom Amtsgericht Eschweiler - Schöffengericht - wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten Straftat stellte das Amtsgericht fest: 5 "Im Juli/August 2007 vermittelte der Angeklagte dem gesondert verfolgten K1. T. die Anmietung einer Gewerbehalle 'J. ' in F1. , wo er selbst bereits mit seinem Abbruchunternehmen ansässig war. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der gesondert verfolgte K2. T. den Hallenbereich über einen Strohmann anmieten würde. Darüber hinaus half der Angeklagte dem gesondert verfolgten K2. T. sowie dessen Mittätern, den gesondert verfolgten K3. F. K. , N. G. und E. X. , bei den erforderlichen Innenausbauten der Halle, insbesondere dem Einbau einer Trennwand zu der von ihm selbst angemieteten Gewerbefläche sowie bei der Isolierung der Innenwände. Spätestens bei diesen Arbeiten war dem Angeklagten klar geworden, dass in dem von dem gesondert verfolgten K2. T. angemieteten Hallenteil eine Cannabis-Plantage betrieben werden sollte. Trotzdem half der Angeklagte bei den notwendigen Ausbauten weiter mit. Der so hergestellte Hallenabschnitt bot Platz für ca. 1.000 Cannabis-Pflanzen, aus denen der gesondert verfolgte K2. T. und seine vorgenannten Mittäter bis zur Sicherstellung der Plantage am 12. März 2008 zwei Ernten mit einem Ertrag von jeweils ca. 16 kg verkaufsfertigem Marihuana und einem Gesamtwirkstoffgehalt von 4,8 kg THC erzielten." 6 Der Kläger hat am 19. Juni 2009 gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Klage erhoben. Er trägt vor, dass bereits die Zuständigkeit des Beklagten für die Anordnung fehle, da er - der Kläger - seinen Wohnsitz im Kreis E2. habe. Außerdem sei die Maßnahme ungerechtfertigt, denn entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung trete, da er bis auf das Anlassverfahren bislang unbescholten sei. Es sei auch im Strafverfahren gegen ihn anders, als der Beklagte meine, nicht um zwei Hallen gegangen, sondern um eine Halle in F1. . Er sei zudem nicht als Täter angeklagt und verurteilt worden, sondern lediglich wegen einer Beihilfehandlung. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verteidigt die angefochtene Verfügung. Die Zuständigkeit für die Anordnung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Kriminalhauptstellenverordnung. Danach sei er als Kriminalhauptstelle im Rahmen der Erforschung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Herstellung von Betäubungs-mitteln auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Die Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger sei notwendig. Gegen den Kläger sei durch die Staatsanwaltschaft Aachen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil er im Verdacht gestanden habe, an der Anmietung von Räumlichkeiten durch Strohmänner und am Aufbau von mindestens zwei Marihuana-Pflanzen beteiligt gewesen zu sein. Die Wiederholungsgefahr sei bereits damit begründet, dass es sich um zwei Marihuana-Plantagen handele, die in unterschiedlichen Orten lägen. Die zwischenzeitliche Verurteilung des Klägers lasse erkennen, dass die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfe. Der zugrunde liegende Sachverhalt betreffe Betäubungsmittelstraftaten, an denen die Öffentlichkeit ein besonderes Strafverfolgungsinteresse habe. Zur effektiven Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten sei die Polizei dabei auf erkennungsdienstliche Unterlagen angewiesen, weil sich die Identifizierung beteiligter Personen und die Feststellung ihrer individuellen Tatbeiträge regelmäßig nur durch Lichtbildvorlagen und unter Zuhilfenahme daktyloskopischer Spuren bewerkstelligen lasse. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 6 L 274/09, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 901 Js 76/09 verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Sie ist zulässig. Insbesondere fehlt nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), nachdem die Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger dessen erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 1. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet hat und im Zuge dessen durch den Beklagten Finger- und Handflächenabdrücke des Klägers genommen worden sind. Denn abgesehen davon, dass dies nur einen Teil der von der Anordnung des Beklagten umfassten Maßnahmen betraf, waren die dadurch gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nur für die Zwecke des Strafverfahrens bestimmt und stehen nach dessen Abschluss für den vom Beklagten verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr nicht mehr zur Verfügung. 17 Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 10. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 19 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten, 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, beide <juris>, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O. 21 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, alle a.a.O., und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, NRWE-Datenbank. 23 § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O. 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers als nicht notwendig im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO. 26 Der sich aus dem vom Beklagten zum Anlass für die Anordnung genommenen Strafverfahren ergebende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich der Betäubungsmittelstraftaten einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. 27 Derartige Anhaltspunkte ergeben sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus den Umständen der vom Kläger begangenen Tat nicht. 28 Zwar ist nach den strafgerichtlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger Beihilfe zu einer Haupttat von erheblichem Gewicht geleistet hat, da es sich danach am Tatort in der Gewerbehalle in F1. um eine äußerst professionell angelegte Cannabis-Plantage von erheblicher Größe gehandelt hat, aus der die Haupttäter mehrfach ganz erhebliche Mengen Marihuana mit hohem Wirkstoffgehalt erzielen und weiterverkaufen konnten. 29 Maßgeblich sind vorliegend jedoch auch Art und Begehung des vom Kläger geleisteten Tatbeitrags in den Blick zu nehmen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfahren war der Kläger an der eigentlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und an deren Verkauf nicht beteiligt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt den Entschluss gefasst gehabt hätte, durch derartige Tathandlungen selber an den aus der Haupttat zu erwartenden Gewinnen zu profitieren. Sein Tatbeitrag war vielmehr maßgeblich geprägt durch seine langjährige Bekanntschaft zu dem Haupttäter K2. T. sowie den Umstand, dass er mit seinem Betrieb ebenfalls in einem Teil der Gewerbehalle in F. ansässig war. Der Kläger hat T. die Anmietung einer Teilfläche der Gewerbehalle in F. vermittelt und ist von diesem für die Errichtung einer Trennmauer innerhalb dieses Hallenteils entlohnt worden. Ferner hat er auf Baustellen bei Abbrucharbeiten anfallendes Dämmmaterial für die Isolierung des Hallenteils zur Verfügung gestellt. Den darüber hinausgehenden Vorwurf, der für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ursächlich war, dieser habe die Tatbeteiligten G. und F. K. gebeten, die Halle als Strohmann anzumieten, hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausdrücklich fallen gelassen und dazu ausgeführt, dass G. und F. K. den Kläger beschuldigt hätten, um sich und T. zu entlasten und den gegen sie erhobenen Vorwurf der bandenmäßigen Begehung zu entkräften. 30 Zugunsten des Klägers fällt zudem ins Gewicht, dass es sich bei seiner Tat um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, und auch das Strafgericht von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen ist. 31 Zwar geht die Kammer wie der Beklagte davon aus, dass im Bereich der Betäubungsmitteldelikte eine statistisch signifikant erhöhte Rückfallquote besteht und Betäubungsmitteldelikte deshalb sogar bei erstmaliger Begehung die Annahme einer Wiederholungsgefahr nahelegen, 32 vgl. Urteil der Kammer vom 19. November 2010 - 6 K 2372/09 - mit weiteren Nachweisen, juris. 33 Allerdings beziehen sich die dieser Annahme zugrundeliegenden Erkenntnisse auf Fälle, in denen die Täter, zumeist Drogendealer oder -konsumenten, selber unmittelbaren Umgang mit Betäubungsmitteln hatten oder direkt an Geschäften mit diesen beteiligt waren. Der Kläger hatte aber, wie oben ausgeführt, anders als die Täter in diesen Fällen überhaupt keinen Kontakt mit Betäubungsmitteln. 34 Liegen danach die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers gemäß § 81 b 2. Alt. StPO im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte für die Maßnahme zuständig war, nicht an. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.