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Beschluss

13 C 4/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0204.13C4.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Der Beschwerdevortrag genügt nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig sei und konkret ausführen, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Es ist nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer sich mit pauschalen und formelhaften Rügen begnügt. 4 Vgl. Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris. 5 Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Antragstellers nicht. In der Beschwerdebegründung wird ohne nähere Präzisierung pauschal auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen verwiesen, die im Unterschied zu der des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht einen pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 %, sondern von höchstens 28 % für angemessen halte. Weitergehende Ausführungen hat der Antragsteller nicht gemacht. Vielmehr verweist er auf die Seiten 22 und 23 einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (8 C 670/07) und macht sich die dort geäußerte Rechtsauffassung und die gerichtlichen Erwägungen zu eigen. Diese - nach allem Anschein nicht veröffentlichte - Entscheidung hat er dem Gericht nicht vorgelegt und die aus seiner Sicht maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch nicht zitiert. Aber auch wenn er dies getan hätte, läge eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung noch nicht vor. Es hätte nämlich noch eines Eingehens der Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses bedurft, was hier nicht geschehen ist. 6 Im Übrigen würde die Beschwerde auch bei hinreichender Darlegung der Beschwerdegründe ohne Erfolg bleiben. Der Senat hat bereits entschieden, 7 vgl. Beschluss vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u. a. -, m. w. N., 8 dass eine Verringerung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs von 30 % auf 28 % nicht erforderlich ist, und dazu ausgeführt: 9 "Der gegenwärtig geltende amb. KV-Abzug ist wie seine Vorgängerabzüge eine zahlenförmige Rechtsnorm. Der Senat hat die Ableitung des vormals geltenden Werts von 36 % in seinem Beschluss vom 6. April 2001 - 13 C 25/00 - dargelegt und nicht beanstandet, wohl aber seinerzeit die Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeit-Angestellte) vor dem Hintergrund dieses früheren Werts auf 5 DS (LVS) korrigiert. Jenen Wert hat der Senat für vereinbar gehalten mit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -, BVerfGE 85, 36, wonach auch die einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers unterliegenden Normen der KapVO dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung zahlenförmiger Rechtsnormen genügen müssen. Der Senat hält daran fest, dass die Ableitung der für ambulante Krankenversorgung benötigten Personalstellen ausgehend von dem Ergebnis der von der Projektgruppe veranlassten Selbsterhebung dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit grundsätzlich genügt. Auch der gegenwärtig geltende Wert von 30 % der Reststellen genügt diesen Anforderungen. Festzuhalten ist dabei, dass auch bezüglich Ausgestaltung und Umfang des amb. KV-Abzugs dem Kapazitätsverordnungsgeber grundsätzlich ein normativer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Wie von Studienbewerberseite hervorgehoben wird, bestand nach der Errechnung eines Prozentmittelwertes für den Aufwand aller Lehrpersonen in der ambulanten Krankenversorgung für die in der Überprüfung des Parameters für amb. KV- Abzug federführenden Gremien der ZVS eine aus den unterschiedlichen Erhebungsergebnissen folgende Spanne des Abzugswerts von 30 % bis 36 %. Nachdem sich die ZVS-Gremien und ihnen folgend der Verordnungsgeber zunächst für den äußersten Grenzwert 36 % entschieden hatten, sind sie hernach im Jahr 2002 nach mehreren unterschiedlich begründeten verwaltungsgerichtlichen Korrekturen wegen - bereits von der Projektgruppe erkannter - Doppelberücksichtigung ambulanter ärztlicher Tätigkeit durch stellenreduzierenden amb. KV-Abzug und Lehrdeputatreduzierung für Weiterbildung von Zeit-Angestellten und nach abwägender Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen an den untersten Grenzwert gerückt und so zu dem gegenwärtig geltenden amb. KV-Abzug von 30% der Rest-Stellen gelangt. Damit hat der Kapazitätsverordnungsgeber wie zuvor die zuständigen ZVS-Gremien in nachvollziehbarer Weise eine rationale Abwägung dazu getroffen, wie die gerügte Doppelberücksichtigung ein und desselben kapazitätsreduzierenden Umstandes einer Lehrpersonalgruppe bei unveränderter Regellehrverpflichtung (4 DS) weitgehend ausgeschlossen werden kann. 10 Das Absenken des pauschalen Stellenabzugs durch den Verordnungsgeber auf den untersten Grenzwert ist nicht deshalb nicht mehr rational und nicht nachvollziehbar, weil durch ihn ein kapazitätsverkürzendes Wirksamwerden ambulanter ärztlicher Tätigkeit der Zeit-Angestellten sowohl über den amb. KV-Abzug als auch über die Lehrverpflichtungsermäßigung nicht mit völliger Sicherheit und nicht in vollem Umfang ausgeschlossen wird. Denn die Versuche zur Entwicklung eines dahingehend unbedenklichen Parameters bei Beibehaltung der reduzierten Regellehrverpflichtung für die besagte Stellengruppe und einer ungeteilten Lehreinheit Zahnmedizin sind bisher fehlgeschlagen und ein dahin gehend unbedenklicher Parameter zeichnet sich aus Sicht des Senats selbst gegenwärtig nicht ab. Die Verhältnisse an den Hochschulen sind derart verschieden und demgemäß die Aufgaben der Zeit-Angestellten, die einerseits eine Lehrverpflichtungsreduzierung, andererseits aber auch einen amb. KV-Abzug rechtfertigen, insbesondere nach den mehrfachen Änderungen hochschulrechtlicher Regelungen betreffend diese Mitarbeitergruppe derart komplex und unterschiedlich, dass ein notwendigerweise generalisierender und pauschalierender Stellenabzug, der alle möglichen Unterschiede und Unwägbarkeiten hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer möglichen Doppelberücksichtigungen in akzeptierbarer Weise erfassen könnte, gegenwärtig nicht zu erwarten ist. So ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter u.a. mit ambulanter Krankenversorgung betraut ist, die nicht deckungsgleich mit einer lehrverpflichtungsreduzierenden weitergehenden Aufgabe ist, somit ein doppelt kapazitätsreduzierend wirksam werdender gleicher Umstand nicht vorliegt und sowohl eine Lehrverpflichtungsreduzierung als auch ein amb. KV-Abzug in vollem Umfang gerechtfertigt sein kann. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter mit Lehrverpflichtungsreduzierung aus nichtkrankenkurativen Gründen u.a. in sehr hohem Maße Krankenversorgung erbringt, die von dem pauschalen amb. KV-Abzug dem Umfang nach nicht annähernd erfasst wird. All die vielfältigen nicht greifbaren und ständigen Änderungen unterliegenden Besonderheiten, was die mit einer Zeit-Angestelltenstelle verbundenen Aufgaben und die Gefahr von Überschneidungen in ihren lehrdeputatsreduzierenden und stellenreduzierenden Wirkungen angeht, lassen insbesondere unter Berücksichtigung des der Kapazitätsverordnung immanenten Prinzips der Praktikabilität einen Pauschalwert für amb. KV-Abzug, und zwar einen solchen an der unteren Grenze einer empirisch gestützten Spanne, als auch im Lichte grundrechtlich geschützter Rechte hochschulreifer Bewerber gerechtfertigt und hinnehmbar erscheinen. 11 Soweit einige Verwaltungsgerichte insoweit nur einen Abzugswert von 28 % akzeptieren, gehen auch sie von bloßen "Annahmen" (bzgl. Anteil der Krankenversorgung an der Gesamttätigkeit des Zeit-Angestellten) aus, die nicht als gesichert gelten können und für die keine alleinige Richtigkeit beansprucht werden kann. Der normative Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der KapVO ist daher nicht derart verengt, dass nur der Wert von 28 % in der Sache vertretbar wäre. 12 Selbst wenn, wie von Studienbewerberseite angeführt wird, der aktuelle Abzugswert im Umfang seiner kapazitätsreduzierenden Wirkung immer noch gleich demjenigen sein sollte, der in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für unwirksam erklärt worden ist, belegt das nicht die alleinige Richtigkeit des Abzugswerts 28 %. Denn wenn ein verfassungsrechtlichen Anforderungen standhaltender damaliger Abzugswert, der sich nicht ohne Weiteres aus einer Eliminierung des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Doppelabzugs ergibt, nicht bekannt ist, verbietet sich bereits im Ansatz ein Vergleich der seinerzeitigen und gegenwärtigen Sachlage. Der Senat folgt daher im Ergebnis den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die einen Abzugswert von 30 % akzeptieren. 13 Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 CE 02.10090 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -." 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Ankündigung in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Januar 2009 auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 17