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Beschluss

6 M 20/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ersatzzwangshaft darf nur angeordnet werden, wenn der zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt war. • Die gleichzeitige Androhung verschiedener Zwangsmittel ohne Angabe ihrer Reihenfolge erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderung und kann die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens mit Ersatzzwangshaft ausschließen. • Bei der Entscheidung über Ersatzzwangshaft sind Zweck und Warnfunktion der Zwangsgeldandrohung sowie die Verhältnismäßigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ersatzzwangshaft nur bei hinreichend bestimmter Zwangsmittelandrohung • Eine Ersatzzwangshaft darf nur angeordnet werden, wenn der zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt war. • Die gleichzeitige Androhung verschiedener Zwangsmittel ohne Angabe ihrer Reihenfolge erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderung und kann die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens mit Ersatzzwangshaft ausschließen. • Bei der Entscheidung über Ersatzzwangshaft sind Zweck und Warnfunktion der Zwangsgeldandrohung sowie die Verhältnismäßigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu prüfen. Das Polizeipräsidium Aachen ordnete gegenüber dem Antragsgegner mehrere befristete Aufenthaltsverbote für Bereiche der Stadt B. an. In den Bescheiden wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht; zugleich wurde die Anwendung unmittelbaren Zwanges erwähnt, ohne die Reihenfolge der Zwangsmittel zu bestimmen. Wegen mehrfacher Anwesenheit im Verbotssbereich setzte die Behörde dreimal jeweils 500 EUR Zwangsgeld fest. Die Bewährungshelferin des Antragsgegners teilte mit, dieser habe keine Mittel zur Zahlung und sei vermutlich nicht einsichtsfähig. Der Antragsteller (Vollstreckungsgläubiger) beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung von Ersatzzwangshaft wegen Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder und die Erwirkung von Haftbefehl gegen den Antragsgegner. • Voraussetzung der Ersatzzwangshaft ist nach § 54 Abs.1 PolG NRW die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes und ein Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei der Androhung bzw. nachträglich; die Zwangsgeldfestsetzung muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein. • Das Verwaltungsgericht muss prüfen, ob die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung ihre Warnfunktion erfüllen konnte; war die Androhung unbestimmt, darf das Verfahren nicht zur Ersatzzwangshaft fortgesetzt werden. • Die Bescheide des Polizeipräsidiums vom 15. Juli und 20. Oktober 2010 verletzen das Bestimmtheitsgebot des § 56 Abs.3 Satz 2 PolG NRW, weil sie mehrere Zwangsmittel ohne Angabe der Reihenfolge gleichrangig androhten. Der Betroffene konnte daher nicht erkennen, welches Zwangsmittel bei einem Verstoß zu erwarten war, sodass die Androhung ihre Warnfunktion nicht erfüllen konnte. • Eine Auslegung, wonach die Erwähnung unmittelbaren Zwanges nur als Hinweis gemeint gewesen sei, ändert nichts: nach objektiver Auslegung wurde unmittelbarer Zwang angedroht, sodass die Reihenfolge hätte bestimmt werden müssen. • Mangels tauglicher Zwangsgeldandrohung scheidet die Anordnung von Ersatzzwangshaft trotz uneinbringlicher Festsetzungen aus. Eine ergänzende Prüfung der Verhältnismäßigkeit bleibt ohne Entscheidungsfolgen; für eine solche Maßnahme sprechen zudem bereits erfolgte Eingriffsmaßnahmen der Polizei und die geringe Aussicht, durch Ersatzzwangshaft ein abweichendes Verhalten des Antragsgegners zu erreichen. Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wird abgelehnt, weil die zugrunde liegenden Zwangsgeldandrohungen nicht hinreichend bestimmt waren und damit ihre Warnfunktion nicht erfüllen konnten. Die drei gegen den Antragsgegner festgesetzten Zwangsgelder sind deshalb keine taugliche Grundlage für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens durch Ersatzzwangshaft. Soweit die Ersatzzwangshaft auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen wäre, spricht die bisherige Verfahrensdurchführung und die geringe Aussicht, das Verhalten des Antragsgegners dadurch zu ändern, gegen ihre Anordnung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.