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Beschluss

6 L 190/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0518.6L190.10.00
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Tenor

1. Frau T. E. , wohnhaft: H. Straße in I. , wird zum Verfahren beigeladen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. H. aus B. wird abgelehnt.

3. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Frau T. E. , wohnhaft: H. Straße in I. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. H. aus B. wird abgelehnt. 3. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau T. E. , wohnhaft: H. Straße in I. , wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot vom 12. Mai 2010 ergangen sind, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen, die dem Akteninhalt nach über den Sachstand informiert ist, wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. H. aus B. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 3. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gleichen Rubrums - 6 K 822/10 - hinsichtlich des am 12. Mai 2010 schriftlich verfügten Rückkehrverbotes wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen und die aufschiebende Wirkung der Klage - 6 K 822/10 - hinsichtlich der am 13. Mai 2010 mündlich verfügten Wohnungsverweisung anzuordnen, ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das angefochtene Rückkehrverbot, das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der ergangenen Vollziehungsanordnung sofort vollziehbar ist, und die angefochtene mündlich verfügte Wohnungsverweisung, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die materiellen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Ausweislich des Akteninhalts ist es am 12. Mai 2010 auf der H. Straße in I. -N. zu einem Polizeieinsatz aufgrund tätlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gekommen. Zeugen hatten die Polizei gerufen, nachdem sie eigenen Angaben zufolge bemerkt hatten, dass der Antragsteller die Beigeladene derart geschubst hatte, dass diese mit dem Rücken gegen einen Mauerabsatz gefallen und sich dabei am Rücken verletzt habe. Die Beigeladene, die über starke Rückenschmerzen geklagt habe und nach Eintreffen der Polizeibeamten durch einen Rettungswagen ins Krankenhaus gefahren und dort stationär aufgenommen worden sei, hat gegenüber den Polizeibeamten vor Ort bestätigt, dass der Antragsteller sie geschubst habe und sie infolgedessen gestürzt sei. Der Antragsteller selbst räumt den Vorfall ein. Auch wenn dieser Vorfall bei der von den Polizeibeamten vorgenommenen Gefährdungsprognose noch nicht zum Anlass genommen worden war, eine Maßnahme nach § 34 a PolG NRW auszusprechen, so war diese gleichwohl gerechtfertigt. Denn nach den weiteren Ermittlungen des Antragsgegners ist es bereits am 28. September 2009 und im Zeitraum vom 19. bis 21. März 2010 zu aktenkundigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gekommen. Ausweislich des hierüber gefertigten Polizeiberichtes ist die Beigeladene am 21. März 2010 auf der Polizeiwache erschienen und hat dort gegen den Antragsteller Strafanzeige erstattet. Dieser Anzeige lag zugrunde, dass der Antragsteller die zum damaligen Zeitpunkt im 2. Monat schwangere Beigeladene nach einem verbal ausgetragenen Streit aus der gemeinsam bewohnten Wohnung geworfen habe. Bereits am 19. März 2010 habe der Antragsteller, den die Beigeladene als "oft unberechenbar und sehr gewalttätig" beschrieb, die Beigeladene während eines Streits auf das Bett geschubst und sie mit dem Knie auf ihrer Brust so fixiert, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können und keine Luft mehr bekommen und große Angst um ihr ungeborenes Kind gehabt habe. Bei dieser Gelegenheit gab die Beigeladene zudem an, der Antragsteller habe früher bereits damit gedroht sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen sollte. Bereits am 30. September 2009 war die Beigeladene ausweislich des über diesen Vorfall gefertigten Berichtes auf der Polizeiwache erschienen und hatte gegen den Antragsteller Strafanzeige erstattet, weil dieser sie am Abend des 28. September 2010 im Streit zu Boden gestoßen habe, wodurch die Beigeladene sich am linken Ellenbogen verletzt habe. Als die Beigeladene die Wohnung habe verlassen wollen, sei sie vom Antragsteller hieran gehindert worden. Er habe sich auf sie gesetzt und ihre Arme festgehalten. Der Antragsgegner durfte diese aktenkundigen früheren Vorfälle, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert bestritten hat, bei seiner Gefährdungsprognose berücksichtigen. Zusammen mit dem Vorfall vom 12. Mai 2010, der überdies von unabhängigen Zeugen bestätigt worden ist, sprechen diese Vorfälle bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin nur möglichen summarischen Überprüfung dafür, dass die Gefahrenprognose der Polizei zutreffend war und vom Antragsteller derzeit eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Gesundheit der Beigeladenen ausgeht, die eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot rechtfertigt. Dabei ist es unschädlich, dass der Antragsgegner zunächst lediglich ein schriftliches Rückkehrverbot erlassen und beim späteren persönlichen Antreffen des Antragstellers in der Wohnung zusätzlich mündlich noch eine Wohnungsverweisung ausgesprochen hat. Dieses Verfahren ist von § 34 a PolG NRW ohne weiteres gedeckt. Dass hier als Anhaltspunkte für die Gefahrenprognose dabei auch Geschehnisse außerhalb des häuslichen Bereichs Berücksichtigung gefunden haben, spricht nicht gegen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 34 a Abs. 1 PolG NRW. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot ist für die Gefahrenprognose allein entscheidend, ob tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf schließen lassen, dass es zu Übergriffen in der gemeinsamen Wohnung kommen wird. Ob sich diese Anhaltspunkte - wie häufig - unmittelbar im häuslichen Bereich selbst oder aber auch bzw. ausschließlich außerhalb des häuslichen Bereichs festmachen lassen, ist nicht maßgeblich. Wenn sie Rückschlüsse darauf zulassen, dass es zu Gewalttaten im häuslichen Bereich kommen wird, kann hierauf regelmäßig ein Rückkehrverbot gestützt werden, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 27. April 2010 - 6 L 162/10 -, <juris>; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt - Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW (ISBN 3-8329-1875-2), 1. Auflage 2006, S. 55 ff. mit weiteren Nachweisen. Derartige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewalttaten im häuslichen Bereich sind hier, wie aufgezeigt, gegeben. Eine solche Gefährdungssituation ist von der Rechtsordnung regelmäßig auch dann nicht hinzunehmen, wenn das potenzielle Opfer - wie hier die Beigeladene - bereit ist, sich der angenommenen Gefahr auszusetzen. Denn es steht nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene zwar ihrerseits Inhaberin des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich - in gewissem Rahmen - selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen - wie hier der Beigeladenen - aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein, vgl. VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - 6 L 936/04 -, vom 22. Juni 2004 - 6 L 555/04 - und vom 17. Februar 2004 - 6 L 145/04 -, NJW 2004, 1888 (dort noch offengelassen); VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 18 L 4163/02 -, <juris> VG Köln, Beschluss vom 12. März 2002 - 20 L 571/02 -, <juris>. Dieses Ergebnis wird schließlich auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Antragsteller in mietrechtlicher Hinsicht an der Wohnung, zu der ihm der Zutritt verwehrt wird, alleinberechtigt ist, die Beigeladene daher möglicherweise ohnehin kein dauerhaftes Bleiberecht in dieser Wohnung hat. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 34 a PolG NRW kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein auf die Frage des Vorliegens eines Gefahrentatbestandes an, für das die der gemeinsamen Nutzung der Wohnung durch Opfer und Täter zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse grundsätzlich irrelevant sind. Der Gesetzgeber hat folgerichtig für den Tatbestand des § 34 a PolG NRW u.a. lediglich darauf abgestellt, dass es sich um eine Wohnung handeln muss, "in der die gefährdete Person wohnt". Darauf, ob der gefährdeten Person ein selbstständiges Besitzrecht zukommt, kommt es für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW daher nicht an, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2004 - 6 L 367/04 - <juris>; vgl. ebenfalls die entsprechende Regelung in Art. 1 § 2 Abs. 2 und 6 des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (- Gewaltschutz-gesetz -) vom 11. Dezember 2001 und die entsprechende Kommentierung von Brudermüller in: Palandt, Kommentar zum BGB, 61. Aufl., Art. 1 § 2 GewSchG Rdnr. 1 ff., 5 ff.; sowie: Schumacher, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, FamRZ 2001, 953, 955 f., und Brudermüller, Wohnungszuweisung bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, FamRZ 1994, 207 ff. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führte schließlich zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen dieser Interessenabwägung müsste die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. In diese Abwägung wären auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um erhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Die zehntägige Frist ist jedoch so bemessen, dass nicht von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden kann, der Antragsteller werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller auch ausdrücklich hingewiesen worden. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich für die Beigeladene unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage müsste daher selbst dann zurücktreten, wenn man die - hier fehlenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unberücksichtigt ließe. Letztlich ist in formaler Hinsicht auch die hinsichtlich des schriftlich verfügten Rückkehrverbotes vom 12. Mai 2010 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Namentlich ist sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen geschützt werden müsse und ihr nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ermöglicht werden könne, innerhalb der zehntägigen Frist dauerhaften gerichtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken. Diese Begründung genügt den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AGVwGO NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare und hinsichtlich des Rückkehrverbotes verfügte Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Allerdings ist sie entgegen § 56 Abs. 6 Satz 1 PolG NRW dem Antragsteller nicht zugestellt worden. Der Zustellungsfehler ist jedoch gemäß § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) geheilt, weil die schriftliche Polizeiverfügung über das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung dem Antragsteller am 13. Mai 2010 ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks persönlich ausgehändigt worden ist. Im Ergebnis erweist sich daher auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich selbst mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche entstanden sein, selbst trägt. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.