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Urteil

9 K 1081/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0415.9K1081.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 genehmigte der Beklagte mit Wirkung vom 1. August 2007 die Errichtung und den Betrieb der B. -D. -Schule B1. , privates Gymnasium für Jungen und Mädchen mit den Jahrgangsstufen 5 bis 12. In der Genehmigung heißt es unter anderem, die Refinanzierung richte sich nach den §§ 105 bis 115 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) und der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung. Über die Höhe der refinanzierungsfähigen Miete ergehe ein gesonderter Bescheid. Die refinanzierungsfähige Miete werde erheblich unter derjenigen liegen, die in dem vorgelegten Mietvertrag mit der Stadt B1. vereinbart worden sei. Die Genehmigung wurde mit Auflagen versehen. Unter anderem wurde der Klägerin aufgegeben, aufgrund der konkreten Anzahl der Schüler/innen zum Stichtag 15. Oktober 2007 bis zum 30. Oktober 2007 einen überarbeiteten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 zu übersenden. Im Haushaltsjahr 2007 gelangten ausgehend von einem geschätzten Jahreszuschuss in Höhe von 250.000,- EUR Abschlagszahlungen in Höhe von 100.000,- EUR sowie 3 x 50.000,- EUR zur Auszahlung. Unter dem 5. Juli 2007 stellte die Klägerin den Antrag auf Refinanzierung. Die auf den 1. Juli 2008 datierende Jahresrechnung für 2007 ging bei dem Beklagten am 8. Juli 2008 ein. Die Prüfung schloss mit einem zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 119.206,94 EUR. Im Rahmen der Anhörung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Landesbezuschussung nach dem Schulgesetz in Verbindung mit der Ersatzschulfinanzierungsverordnung sei für sie Neuland gewesen. Einen Bewilligungsbescheid habe sie bis zum heutigen Tag nicht erhalten. Selbst ein die Landeszuschüsse erläuterndes Schreiben sei ihr nicht zugegangen. Gleiches gelte für den im Anerkennungsbescheid angekündigten gesonderten Bescheid über die Höhe der refinanzierbaren Miete. Erhalten habe sie lediglich monatliche Überweisungen auf ihr Schulkonto in Höhe von 50.000,- EUR mit dem Zusatz "Abschlag SchulG". Sie habe im Anerkennungsverfahren den von ihr konzipierten Haushaltsplan für die ersten drei Jahre vorgelegt. Dieser weise bei den Lehrkräften als bezuschussungsfähige Personalkosten für die fünf Monate des Jahres 2007 einen Gesamtbetrag aus in Höhe von 182.682,- EUR und damit einen Kostenansatz, der - bei einem Ansatz von 45.000,- EUR pro Lehrkraft und Jahr - in etwa den Ansatz berücksichtigungsfähiger Personalkosten für etwas mehr als neun Lehrkräfte darstelle. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der sonstigen angesetzten Kosten habe das Land sodann ohne jeden weiteren Hinweis monatliche Abschläge in der genannten Höhe überwiesen. Da diese Überweisungen im Wissen um die exakte Schüler- und Lehrerzahl der Schule erfolgt seien, sei bei ihr der Eindruck entstanden, dass diese Abschläge zwar noch zu einem späteren Zeitpunkt spitz abzurechnen seien und daher mit kleineren Korrekturen gerechnet werden müsse, ihr grundsätzlich diese Abschläge jedoch für schulische Zwecke zur Verfügung stehen würden. Angesichts der durch die Schule im damaligen Anerkennungsverfahren eingereichten detaillierten Unterlagen sei für das Land als Zuschussgeber erkennbar gewesen, dass ein Zuschuss in der Höhe der tatsächlich überwiesenen Abschläge mit Sicherheit zu erheblichen Rückforderungen des Landes führen würde. Ihr Vertrauen darauf, dass mit der Summe der überwiesenen Abschläge in etwa der tatsächlich zustehende Landeszuschuss gezahlt worden sei, sei schutzwürdig. Bei ihr habe der Eindruck entstehen müssen, dass der von ihr eingereichte Haushaltsplan in Verbindung mit den angegebenen tatsächlichen Schüler- und Lehrerzahlen als grundsätzlich zutreffend akzeptiert sei. Es müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Ihr aufgrund der erst kurz vor Beginn des Schuljahres 2007/2008 ergangenen Anerkennung als Ersatzschule nicht mehr möglich gewesen sei, sich neben den anderen Schulen konkurrierend um die Aufnahme von Schülern zu bewerben, sodass sie mit einer sehr geringen Schülerzahl in das erste Jahr als Ersatzschule habe starten müssen. Die Prüfung der Jahresrechnung 2007 gelangte sodann zu einer Zuvielzahlung i. H. v. 122.512,94 EUR. Unter dem 6. April 2009 sagte der Beklagte die Refinanzierung der Mietkosten in Höhe von 7,50 EUR pro qm zu. Durch Bescheid vom 4. Mai 2009, abgesandt am 14. Mai 2009, setzte der Beklagte den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2007 auf 127.487,06 EUR fest. Zur Begründung verwies er auf seinen Genehmigungsbescheid vom 28. Juni 2007, in dem klar zum Ausdruck komme, dass sich die Refinanzierung nach den §§ 105 bis 115 SchulG NRW, der FESchVO sowie den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung richte. Auf die Anzahl der refinanzierungsfähigen Lehrerstellen und die Art der Berechnung sei ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hinsichtlich der refinanzierungsfähigen Miethöhe sei ein gesonderter Hinweis ergangen. Unabhängig davon sei die Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 2. Februar 2006 sehr ausführlich auch hinsichtlich der Refinanzierung von Lehrerstellen und Miete informiert worden. Die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Gründe rechtfertigten weder einen Erlass noch eine Stundung. Insoweit lehne er die entsprechenden Anträge ab. Die Klägerin hat am 17. Juni 2009 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, sie habe, nachdem sie bereits seit Jahren anerkannte Trägerin einer privaten Ergänzungsschule gewesen sei, unter dem 8. Februar 2005 beantragt, ihr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines einzügigen privaten Gymnasiums in B1. als Ersatzschule zu erteilen. Der zögerliche Verlauf des Anerkennungsverfahrens habe seinen Grund darin gehabt, dass immer wieder andere bereits vorgelegte Unterlagen nochmals angefordert worden seien, die angeblich nicht vorgelegen hätten oder nicht mehr aktuell gewesen seien. Sie habe sämtliche mit der Genehmigungserteilung verbundenen Auflagen fristgerecht erfüllt. Der überarbeitete Haushaltsplan 2007 habe Gesamtkosten in Höhe von 316.507,- EUR und eine von der Klägerin zu erbringende Eigenleistung in Höhe von 42.308,00 EUR aufgewiesen. Der hiernach zu erwartende Landeszuschuss habe sich auf 274.199,- EUR belaufen. Dies habe einem für die fünf Monate des Jahres 2007 zu erwartenden monatlichen Landeszuschuss in Höhe von 54.839,80 EUR entsprochen. Tatsächlich seien nachfolgend monatliche Abschläge in Höhe von 50.000,- EUR überwiesen worden. Auch bereits im Laufe des Genehmigungsverfahrens habe sie dem Beklagten die aktuelle Schülerzahl, verteilt auf die einzelnen Jahrgänge, und die in der Ersatzschule konkret zum Einsatz kommenden Lehrkräfte in namentlicher Auflistung mitgeteilt. In seinem Bescheid gelange der Beklagte zu einer Überzahlung von sogar 122.512,94 EUR. Die Differenz zur Anhörung erkläre sich aus einem Rechenfehler des Beklagten. Da sie alle zuschussrelevanten Unterlagen bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegt gehabt habe und sich ihre Angaben auch in dem nochmals nachgeforderten Haushaltsplan für das Jahr 2007 bestätigt hätten, habe sie aufgrund des Ausbleibens eines Zuwendungsbescheides und der Überweisung der Landesmittel davon ausgehen dürfen, dass die Kostenkalkulation von dem Beklagten anerkannt sei und sie mit diesen ausgezahlten Zuschussmitteln - vorbehaltlich allfälliger noch kleinerer Korrekturen - im Rahmen des Schulbetriebes wirtschaften könnte. Mit der Errichtung und dem Betrieb einer privaten Ersatzschule gehe der Träger ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein, das er unbestreitbar selbst zu tragen habe. Er müsse sich jedoch zumindest darauf verlassen können, dass am Ende eines langwierigen Genehmigungsverfahrens ein Genehmigungsbescheid ergehe, der insoweit auch eine feststellende Wirkung entfalte, als damit die von ihm eingereichten Unterlagen nach einem zweieinhalbjährigen Prüfverfahren als grundsätzlich richtig und zutreffend von der Genehmigungsbehörde anerkannt würden. Nach ihrer Auffassung sei der Beklagte daher verpflichtet gewesen, ihr einen Zuwendungsbescheid zur Höhe der Landesmittel zu erteilen, sodass ihr nunmehr der Schutz aus § 48 Abs. 2 bzw. § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Seite stehe. Der Vorgang der Überweisung und die Überweisung selbst hätten sämtliche Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllt, der zugleich Rechtsgrund der erfolgten Zahlungen gewesen sei. Selbst wenn man die Zahlungen nicht als jeweils eigenständige Verwaltungsakte qualifiziere, hierzu sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 708/88 - zu verweisen, komme eine Halbierung des ausgezahlten Zuschusses wegen des entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauens nicht in Betracht. Sie habe im Genehmigungsverfahren die Lehrtätigkeiten sämtlicher zum Einsatz kommender Lehrkräfte für die einzelnen Fächer angezeigt. Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass ihr aufgrund der Genehmigungserteilung erst kurz vor Beginn des Schuljahres eine Teilnahme am Anmeldeverfahren nicht mehr möglich gewesen sei, sodass sie folglich im ersten Jahr als Ersatzschule auf sog. Quereinsteiger zur Erhöhung der Schülerzahlen angewiesen gewesen sei. Dass der Beklagte bei der Festsetzung des Landeszuschusses trotz dieser atypischen Situation gleichwohl auf die Schüler-Lehrer-Relation in den ersten fünf Monaten abgestellt habe und lediglich 3,9 Lehrerstellen refinanzieren würde, sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 3 VwVfG NRW müssten analog oder als Rechtsgedanke zur Anwendung kommen. Der Beklagte habe hinsichtlich der Miete in den Besprechungen dargelegt, dass - wenn sie nicht einen positiven Bescheid des Kommunalen Gutachterausschusses vorlegen könne - die von ihr zu zahlende Miete für die Bezuschussung auf eine Höhe von 7,50 EUR/m² gekürzt werden müsse. Dies sei ihr bekannt gewesen. Es liege auch ein Ermessensdefizit vor, da die Genehmigung erst kurz vor Beginn des neuen Schuljahres 2007/2008 erteilt worden sei, was zur logischen Konsequenz gehabt habe, dass sie das erste Schuljahr als Ersatzschule mit einer sehr geringen Schülerzahl habe starten müssen und die Zahl ihrer Schüler erst im Laufe der nachfolgenden Monate habe erheblich vergrößern können. Der Beklagte hätte zumindest eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 106 Abs. 10 und Abs. 11 SchulG im Hinblick auf diese Sondersituation treffen müssen. Die Schule habe auch aufgrund ihres besonderen Profils einen überregionalen Einzugsbereich. Ein Ermessensmangel liege auch vor bezüglich der Zurückweisung des von ihr hilfsweise gestellten Erlassantrages und des äußerst hilfsweise gestellten Stundungsantrages. Der Beklagte verkenne, dass der von ihr eingereichte Haushaltsplan Gegenstand der Prüfung des Beklagten hätte sein müssen. Ansonsten könnte jeder Ersatzschulträger sich zunächst einen Landeszuschuss abschlagsweise in beliebiger Höhe gewähren lassen. Es sei mit den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens nicht zu vereinbaren, sie eineinhalb Jahre nach Errichtung der Schule mit einer nicht vorhersehbaren Überraschungsentscheidung in eine existenzgefährdende Lage zu bringen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2007 auf 250.000,- EUR festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, der Grund für die Langwierigkeit des Genehmigungsverfahrens habe darin bestanden, dass es Probleme mit dem Schulgebäude, dem Haushaltsplan, den Lehrplänen und den Lehrkräften gegeben habe. Es sei zutreffend, dass kein "zumindest vorläufiger Zuwendungsbescheid" erlassen worden sei. Derartige Bescheide seien weder nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben noch in der Verwaltungspraxis üblich. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 112 Abs. 4 SchulG. Danach würden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen geleistet. Die endgültige Höhe der Zuschüsse werde gemäß § 112 Abs. 5 SchulG nach Vorlage der Jahresrechnung und abschließender Prüfung festgesetzt. Danach erst erfolge der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen durch die Zurückzahlung von Überschüssen oder Nachzahlung von Fehlbeträgen gemäß § 112 Abs. 6 SchulG. Es sei zutreffend, dass die Abschlagszahlungen zunächst zu hoch angesetzt gewesen seien. Dies habe seinen Grund allerdings darin gehabt, dass die Klägerin den Betrieb der Schule mit deutlich geringeren Schülerzahlungen in den einzelnen Klassen aufgenommen habe, als dies im Genehmigungsverfahren angegeben worden sei. Auf die Richtigkeit der Abschlagshöhe und der Gewährung eines Landeszuschusses etwa in dieser Höhe habe die Klägerin nicht vertrauen können. Dies ergebe sich auch aus dem Begriff und dem Wesen einer Abschlagszahlung. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht einschlägig. Die vorliegend heranzuziehenden §§ 112 Abs. 4 bis 6 SchulG seien insoweit als lex specialis für den Fall der Rückforderung überbezahlter Beträge anzusehen. Ein Vertrauensschutz scheide grundsätzlich aus, weil der Empfänger von Abschlagszahlungen nach § 112 Abs. 4 SchulG mit einer Änderung rechnen müsse und sich auf die Notwendigkeit einer eventuellen Rückzahlung einrichten könne Dies ergebe sich zudem ausdrücklich aus Nr. 9.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (VVzFESchVO). Danach begründeten überhöhte Abschlagszahlungen keinen Vertrauensschutz. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei hier nicht einschlägig, weil dieses Zuwendungen zu den Betriebskosten eines Rettungsdienstes nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen beträfe und nicht die Rückforderung überbezahlter Beträge nach dem Schulgesetz. Die Klägerin sei bereits im Laufe des Genehmigungsverfahrens darauf hingewiesen worden, dass die Zahl der refinanzierungsfähigen Lehrerstellen sich nach der auch für öffentliche Gymnasien geltenden Schüler-Lehrer-Relation richte. Auch hinsichtlich der refinanzierbaren Miete sei sie darüber informiert worden, dass diese erheblich unter der tatsächlich an die Stadt B1. zu zahlenden Miete liege. Auf diese Umstände sei nicht nur mehrfach im Genehmigungsverfahren, sondern noch einmal ausdrücklich auch im Genehmigungsbescheid hingewiesen worden. Die Gewinnung von Schülern sei ausschließlich Angelegenheit des Schulträgers. Auch ein kurzfristig vor Beginn des Schuljahres erteilter Genehmigungsbescheid ändere hieran nichts. Es sei der Klägerin unbenommen gewesen, den Betrieb der Schule wegen dieses Umstandes erst zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 aufzunehmen. Jedenfalls könne sie aus dem Zeitpunkt der Genehmigung keinen Anspruch auf einen höheren Landeszuschuss herleiten. Auch der Hinweis auf ein Ermessensdefizit im Hinblick auf die Vorschriften des § 106 Abs. 10 bzw. Abs. 11 SchulG gehe fehl. Für eine Ermessensentscheidung sei kein Raum, da deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die durch den Beklagten mit Bescheid vom 4. Mai 2009 vorgenommene Festsetzung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2007 auf 127.487,06 EUR erweist sich mangels eines darüber hinausgehenden Anspruches der Klägerin als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage des Festsetzungsbescheides ist § 112 Abs. 5 Satz 1 SchulG. Danach wird die endgültige Höhe der Zuschüsse von der Oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechnung und weiterer Nachweise gemäß § 113 sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen Prüfung festgesetzt. Die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 Satz 6 SchulG, wonach der Antrag auf Bezuschussung bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres gestellt werden muss, ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil der Genehmigungsbescheid vom 28.06.2007 den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst am 4. Juli 2007 zugegangen ist. Die Berechnung des Zuschusses auf der Grundlage der geprüften Jahresrechnung begegnet im Einzelnen keinen Bedenken. Insbesondere waren die Verwaltungspersonalpauschale (997 21) sowie die Hauspersonalpauschale (997 22) ausgehend von dem Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2007 jeweils um sieben Zwölftel zu kürzen, sodass sich ein Abzugsbetrag (997 23) in Höhe von rechnerisch richtig 29.289,17 EUR ergibt, unter dem der von dem Beklagten angesetzte Kürzungsbetrag von 29.111,10 EUR verbleibt. Diese Differenz bleibt im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, weil sie sich weder die Klägerin belastend und noch im Rahmen einer allfälligen Kompensation auswirkt. Des Weiteren begegnet der Ansatz (518 01) in der geprüften Jahresrechnung für die Miete keinen Bedenken. Ausgehend von dem Mietvertrag waren 800 m² sowie die ortsübliche Miete mit 7,50 EUR pro qm in Ansatz zu bringen. Zwar ist noch vor Genehmigungserteilung ein Nutzungsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt B1. über zwei weitere Räume und eine Aula abgeschlossen worden; diesbezügliche Zahlungen erfolgten jedoch erst im Haushaltsjahr 2008. Ferner ist die Position (425 011) für Personalausgaben in Höhe von 79.433,36 EUR nicht zu beanstanden. Er beruht auf der Schüler-Lehrer-Relation von 3,9 ausgehend von der Schülerzahl entsprechend den Faktoren des § 8 Abs. 1 Nr. 4 lit. a und b der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG in der für das Schuljahr 2007/2008 geltenden Fassung mit 20,96 für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 sowie 14,29 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Diese Relation ist zugrunde zu legen, auch wenn in dem Zeitraum von August bis Dezember 2007 eine höhere Schülerzahl nicht erreicht werden konnte. Eine Abwälzung des mit dem Zeitpunkt des Starts der Ersatzschule verbundenen unternehmerischen Risikos, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 19 A 1926/97 -, findet nicht statt. Die Berechnung der Personalkosten der Lehrer ausgehend von dem Faktor 3,9, die die Klägerin im Einzelnen nicht angegriffen hat, erweist sich als tragfähig. Der Beklagte hat nämlich die Vergütungen für vier Lehrpersonen mit der höchsten Pflichtstundenzahl (25,5) in Ansatz gebracht. Dazu zählt auch die Lehrperson Q. , für die der angesetzte Faktor 0,9 den berücksichtigten Einzelansatz 17.303,49 EUR erbringt. Zwar weist die Aufstellung "Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis" noch eine weitere Lehrperson ("Horn, Sill") mit der Pflichtstundenzahl 25,5 und einer Unterrichtsvergütung von 19.128,44 EUR auf. Bei Anwendung des Faktors 0,9 verbliebe der sich ergebende Wert in Höhe von 17.215, 59 EUR indes unter dem berücksichtigten Einzelansatz für die Lehrperson Q. . Im Übrigen handelt es sich weder bei der Festsetzung nach § 112 Abs. 5 Satz 1 SchulG noch bei der Rückzahlungsverpflichtung nach § 112 Abs. 6 Satz 3 SchulG um eine Ermessensentscheidung. Ein Ermessen lässt sich entgegen deren eindeutigen Wortlauten auch nicht mit Blick auf § 106 Abs. 10 SchulG herleiten. Danach können zusätzliche Personal- und Sachausgaben für Bedarf, der nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt ist, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben durch die Obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Es fehlt bereits an einer Beantragung. Denn mit der von der Klägerin am 8. Juli 2008 vorgelegten Jahresrechnung ist von ihr kein Zusatzbedarf im Sinne des § 106 Abs. 10 SchulG (Personal- und Sachkosten) geltend gemacht worden. Dementsprechend kann dahin stehen, ob das nach dieser Bestimmung erforderliche besondere pädagogische oder öffentliche Interesse mit Blick auf einen überregionale Einzugsbereich der Schule bestünde. In diesem Zusammenhang führt der Hinweis auf § 106 Abs. 11 SchulG ebenfalls nicht weiter. Denn zum einen geht es nach dessen Satz 1 um eine Entscheidung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Zum anderen bedürfte es nach § 106 Abs. 11 Satz 2 SchulG eines besonderen Landesinteresses an der Ergänzung des Schulwesens. Die Schule müsste gewissermaßen eine Aufgabe des Landes wahrnehmen, vgl. Overbeck in: Jülich/van den Hoevel, Schulrechtshandbuch, § 106 SchulG, Rn. 25, wovon hier nicht auszugehen ist. Die Rückzahlungsverpflichtung folgt aus § 112 Abs. 6 Satz 3 SchulG. In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner Aufhebung eines oder mehrerer Bescheide gemäß den nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für die Tätigkeit der Schulen geltenden §§ 48, 49 VwVfG NRW zwecks Beseitigung eines Rechtsgrundes. Bei den Abschlagszahlungen handelt es sich weder um vorläufige Verwaltungsakte, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 708/88 -, NVwZ 1991, 588, noch um die Anerkennung eines Anspruches in Form eines Verwaltungsaktes durch die Auszahlung, vgl. zur Krankengeldgewährung "am Schalter": Bundessozialgericht, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85 -, NVwZ 1987, 927. Die Abschlagszahlungen können hinsichtlich ihrer Höhe bereits deswegen keine einen (auch vorläufigen) Verwaltungsakt kennzeichnende Regelungswirkung entfalten, weil sie auf den voraussichtlichen Zuschuss gemäß § 112 Abs. 4 SchulG erfolgen, ihre endgültige Höhe von der späteren Festsetzung gemäß § 112 Abs. 5 SchulG abhängt und Überschüsse nach § 112 Abs. 6 Satz 3 SchulG unverzüglich zurückzuzahlen sind. Für die Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes in Analogie zu den §§ 48, 49 VwVfG NRW oder unter Heranziehung eines sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechtsgedankens besteht kein Raum, weil § 112 SchulG eigenständige und abschließende verfahrensrechtliche Regelungen enthält. § 112 Abs. 6 SchulG bestimmt, dass nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung und Bekanntgabe an den Schulträger der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen erfolgt. Von dem errechneten Zuschussbedarf sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen und Fehlbeträge nachzuzahlen. § 113 Abs. 4 SchulG, der unberührt bleibt, erweist sich als nicht einschlägig. Des Weiteren sieht § 112 Abs. 7 Satz 2 SchulG eine eigenständige Verzinsungsregelung vor. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, ergäbe sich kein Vertrauensschutz. Im Genehmigungsbescheid heißt es, dass sich die Refinanzierung nach den § 105 bis 115 SchulG und der Ersatzschulfinanzierungsverordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung richte. Nr. 9.3 VVzFESchVO regelt, dass überhöhte Abschlagszahlungen keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Bewilligungen im späteren Festsetzungsbescheid begründen. Ausgehend davon kann es nicht darauf ankommen, dass überhöhte Abschläge gezahlt worden sind. Mit Blick darauf, dass Nr. 9.3 VVzFESchVO im Genehmigungsbescheid ausdrücklich angezogen wird, würde auch eine allfällige Unkenntnis dieser Bestimmung zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Dem Zuwendungsempfänger ist zuzumuten, sich Kenntnis insbesondere von den im Genehmigungsbescheid angezogenen Bestimmungen zu verschaffen. Vgl. selbst für den Fall einer Richtlinie: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - 1 A 176/09 -, juris. Ein Vertrauenstatbestand lässt sich ferner hinsichtlich der Mietkosten nicht daraus herleiten, dass im Genehmigungsbescheid ein gesonderter Bescheid über die Höhe der refinanzierungsfähigen Miete angekündigt wurde, dieser aber erst am 6. April 2009 ergangen ist. Zum einen ist bereits im Genehmigungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass die refinanzierungsfähige Miete erheblich unter der vertraglich vereinbarten liegen würde. Zum anderen wurde bereits im Genehmigungsverfahren auf die Refinanzierungsfähigkeit von 7,50 EUR/m² hingewiesen. Dieser Wert deckt sich mit dem nunmehr zugrunde gelegten Ansatz für die ortsübliche Miete. Angesichts dessen bleibt hier ohne Auswirkung, dass § 6 Abs. 1 FESchVO am 8. Oktober 2007 mit Wirkung vom 31. Oktober 2007 dahin gehend geändert worden ist, dass die Angemessenheitsgrenze von 7,50 EUR/m² nicht mehr gilt. Ob und inwieweit eine durch den Beklagten verursachte überlange Verfahrensdauer Vertrauensschutz bedingt, kann hier dahinstehen. Denn diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil etwa der Nutzungsvertrag über zwei weitere Räume und die Aula erst mit Schreiben vom 3. April 2007 vorgelegt worden ist. Sofern man die abgelehnten Anträge auf Erlass sowie Stundung noch als streitgegenständlich ansähe, wäre darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsinstitute in den Ersatzschulfinanzierungsvorschriften nicht vorgesehen sind. Vielmehr beinhaltet § 106 SchulG in seinen Absätzen 7 bis 9 eigenständige Regelungen für den Fall finanzieller Notlagen betreffend die Ermäßigung der Eigenleistung. Hierzu fehlt es an einem Vorbringen der Klägerin, die zudem in ihrer am 8. Juli 2008 vorgelegten Jahresrechnung von einer im Ergebnis höheren Eigenleistung und höheren Zuschüssen Dritter ausgegangen ist. Der Hilfsantrag bleibt mangels eines grundsätzlichen (Ermessens-)Anspruches ebenfalls ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die im Wesentlichen obergerichtlich ungeklärten Rechtsfragen im Bereich der Ersatzschulfinanzierung grundsätzliche Bedeutung zu.