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Beschluss

8 L 203/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0130.8L203.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers vom 7. November 2011 und der Antragsgegnerin vom 14. November 2011 war im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Reiseausweis des Antragstellers herauszugeben, das Verfahren einzustellen und entsprechend § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten zu entscheiden. 3 2. Die von dem Antragsteller - weiterhin - gestellten Anträge, 4 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Bescheinigung gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeits-RL (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügigG/EU) zu erteilen, 5 hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4,5 AufentG zu erteilen, haben im tenorierten Umfang Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (a.). Der Hilfsantrag hat vollumfänglich Erfolg (b.). 6 a. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss dazu glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf eine Bescheinigung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigG/EU) oder direkt aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (nachfolgend: RL 2004/38/EG, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union 2004, Nr. L 158, S. 77 ff.) gegen die Antragsgegnerin zu haben. 7 Gem. § 5 Abs. 2 FreizügigG/EU, der auf der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 RL 2004/38/EG beruht, wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich. 8 Nach § 1 FreizügigG/EU findet dieses Gesetz nur auf die Familienangehörigen von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit Anwendung. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Art. 3 RL 2004/38/EG. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut Familienangehörige von deutschen Unionsbürgern. Diese sind den Regeln des allgemeinen Ausländerrechts unterworfen. 9 Grundsätzlich fällt der Antragsteller als albanischer Staatsangehöriger, der den Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau begehrt, damit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in den Anwendungsbereich des FreizügigG/EU bzw. der RL 2004/38/EG. 10 Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen "Singh" und "Eind" ein Familiennachzugsrecht aus Unionsrecht auch in Fällen ergeben, in denen ein deutscher Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat von seinen Unionsbürgerrechten Gebrauch gemacht hat und mit drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in das Bundesgebiet zurückkehrt. 11 Nach der Rechtsprechung des EuGH würde nämlich ansonsten ein Unionsbürger von der Ausübung der Grundfreiheiten abgehalten, wenn er in dem Fall, dass er in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, nicht in den Genuss von Erleichterungen bei der Einreise oder hinsichtlich des Aufenthalts kommen könnte, die denen zumindest gleichwertig sind, die ihm nach dem europäischen Primärrecht oder dem abgeleiteten europäischen Recht zustehen. Daher kann in diesen Fällen die Rückkehr eines Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht als rein inländischer Sachverhalt beurteilt werden. Der Familienangehörige eines Unionsbürgers kann sich in diesen Fällen auf diejenigen Rechte nach Unionsrecht berufen, die ihm in dem Mitgliedstaat, in dem er sich zusammen mit dem Unionsbürger vor dessen Rückkehr befunden hat, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verliehen hatten. Dieses unionsrechtliche Recht unterliegt den Bedingungen, die nach dem zugrunde liegenden Recht vorausgesetzt sind, 12 vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, Rs. C-291/05, "Eind" sowie grundlegend: EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rs. C-370/90, "Singh", beide abrufbar über die Homepage des Europäischen Gerichtshofs (http://curia.europa.eu). 13 Um sich im Bundesgebiet auf ein Aufenthaltsrecht als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger eines Unionsbürgers berufen zu können, wird daher vorausgesetzt, dass ein solches Recht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor der Rückkehr in das Bundesgebiet bestanden hat. 14 Der Antragsteller beruft sich insoweit auf seinen Aufenthalt in Belgien mit seiner deutschen Ehefrau, die er am 17. Februar 2001 geheiratet hatte und mit der er bis November 2001 dort zusammenlebte, bevor diese nach Deutschland zurückkehrte. 15 Dahingestellt sei, ob sich der Antragsteller überhaupt auf ein Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. April 2004, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und dass u.a. die RL 2004/38/EG umsetzt, die bis zum 30. Juni 2006 umzusetzen war, berufen kann oder ob er ein etwaiges Aufenthaltsrecht nur nach den bei der Rückkehr geltenden Rechtsvorschriften beanspruchen könnte. Er hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er während der Dauer seines Aufenthalts in Belgien als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger eines Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht nach den damals geltenden europäischen Rechtsvorschriften innegehabt hätte. 16 Ein solches Recht kann der Antragsteller zunächst nicht aus Art. 10 f. der damals geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (nachfolgend: VO (EWG) Nr. 1612/68, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2 ff.) ableiten. Nach diesen Vorschriften wird Ehegatten eines Unionsbürgers, der Arbeitnehmer ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, ein Aufenthaltsrecht auch in diesem Mitgliedstaat gewährt. Es ist jedoch weder aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden, dass die Ehefrau des Antragstellers während ihres gemeinsamen Aufenthalts in Belgien dort als Arbeitnehmerin tätig gewesen ist. 17 Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage der Verordnung 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbestimmungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zustehen würde (nachfolgend: RL 73/148/EWG, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 172 vom 28. Juni 1973, S. 14 ff.) zusteht. Ein solches sich aus Art. 4 Abs. 1, 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 c) der vorgenannten Richtlinie ergebendes unbefristetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Unionsbürgers, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ersichtlich noch vorgetragen, dass die Ehefrau des Antragstellers während ihres Aufenthalts in Belgien einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen ist. 18 Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vermag der Antragsteller ebenfalls nicht aus Art. 4 Abs. 2 und 3 RL 73/148/EWG herleiten. Zwar dürfte ohne Weiteres feststehen, dass sowohl die Ehefrau des Antragstellers als auch der Antragsteller bei ihrem gemeinsamen Aufenthalt in Belgien Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, allerdings vermag die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit kein Aufenthaltsrecht von unbestimmter Dauer zu begründen. Dieses Ergebnis hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 12. Dezember 2005 (Az.: 8 K 2404/08) wie folgt dargelegt und begründet: 19 "Das dem Dienstleistungserbringer ebenso wie dem Dienstleistungsempfänger im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs garantierte Aufenthaltsrecht entspricht - soweit der Austausch der Dienstleistung mit dem Aufenthalt des Dienstleistungserbringers oder -empfängers in einem anderen Mitgliedstaat einhergeht - gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 73/148/EWG lediglich der Dauer der betreffenden Dienstleistung und ermöglicht damit seiner Natur nach auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Mitgliedstaat. Die lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthaltszweck - nämlich der Dauer der Dienstleistung - beschränkte Eigenschaft der Dienstleistungsfreiheit in Fällen, in denen der Dienstleistungserbringer oder -empfänger Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, ergibt sich für die aktive Dienstleistungsfreiheit ausdrücklich auch aus Art. 50 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 57 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Danach kann der Leistende unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall der passiven Dienstleistungsfreiheit als notwendige Ergänzung zur aktiven Dienstleistungsfreiheit, 20 vgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, (...) [Das Recht der Europäischen Union, Band I, EUV/EGV, Stand Juni 2005,] Art. 49/50 Rdnr. 32. 21 Aus dem lediglich vorübergehenden Charakter der von der Dienstleistungsfreiheit erfassten wirtschaftlichen Betätigung und des zur Wahrnehmung derselben gewährten Aufenthaltsrechts einerseits sowie auch aus dem Fehlen von den Art. 7, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vergleichbaren Ergänzungsrechten andererseits folgt jedoch, dass die Dienstleistungsfreiheit im Gegensatz zur Arbeitnehmerfreizügigkeit oder zur Niederlassungsfreiheit nicht auf eine wirtschaftliche und soziale Integration des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen angelegt ist. Aus diesem Grunde können Art. 49 EGV [jetzt Art. 56 AEUV] sowie die Richtlinie 73/148/EWG - und entsprechend die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften (vgl. früher § 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 AufenthG/EWG bzw. heute § 5 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, der allerdings keine konkrete Aussage zur Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EU mehr trifft) - für einen Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt oder in Anspruch nimmt, auch kein Aufenthaltsrecht für unbestimmte Dauer begründen, wie es hier [der Antragsteller begehrt] (...), 22 vgl. so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 -C-200/02- (Chen), Rdnr. 23; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 49/50 Rdnr. 19. 23 Nichts anderes hat für das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines Dienstleistungserbringers oder -empfängers, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, zu gelten. Denn ein abgeleitetes Recht kann kraft Natur der Sache keine weiterreichenden Rechte verleihen, als sie das "Stammrecht" vorsieht, von dem es sich herleitet. Wenn aber die aus der Dienstleistungsfreiheit fließende gemeinschaftsrechtliche Berechtigung des Familienangehörigen ebenso wie die des Dienstleistungserbringers bzw. -empfängers selbst stets nur vorübergehender Natur ist, 24 vgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 49/50 Rdnr. 19, 25 kann auch in Konstellationen, in denen ein Unionsbürger, der sich (...) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort Dienstleistungen zu empfangen, in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt, diesem gegenüber aus der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV [jetzt: Art. 56 AEUV] ein Daueraufenthaltsrecht für den Familienangehörigen des Unionsbürgers nicht abgeleitet werden. Dementsprechend kann auch nicht die Rede davon sein, dass ein Unionsbürger von der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit dadurch abgehalten werden kann, dass seinem Familienangehörigen bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein - dauerhaftes - Aufenthaltsrecht verweigert wird. Denn ein solches vermag die gerade nur auf einen vorübergehenden Aufenthaltszweck gerichtete Dienstleistungsfreiheit auch dann nicht zu vermitteln, wenn der Unionsbürger sich zusammen mit seinem Familienangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Im Hinblick auf diese in dem Charakter der Dienstleistungsfreiheit wurzelnden aufenthaltsrechtlichen Folgen werden der Unionsbürger und seine Familienangehörige im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht schlechter gestellt als bei dem Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat." 26 Der Antragsteller hat auch kein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf der Grundlage der damals geltenden Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (nachfolgend: RL 90/364/EWG, abgedruckt im Amtsblatt Nr. L 180 vom 13. Juli 1990, S. 26 f.) glaubhaft gemacht. Nach Art. 1 der vorgenannten Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Nach Absatz 2 ist auch der Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Absatzes 1. 27 Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 1 RL 90/364/EWG erfüllte. Er hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau und er über ausreichende Existenzmittel und über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, verfügten und er daher ein Aufenthaltsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und 2 RL 90/364/EWG ableiten konnte. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin lässt sich nicht entnehmen, wie der Antragsteller und seine Ehefrau während ihres Aufenthalts in Belgien ihren Lebensunterhalt sichergestellt haben, auch findet man dort keine Angaben über den Krankenversicherungsschutz des Antragstellers und seiner Ehefrau. Der Antragsteller hat hierzu auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist er - wie sich aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. August 2011 ergibt - der Ansicht, dass die Frage zu Einkommensverhältnissen und Krankenversicherungsschutz völlig unerheblich sei. Diese sind jedoch als Tatbestandsvoraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 und 2 RL 90/364/EWG zu prüfen, so dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 123 Abs. 1, 3 VwGO vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen ist. 28 2. Der als Hilfsantrag gestellte Antrag, 29 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4, 5 AufenthG zu erteilen, 30 ist zulässig und begründet. 31 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 32 Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Fiktionsbescheinigung dient dem Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers. Sie ist daher für die Belange des Ausländers von existentieller Bedeutung, denn der Ausländer wäre etwa bei jeder Polizeikontrolle nicht in der Lage, seinen aufenthaltsrechtlichen Status sofort nachzuweisen und würde daher Gefahr laufen, bis zu einer Abklärung vorläufig festgenommen zu werden. An Wochenenden und in der Nacht könnte dies eventuell zu einer länger dauernden Freiheitsentziehung führen, 33 vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 11 S 1050/10 -, juris. 34 Diese Gefahr stellt sich auch im Fall des Antragstellers obwohl dieser derzeit längerfristig inhaftiert ist. Aus der Legalprognose der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. vom 27. Mai 2011 ergibt sich, dass dem Antragsteller Ausgänge zu seiner Familie ermöglicht wurden und er sich auch vom 21. Mai bis zum 22. Mai 2011 im Hafturlaub befand. Sowohl bei diesen Ausgängen und Urlauben als auch bei der nach der vorgenannten Legalprognose aus sozialarbeiterischer Sicht sinnvollen Erprobung im offenen Vollzug mit integrierter Ausbildung benötigt der Antragsteller ein Dokument, um seinen ausländerrechtlichen Status bei entsprechenden Kontrollen nachweisen zu können. 35 Diese existentielle Bedeutung der Fiktionsbescheinigung rechtfertigt es auch, eine Entscheidung im Eilverfahren zu treffen und damit im Wesentlichen eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. 36 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gegen die Antragsgegnerin zu haben. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt bei Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist in diesem Fall dem Ausländer eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. 37 Vorliegend hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG vor dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 16. Juni 2010 gestellt zu haben. 38 Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer selbst einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen, da eine Aufenthaltserlaubnis nur auf "seinen Antrag" erteilt werden kann. Diese Änderung zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz erfolgte in Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (abgedruckt im ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), nach dem die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss. 39 Der Ausländer kann sich jedoch gem. § 14 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vertreten lassen. Auch wenn die Ehefrau des Antragstellers in ihren eidesstattlichen Versicherungen keine ausdrücklichen Angaben darüber gemacht hat, ob sie von ihrem Ehemann zu Handlungen gegenüber der Ausländerbehörde bevollmächtigt worden ist, erscheint es der Kammer - auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung - bei einem inhaftierten Ausländer lebensnah, dass die Eheleute sich besprochen und darauf geeinigt haben, dass die Ehefrau die ausländerrechtlichen Interessen ihres Ehemannes wahrnehmen sollte. Diese Frage wäre jedoch in einem ggf. noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren durch Vernehmung der Ehefrau als Zeugin aufzuklären. 40 Der gemäß § 81 AufenthG zu stellende Antrag kann formlos mündlich oder durch konkludentes Verhalten gestellt werden. Die Verwendung eines amtlichen Antragsformulars ist in § 81 Abs. 1 AufenthG nicht vorgeschrieben. Allerdings muss einer solchen formlosen mündlichen oder schriftlichen Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass die weitere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt wird. Bedarf es einer Auslegung der Erklärung, so ist nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden muss, 41 vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 18 B 1661/08 -, NRWE. 42 Eine formlose Antragstellung kann grundsätzlich auch fernmündlich erfolgen, 43 vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, 12. Auflage (2011), § 22, Rn. 31; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage (2008), § 22, Rn. 30. 44 Angesichts der Tatsache, dass sich die Ehefrau des Antragstellers auf den Rat eines Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt B. , Herrn S. , an die Antragsgegnerin wandte und dieser - ausweislich seines Berichts - der Ehefrau geraten hatte, sich hinsichtlich der Situation ihres Ehemannes mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen, spricht Vieles dafür, dass diese bereits in ihrem im April oder Mai 2010 geführten Telefonat einen Antrag im Sinne von § 81 AufenthG gestellt hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem Schreiben der Ehefrau des Antragstellers vom 12. Mai 2010 an die Antragsgegnerin, in dem sie gegenüber dieser schriftlich bestätigte, dass ihr Mann nach seiner Haftentlassung auf jeden Fall sein Zuhause weiterhin bei seiner Familie habe, dass die Ehefrau des Antragstellers davon ausging, von ihrer Seite bzw. von Seiten des Antragstellers alles dafür getan zu haben, um den weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zu sichern. Der Vortrag der Antragsgegnerin, das Telefonat der Ehefrau des Antragstellers mit dem Sachbearbeiter der Beklagten sowie der Brief vom 12. Mai 2010 könne keinen - auch keinen konkludenten - Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis belegen, erschließt sich, insbesondere angesichts der Tatsache, dass über das - unstreitig geführte - Telefonat kein Aktenvermerk geführt worden ist, der Kammer nicht. Aus dem Sachzusammenhang, dass sich die (deutsche) Ehefrau eines Ausländers, der inhaftiert ist, aus eigenem Antrieb an die Behörde wendet, um den Aufenthalt ihres Ehegatten im Bundesgebiet für die Zukunft zu regeln, kann ein solcher Anruf grundsätzlich - vorbehaltlich der Kenntnis des genauen Inhalts des Gesprächs - nach objektivem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass die Ehefrau bei der Behörde alles Notwendige veranlassen will, um einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu erreichen. Ein rechtsunkundiger Bürger erkennt nicht, dass hier ggf. zwischen verschiedenen ausländerrechtlichen Maßnahmen - wie der Ausweisung und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - formal-rechtlich unterschieden wird. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, dass der bearbeitende Sachbearbeiter der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 7. Februar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darlegt, dass es in dem Telefonat allein um eine Stellungnahme der Ehefrau zu den familiären Verhältnissen gegangen sei. Hätte er Zweifel an einer Bevollmächtigung der Ehefrau zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gehabt oder Zweifel darüber, ob das Telefonat einen Antrag im Sinne von § 81 Abs. 1 AufenthG darstellen würde, wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau nicht auf das Erfordernis der Verlängerung des Aufenthaltstitels durch ihn hingewiesen worden ist. 45 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der durch Beschluss entschiedenen Teile der Klage auf § 155 Abs. 1 VwGO. 46 Im Hinblick auf den durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Antragstellers vom 7. November 2011 und der Antragsgegnerin vom 14. November 2011 erledigten Teil des Antrags war nur noch eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen. Die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Dies wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Antragsgegnerin, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 6 AufenthG, auf den sie die Verwahrung des Passes gestützt hat, nicht erfüllt gewesen sein dürften. Wie oben bereits dargelegt dürfte im Fall des Antragstellers die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten sein, so dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend galt. Der Antragsteller war daher nicht "ausreisepflichtig" im Sinne von § 50 Abs. 6 AufenthG. 47 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat die Kammer für die geltend gemachten Begehren des Antragstellers jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt. Das jeweilige Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt. 48