Urteil
21 K 36.15
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0623.21K36.15.0A
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Leitsätze
1. Als wohngeldberechtigter "Mieter von Wohnraum" im Sinne von § 3 WoGG 2009 (juris: WoGG, Fassung: 2008-09-24) kommt zwar auch ein Untermieter in Betracht, jedoch muss es sich um eine jedenfalls anfänglich erlaubte Untervermietung handeln.(Rn.16)
2. Die Wohngeldbehörde darf daher einen Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung verlangen und ggf. die Bewilligung versagen.(Rn.16)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Monate Februar und
März 2015 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Dem Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als wohngeldberechtigter "Mieter von Wohnraum" im Sinne von § 3 WoGG 2009 (juris: WoGG, Fassung: 2008-09-24) kommt zwar auch ein Untermieter in Betracht, jedoch muss es sich um eine jedenfalls anfänglich erlaubte Untervermietung handeln.(Rn.16) 2. Die Wohngeldbehörde darf daher einen Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung verlangen und ggf. die Bewilligung versagen.(Rn.16) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Monate Februar und März 2015 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit es die Zeit ab Februar 2015 betrifft (also für die Monate Februar und März 2015), war das Verfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen war der Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger für die Zeit bis Januar 2015 lediglich die Aufhebung des Versagungsbescheides begehrt, weil gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagenden Bescheid nicht die Verpflichtungsklage, sondern grundsätzlich nur die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 - Juris; BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 M 17.13 - BA S. 6; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2008 - L 5 AS 112/07 - Juris). Die (Anfechtungs-) Klage ist unbegründet, weil der Versagungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des Sozialgesetzbuches Erster Teil vom 11. Dezember 1975 (BGBl. S. 3015), zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) – SGB I –. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach Absatz 3 der Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt (1.), Ermessensfehler liegen nicht vor (2.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB I sind erfüllt. Der Kläger ist insbesondere seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nummer 1), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (Nummer 3, Satz 1, 1. Halbsatz). Der Beklagte hat hier vom Kläger verlangt, einen Nachweis über die Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung einzureichen. Dem ist der Kläger nicht (innerhalb der vom Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2011 gesetzten und angemessenen Frist) nachgekommen. Ein solcher Nachweis war aber – allein dies ist zwischen den Beteiligten streitig – für die Leistung (Wohngeldbewilligung) erforderlich im Sinne der Vorschrift. Denn der Nachweis betrifft eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung des Wohngeldes, nämlich die Antragsberechtigung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 6109) - WoGG 2009 -, ist wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Als „Mieter von Wohnraum“ kommt zwar auch ein Untermieter in Betracht (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28.93 - Juris Rdnr. 16), jedoch muss es sich um eine jedenfalls anfänglich erlaubte Untervermietung handeln (sogar generell eine Erlaubnis verlangend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2007 - 11 K 3041/06 - Juris Rdnr. 16, und Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, August 2014, § 3 Rdnr. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert der Hauptmieter seinen Wohngeldanspruch zwar noch nicht allein deshalb, weil das Mietverhältnis beendet ist. Er bleibt antragsberechtigt, bis er die Wohnung geräumt hat. Das gleiche gilt für den Untermieter. Voraussetzung ist jedoch stets, dass Wohnraum berechtigt bezogen worden ist und nach Beendigung des (Unter-) Mietverhältnisses anschließend – bis zur Räumung – ein Nutzungsentgelt bezahlt wird. So kann insbesondere derjenige, der sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz von Wohnraum bringt, kein Wohngeld beanspruchen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1980 - 8 C 56.79 - Juris Rdnr. 10). Danach sind die Umstände jedenfalls der Begründung eines Mietverhältnisses bzw. Untermietverhältnisses für die Antragsberechtigung und damit die Bewilligung von Wohngeld entscheidend, insbesondere darf kein Fall einer verbotenen Eigenmacht vorliegen. Sollte dem Urteil der Kammer vom 31. Januar 2002 - 21 A 646.00 - (Juris Rdnr. 22 f.) etwas anderes zu entnehmen sein, hält die Kammer daran nicht mehr fest. Abgesehen davon waren die seinerzeitigen, vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen der Kammer (Randnummer 23 des Urteilsabdruckes bei Juris) nur ein obiter dictum, und es stand in dem seinerzeit entschiedenen Fall auch nicht im Streit, dass sowohl ein Hauptmietverhältnis als auch ein Untermietverhältnis zunächst wirksam begründet worden waren und der Untermieter die Miete direkt an den Hauptvermieter gezahlt hatte. Der Kläger war von einer Mitwirkungspflicht auch nicht mit Blick auf §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 3 SGB I befreit. Die Voraussetzungen für Wohngeld waren nicht sonst nachgewiesen, insbesondere war der verlangte Nachweis über eine Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung nicht in dem Anfang November 2014 mitübersandten Kontoauszugkonvolut (darunter Auszug 1, Blatt 13) vom 21. März 2014 zu sehen. Hieraus ergab sich – mangels weiterer erläuternder Angaben des Klägers – bloß eine Überweisungsgutschrift der G... mit dem Betreff „Unterbringungskosten“. Weder war erkennbar, dass es sich dabei um eine Gutschrift des Eigentümers bzw. des Hauptvermieters handelte, noch dass dies eine konkludente Erlaubnis der Untervermietung darstellen sollte. Entsprechend hat das Wohngeldamt mit Schreiben vom 24. November 2014 zu Recht nachgefragt, worum es sich bei dieser Zahlung handele. Gleiches gilt für das Antwortschreiben des Klägers vom 2. Dezember 2014, denn der Kläger hat hiermit zum einen nur pauschal ohne weitere Erläuterung angegeben, es handele es sich um eine einmalige Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit der Wohnung wegen Asbest-Sanierung, und zum anderen gleichzeitig erklärt, die Vorlage einer Genehmigung zur Untervermietung halte er für nicht erforderlich, weil die Wohnung seit vielen Jahren zum Zweck einer Wohngemeinschaft vermietet sei. 2. Schließlich hat der Beklagte die Leistung auch ermessensfehlerfrei versagt. Gegenstand dieser Ermessensentscheidung ist nicht die Frage, ob überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch gemacht wird. Denn sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen, ergibt sich auch aus § 66 Abs. 1 SGB I nicht die Ermächtigung, die Leistung gleichwohl zu gewähren. Der Leistungsträger muss vielmehr nur darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Sachverhalt trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht weiter aufgeklärt werden kann und soll. Daran gemessen war eine andere Ermessensentscheidung als die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung nicht vertretbar. Denn der Kläger hat auf die Mitwirkungsaufforderung des Beklagten nur unzureichende Erklärungen bzw. Nachweise abgegeben. IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob es auf die zwischen den Beteiligten streitige Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht (mehr) ankommt, weil Wohngeld der Sache nach zwingend zu versagen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 M 20.10 - BA S. 3). Das wäre hier der Fall, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger Anspruch auf höheren – im Hinblick auf die weiteren Einkünfte einen Wohngeldanspruch ausschließenden – Unterhalt gegenüber seinem Vater (der zugleich sein bevollmächtigter Rechtsanwalt ist) hatte und es unterlassen hat, diesen geltend zu machen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d WoGG 2009 zur Pflicht des Vaters, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen). Dass das Wohngeldamt bei der inzwischen erfolgten Bewilligung von Wohngeld (für die Zeit ab Februar 2015) keine Ermittlungen hierzu angestellt hat, ist für die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unerheblich und würde auch keinen Vertrauensschutz begründen. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Versagung auf einen unzureichenden (vom Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 24. November 2014 geforderten) Nachweis des Einkommens aus Honorartätigkeiten gestützt werden könnte. Die Erklärung des Klägers mit Schreiben vom 13. November 2014, diese Einkünfte würden Schwankungen unterliegen und hätten im Oktober 2014 48 € betragen, waren jedenfalls unzureichend und legten geringere Einkünfte nahe als tatsächlich erzielt wurden oder zu erwarten gewesen wären, wie sich aus den erst später eingereichten Unterlagen ergibt. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die grundsätzlichen Maßstäbe für die Annahme einer Antragsberechtigung, wie oben ausgeführt, höchstrichterlich geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil der Beklagte auf die geänderte Rechtslage – Vorlage der Untervermietungserlaubnis der G... im Februar 2015 – unmittelbar reagiert hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 156 VwGO) und die Klage aus den oben genannten Gründen zuvor erfolglos geblieben wäre. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf unter 500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld. Der Kläger beantragte im September 2014 beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Weiterbewilligung von Wohngeld für die von ihm bewohnte Wohnung in der S...straße 7... in Berlin. Hierzu gab er (wie in den vorangegangenen Wohngeldverfahren) an, er sei Untermieter eines Zimmers der Wohnung und zahle eine Untermiete von 325 €; darin enthalten seien 43 € Heizkosten-/Warmwasserkosten, 10 € Untermietzuschlag, 20 € Stromkosten und 5 € Waschmaschinenbenutzung. Da der Wohngeldantrag noch unvollständig und außerdem nicht klar war, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritt, forderte das Wohngeldamt den Kläger mit Schreiben vom Oktober 2014 unter Fristsetzung auf, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen bzw. Nachweise einzureichen. Der Kläger erklärte im November 2014, er habe im Monat September 2014 einmalige Einkünfte erhalten (1.325 € für die Teilnahme an einer medizinischen Studie der Firma P... und 1.680 € für Tätigkeiten beim G... I... im Monat August 2014) und begehre Wohngeld daher erst ab Oktober 2014. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus dem noch übrigen Geld der einmaligen Einkünfte, aus Unterhalt der Eltern (monatlich 250 € von seiner Mutter und 200 € von seinem Vater) und Honorartätigkeiten; diese Einkünfte würden Schwankungen unterliegen, im Oktober 2014 habe er 48 € erzielt. Der Kläger reichte zahlreiche Kontoauszüge ein, u.a. einen Kontoauszug, der eine Überweisungsgutschrift der G... vom 21. März 2014 in Höhe von 350 € mit dem Betreff „Unterbringungskosten“ auswies. Die Kontoauszüge wiesen ferner aus, dass der Vater des Klägers zuvor Unterhalt von monatlich 400 € gezahlt hatte. Das Wohngeldamt forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24. November 2014 erneut auf, im Einzelnen aufgeführte Unterlagen einzureichen, u.a. eine Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung, eine Erklärung zu der Gutschrift der G... sowie Nachweise über die Honorartätigkeit; es setzte hierfür eine Frist bis zum 8. Dezember 2014. Der Kläger erklärte Anfang Dezember 2014, die Vorlage einer Genehmigung zur Untervermietung halte er für nicht erforderlich, weil die Wohnung seit vielen Jahren zum Zweck einer Wohngemeinschaft vermietet sei. Bei der Gutschrift handele es sich um eine einmalige Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit der Wohnung wegen Asbest-Sanierung. Bei der höheren Unterhaltszahlung seines Vaters in den Monaten April und Mai 2014 habe es sich um Vorschüsse gehandelt, die in den Folgemonaten verrechnet worden seien. Mit dem erneut eingereichten Fragebogen zur Einkommensermittlung gab der Kläger an, er habe aus der Honorartätigkeit in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte November 2014 insgesamt 534 € erzielt. Das Wohngeldamt versagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung. Der Kläger legte hiergegen Anfang Januar 2014 Widerspruch mit der Begründung ein, die Hauptmieterin habe ihm nach nochmaliger Rücksprache bestätigt, dass keine schriftliche Genehmigung zur Untervermietung existiere; die Gutschrift der G... sei jedoch ohne eine solche Genehmigung nicht plausibel. Die Abrechnung der Honorartätigkeit werde so gehandhabt, dass er monatliche Rechnungen schreibe, die dann beglichen würden; der Kläger fügte die entsprechenden Rechnungen bei. Das Wohngeldamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015 mit der Begründung zurück, zwar sei der Beginn der Honorartätigkeit erkennbar gewesen, jedoch fehle weiterhin eine schriftliche Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung. Mit der am 7. Februar 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 weiterverfolgt. Hierzu trägt er vor: Eine Untermieterlaubnis sei nicht erforderlich. Zivilrechtlich sei das Untermietverhältnis auch ohne eine solche Erlaubnis wirksam. Entsprechend habe die erkennende Kammer mit einem Urteil vom 31. Januar 2002 entschieden, dass eine Wohngeldberechtigung des Untermieters selbst dann bestehe, wenn der Hauptmieter ohne Erlaubnis oder Kenntnis des Eigentümers untervermietet habe bzw. nicht einmal ein Untermietvertrag existiere. Das Untermietverhältnis sei selbst dann wirksam, wenn der Vermieter dem Hauptmieter wegen unberechtigter Untervermietung fristlose kündige. Bei einer ordentlichen Kündigung verbleibe dem Untermieter der Anspruch auf Überlassung der Wohnung für die Dauer der Kündigungsfrist. Der mietrechtliche Überlassungsanspruch sei auch durchaus gegen den Hauptmieter durchsetzbar, solange dieser noch tatsächlicher Besitzer der Wohnung sei. Das entspreche auch Sinn und Zweck des Wohngeldgesetzes. Andernfalls müsste bei jeder Wohngeldbewilligung geprüft werden, ob das Mietverhältnis in irgendeiner Weise gestört und außerordentlich oder ordentlich durch den Vermieter kündbar sei. Ein Untermietverhältnis könne insoweit nicht strenger beurteilt werden als jedes normale Hauptmietverhältnis. Im Übrigen habe er mit Vorlage des Kontoauszuges über die Überweisung einer Nutzungsausfallentschädigung des Hauptvermieters an ihn belegt, dass der Vermieter über die Untervermietung seit langem informiert gewesen sei und diese gebilligt habe, also eine fristlose Kündigung des Hauptmietvertrages keinesfalls gedroht habe. Er habe auch gar keinen Grund gehabt, der Angabe der Hauptmieterin nicht zu glauben, sie sei seit mehr als 15 Jahren zur Untervermietung berechtigt. Allerdings habe inzwischen die Hauptmieterin auf seine nochmalige Nachfrage eine Untervermietungsgenehmigung der G... in ihren Unterlagen gefunden und ihm ausgehändigt; der Kläger hat ein entsprechendes Schreiben der G... an die Hauptmieterin vom November 2012 zur Akte gereicht. Nachdem der Beklagte dem Kläger (mit Bescheid vom 10. April 2015) für die Zeit ab Februar 2015 Wohngeld in Höhe von monatlich 110 € bewilligt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag vom Mai 2015 ist nicht zustandegekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.