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Beschluss

6 L 49/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0208.6L49.11.00
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Tenor

I. Zum Verfahren werden beigeladen:

Frau T. L. und

das minderjährige Kind B. L. , gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Beigeladene zu 1.,

beide wohnhaft: Q.-----weg , X. .

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. -P. K. aus I1. wird abgelehnt.

III. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Zum Verfahren werden beigeladen: Frau T. L. und das minderjährige Kind B. L. , gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Beigeladene zu 1., beide wohnhaft: Q.-----weg , X. . II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. -P. K. aus I1. wird abgelehnt. III. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau T. L. , und ihr minderjähriger Sohn B. L. werden gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil sie als Personen, zu deren Schutz Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot vom 30. Januar 2011 ergangen sind, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Von einer Anhörung der Beigeladenen, die dem Akteninhalt nach über den Sachstand informiert sind, wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. -P. K. aus I1. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). III. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gleichen Rubrums - 6 K 202/11 - hinsichtlich der am 30. Januar 2011 mündlich verfügten und schriftlich bestätigten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die materiellen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Ausweislich des Akteninhalts ist es am 30. Januar 2011 in dem vom Antragsteller und den Beigeladenen sowie dem am Verfahren nicht beteiligten elfjährigen Sohn der Beigeladenen zu 1., G. L. , bewohnten Wohnhaus Q.-----weg in X. -P1. zu einem Polizeieinsatz aufgrund tätlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen gekommen. Den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen und des Sohnes G. L. zufolge sei es zunächst zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2. zu einer verbalen Auseinandersetzung am Frühstückstisch gekommen. Der Antragsteller habe - wohl aus erzieherischen Gründen - dem Beigeladenen zu 2. sein - nach Auffassung des Antragstellers - mit zu viel Nutella beschmiertes Brot wegnehmen wollen, wogegen sich dieser gewehrt habe. Daraufhin habe der Antragsteller mehrmals mit der flachen Hand auf den Beigeladenen zu 2. eingeschlagen. Als die Beigeladene zu 1. habe dazwischen gehen wollen, habe der Antragsteller ihr die Arme verdreht. Von den eingesetzten Polizeibeamten wurden bei der Beigeladenen zu 1. leicht gerötete Kratzer an beiden Unterarmen und beim Beigeladenen zu 2. leichte Schwellungen und Rötungen an der linken Schulter und am Rücken oberhalb des Gesäßes festgestellt. Der Antragsteller räumt die Auseinandersetzung mit dem Beigeladenen zu 2. ein, bestreitet allerdings, diesen mit der flachen Hand mehrmals geschlagen zu haben. Er habe dem Kind, das er für psychisch krank und sehr gewaltbereit halte und das ihn fortdauernd provoziert und damit gedroht habe, ein wertvolles Handy zu zerstören, vielmehr lediglich mit der flachen Hand einen Klaps auf den mit einer Windel gepolsterten Po gegeben. Bereits am 15. Januar 2011 war es zu einer durch den leiblichen Vater der beiden im Haushalt des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. lebenden Kinder erstatteten Strafanzeige gegen den Antragsteller gekommen, weil dieser am 13. Januar 2011 dem Beigeladenen zu 2. im Verlauf einer ähnlichen Auseinandersetzung zunächst in den Bauch geboxt, später ins Gesäß getreten und ihn dann von der Couch gestoßen haben soll. Der Antragsgegner durfte diesen aktenkundigen früheren Vorfall bei seiner Gefährdungsprognose ebenfalls berücksichtigen. Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin nur möglichen summarischen Überprüfung sprechen dieser Vorfall und der Vorfall vom 30. Januar 2011, den die Beigeladenen und der Sohn G. L. übereinstimmend geschildert haben und der durch die Feststellungen der Polizeibeamten zu den Verletzungsfolgen bestätigt wird, dafür, dass die Gefahrenprognose der Polizei zutreffend war und vom Antragsteller derzeit eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Gesundheit der Beigeladenen ausgeht, die eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot rechtfertigt. In diesem Zusammenhang gewinnt an Bedeutung, dass vom Antragsteller erwartet werden muss, dass er insbesondere in Konfliktsituationen mit dem - lediglich - neunjährigen Beigeladenen zu 2., selbst wenn sich dieser seinerseits nicht konfliktscheu, sondern aggressiv und herausfordernd zeigen sollte, mit Zurückhaltung agiert und von körperlicher Gewalt Abstand nimmt. Dass in der konkreten Situation für den Antragsteller eine echte Notwehrlage entstanden sein könnte, die zum Eigenschutz eine offensive Verteidigung gegenüber dem Kind unabweisbar erforderte, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des Antragstellers in diesem Verfahren. Dieses Ergebnis wird schließlich auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Antragsteller an dem Wohnhaus, zu dem ihm der Zutritt verwehrt wird, alleinberechtigt ist, die Beigeladenen daher möglicherweise ohnehin kein dauerhaftes Bleiberecht in diesem Wohnhaus haben. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 34 a PolG NRW kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein auf die Frage des Vorliegens eines Gefahrentatbestandes an, für das die der gemeinsamen Nutzung der Wohnung durch Opfer und Täter zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse grundsätzlich irrelevant sind. Der Gesetzgeber hat folgerichtig für den Tatbestand des § 34 a PolG NRW u.a. lediglich darauf abgestellt, dass es sich um eine Wohnung handeln muss, "in der die gefährdete Person wohnt". Darauf, ob der gefährdeten Person ein selbstständiges Besitzrecht zukommt, kommt es für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW daher nicht an, vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 6 L 190/10 -, Streit 2010, 137, und vom 23. April 2004 - 6 L 367/04 - <juris>; vgl. ebenfalls die entsprechende Regelung in Art. 1 § 2 Abs. 2 und 6 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (- Gewaltschutzgesetz -) vom 11. Dezember 2001 und die entsprechende Kommentierung von Brudermüller in: Palandt, Kommentar zum BGB, 61. Aufl., Art. 1 § 2 GewSchG Rdnr. 1 ff., 5 ff.; sowie: Schumacher, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, FamRZ 2001, 953, 955 f., und Brudermüller, Wohnungszuweisung bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, FamRZ 1994, 207 ff. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führte schließlich zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen dieser Interessenabwägung müsste die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. In diese Abwägung wären auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um erhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Die zehntägige Frist ist jedoch so bemessen, dass nicht von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden kann, der Antragsteller werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller auch ausdrücklich hingewiesen worden. Dem Antragsteller ist es also möglich, die von ihm angeführten wichtigen Gegenstände (Computer, Bewerbungs-, Korrespondenz- und Steuerunterlagen u.Ö.) aus dem Wohnhaus zu holen. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich für die Beigeladenen unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage müsste daher selbst dann zurücktreten, wenn man die - hier fehlenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unberücksichtigt ließe. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst tragen. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.