Urteil
4 K 829/08.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0117.4K829.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1977 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Sunnit. Er stammt nach seinen Angaben aus Kirkuk, Provinz Tamim. 3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 7. August 2001 fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Irak vorlägen. 4 In der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Feststellung erläuterte der Kläger, dass er keine Verwandtschaft im Irak habe. Er habe in Kirkuk ein Geschäft für Musikaufnahmen besessen und sei zu Zeiten Saddam Husseins von einem schiitischen Oppositionellen gezwungen worden, Cassetten zu vervielfältigen. Er sei formell Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe die Gebote des Islam nicht befolgt. Er befürchte eine Verfolgung durch schiitische Kräfte. 5 Mit Bescheid vom 4. April 2008 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 6 Der Kläger hat am 21. April 2008 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens flog der Kläger im Oktober 2010 nach Erbil. Anlässlich der Ausreise gab er an, dass er bereits einmal zuvor im Irak gewesen sei. Weil nun ein anderes Regime im Irak regiere, habe er keine Probleme mehr damit, in den Irak zu reisen. Nach Angaben seiner Prozessbevollmächtigten sei er ausgereist, um seine Verlobte zu heiraten. Bei einem längeren Aufenthalt im Irak rechne er nach wie vor mit einer Verfolgung durch Schiiten. 7 In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, dass er zu seinen kranken Eltern nach Kirkuk gereist sei. Seine Eltern seien zuckerkrank, und er habe ihnen Medikamente mitgebracht. Auch hätten seine Eltern eine Verlobte für ihn ausgesucht. Die allgemein Lage im Irak sei zu gefährlich für eine Rückkehr. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2008 in Ziffer 2 aufzuheben, 10 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 äußerst hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. April 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2008 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers vorliegen, ist zu Recht widerrufen worden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Ebenso wenig liegen in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. 17 Dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung stehen nicht die Regelungen in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG entgegen. Nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Widerruf vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Für sogenannte Alt-Anerkennungen vor dem 1. Januar 2005 sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Hier wurde zugunsten des Klägers vor dem 1. Januar 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und der Widerrufsbescheid stammt vom 4. April 2008. 18 Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers ist durch § 73 Abs. 1 AsylVfG gedeckt. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 19 Die Vorschrift über den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12). 20 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, DVBl. 2008, 1255. 21 Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einfügung von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) Art. 14 und Art. 11 QualRL umgesetzt und damit die nationale Widerrufsbestimmung endgültig an den Wortlaut der Richtlinie angepasst. 22 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. 23 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 QualRL ergänzend anzuwenden sind. 24 Bei der Prüfung, ob die Umstände weggefallen sind, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, sind die zuständigen Behörden gehalten, sich "im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings" zu vergewissern, dass Akteure nach Art. 7 Abs. 1 QualRL geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung (des Flüchtlings) zu verhindern. 25 Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08 u.a. -, InfAuslR 2010, 188. 26 Dabei kommt es für die Beurteilung veränderter Umstände hinsichtlich der Schutzgewährleistung nach Art. 7 Abs. 2 QualRL einerseits auf die Funktionsweise der Schutzakteure an, wobei neben Institutionen, Behörden und Sicherheitskräften auch internationale Organisationen oder multinationale Truppen in Betracht kommen (vgl. Art. 7 Abs. 3 QualRL). Andererseits ist die Änderung der Umstände aber auch im Hinblick auf alle Gruppen oder Einheiten i.S. von Art. 6 QualRL zu sehen, von denen gegen den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgehen können. 27 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist nicht nur bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, sondern auch bei der Prüfung der Aufrechterhaltung des Flüchtlingsstatus. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes als auch bei der Frage des Widerrufs keine Bedeutung mehr. 28 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. 29 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. 31 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 32 Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse im Irak derzeit und in absehbarer Zukunft weder staatliche noch von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung im Irak. Der Kläger kann deshalb keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. 35 Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL kann sich der Kläger nicht berufen. Gleich welcher Verfolgung er ausgesetzt gewesen sein sollte, fehlt es an jeglichem inneren Zusammenhang zwischen der unterstellten früheren Verfolgung und einer befürchteten künftigen Verfolgung. Die Ausgangssituation hat sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Einmarsch der Koalitionstruppen grundlegend geändert. Von einem inneren Zusammenhang zwischen einer erlittenen Vorverfolgung bzw. eines erlittenen Schadens mit drohenden Gefahren kann daher keine Rede mehr sein. Insbesondere kann dem Kläger - folgt man insoweit seinem Vorbringen - aus der Tatsache, dass er oppositionelle Kräfte zu Zeiten Saddam Husseins unterstützt habe, keine Gefahr bei einer heutigen Rückkehr in den Irak drohen. 36 Eine drohende individuelle Verfolgung des Klägers ist nicht festzustellen. Sein Vortrag beschränkt sich auf die Tatsache, dass er aus Kirkuk stamme und als sunnitischer Kurde eine Verfolgung durch Schiiten befürchte. Angesichts seiner Angaben, er sei bloß formell Mitglied der Baath-Partei gewesen, ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu dem besonders gefährdeten Personenkreis der Repräsentanten des früheren Regimes zu zählen ist. Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 28. November 2010, Seite 23. 37 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 38 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 39 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. 40 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines sunnitischen Glaubens oder seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen oder andere nichtstaatliche Akteure. 41 Die Annahme einer Gruppenverfolgung arabischer Volkszugehöriger sunnitischer oder schiitischer Konfession bezogen auf den "Gesamtirak" scheidet von vornherein ebenso aus wie die der kurdischen Bevölkerungsgruppe. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2010 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungsdichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches. 42 Vgl. auch VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, juris. 43 Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk, die Heimat des Klägers, und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. 44 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6. 45 Besonders gefährdet sind nach wie vor Polizisten, Soldaten, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, Mitglieder politischer Parteien, Mitarbeiter von Medien und freie Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal. 46 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 23; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, Seite 3; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O. 47 Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung. 48 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N. 49 Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der konfessionsbezogenen Anschläge und Übergriffe seit 2008 stark abgenommen. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 18. 50 Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer 2009 (etwa ca. 4.680 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken. 51 Vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N. 52 In der Provinz Tamim (ca. 1 Mio. Einwohner), der Herkunftsprovinz des Klägers, gab es 2009 je 100.000 Einwohner rund 32 Tote; dies entspricht einer zivilen Opferzahl von 0,032 %. Vgl. BAMF, Seite 26; vgl. zur Gefahrendichte in Kirkuk auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. 53 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen eine Religionsgruppe beinhalten, sondern auch rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken. Geht man daher von einer deutlich geringeren Anzahl der wegen ihrer Religionszugehörigkeit getöteten Gruppenangehörigen aus, bedarf es keiner Hinzurechnung einer "Dunkelziffer" wegen solcher Fälle, die nicht bekannt wurden oder in denen ethnisch-religiöse Übergriffe nicht zum Tod des Opfers geführt haben. 54 Unter Zugrundelegung der geschätzten Verfolgungsdichte von unter 0,05 % in der Herkunftsregion des Klägers lässt sich nach Auffassung des Gerichts eine Gruppenverfolgung in der Provinz Tamim und explizit in Kirkuk nicht feststellen. 55 Vgl. zur Sicherheitslage in Kirkuk auch EZKS, Auskunft vom 7. Juli 2010 an VG Stuttgart. 56 Die rückläufige Tendenz der beschriebenen Vorfälle und Übergriffe lässt darüber hinaus auch für die nähere Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten, Schiiten und Kurden im Irak nicht erwarten. 57 Vor diesem Hintergrund kann es der Kläger im vorliegenden Fall "im Hinblick auf seine individuelle Lage" nicht ablehnen, den Schutz der in seiner Heimatregion im Irak präsenten Schutzakteure in Anspruch zu nehmen. 58 Dabei kann offen bleiben, ob dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur bedeutet, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, oder ob darüber hinaus Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft ist, dass die Schutzakteure des Drittlands geeignete Schritte eingeleitet haben, um eine Verfolgung des Flüchtlings zu verhindern. 59 Vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., zur Auslegung des Urteils des EuGH vom 2. März 2010. 60 Selbst bei Annahme letzerer Voraussetzung ist dem Kläger eine Rückkehr zuzumuten. Nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. März 2010 (a.a.O.) ist Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft, dass die Schutzakteure über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen; der betreffende Staatsangehörige muss im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben. 61 Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08 u.a. -, a.a.O., Rnr. 70 und 71. 62 Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nach Ansicht des Gerichts vor. Der Irak ist gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15. Oktober 2005 angenommen hat, ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Nach Art. 19 und Art. 86 ff. der Verfassung ist die Rechtsprechung eine unabhängige Gewalt, und es gibt ein Verfassungsgericht. Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Yeziden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. 63 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 7 f. sowie Seite 17 f. 64 Es gibt ein Strafgesetzbuch, das keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam kennt, auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die Einsatzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte (ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten) wurde erheblich verbessert. 65 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 13. 66 Am 7. März 2010 haben bereits die dritten irakischen Parlamentswahlen stattgefunden, die weitgehend friedlich und reibungslos abgelaufen sind und nach langen Verhandlungen am 21. Dezember 2010 zu einer Regierungsbildung unter dem schiitischen Ministerpräsidenten Maliki geführt haben. Sowohl kurdische Politiker als auch die säkulare Partei Iraqiya des ehemaligen Ministerpräsidenten Allawi und die schiitisch-radikale Nationale Allianz unter dem Rückkehrer Sadr sind in die Regierung eingebunden. 67 Vgl. die Berichte in der FAZ vom 22. Dezember 2010, im Spiegel vom 3. Januar 2011 und in der SZ vom 8. Januar 2011. 68 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der gewährte Schutz nur Mindestanforderungen entspricht, weil es einen eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten und Justizbeamten gibt und der Zugang zu staatlichem Schutz von den irakischen Sicherheitskräften nicht landesweit garantiert werden kann. 69 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410, a.a.O. 70 Gleichwohl sind damit nach Auffassung des Gerichts erste geeignete Schritte eingeleitet, um dem Kläger Zugang zu einer Schutzgewährung im Sinne des Art. 7 QualRL zu gewährleisten. Besondere Gründe, die eine Schutzgewährung im Einzelfall als nicht möglich erscheinen lassen, sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. 71 Gründe i. S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft entgegen stünden, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. 72 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 73 Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. 74 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. 75 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 76 Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, sie kann aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., vom 14.Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 e) QualRL. 77 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für die Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. 78 Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in Kirkuk, der Heimatstadt des Klägers, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung. 79 Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL kann sich der Kläger nicht berufen. Wie bereits oben zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, fehlt es auch hier an dem inneren Zusammenhang zwischen einem unterstellten früher erlittenen Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden. 80 Nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt gleichwohl aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O., m.w.N. 81 Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak und auch bezogen auf die Heimatstadt des Klägers typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. Die bloße einfache Mitgliedschaft des Klägers in der Baath-Partei lässt ihn noch nicht als Repräsentanten des früheren Regimes erscheinen. Hinsichtlich der Gefahrendichte kann auf die obigen Ausführungen zur Verfolgungsdichte verwiesen werden. 82 Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Heimkehrer hängt wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden neben Arabern und Turkmenen in Kirkuk, einem ethnischen Mischgebiet, eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen, 83 vgl. AA, Lagebericht, Seite 36; BAMF, Seite 26, 84 besteht für den Kläger keine Minderheitengefährdung. Sonstige individuell gefahrerhöhende Umstände sind gleichfalls nicht erkennbar. 85 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. 86 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. 87 Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden. 88 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris. 89 Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, zumal internationale Hilfsgelder gezahlt werden und das Handelsministerium Nahrungsmittel verteilen lässt. 90 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 34 f. 91 Dafür dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen Gründen in eine Gefahr im oben bezeichneten Sinne geraten könnte, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.