Urteil
8 K 283/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1213.8K283.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Niederlassungs-erlaubnis ab dem 9. September 2003 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die Androhung der Abschiebung und die Versagung der beantragten Niederlassungserlaubnis. 3 Die am 21. Mai 1960 geborene Klägerin ist jordanische Staatsangehörige. Sie ist mit dem am 1. Juni 1958 geborenen Herrn N. B. verheiratet. Aus der Ehe sind drei in B1°°° geborene Kinder hervorgegangen, und zwar die volljährigen Töchter J. B. , geboren am 23. Juli 1986, und B2°°° B. , geboren am 8. Mai 1990, sowie der Sohn J1°°°°, geboren am 7. Dezember 1998. Die Tochter J. besitzt seit August 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Tochter B2°°°° wurde inzwischen ebenfalls eingebürgert. Sie studiert und wohnt in der Woche in C. . Am 6. Oktober 1985 reiste die Klägerin - wie schon zuvor ihr Ehemann am 15. Februar 1977 - zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Sie erhielt zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse zu Studienzwecken, zuletzt bis zum 24. Dezember 1991; später befristete Aufenthaltsbewilligungen nach dem Ausländergesetz 1990 (AuslG) zu Studienzwecken, zuletzt bis zum 24. Dezember 1993. Nachdem ihrem Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme (nach § 10 AuslG in Verbindung mit § 5 Ziffer 2 Arbeitsaufenthaltsverordnung - AAV) erteilt worden war, wurde der Klägerin auf ihre Verlängerungsanträge vom 21. Dezember 1993 und vom 23. Dezember 1994 im Jahr 1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erteilt; zuletzt bis zum 8. September 2003. Seit dem 24. August 2001 ist der Klägerin eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt. 4 Der am 11. Dezember 2002 gestellte Antrag der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit (noch) nicht beschieden; vielmehr wurden der Klägerin und ihren Kindern, soweit diese noch nicht eingebürgert waren, lediglich Fiktionsbescheinigungen über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG bzw. nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 gemäß § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt. Später wurden der Klägerin Duldungen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG erteilt. Die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde nach dahingehenden Erlassen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums im Hinblick auf den Verdacht zurückgestellt, die Eheleute hätten Verbindungen zu einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. 5 Bereits am 7. Dezember 1991 wurde auf einer konstituierenden Sitzung unter Leitung des Ehemanns der Klägerin und ihrer Beteiligung der in Aachen ansässige Verein Al-Aqsa e.V. gegründet. Daneben waren die Klägerin und ihr Ehemann Gründungsmitglieder des am 6. Juli 1993 in Verviers (Belgien) gegründeten belgischen Vereins Al-Aqsa. 6 Mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 31. Juli 2002 wurde der deutsche Al- Aqsa-Verein durch das Bundesministerium des Inneren verboten und aufgelöst. Auf einen vom Ehemann der Klägerin für den Verein Al-Aqsa e.V. erhoben Eilantrag setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - das Vereinsverbot gegen Al-Aqsa e.V. vorläufig mit der Maßgabe aus, dass der Verein bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Umgang mit Spendengeldern entsprechend zu dokumentieren habe. Von der damit zunächst eingeräumten Möglichkeit der Fortführung der Vereinstätigkeit machte der Verein keinen Gebrauch. Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage gegen das Vereinsverbot rechtskräftig ab und führte zur Begründung aus, dass der Al-Aqsa-Verein sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) richte. Der Verein unterstütze die terroristischen Aktivitäten der HAMAS mittelbar, indem er Spenden für von der Hamas dominierte Sozialvereine sammele. Die HAMAS sei eine Organisation, bei der man soziale Aktivitäten nicht vom politischen und terroristischen Vorgehen trennen könne, insbesondere nicht von den von der Hamas veranlassten Anschlägen gegen Personen oder Sachen. Aus zahlreichen Indizien ergebe sich, dass dem Vorsitzenden des Vereins, dem Ehemann der Klägerin, dies bewusst gewesen sei. 7 Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2005 wies die Beklagte den Ehemann der Klägerin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland Jordanien an. Der Ehemann der Klägerin entzog sich einer Abschiebung nach Jordanien, indem er nach Belgien ausreiste. Seine Klage gegen die Ausweisung blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. August 2008 - 3 K 1887/05 - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 30. September 2010 - Az 18 A 2455/08 -). 8 Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wurde die Klägerin mit Blick auf ihre Mitgliedschaft im verbotenen Al Aqsa e.V. zum beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung und zur Versagung der Aufenthaltsgenehmigung angehört. Die Klägerin führte hierzu, mit Schreiben ihrer (damaligen) Bevollmächtigten, aus, sie habe ihre Tätigkeit im verbotenen Al - Aqsa e.V. faktisch schon im Jahr 1998 mit Blick auf ihre schwierige Schwangerschaft und die Geburt ihres jüngsten Kindes aufgegeben. Förmlich beendet habe sie ihre Tätigkeit als Schatzmeisterin des Al - Aqsa e.V. in 2001, als sie sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt habe. Wegen des langen Zeitablaufs bis zum Erlass des Vereinsverbots könnten ihr die Umstände, die dem Vereinsverbot zugrundegelegen hätten, nicht zugerechnet werden. Zudem habe allein ihr Ehemann eine tragende Rolle im Verein eingenommen. Die Aufenthaltsbeendigung sei auch mit Blick auf die durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern nicht gerechtfertigt. Für diese sei Deutschland das Heimatland, sie sprächen kaum Arabisch. Auch sie selbst sei seit 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland voll integriert. 9 Am 26. April 2007 fand eine mehrstündige sicherheitsrechtliche Befragung der Klägerin mit einem vorbereiteten Katalog von 53 Fragen statt. Vor Durchführung der Befragung wurde die Klägerin über die Rechtsfolgen falscher und unvollständiger Angaben belehrt. Nach einer Unterbrechung legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um 15:10 Uhr sein Mandat nieder. Die Klägerin verweigerte die Beantwortung der Fragen Nr. 13, 30-34, 43 und 43 a, mit den Worten "Möchte ich nicht beantworten". Sie machte insbesondere keinerlei Angaben zu ausländischen und dem belgischen Al Aqsa Verein/en. Sie unterschrieb das Protokoll der Befragung nicht, da sie zunächst ihre anwaltliche Vertretung klären wollte. Auf die Frage Nr. 29, ob sie sich heute von den Zielen des verbotenen Al Aqsa Vereins distanziere, antwortete die Klägerin, sie habe schon 1998 und auch nach dem Vereinsverbot nicht mehr über den Verein nachgedacht, heute würde sie nicht mehr Mitglied werden. Die Information, dass sie als Sekretärin für den belgischen Al Aqsa Verein tätig sei (Frage 36), sei falsch. 10 Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ergänzte der neue Bevollmächtigte der Klägerin ihre fehlenden Angaben. Darüber hinaus führte er aus, sie sei allenfalls mithelfendes und dienendes Organ ihres Ehemannes gewesen und habe selbst keinerlei prägenden Einfluss auf den Verein und seine Ziele gehabt. Schon zuvor habe sie ihre Kassierertätigkeiten niemals allein verrichten können. Im belgischen Al Aqsa-Verein habe sie faktisch keinerlei Tätigkeit entfaltet, sondern sei nur formales Gründungs- und Vorstandsmitglied gewesen. Ihre Motivation sei allein die humanitäre Hilfe gewesen. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2008 wies die Beklagte die Klägerin gemäß § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihr die Abschiebung nach Jordanien an, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung ausreise, und lehnte die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin erfülle durch ihre frühere Tätigkeit als Vorstandsmitglied im verbotenen Al Aqsa e.V. den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer in der Regel ausgewiesen werde, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe. Aus dem rechtskräftigen Vereinsverbot und den zugrundeliegenden Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der Al Aqsa e.V. als eine Vereinigung zu betrachten sei, die den Terrorismus zumindest mittelbar unterstützt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin, die immerhin Vorstandsmitglied gewesen sei, diese Ausrichtung und Zielsetzung des Vereins gekannt (und hierauf Einfluss genommen) habe. Dass die Klägerin diese Tätigkeit bereits 2001 aufgegeben habe, ändere an der Beurteilung nichts. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 54 Nr. 5 2. Halbsatz AufenthG könnten auch zurückliegende Tätigkeiten den Tatbestand erfüllen, sofern hierdurch eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründet werde. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie sich offensichtlich nicht von den Zielen des Vereins distanziert habe und in Belgien weiter für den Al Aqsa Verein engagiert (gewesen) sei. Darüber hinaus verwirkliche die Klägerin auch den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG. Danach werde ein Ausländer in der Regel u. a. dann ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt diene, gegenüber der Ausländerbehörde in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen oder Organisationen mache, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien. Die Klägerin habe trotz entsprechender Belehrung in der sicherheitsrechtlichen Befragung vom 26. April 2007 mehrere Fragen nicht beantwortet, die sich u.a. mit dem Al Aqsa Verein und ihrer Tätigkeit für diesen befassten. Die nachträgliche Beantwortung der Fragen könne an der Verwirklichung des Tatbestandes nichts ändern. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vollständigkeit der Angaben sei die Befragung selbst. Weiter sei auch der Tatbestand der falschen Angaben im Sinne des § 54 Nr. 6 Alt 2 AufenthG erfüllt. Die Klägerin habe eine Sekretärinnentätigkeit für den belgischen Al Aqsa Verein verneint, obwohl sich aus einem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 16. April 2007 ergebe, dass sie eine solche Aufgabe seinerzeit noch wahrgenommen habe. Damit sei zugleich der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Zwar genieße die Klägerin besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da sie mit einer deutschen Familienangehörigen, ihrer erwachsenen Tochter J. , in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Dadurch werde die Regelausweisung zur Ermessensausweisung reduziert. Bei Ausübung des Ermessens komme er jedoch zu dem Ergebnis, dass das hohe öffentliche Interesse an der Ausweisung von Ausländern, die den Gedanken der Völkerverständigung untergraben und das Bild der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beschädigten, das private Interesse der Klägerin überwiege, von den einschneidenden Folgen der Ausweisung verschont zu bleiben. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin schon mit Blick auf ihre jahrelange ideologische und familiäre Verbundenheit weiterhin den Zielen des Al Aqsa Vereins und der Hamas verbunden bleibe und Wege suchen werde, diese Ziele zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden könne. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar. Hierbei sei die durch die Klägerin und ihre Kinder erbrachte Integrationsleistung berücksichtigt worden. Die Ordnungsverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Januar 2008 zugestellt. 12 Die Klägerin hat am 5. Februar 2008 Klage erhoben. Sie macht ergänzend geltend, mit ihrer Rolle in den Vereinen sei sie entsprechend dem traditionellen Rollenverständnis dem Wunsch ihres Ehemannes gefolgt, ohne ein spezifisches eigenes politisches Interesse zu verfolgen. Es sei niemals in ihrem Sinn gewesen, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. Ausrichtung und Strukturen der in Palästina unterstützten Hilfsorganisationen seien ihr unbekannt gewesen. So sei die spätere kritische politische Diskussion über die Vereinstätigkeiten Mitgrund für ihren Rückzug gewesen. Das von dem Beklagten zitierte Behördenzeugnis über eine Sekretärinnentätigkeit für den belgischen Verein sei falsch. Dass sie entgegen der Auffassung des Beklagten keinerlei Tätigkeiten mehr für den belgischen Verein entfaltet habe, ergebe sich vielmehr aus dem beigefügten Zeugnis des Herrn D. vom 7. März 2008, wonach sie seit dem 24. September 2002 keine Funktion mehr im belgischen Verein ausübe und zum anderen aus Auszügen aus dem belgischen Amtsblatt ("Moniteur belge"), wonach sie alle ihre Funktionen und ihre Mitgliedschaft aufgegeben habe. Nach alledem gehe keinerlei konkrete Gefährdung von ihr aus. Außerdem könne der belgische Verein nicht ohne weiteres mit dem verbotenen deutschen Verein gleichgesetzt werden. Es handele sich um eine eigene Rechtspersönlichkeit, die ihre Tätigkeit in Belgien weiterhin unbeanstandet vornehmen dürfe. In der Ermessensausübung der Ordnungsverfügung des Beklagten sei keine hinreichende Auseinandersetzung mit ihrer persönlichen Situation erfolgt. Ihren Lebensunterhalt erwirtschafte sie durch ihre Beschäftigung als Arabischlehrerin und als Bürokraft; die Töchter J. und B2°°°° erhielten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG), die das Familieneinkommen ergänzten. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis ab dem 9. September 2003 zu erteilen, 15 hilfsweise den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 16 weiter hilfsweise ihr eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung führt sie ergänzend aus, eine Berücksichtigung von Angaben, die nach Abschluss der sicherheitsrechtlichen Befragung gemacht würden, würde deren Zweck zuwiderlaufen, eine effektive und umfassende Ermittlung und Bewertung der von einem Ausländer ausgehenden Gefahr für die innere und äußere Sicherheit zu ermöglichen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass unvollständige Angaben zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig seien, stets unlautere sicherheitsrelevante Motive zugrunde lägen. Die Anforderungen an die besondere Gefährdungsprognose seien erfüllt. Gegen den ersten Arbeitgeber der Klägerin, Herrn T. , seien zudem Ermittlungen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) geführt worden, das Verfahren sei zwar durch die Staatsanwaltschaft München eingestellt worden, wegen verbleibender Verdachtsmomente sei jedoch dessen Einbürgerung nicht erfolgt. Die Beklagte habe alle persönlichen Belange bei der Ermessensausübung berücksichtigt, dabei aber größere Bedeutung dem Gesichtspunkt zugemessen, dass es bei einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG um die Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter gehe. 20 Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 - 8 L 178/08 - hat die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung angeordnet. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn I. als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge - auch des Verfahrens des Ehemannes der Klägerin (3 K 1887/05) - verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig und begründet. 24 Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung; und die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Niederlassungserlaubnis. 25 Die in der Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2008 enthaltene Ausweisung der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, 26 vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2010, §§ 53 - 55, Rdnr 65; BVerwG vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 - AuAs 2009, 110 und vom 13. April 2010 - 1 C 10.09, AuAS 2010, 194ff. 27 Nach Auffassung der Kammer fehlt es schon an dem für eine Ausweisung erforderlichen Ausweisungsgrund. Weiter ist aber - selbst bei unterstellter Erfüllung eines Ausweisungstatbestandes - jedenfalls die Ermessensentscheidung der Beklagten rechtswidrig. 28 Die Beklagte hat ihre Ausweisungsverfügung - was sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt - zu Recht nicht auf § 54 Nr. 7 AufenthG gestützt. Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG mangels hinreichender Bedeutung der Rolle der Klägerin im verbotenen Al Aqsa e.V. nicht erfüllt ist. 29 Die Voraussetzungen des Regelausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG, auf den die Beklagte die Ausweisung unter anderem stützt, sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. 30 Zwar dürfte die Klägerin mit Blick darauf, dass sie - wie sie selbst einräumt - bis zum Jahre 2001 - zumindest formal - Mitglied des mit Verfügung des Bundesministerium des Innern vom 31. Juli 2002 bestandskräftig verbotenen Vereins "Al-Aqsa e.V." gewesen ist und darüber hinaus auch das Amt der Schatzmeisterin im Vorstand des Vereins innegehabt hat, jedenfalls die tatbestandliche Voraussetzung der Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, erfüllen. Einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung gehört nämlich an, wer im Einvernehmen mit der Vereinigung sich in deren Organisation eingliedert und deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung entfaltet, 31 vgl. Discher in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: August 2009, § 54 Rdnr. 489. 32 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zielen und Vorgehensweisen der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS in dem Urteil vom 3. Dezember 2004, mit dem es das Verbot des Vereins "Al-Aqsa e.V." durch das Bundesministerium des Innern bestätigt hat, 33 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, DVBl. 2005, 590, 34 ist davon auszugehen, dass es sich bei HAMAS um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne der Vorschrift handelt, wobei zur Auslegung des Terrorismusbegriffs u.a. der Gemeinsame Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001 L 344, S. 93) sowie der Rahmenbeschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. 2002 L 164, S. 3) zugrunde zu legen ist. Für diese Einschätzung spricht insbesondere auch, dass HAMAS seit dem Jahr 2001 bis heute in der bei der Europäischen Union geführten Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist (vgl. Anhang unter 2. zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001, a.a.O., sowie zuletzt unter 2. Nr. 10 zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2011/70/GASP vom 31. Janaur 2011 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2010/386/GASP, ABl. 2011 L 28, S. 57), 35 vgl. zu den Beurteilungskriterien der Terrorismusgefahr: BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 -, DVBl. 2005, 1203; Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: August 2009, § 54 Rdnr. 427 ff. 36 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verein "Al-Aqsa e.V.", dem die Klägerin unstreitig angehört hat, dadurch zu der von HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes insbesondere durch Selbstmordattentate hineingetragenen Gewalt mittelbar beigetragen, dass er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang in Palästina ansässige sog. Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 -, a.a.O. 38 Dementsprechend steht der Verein "Al-Aqsa e.V." nunmehr ebenfalls auf der von der Europäischen Union geführten Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften (vgl. Anhang unter 2. Nr. 3 zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2011/70/GASP vom 31. Januar 2011, a.a.O.). 39 Weiter erforderlich ist im Fall einer - wie hier - in der Vergangenheit liegenden Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung allerdings, dass von dem Ausländer auch gegenwärtig noch eine Gefahr ausgeht. Hierzu müssen hinreichend belegte Anknüpfungstatsachen vorliegen. Daran fehlt es hier. Da die Ausweisung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeutet, ist sie nur bei dringendem Verdacht möglich, dass vom Ausländer persönlich eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, 40 vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Februar 2009, § 54 Rdnr. 31. Discher in GK- AufenthG, a.aO., Stand August 2009, § 54 Rdnr. 542. 41 Gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG liegt nicht mehr vor, wenn das Verhalten des Ausländers aufgrund Zeitablaufs auf das von einer Vereinigung ausgehende latente Gefährdungsrisiko keinen Einfluss mehr hat, anders dagegen wenn es die latente Gefährlichkeit noch potentiell erhöht, 42 vgl. Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand August 2009, § 54 Rdnr. 511. 43 Hier liegt keine gegenwärtige Gefährlichkeit der Klägerin (mehr) vor. Die Beklagte stützt ihre Gefährdungsprognose im Wesentlichen auf die vom BfV ihr zur Verfügung gestellten Erkenntnisse, namentlich das Behördenzeugnis vom 16. April 2007, wonach letzterem dienstlich bekannt geworden sei, dass die Klägerin zu dieser Zeit noch als Sekretärin im belgischen "Al-Aqsa-Verein" ("Al-Aqsa Humanitaire") tätig gewesen sei. Die Klägerin bestreitet diese Behauptung jedoch und hat zur Substantiierung und als Nachweis einen Auszug aus dem belgischen Veröffentlichungsblatt "Moniteur Belge" vom 14. November 2002 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des belgischen Vereins "Al-Aqsa ASBL" am 24. September 2002 ihre Vereinsmitgliedschaft aufgegeben hat und von ihren Funktionen als Verwalterin ("administratrice") und als Schatzmeisterin ("trésorière") zurückgetreten ist sowie dass die Funktion des Sekretärs und des Schatzmeisters ("secretaire et trésorier") ab diesem Zeitpunkt für eine Dauer von zwei Jahren von einem Herrn M. wahrgenommen worden ist. Außerdem hat sie eine schriftliche Erklärung des derzeitigen Sekretärs des seit dem 26. Oktober 2006 in "Aksahum ASBL" umbenannten belgischen Vereins, Herrn D. , vom 7. März 2008 vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass die Klägerin seit dem 24. September 2002 für den Verein "Al-Aqsa ASBL" in Belgien weder als Schatzmeisterin noch als freiwillige Helferin tätig gewesen sei, noch eine andere Funktion ausgeübt habe. Sekretär sei seinerzeit Herr M. gewesen, gegenwärtig der Unterzeichner selbst. Schatzmeister sei heute Herr E. . Diese Erklärung hat sie schon in der Sicherheitsbefragung vom 26. April 2004 abgegeben und in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt. Sie wird durch die inhaltlich gleichlautende Zeugenaussage des Herrn I. bestätigt, der ausdrücklich jede faktische Tätigkeit der Klägerin für den belgischen Verein - sei es als Angestellte oder als Schatzmeisterin - verneint hat. Diese Aussage bewertet die Kammer als glaubhaft. Der Zeuge hat die verwaltungstechnischen Abläufe und die Gepflogenheiten des belgischen Vereins sehr detailreich und anschaulich geschildert und dabei auch Ungereimtheiten bzw. eine nicht genaue Beachtung von Formvorgaben des belgischen Rechts zugegeben. Seine Schilderung von abendlichen Treffen der Männer der Vereinsleitung in Brüssel, bei denen Frauen lediglich als "Strohfrauen" erwünscht waren, um weibliche Spender anzusprechen, ist lebensnah und überzeugend. 44 Demgegenüber hat das Behördenzeugnis des BfV vom 16. April 2007 keine eigenständige Aussagekraft, die geeignet wäre, dieses in sich stimmige Bild zu erschüttern. Ihm lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkreten Feststellungen oder Beobachtungen sich die dortigen Erkenntnisse gründen. Ohne Nennung solcher Anknüpfungstatsachen lässt sich der Wahrheitsgehalt der dort aufgestellten Behauptung, die der der Klägerin widerspricht, aber nicht überprüfen. 45 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Behörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen, nicht aber für die gerichtliche Überzeugungsbildung selbst ausschlaggebend sein, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - a.a.O. 47 Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach aus dem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren ein Anspruch auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung folgt, 48 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591.00 - NJW 2001, 2245. 49 Anderenfalls würde die Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichte außer Kraft gesetzt, wenn ein Gericht ohne Nennung von Anknüpfungstatsachen eine Erklärung der Exekutive, die insbesondere anderen Erkenntnissen widerspricht, zugrunde legen müsste, 50 vgl. ähnlich Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. März 1991 - 24 A 123.91 - InfAuslR 1991, 167; Discher in GK - AufenthR, a.a.O., Stand August 2009, Rdnr 538. 51 Danach hat das Behördenzeugnis vom 16. April 2007 hier keinen Beweiswert (mehr). Die darin aufgestellte, substantiiert bestrittene "nackte" Behauptung der Sekretärinnentätigkeit wird durch keine andere Tatsache gestützt. Es kommt hinzu, dass der dürftige Aussagegehalt des Behördenzeugnisses auch inhaltlich, d.h. hinsichtlich der Art der behaupteten Tätigkeit, nicht klar ist. Es wird nämlich nicht deutlich, ob es sich bei der behaupteten Tätigkeit um eine solche als Sekretärin bzw. Schriftführerin des Vereins im funktionellen Sinne oder aber lediglich um eine solche als - angestellte - Schreibkraft handeln soll. Im letzteren Fall dürfte sich auch die weitere Frage stellen, ob eine derartige Tätigkeit angesichts ihres lediglich untergeordneten Charakters überhaupt geeignet wäre, eine von § 54 Nr. 5 AufenthG vorausgesetzte gegenwärtige Gefährlichkeit zu begründen. 52 Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten und des BfV in seiner Stellungnahme vom 13. April 2007 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der bislang nicht verbotene belgische Verein "Al-Aqsa ASBL" bzw. "Aksahum ASBL" in seiner Zielsetzung und Tätigkeit dem verbotenen deutschen Verein Al-Aqsa e.V. gleichzustellen ist. Auch deshalb kann der Schluss auf eine zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortdauernde Gefährlichkeit der Klägerin nicht (mehr) mit ihren (früheren) Verbindungen zu diesem Verein begründet werden. Zwar deuteten die ursprüngliche Personenidentität der Gründungsmitglieder, die Namensgleichheit und die ursprünglich formal gleichen Vereinszwecke darauf hin. Es ist aber nunmehr zu berücksichtigen, dass der Verein seit 2002 ausweislich der vorgelegten Auszüge aus dem "Moniteur belge" im wesentlichen andere Mitglieder hat, einen anderen Namen und neue Vereinsstatuten besitzt. Auch nach dem bestandskräftigen Verbot des deutschen Vereins führt er seine Tätigkeit in Belgien unbeanstandet weiter. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom BfV im Schreiben vom 13. April 2007 zum Beleg für die enge Verknüpfung der Vereine genannten Spendenquittungen für den belgischen Verein, die bei der Durchsuchung des deutschen Vereins sichergestellt worden seien. Diese werden in ihrem Inhalt und Datum sowie Empfänger nicht näher beschrieben. Als Beleg für eine ähnliche Ausrichtung der Spenden sind sie damit ungeeignet. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht ganz maßgeblich weiter, dass zwar sowohl der deutsche als auch der niederländische Al Aqsa Verein in der Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 14. März 2005 (Amtsblatt EU L 69/59) und vom 31. Januar 2011 (L 28/57) im Verzeichnis der Gruppen aufgeführt sind, die an terroristischen Aktivitäten beteiligt sind, nicht aber der belgische Verein. Auf entsprechende Anfrage des Beklagten und des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen im gerichtlichen Eilverfahren sowie des Gerichts im vorliegenden Klageverfahren hat das Bundesamt für Verfassungsschutz keine weiteren Angaben zur Verbindungen des belgischen Vereins zu terroristischen Aktivitäten vorgelegt. Es fehlt daher schon an jeglichen aussagekräftigen Indizien dafür, dass der belgische Verein in ähnlicher Weise wie der deutsche den Terrorismus unterstützt oder einem solchen Verdacht (noch) konkret unterliegt. 53 Vor diesem Hintergrund lässt sich derzeit auch nicht feststellen, dass die weitere Tatbestandsalternative des § 54 Nr. 5 AufenthG, nämlich ein - gegenwärtiges - Unterstützen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung, von der Klägerin erfüllt wird. 54 Soweit die Beklagte das von ihr gesehene Gefährdungspotenzial ferner mit der langjährigen Zugehörigkeit der Klägerin zum Verein "Al-Aqsa e.V." und einer daraus folgenden Verbundenheit mit den Zielen des Vereins begründet, die durch das familiäre (und sonstige) Umfeld der Klägerin noch verstärkt würden, vermag dies die Annahme einer von § 54 Nr. 5 AufenthG geforderten gegenwärtigen Gefährlichkeit ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zum einen liegt die Mitgliedschaft der Klägerin und ihre Tätigkeit für den Verein als Schatzmeisterin ausgehend von deren feststehenden formalen Beendigung im Jahre 2001 nunmehr fast zehn Jahre und ausgehend von deren von der Klägerin behaupteten faktischen Beendigung im Jahre 1998 bereits fast dreizehn Jahre zurück. Schon mit Blick auf den nicht unerheblichen Zeitablauf kann bei wertender Betrachtung das frühere Verhalten der Klägerin auf das von dem Verein "Al-Aqsa e.V." ausgehende - latente - Gefährdungsrisiko gegenwärtig keinen Einfluss mehr haben. Dies gilt um so mehr, als der Verein durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 bestandskräftig verboten und aufgelöst worden ist. Insbesondere ist auch mit Blick auf die Art der von der Klägerin wahrgenommenen Funktion im Verein "Al-Aqsa e.V." nicht davon auszugehen, dass sie nach der Vereinsauflösung weiterhin noch eine zentrale Anlaufstelle für ehemals von dem Verein unterstütze Personen oder Organisationen namentlich im Kontext mit HAMAS darstellt. Sie gehörte als Schatzmeisterin zwar dem Vorstand und damit dem Handlungs- und Vertretungsorgan des Vereins an. Dieser Funktion war aber im Gegensatz zu dem von ihrem Ehemann ausgeübten Amt des Vorsitzenden keine nennenswerte zentrale Führungs- und Leitungsrolle beizumessen. Dies haben die glaubhaften Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die überzeugend das Bild einer lediglich unterstützenden Rolle nach Maßgabe der Entscheidungen ihres Mannes zeichnen. 55 Nichts anderes dürfte letztlich auch im Hinblick auf die nachweislich ebenfalls im Jahr 2002 aufgegebene Funktion der Klägerin als Schatzmeisterin in dem belgischen Verein "Al-Aqsa ASBL" gelten. Zunächst war - wie sich aus den oben genannten überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und des Zeugen I. ergibt - die Funktion der Klägerin tatsächlich rein formaler Natur und wurde faktisch nicht ausgeübt. Zum anderen ergibt sich dies schon mit Blick auf den langen Zeitablauf und die jedenfalls nicht tragende Rolle der Klägerin in der Vereinsführung. Selbst wenn man unterstellt, dass die Zielsetzung des belgischen Vereins ursprünglich auch tatsächlich gleich wie die des deutschen gewesen wäre, ist nicht erkennbar, dass hiervon eine fortdauernde Gefährlichkeit der Klägerin ausgeht. Die strukturerhaltenden Tätigkeiten für den belgischen Verein werden bereits seit Jahren von anderen Personen wahrgenommen. Es müssten von der Beklagten schon nachvollziehbare Erkenntnisse der deutschen oder belgischen Sicherheitsbehörden vorgelegt werden, die eine ähnliche und fortdauernde Verstrickung des belgischen Vereins und der Klägerin mit den Tätigkeiten der Hamas belegt. Daran fehlt es aber. 56 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen (IM) auf eine Nähe der Arbeitgeber der Klägerin zu islamistisch-extremistisch geprägten Organisationen. So sei insbesondere gegen den ersten Arbeitgeber der Klägerin, Herrn T. , Ermittlungen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) geführt worden, das Verfahren sei zwar durch die Staatsanwaltschaft München eingestellt worden, wegen verbleibender Verdachtsmomente sei jedoch dessen Einbürgerung nicht erfolgt. Für die Gefährdungsprognose der Klägerin sind diese Erkenntnisse ohne Aussagekraft. So besagt schon eine unterstellte Verbindung bzw. Tätigkeit von Herrn T. nichts darüber, dass die Klägerin allein aufgrund ihrer seinerzeitigen Anstellung bei dieser Person mit dessen - soweit ersichtlich - außerberuflichen Aktivitäten irgendeine Verbindung hatte. Darüber hinaus haben selbst die vorliegenden Verdachtsmomente für die Erhebung einer Anklage gegen Herrn T. offensichtlich nicht ausgereicht, lediglich die Anforderungen für seine Einbürgerung konnte Herr T. nicht erfüllen. 57 Auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG ist nicht erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Ausweislich der vorliegenden Ausländerakte ist eine entsprechende schriftliche Belehrung der Klägerin vor ihrer sicherheitsrechtlichen Befragung u. a. durch die Ausländerbehörde des Beklagten am 26. April 2007 zwar erfolgt. Die Nichtbeantwortung der Fragen Nrn. 30 bis 34 sowie 43 und 43 a ("Möchte ich nicht beantworten") ausweislich des Protokolls bezog sich auch auf wesentliche, d. h. auf für die sicherheitsrechtliche Einschätzung der Klägerin maßgebliche Punkte. Diese Fragen betrafen inhaltlich im Wesentlichen ihre Verbindungen zu dem belgischen Verein "Al-Aqsa ASBL", der nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 13. April 2007 wegen seiner engen Verbindungen zu dem verbotenen Verein "Al-Aqsa e.V." ebenfalls der Unterstützung des Terrorismus verdächtig war. Allerdings liegt in der ausdrücklichen Antwortverweigerung - jedenfalls angesichts der besonderen Umstände der Befragung am 26. April 2007 - bei der nach Auffassung der Kammer erforderlichen wertenden Betrachtung keine unvollständige Angabe im Sinne des § 54 Nr. 6 AufenthG. 58 Mit der Anordnung einer Regelausweisung für den Fall falscher oder unvollständiger Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, soll neben der Ermöglichung einer umfassenden Ermittlung und Bewertung der von dem einzelnen Ausländer ausgehenden Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch sichergestellt werden, dass Ausländer allgemein im Rahmen von Sicherheitsbefragungen gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung stets richtige und möglichst vollständige Angaben machen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verheimlichung früherer Aufenthalte in Deutschland oder in anderen Staaten ebenso wie der in wesentlichen Punkten falschen oder unvollständigen Angabe über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind, unlautere sicherheitsrelevante Motive zugrunde liegen und der Aufenthalt eines solchen Ausländers deshalb regelmäßig ein Sicherheitsrisiko in sich birgt, 59 vgl. Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismusbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 14/7386, S. 56. 60 Ein solches Verheimlichen oder Verbergen liegt aber wohl schon nicht vor, wenn jemand - wie die Klägerin - offen legt, dass er in einem bestimmten Punkt keine Angaben macht. In einem solchen Fall dürfte die Behörde gegebenenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen haben. Sie wird von weiteren Ermittlungen aber nicht durch eine diesen Anlass verschleiernde unvollständige Auskunft wie etwa beim Verneinen des Aufenthalts in Problemstaaten abgehalten. Die Sanktionierung unvollständiger Angaben des Ausländers ist - bis auf die sich aus allgemeinen Beweislastregeln ergebenden Rechtsfolgen - dem Ausländerrecht fremd. Eine allgemeine Auskunftspflicht über alle ihn betreffenden Belange gab und gibt es im Ausländerrecht bislang nicht, vgl. die Mitwirkungspflichten in § 82 AufenthG, insbesondere die bloße Erscheinenspflicht in § 82 Abs. 4 AufenthG. 61 Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die Kammer über eine am Unwertgehalt der Ausweisungsvorschriften des § 54 AufenthG orientierte systematische Auslegung. Die Kammer geht mit dem VG Berlin, 62 vgl. Urteil vom 26. April 2007 - 35 A 426.04 -, zitiert nach juris, 63 davon aus, dass der Regelausweisungsgrund falscher oder unvollständiger Angaben in wesentlichen Punkten über Verbindungen zu terrorismusverdächtigen Personen nach § 54 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt ist, wenn den Ausländer trotz einer objektiv falschen oder unvollständigen Darstellung nur ein geringes Verschulden trifft, weil dieses Verhalten z. B. durch den Rat bzw. das Verhalten eines von ihm vollständig informierten Rechtsanwalts veranlasst ist (und die Fehlerhaftigkeit der Beratung nicht ohne besondere Rechtskunde erkennbar war). Dies ergibt sich einmal aus dem im Wortlaut verwendeten Begriff "wesentlich" und aus den schweren Rechtsfolgen der Tatbestandserfüllung, die eine systematische Auslegung erfordern, die sicherstellt, dass mit der Tatbestandserfüllung ein mit den anderen Tatbeständen des § 54 AufenthG vergleichbarer Unwertgehalt verbunden ist. Der betreffende Ausländer muss sich - wie auch in den anderen Tatbeständen - in erheblichem Maße gegen die deutsche Rechtsordnung gestellt haben. Das ist nicht der Fall, wenn sein Verhalten - wie hier - lediglich die aus Sicht eines rechtsunkundigen Laien nachvollziehbare und verständliche Folge - anwaltlichen Rats oder anwaltlichen (Fehl-)Verhaltens ist. Hier ist durch das Verhalten ihres Bevollmächtigten nach etwa fünfstündiger Befragung eine Situation entstanden, die die Reaktion der Klägerin, bis zu einer Klärung mit ihrem Anwalt (zunächst) weitere Angaben zu unterlassen, auch ohne unterstelltes Motiv, terroristische Gefahren zu verbergen und im Bewusstsein der Sicherheitsbelehrung als nachvollziehbare Verunsicherungsreaktion erscheinen lässt. So hat nämlich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin zunächst die Beantwortung bestimmter Fragen, die die Klägerin zum Teil bereits spontan beantwortet hatte, abgelehnt und anschließend - noch während der Sicherheitsbefragung bzw. nach deren Unterbrechung - das Mandat niedergelegt, woraufhin erst die Klägerin unter Hinweis auf den fehlenden Rechtsbeistand schließlich eine weitere Beantwortung der noch offenen Fragen ebenso wie die Unterzeichnung des Protokolls abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage begründet der bloße Umstand der insoweit unvollständigen Angaben bei der Sicherheitsbefragung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das aufgrund der Verheimlichung vermutete allgemeine Sicherheitsrisiko bei ihr auch tatsächlich und aktuell besteht und dass sie sich in vergleichbarer Weise wie in den anderen Tatbeständen des § 54 AufenthG gegen die deutsche Rechtsordnung stellen wollte. Darüber hinaus kann in der besonderen Situation der Klägerin auch dem generalpräventiven Interesse an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit ausländerbehördlicher Sicherheitsüberprüfungen nicht das von § 54 Nr. 6 AufenthG typischerweise vermutete Gewicht beigemessen werden. Vielmehr hätte in einem solchen Fall durchaus Anlass bestanden, die Sicherheitsbefragung zu unterbrechen und am Folgetag oder einige Tage später fortzusetzen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich anwaltliche Unterstützung zu sichern oder aber sich in Ruhe zu entscheiden, ob sie die Befragung an einem anderen Tag, jedenfalls aber nach einer längeren Pause, ohne anwaltliche Unterstützung fortführt. Dies ist ihr verweigert worden. Wenn die Klägerin in einer solchen Situation wie hier nach Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts und dessen Beratung ihre fehlenden Angaben, d. h. die Antworten zu den Fragen 30-34 und 43, 43a aus der Sicherheitsbefragung ergänzt, ist der Tatbestand des § 54 Nr.6 AufenthG nicht erfüllt, 64 vgl. anders für den "Normalfall" einer Ergänzung von unvollständigen Angaben in einer Sicherheitsbefragung: VGH BW, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S 695/07 -, InfAuslR 2008, 159, sowie Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: August 2009, § 54 Rdnr. 757 f. 65 Zwar spricht auch Einiges dafür, dass diese Ergänzung hinsichtlich der zunächst nicht offenbarten Verbindung zum belgischen Al Aqsa e.V. u.a. auch durch die nach erfolgter Akteneinsicht gewonnene Erkenntnis motiviert gewesen sein könnte, dass diese Umstände den verantwortlichen Behörden bereits bekannt waren. Jedoch hat die Klägerin später ihre früheren Verbindungen zu dieser Vereinigung uneingeschränkt eingeräumt sowie zusätzlich durch Nachweise belegt und damit auch Umstände dargetan, die geeignet sind, ein ggfs. von ihr - seinerzeit - ausgehendes Sicherheitsrisiko deutlich zu machen. Ergänzend muss bei der Bewertung des Unwertgehalts des Verhaltens der Klägerin mit in den Blick genommen werden, dass der die Verbindungen der Klägerin zu dem belgischen Verein "Al-Aqsa" bzw. "Aksahum" schon zum Zeitpunkt der Sicherheitsbefragung bereits lange zurücklagen. 66 Aus dem oben Gesagten insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen I. ergibt sich weiter, dass die Klägerin durch die Verneinung der ihr vorgehaltenen Tätigkeit als Sekretärin für den Verein "Al-Aqsa ASBL" in Belgien (vgl. Frage Nr. 36 des Fragenkatalogs in der Sicherheitsbefragung auch keine falschen Angaben gemacht hat. Dagegen sprechen die übereinstimmenden Aussagen der Klägerin, des Zeugen I. , die schriftliche Bekundung des Herrn D. sowie die Auszüge aus dem "Moniteur belge". Das nicht näher erläuterte Behördenzeugnis hat hierzu - wie oben dargelegt - jedenfalls allein keinerlei Aussagekraft. 67 Selbst wenn man dieser einschränkenden Auslegung des Tatbestandes des § 54 Nr. 6 AufenthG aber nicht folgt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung schon daraus, dass dann jedenfalls ein atypischer Fall anzunehmen ist, in dem die Regelsystematik des § 54 Nr. 6 AufenthG außer Kraft gesetzt ist. Die dann erforderliche Ermessensentscheidung der Beklagten über die Ausweisung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. 68 Ein Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt und eine auf Ermessen gestützte Einzelfallentscheidung erfordert. Wenn ein Ausweisungstatbestand - wie § 54 Nr. 6 AufenthG - sowohl einen spezial- als auch einen generalpräventiven Zweck verfolgt, muss sowohl die Vermutung des spezial- als auch die des generalpräventiven Ausweisungsinteresses erschüttert sein, 69 vgl. Hailbronner, a.a.O., Stand Februar 2009, § 54 Rdnr. 49; Discher in GK - AufenthG, a.a.O., Stand August 2009, § 54 Rdnr. 716, 7200ff. 70 So liegt der Fall hier. Das typische Gewicht beider Ausweisungsinteressen ist erheblich erschüttert. Die § 54 Nr. 6 AufenthG zugrundeliegende Vermutung eines Sicherheitsrisikos beruht entweder spezialpräventiv auf dem unterstellten Motiv des jeweiligen Ausländers, terroristische Gefahren zu verbergen, oder generalpräventiv aus der Vermutung einer terroristischen Gefahr, die aus der Verhinderung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrechtlichen Befragung allgemein resultiert, 71 vgl. Discher in GK- AufenthG, a.aO., Stand August 2009, § 54 Rdnr. 717f, 721. 72 Ein solcher typischer Fall liegt hier aber - wie oben gezeigt - nicht vor. Zwar haben Verbindungen zu Vereinigungen, die - wie hier wohl auch seinerzeit der belgische Verein "Al-Aqsa ASBL" - nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, grundsätzlich eine hohe Relevanz für die Beurteilung der von einem Ausländer ausgehenden Gefährdung, so dass der Verheimlichung solcher Umstände regelmäßig sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Eine Verheimlichung terroristischer Gefahren kann der Klägerin jedoch - wie oben gezeigt - nicht angelastet werden, wenn durch ihre nicht generelle, sondern nur auf die konkrete Ausnahmesituation bezogenen Verweigerung weiterer Antworten letztlich nur der nachvollziehbare Wunsch nach einer Unterbrechung zum Ausdruck kommt, um die Möglichkeit zu erhalten, anwaltliche Unterstützung zu suchen, ihr dies aber verweigert wurde. Zu anderen hat sie einmal den begrenzten Aussagewert durch offene Aussageverweigerung klargemacht und nichts verschleiert. Des weiteren wird der Verdacht, dass die Klägerin die in der Vorschrift genannten Sachverhalte auch aus weitergehenden sicherheitsrelevanten Gründen verheimlicht hat, ebenso wie das generelle Interesse an vollständigen Angaben auch durch den langen Zeitablauf abgemildert. Die Verbindungen der Klägerin zu dem belgischen Verein "Al-Aqsa" bzw. "Aksahum" lagen schon zum Zeitpunkt der Sicherheitsbefragung, aber erst recht zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits viele Jahre zurück. Eine fortbestehende Verbindung der Klägerin zu vergleichbar tätigen Organisationen oder Personen wird durch keinerlei aktuelle Erkenntnisse gestützt. Insofern kann schon davon ausgegangen werden, dass sie sich in einem andersgearteten Umfeld bewegt, zumal auch ihre Ehe jedenfalls nicht mehr am gleichen Wohnsitz gelebt wird. 73 Die Beklagte hat von einem ihr - bei unterstellter allenfalls atypischer Tatbestandserfüllung - zustehendem Ausweisungsermessen nicht in einer der dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen des Ermessens überschritten, vgl. zum Prüfungsmaßstab § 114 Satz 1 VwGO. Dabei hat die Kammer allerdings zulasten der Klägerin berücksichtigt, dass ihr entgegen der von der Kammer im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wegen des Zusammenlebens mit ihren deutschen Töchtern zusteht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Er kann deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 und Satz 5 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Ermessen ausgewiesen werden. Die Kammer teilt die ganz überwiegende Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass es sich grundsätzlich um eine Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern handeln muss, da volljährige Kinder regelmäßig auf eine Lebenshilfe durch die Familie nicht mehr angewiesen sind. Volljährige Kinder leben nur dann in einer den besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz erfordernden Beistandsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie weiterhin in besonderer Weise auf die Lebensgemeinschaft der Eltern angewiesen sind und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen ließe, 74 vgl. Armbruster in: HTK; Kommentar zum Ausländerrecht, § 56 AufenthG zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; vgl. auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht Stand Februar 2009 zu § 55 Rdnr. 121; Discher in GK-AufenthG, Stand Juni 2009, Vor §§ 53 ff Rdnr. 340ff. Zu Art. 6 ABs. 1 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - DVBl 2004, 1097 und vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81ff, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 131.80 -, BVerwGE 68, 101ff. 75 Anhaltspunkte dafür, dass die volljährigen eingebürgerten Töchter J. und B2°°°°° in besonderer Weise auf eine Lebensgemeinschaft mit der Mutter angewiesen wäre, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten vom 2. April 2008 und vom 31. März 2008 betreffend B2°°°°. 76 Die Ausweisungsverfügung aber ist jedenfalls auch deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung die Klägerin entlastende Umstände und ihre über Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären sowie die über Art. 8 EMRK geschützten sonstigen Bindungen im Bundesgebiet nicht hinreichend berücksichtigt hat. Bei der Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Ausweisung muss die Ausländerbehörde alle für die Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände berücksichtigen und in ihrer Begründung darlegen, von welchen Erwägungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Im Rahmen der Ermessensausübung hat eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erfolgen. Alle berücksichtigten Interessen und Besonderheiten des Einzelfalls, die eine differenzierte Begründung und Abwägung verlangen, müssen im Bescheid hinreichend dargelegt werden, und es muss erkennbar sein wie die Behörde diese bewertet hat. Hier hat die Beklagte zwar in recht knapper Form den langen rechtmäßigen Aufenthalt der Klägerin, die Verwurzelung der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland und die wirtschaftliche und soziale Integration der Familie berücksichtigt. Dabei ist allerdings schon mehr als fraglich, ob sie der Situation des minderjährigen Sohnes der Klägerin, der faktisch wie ein Inländer ausschließlich in Deutschland aufgewachsen ist, mit ihrer knappen Erwähnung hinreichend Rechnung getragen hat. Jedenfalls fehlt es an jeglicher Berücksichtigung der oben genannten Aspekte, die zu einer Minderung der Gefährdungseinschätzung der Klägerin führen. Eine ernstliche Beeinträchtigung der Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland ist durch die nicht tragende Position der Klägerin in den Strukturen von Al Aqsa Deutschland und Belgien nach dem oben Gesagten nicht zu erwarten. Die Beklagte ist zum anderen Ergebnis lediglich aufgrund der - fehlerhaften - unkritischen Übernahme der Aussage aus dem Behördenzeugnis des BfV vom 16. April 2007 gekommen. Diese Umstände betreffen aber die für die Ermessensausübung zentrale Frage des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Alle Umstände zusammengenommen lassen es schon als fraglich erscheinen, ob auf dieser Grundlage eine rechtmäßige Ausweisung überhaupt möglich ist. 77 Auch der von der Beklagten ergänzend herangezogene § 55 Abs. 2 AufenthG kann die Ausweisungsverfügung nicht rechtfertigen. Zum einen ist er nach Auffassung der Kammer neben § 54 Nr. 6 AufenthG nicht anwendbar, da dann, wenn der speziellere Tatbestand der bei der Sicherheitsbefragung gemachten falschen oder unvollständigen Angaben zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, vorliegt, sonst immer zugleich der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG erfüllt sein dürfte, 78 vgl. a.A. wohl für eine Anwendbarkeit: Discher in GK - AufenthG , a.a.O., Stand Juli 2009 Rdnr. 252f. 79 Wenn eine Ausweisungsverfügung im Ergebnis nicht rechtmäßig auf § 54 Nr. 6 AufenthG gestützt werden kann, ist aber jedenfalls im Ergebnis auch die nach § 55 Abs. 2 AufenthG erforderliche Ermessensentscheidung über die Ausweisung rechtswidrig. Die in der Ordnungsverfügung erfolgte Abwägung der Belange der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung entspricht dann nicht den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung. Denn dort fehlt die Berücksichtigung aller Belange, aus den sich nach den obigen Ausführungen ein Minderung der Gefährdung durch die Klägerin ergibt. 80 Ist die Ausweisungsverfügung rechtswidrig und aufzuheben, so gilt dies nach §§ 59, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch für die darauf gestützte Abschiebungsandrohung. 81 Weiter hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf die beantragte Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels - heute Niederlassungserlaubnis - für die Zeit ab Ablauf ihres alten Aufenthaltstitels. Gemäß § 104 Abs. 1 AufenthG, wonach über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden ist, ergibt sich dieser Anspruch nach Maßgabe des Ausländergesetzes, insbesondere nach § 24 AuslG. Gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 AuslG ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzungen - wie hier - alle vorliegen und keine Versagungsgründe erfüllt sind. 82 Die Klägerin ist wie von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gefordert seit über fünf Jahren vor Antragstellung (sonst vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im (ununterbrochenen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Einmal war sie vor ihrer Antragstellung im Jahr 2002 bereits seit über fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, nämlich mindestens seit dem Jahr 1996. Zwar war sie seit Antragstellung nur noch im Besitz einer Fiktions- oder Duldungsbescheinigung. Zeiten der Fortgeltungsfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG oder § 81 Abs. 4 AufenthG und eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sind nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aber unschädlich, sofern wie hier unten näher ausgeführt anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, 83 vgl. Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, a.a.O., Stand August 2010, § 9 Rdnr. 21, 23, 26; Marx in GK- AufenthG, a.a.O., Stand August 2009 § 9 Rdnr. 87-93, v.a. Rdnr. 93, BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. 84 Die Klägerin besitzt zudem seit August 2001 die nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erforderliche Erlaubnis ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie kann sich auch auf mindestens einfache Art in deutscher Sprache verständigen, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Dies hat die Klägerin schon durch den erfolgreichen Abschluss des Deutschkurses an der S.°°°° Hochschule und ihre langjährige Berufstätigkeit nachgewiesen. Auch ausreichender Wohnraum für sich und ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist mit der 90 qm großen Wohnung für eine vierköpfige Familie vorhanden. 85 Auch § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG (ggf. in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG), der als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, (vgl. auch den entsprechenden allgemeinen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) ist nach dem oben Gesagten erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung zum alten Ausländerrecht schließt danach schon das Vorliegen jedes Ausweisungstatbestandes einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aus, der eine Ausweisung nach Ermessen ermöglicht, nicht erforderlich ist, dass eine Ausweisung tatsächlich ermessensfehlerfrei möglich ist, 86 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2004 - 1 C 10.03 - , NVwZ 2005, 460 zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG m.w.N, dort allerdings mit teleologischer Reduktion des Versagungsgrundes; Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Stand September 2001, § 24 Rdnr. 27f. 87 Wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist die nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift für einen unbefristeten Aufenthalt geforderte besondere soziale Integration nicht erfüllt, auch wenn im Einzelfall bei einer sachgerechten Interessensabwägung aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausscheiden, 88 vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Stand September 2001, § 24 Rdnr. 27; vgl. ähnlich die Auffassung von Jakober in Jakober/Welte, Stand Dezember 2005 § 5 AufenthG Rdnr. 151 zum ähnlichen Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. 89 Dies zeigt die einschneidenden Rechtsfolgen, die mit der Erfüllung des Tatbestandes eines Ausweisungsgrundes verbunden sind und zwingt zur Vermeidung systematisch ungerechtfertigter Wertungswidersprüche gerade zur oben dargelegten einschränkenden Auslegung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 6 AufenthG. Wie hierzu im Einzelnen ausgeführt, erfüllt die Klägerin durch ihr Verhalten keinen Ausweisungstatbestand. Dies gilt auch mit ergänzendem Blick auf die vor dem 1. Januar 2005 geltenden Ausweisungstatbestände, insbesondere galt der heutige § 54 Nr. 6 AufenthG schon seinerzeit wortgleich als § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG. Auch ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG, der der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG iVm. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG entgegensteht, liegt nicht vor. Weder gefährdet die Klägerin die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch belegen Tatsachen, dass sie noch einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder sie eine solche Vereinigung unterstützt. 90 Auch (sonstige) Versagungsgründe für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7, 8 AuslG liegen nicht vor. Aus dem oben Gesagten zur Einschätzung der (fehlenden) Gefährlichkeit ergibt sich zugleich, dass der Aufenthalt der Klägerin nicht aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG beeinträchtigt oder gefährdet. 91 Die Klägerin kann auch den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes aus eigener Erwerbstätigkeit bzw. aus Ausbildungsbeihilfen sicherstellen, so dass ein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ebenfalls nicht erfüllt ist. Der Ausländer muss aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich geänderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter und /oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft bestreiten können, 92 vgl. Funke- Kaiser in GK - AufenthG, a.a.O., Stand Mai 2010 § 2 Rdnr. 41. 93 War das in der Vergangenheit liegende und bis in die Gegenwart reichende Erwerbsleben - wie hier - bislang geeignet, den Unterhalt zu sichern, so kann dies im Einzelfall ein schon starkes Indiz dafür sein, dass dieses auch in der Zukunft so sein wird, 94 vgl. Funke- Kaiser in GK - AufenthG, a.a.O., Stand Mai 2010 § 2 Rdnr. 42.2. 95 Zum gleichen Ergebnis kommt man bei einer an den derzeitigen Lebensverhältnissen orientierten genauen Betrachtung. Offen bleiben kann insoweit, ob man die zu betrachtende Familiengemeinschaft auf die Klägerin und ihren minderjährigen Sohn begrenzt oder die volljährigen, noch in Ausbildung befindlichen Töchter, denen die Klägerin gegebenenfalls immer noch unterhaltspflichtig ist, miteinbezieht. Nach beiden Betrachtungsweisen ist der Lebensunterhalt aus der Erwerbstätigkeit der Klägerin und ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln gesichert, 96 vgl. zur familiären Bedarfsgemeinschaft Funke- Kaiser in GK - AufenthG, a.a.O., Stand Mai 2010 § 2 Rdnr. 50ff, 43.5. 97 Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 an bei - wie hier - erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II, 98 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370; Funke- Kaiser in GK - AufenthG, a.a.O., Stand Mai 2010 § 2 Rdnr. 43ff. 99 Nach der Tabelle zur Regelsatzverordnung (RSV- Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch), an der sich auch die Regelleistung des § 20 SGB II orientiert, hat die Klägerin ab dem 1. Januar 2011 einen Grundbedarf von 364,- EUR pro Monat, zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 43,68 EUR, d.h. 12 % des Eckregelsatzes von 364,- EUR. Hinzu kommt der Regelsatz für den Sohn in Höhe von 251,- EUR pro Monat zuzüglich jeweils 291,20 EUR (d.h. 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II) für die der Bedarfsgemeinschaft angehörigen volljährigen Kinder J. und B2°°°°, insgesamt 1,241,08 EUR. Hinzu kommen Mietkosten und Heizkosten (ggfls abzüglich der im Regelsatz enthaltenen Warmwasserkosten). Diese betragen 440,86 EUR zuzüglich 160,69 EUR Nebenkosten zuzüglich 115,63 EUR sonstige Wohnkosten, insgesamt 717,18 EUR. Der Mietanteil pro Person beträgt 179,30 EUR, die Miete der Studentenwohnung 237,- EUR, der Gesamtbedarf mit Studentenwohnung 2.195,26 EUR. 100 Auf der Einkommensseite sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Teil von der Literatur angezweifelt wird, von dem nach § 11 SGB II zu ermittelndem Bruttoeinkommen die in § 11 b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II genannten Beträge abzuziehen, d.h. einmal die Pauschale von 100,- EUR nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie der Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II, 101 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, zu § 11 SGB II alter Fassung, a.a.O. 102 Dies wird in der Literatur angegriffen mit dem Argument, dass die Freibeträge nur fiktive Abzugsbeträge seien, die die Erwerbstätigen besser stellen, nicht aber die Schwelle für den Familiennachzug oder für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verschärfen sollten, 103 vgl. Hailbronner, a.a.O., Stand April 2008, § 2 Rdnr. 24ff, 27, m.w.N. 104 Nach dem Sinn und Zweck des § 11 b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II und des daran anknüpfenden § 2 Abs. 3 AufenthG sollen jedoch neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte vermieden werden. Bemisst man den Unterhaltsbedarf - ohne Puffer durch die Freibeträge - allein knapp gerechnet an den Regelsätzen, entsteht sehr schnell ein ergänzender Bedarf und Anspruch auf aufstockende öffentliche Mittel, so dass die Prognose nicht möglich ist, der Lebensunterhalt sei hinreichend aus eigenen Mitteln gesichert, 105 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, a.a.O. 106 Die Klägerin erzielt aus ihren zwei Arbeitsverhältnissen ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 1.500,- EUR, davon entfallen 400,- EUR brutto gleich netto auf die Stelle bei Herrn Dr. O. und 1.100,- EUR brutto sowie 877,52 EUR netto auf die Tätigkeit für den J1.°°°°°°° e.V. Hiervon sind nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 SGB II einmal die Pauschale von 100,- EUR abzuziehen, sowie der Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II in Höhe von weiteren 230,- EUR (20% des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 1.000 EUR zuzüglich 10 % des übersteigenden Einkommens bis zur Grenze von 1500,- EUR). Danach verbleibt der Klägerin ein Einkommen von 947,52 EUR. 107 Hinzuzurechnen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das Kindergeld, das nach § 66 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) für das erste und zweite Kind 184,- EUR pro Monat beträgt und für das dritte Kind 190,- EUR monatlich. Bis einschließlich Juli 2011, d.h. bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres von B2°°°° - ein weiteres Studium vorausgesetzt -, sind nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG alle drei Kinder kindergeldberechtigt, dies ergäbe einen Monatsgesamtbetrag von 558,- EUR, später 368,-EUR. J. erhält zusätzlich 414,- EUR BaFöG monatlich, wobei sie ausschließlich zuhause bei der Klägerin wohnt; B2°°°° erhält 597,- EUR monatlich, hat dazu aber zusätzlichen Unterkunftsbedarf in C. in Höhe von 237,-EUR. BaFög ist als öffentliche Leistung, die gewährt wird, um den Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu ermöglichen, unschädlich, 108 vgl. Funke- Kaiser in GK - AufenthG, a.a.O., Stand Mai 2010 § 2 Rdnr. 61.2; Hailbronner, a.a.O., Stand April 2008 § 2 Rdnr. 30.; Jakober in Jakober/Welte Stand April 2008 Rdnr. 76. 109 Damit beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte der Familie beim Ansatz von nur zweimal Kindergeld 2.326,52 EUR. 110 Der nach § 2 Abs. 2 AufenthG weiter erforderliche Krankenversicherungsschutz ist durch die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin nebst Familienversicherung der Kinder gesichert. 111 Damit ist einmal der Lebensunterhalt der aus der Klägerin und ihrem minderjährigen Sohn bestehenden Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.017,28 EUR durch eigenes Einkommen in Höhe von 1131,52 EUR gedeckt. 112 Gleichfalls gedeckt ist auch der Bedarf der aus der Klägerin und allen ihren Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.958,26 EUR zuzüglich Wohnkosten in C. in Höhe von 237,- EUR, insgesamt 2.195,26 EUR, dem - auch bei Anrechnung von Kindergeld für nur zwei Kinder - ein Einkommen in Höhe von 2.326,52 EUR gegenübersteht. 113 Auch besondere Versagungsgründe nach § 8 AuslG liegen nicht vor. Ob die Klägerin mit einem erforderlichen Visum nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eingereist ist, obwohl der Aufenthaltszweck von Studium auf Familienzusammenführung gewechselt wurde, kann dahinstehen. Dieser Gesichtspunkt ist bereits bei der Erteilung vorangegangener Aufenthaltstitel durch Außerachtlassung des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verbraucht, 114 vgl. Hailbronner, a.a.O., Stand August 2008, § 8 Rdnr. 40. 115 Auch ist ihre Identität und Staatsangehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG geklärt. Zwar ist strenggenommen die Passpflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht erfüllt, weil die Klägerin passpflichtig ist und ihr Pass - wie sich aus der nunmehr erfolgten Vorlage der Kopie ergibt - seit Juli 2010 nicht mehr gültig ist. Grundsätzlich muss ein Ausländer rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass der Pass regelmäßig verlängert wird, vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist die Beklagte hier aber verpflichtet, von dieser Voraussetzung abzusehen. Das Ermessen der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, von der Passpflicht abzusehen, ist hier auf das Absehen von dieser Voraussetzung als allein rechtmäßige Entscheidung reduziert. Denn die Klägerin war aufgrund des Verhaltens der Beklagten schuldlos an der Einhaltung der Passpflicht gehindert. Sie hat ihren Pass wegen der verfügten Ausweisung auf Verlangen der Beklagten dessen Ausländerbehörde ausgehändigt, wo er seit Jahren verwahrt wird. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG war die Klägerin dazu auch verpflichtet. Hier ist die Identität der Klägerin auch geklärt, es ist nicht davon auszugehen, dass der nachträglichen Verlängerung der Gültigkeit des Passes irgendwelche Hindernisse entgegenstehen oder die Klägerin ihrer entsprechenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Es kann andererseits nicht von der Klägerin erwartet werden, dass sie gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten auf Herausgabe des zwangsweise einbehaltenen Passes drängt. In einer solchen Situation ist sie vielmehr schuldlos an der Verlängerung durch das Verhalten der Beklagten gehindert worden, so dass ein Absehen von dem Versagungsgrund die einzig rechtmäßige Entscheidung ist. 116 Auch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG liegt nicht vor. Danach darf sich ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Aufhebung der Ausweisungsentscheidung der Beklagten ist dieser Versagungsgrund entfallen. Eine Sperrwirkung der Ausweisung wird mit deren - wenn auch noch nicht rechtskräftiger - Aufhebung hinfällig. 117 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 118 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.