Beschluss
9 Nc 34/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:1216.9NC34.10.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G R Ü N D E : I. Der Antragsteller besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2010/2011 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen. Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2010/2011 als Studienanfänger zuzulassen. Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Zahnmedizin vorgelegt. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind. Die Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 vom 25. Juni 2009 (GV. NRW. S. 354), geändert durch Verordnung vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 626) auf 58 festgesetzt. Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2010 sind 59 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben. Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin. Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3-Professoren (je 9 DS), 2 W2-Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase (5 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409). Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat der MIWFT ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 251 DS ermittelt. Da Verminderungen - wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (251 : 46 =) 5,46 DS. Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung. Aus den seitens des Antragsgegners dem MIWFT mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat dieser 0,12 Stellen für den stationären und 13,76 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Hinsichtlich des ersteren sind 325 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 0,89 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1236, gerundet 0,12 ergeben. Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,76 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 - 0,12 = 45,88; davon 30 % = 13,76). Somit verbleiben 32,12 Reststellen (= 46 - 0,12 - 13,76). Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,46 DS führt zu 175,38 DS. Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,00 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist der MIWFT von - rechnerisch - 99,5 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen. Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (175,38 - 1,00) x 2 = 348,76 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [348,76 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,55, gerundet:] 58 Studienplätzen. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) ist in diesem Semester nicht vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1,00 ergeben hat. Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen. Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 58 Studienplätzen, die indessen vergeben sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die für das Wintersemester 2010/2011 durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) als Nachfolgeeinrichtung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vorgenommenen Zulassungen fehlerhaft seien, weil es noch an einer wirksamen Stiftungssatzung fehle mit der Folge, dass diese Plätze für Bewerber um außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung stünden und an diese zu verteilen seien. Denn die Stiftungssatzung betrifft nur den Binnenbereich der Stiftung und hat demzufolge keine unmittelbare Außenwirkung auf das für das Wintersemester 2010/2011 durchgeführte Zulassungs- und Vergabeverfahren. Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass das Vergabeverfahren nach den Regelungen durchgeführt worden ist, die sich an die - inzwischen aufgelöste - ZVS gerichtet haben. Mangels entsprechender Regelungen für die Stiftung selbst konnten die bisher geltenden Regelungen (wieder) zur Grundlage des Verfahrens gemacht werden, weil ansonsten ein geordnetes Zulassungsverfahren nicht gewährleistet gewesen wäre. Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2010 - 13 B 1065/10 -, NRWE, und Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010 - 15 Nc 18/10 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 26. Januar 2009 - 13 B 1922/08 - und 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 - an, wonach der Auffangwert von 5.000,-- EUR in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht mehr wie bislang verringert wird, weil die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.