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Urteil

3 K 1190/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0510.3K1190.09.00
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Tenor

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

T a t b e s t a n d

Der klagende Grundstücksnachbar wendet sich gegen Baugenehmigungsbescheide, welche der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb einer so genannten Paintballanlage erteilt worden sind.

Beim Paintball versuchen zwei Gruppen innerhalb eines begrenzten Spielfeldes einen vorher abgelegten Gegenstand, z.B. eine Fahne, an sich zu bringen und an einem anderen Ort abzulegen. Sieger ist die Gruppe, welche die Aufgabe als erstes löst. Um Mitspieler der anderen Gruppe "auszuschalten", also daran zu hindern, den Gegenstand an sich zu nehmen, werden schusswaffenähnlichen Geräte (Markierer) verwendet, mit denen durch Druckluft kleine Farbkugeln (paintballs) verschossen werden, die beim Aufprall einen Klecks hinterlassen. Getroffene ("markierte") Mitspieler müssen das Spielfeld verlassen. Die Beigeladene betreibt eine Painballanlage auf den Freiflächen des Grundstücks Gemarkung P. , Flurstücke und mit der postalischen Anschrift W. -Straße in N. -P. . Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. "B. ", und zwar innerhalb des darin festgesetzten Gewerbegebiets.

Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines nordöstlich der Anlage in einer Entfernung von ca. 200 m gelegenen Einfamilienhauses mit der postalischen Anschrift Am Heidehang 30 in N. -P. . Dieses Grundstück wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. erfasst, der hinsichtlich der entlang der Straße "B1. I. " liegenden Hausgrundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

B. den Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2009 für das Vorhabengrundstück eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Freifläche in Paintballfelder sowie zur Errichtung eines Bürocontainers, einer Terrasse, eines Lagercontainers, eines überdachten Unterstandes und eines Containers für Aufenthalt und Besprechung inklusive sanitärer Einric

Entscheidungsgründe
Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d Der klagende Grundstücksnachbar wendet sich gegen Baugenehmigungsbescheide, welche der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb einer so genannten Paintballanlage erteilt worden sind. Beim Paintball versuchen zwei Gruppen innerhalb eines begrenzten Spielfeldes einen vorher abgelegten Gegenstand, z.B. eine Fahne, an sich zu bringen und an einem anderen Ort abzulegen. Sieger ist die Gruppe, welche die Aufgabe als erstes löst. Um Mitspieler der anderen Gruppe "auszuschalten", also daran zu hindern, den Gegenstand an sich zu nehmen, werden schusswaffenähnlichen Geräte (Markierer) verwendet, mit denen durch Druckluft kleine Farbkugeln (paintballs) verschossen werden, die beim Aufprall einen Klecks hinterlassen. Getroffene ("markierte") Mitspieler müssen das Spielfeld verlassen. Die Beigeladene betreibt eine Painballanlage auf den Freiflächen des Grundstücks Gemarkung P. , Flurstücke und mit der postalischen Anschrift W. -Straße in N. -P. . Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. "B. ", und zwar innerhalb des darin festgesetzten Gewerbegebiets. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines nordöstlich der Anlage in einer Entfernung von ca. 200 m gelegenen Einfamilienhauses mit der postalischen Anschrift Am Heidehang 30 in N. -P. . Dieses Grundstück wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. erfasst, der hinsichtlich der entlang der Straße "B1. I. " liegenden Hausgrundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. B. den Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2009 für das Vorhabengrundstück eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Freifläche in Paintballfelder sowie zur Errichtung eines Bürocontainers, einer Terrasse, eines Lagercontainers, eines überdachten Unterstandes und eines Containers für Aufenthalt und Besprechung inklusive sanitärer Einric Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 10.05.2011 - 3 K 1190/09 rechtskräftig ja/nein Sachgebiet: 0920 Normen: BauNVO § 8 BauNVO § 4 BauNVO § 15 18. BImschV § 2 Abs 2 Nr 3 Schlagwörter: Paintballanlage Gewerbegebiet Allgemeines Wohngebiet Schussgeräusche Rücksichtnahme Gesamtbetrachtung Abwägung Lärm Immissionen Zumutbarkeit Wahrnehmbarkeit Schutzanspruch Wohnhaus Leitsatz: Zur Nachbarverträglichkeit von Geräuschimmissionen einer Paintballanlage. 3 K 1190/09 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Paintballanlage hat die 3. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Verwaltungsgericht Hammer und die Richterin Eggert sowie den ehrenamtlichen Richter Horbach und die ehrenamtliche Richterin Innecken-Prüss für R e c h t erkannt: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d Der klagende Grundstücksnachbar wendet sich gegen Baugenehmigungsbescheide, welche der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb einer so genannten Paintballanlage erteilt worden sind. Beim Paintball versuchen zwei Gruppen innerhalb eines begrenzten Spielfeldes einen vorher abgelegten Gegenstand, z.B. eine Fahne, an sich zu bringen und an einem anderen Ort abzulegen. Sieger ist die Gruppe, welche die Aufgabe als erstes löst. Um Mitspieler der anderen Gruppe "auszuschalten", also daran zu hindern, den Gegenstand an sich zu nehmen, werden schusswaffenähnlichen Geräte (Markierer) verwendet, mit denen durch Druckluft kleine Farbkugeln (paintballs) verschossen werden, die beim Aufprall einen Klecks hinterlassen. Getroffene ("markierte") Mitspieler müssen das Spielfeld verlassen. Die Beigeladene betreibt eine Painballanlage auf den Freiflächen des Grundstücks Gemarkung P. , Flurstücke und mit der postalischen Anschrift W. -Straße in N. -P. . Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. "B. ", und zwar innerhalb des darin festgesetzten Gewerbegebiets. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines nordöstlich der Anlage in einer Entfernung von ca. 200 m gelegenen Einfamilienhauses mit der postalischen Anschrift Am Heidehang 30 in N. -P. . Dieses Grundstück wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. erfasst, der hinsichtlich der entlang der Straße "B1. I. " liegenden Hausgrundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. B. den Antrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2009 für das Vorhabengrundstück eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Freifläche in Paintballfelder sowie zur Errichtung eines Bürocontainers, einer Terrasse, eines Lagercontainers, eines überdachten Unterstandes und eines Containers für Aufenthalt und Besprechung inklusive sanitärer Einrichtungen. In den Nebenbestimmungen finden sich u.a. folgende Lärmschutzauflagen: - Betriebszeiten sind werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10:00 bis 19:00 Uhr. Die Spielzeit an Sonn- und Feiertagen ist während der Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr auf eine Stunde begrenzt. - Pro Jahr sind nicht mehr als 7 Ligaspiele zulässig, in deren Verlauf spielleitende Zuschauer den im Lageplan als "Zuschauerbereich Ligaspiele" gekennzeichneten Bereich während der Spiele betreten dürfen. Die Termine der Ligaspiele sind bis zum 01. März eines jeden Jahres der Beklagten bekanntzugeben. Bei allen Spielen, einschließlich der Ligaspiele, ist die Zahl der aktiven Spieler, die sich zeitgleich auf den beiden Spielfeldern aufhalten, auf insgesamt maximal 30 Spieler begrenzt. - B. dem Spielfeld 1 dürfen nur mit Styropor gefüllte sogenannte Sub'Air Deckungen (Luftkissen) verwendet werden; auf dem Spielfeld 2 dürfen als Deckungen nur Materialien verwendet werden, die mit Kunstrasen ummantelt sind sowie Hohlkörper, die mit Wasser oder Sand gefüllt sind. - Die gesamte Anlage ist mit einer mindestens 2,00 m hohen undurchsichtigen Plane einzufrieden und dauerhaft instandzuhalten. - Im Südwesten, anschließend an Spielfeld 2 ist ein Wall zu errichten. - An den umliegenden besonders gekennzeichneten Immissionsorten sind die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV einzuhalten. - Es dürfen nur Waffen bis zu 7,5 Joule Mündungsenergie verwendet werden, wobei durch Errichtung eines 3,00 m hohen Fangzauns sicherzustellen ist, dass die Paintballs nicht aus den Spielfeldern hinaus geschossen werden können. Die Beigeladene verzichtete auf Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen. Der Kläger hat am 01. Juli 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen Nachbarrechte, weil sie es weder verhindere noch untersage, dass Schießgeräusche der Paintballanlage sein Hausgrundstück erreichten. Die Erfahrung mit dem Spielbetrieb zeige, dass solche Geräusche in erheblicher Lautstärke ankämen. Sie klängen wie Einzel- und Salvenfeuer mit ca. 40 Schüssen pro Minute. Diese Geräuschimmissionen stellten eine unerträgliche Belästigung dar, die vornehmlich an den Wochenenden einwirke. Die Beklagte verkenne, dass es auch unabhängig von der jeweils verwirklichten Lautstärke rechtswidrig sei, dass er als Nachbar täglich Geräuschen ausgesetzt werde, die Assoziationen zu Kampf- und Kriegshandlungen weckten. Während des Klageverfahrens beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer fünf Meter hohen Schallschutzwand mit einem Standort am nordwestlichen und südwestlichen Randbereich der Paintballanlage. Sie soll aus zwei Lagen Multifunktions-Kunstrasen mit ca. 3 cm Luftzwischenraum bestehen. Ausweislich der eingeholten schalltechnischen Stellungnahme zur Wirksamkeit der geplanten Schallschutzwand der Firma L. T. GmbH vom 07. Juni 2010 sollen sich die Beurteilungspegel bei einem einstündigen Spielbetrieb tagsüber in den Ruhezeiten im Vergleich zu den gemessenen Pegeln um weitere ca. 3 bis 4 dB an den jeweiligen Immissionsorten reduzieren. Mit Bescheid vom 18. November 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die nachgesuchte Baugenehmigung zur Errichtung der Schallschutzwand. Die Schallschutzwände sind zwischenzeitlich errichtet worden. Die von der Beklagten unter dem 25. März 2011 durchgeführte Besichtigung zur abschließenden Fertigstellung ergab keine Abweichungen von den genehmigten Plänen. Der Kläger hat sein Klagebegehren erweitert und beantragt nunmehr, im Wege des Hauptantrags sinngemäß, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Juni 2009 (Errichtung der Paintballanlage) in der Fassung der Baugenehmigung vom 18. November 2010 (Errichtung einer Schallschutzwand u.a.) betreffend das Grundstück Gemarkung P. , Flur , Flurstück aufzuheben, im Wege des Hilfsantrags sinngemäß, die erteilte Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als danach der Betrieb der Anlage auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden darf, im Wege des ersten Hilfsbeweisantrags sinngemäß, zum Beweis der Tatsache, dass auch nach Errichtung der als Schallschutzwand bezeichneten Anlage im Wohngebiet - sowohl in größerer Entfernung als auch auf dem Grundstück der Kläger - Geräusche zu hören sind, welche beim Hörer den Eindruck erwecken, sie seien von Schusswaffen verursacht (Salvenfeuer etc. ), die Einvernahme der präsenten Zeugen: I1. E. H. , B1. I. 10, X. N1. , B1. I. 25 und F. T1. , B1. I. 30, sowie im Wege des zweiten Hilfsbeweisantrags wortwörtlich: "Die Vorführung des anlässlich der Kammer anberaumten Ortstermins fand mit Markierern geringerer Lautstärke als gemäß Baugenehmigung zulässig, und sonst auch tatsächlich verwandt, statt. Tatsächlich sind die Schießgeräusche lauter und ähneln maschinengewehrähnlichem Salvenfeuer. Ich beantrage erneut, einen Termin mit einer solchen Vorführung stattfinden zu lassen, dazu einen für solche Geräte kompetenten Sachverständigen zu laden, der überprüft und sicherstellt, dass keine Markierer mit geringeren Geräuschen als gemäß Baugenehmigung verwandt werden." Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus, die weiteren Schallminderungsmaßnahmen seien überobligationsmäßig erfolgt. Nach dem Ergebnis der Lärmmessungen des Sachverständigen Baierl im von der erkennenden Kammer anberaumten Ortstermin am 28. April 2010 stehe fest, dass weitere Maßnahmen zur Schallabschirmung zur Vermeidung der Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht gefordert werden könnten. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege dementsprechend nicht vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten bei. Die Kammer hat in einem zugehörigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 3 L 276/09 - einen Termin an Ort und Stelle durchgeführt, um sich einen Höreindruck über die Lärmeinwirkung zu verschaffen. Ferner hat sie den Sachverständigen für Lärmschutz Baierl hinzugezogen, der während eines simulierten Spielbetriebes auf der Paintballanlage die Geräuscheinwirkung auf das Hausgrundstück des Klägers aufgezeichnet hat. Mit Verfügung vom 29. März 2011 hat die Kammer den Kläger und die Beigeladene gemäß § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung aufgefordert, bis einschließlich zehn Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, alle erheblichen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlen, anzugeben und Beweismittel für diese Tatsachen zu bezeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und sowie der Verfahren - 3 K 2348/08 -, - 3 L 276/09 - und - 3 L 152/09 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Berichts Nr. 939/9-10 über die Auswertung der Immissionsmessungen vom 28. April 2010 des Ingenieurbüros Baierl & Bredereck Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässigerweise erweiterte Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den gestellten Hilfsanträgen Erfolg. Die Sache ist entscheidungsreif. Die begehrte Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht. Der klagende Nachbar hat keinen Anspruch auf vollumfängliche oder teilweise Aufhebung der Baugenehmigung vom 18. Juni 2009 in der Fassung der (Nachtrags-) Baugenehmigung vom 8. November 2010, welche die Beklagte dem beigeladenen Vorhabenträger zur Errichtung und zum Betrieb der Paintballanlage erteilt hat. Nachbarn können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt weder gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts, die dem Kläger Nachbarschutz vermitteln. Die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage, ob die zugelassene Paintballanlage aufgrund ihrer Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Klägers nach Maßgabe des Bauplanungsrechts gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Allerdings ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch baugebietsübergreifend anwendbar. Die Zulassung der Paintballanlage mit ihrem Standort im planfestgesetzten Gewerbegebiet (vgl. § 8 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) muss daher auch die Auswirkungen berücksichtigen, die auf das ca. 200 m entfernte Hausgrundstück des Klägers im planfestgesetzten allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) entstehen. Das ergibt sich aus § 15 BauNVO, wonach die in den unterschiedlichen Baugebieten an sich zulässigen baulichen Anlagen u.a. dann im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im Baugebiet selbst oder - was hier zu beurteilen ist - in dessen Umgebung unzumutbar sind. Welche inhaltlichen Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im jeweiligen Einzelfall ergeben, hängt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten und wie unabweisbar das entgegengerichtete Interesse desjenigen ist, der sein Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N.. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen in diesem Sinne als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung gerade auch bei atypischen Anlagen - wie hier im Falle einer Paintballanlage - nicht ersetzen. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris und vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3360. Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 751. In Ansehung dieses Maßstabs ergibt die im zugrunde liegenden Fall vorzunehmende Güterabwägung, dass die Geräuschimmissionen, die von der Nutzung des Paintballanlage ausgehen, in Bezug auf das - hier allein maßgebliche - Hausgrundstück des Klägers die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Diese Einschätzung legt die Feststellungen zu Grunde, welche die Kammer im Ortstermin vom 28. April 2010 getroffen hat. Wie aus der Terminsniederschrift und dem Bericht Nr. 939/9-10 des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Lärmschutz Baierl ersichtlich, hat die Kammer nach Hinweisen des Sachverständigen sechs verschiedene Lärm- bzw. Spielsituationen schaffen lassen. Darunter befand sich auch eine Situation, in der zehn Paintballspieler (jeweils fünf auf der rechten und fünf auf der linken Spielfeldseite) den Anlagenbetrieb mit den für das Paintballspiel üblichen Zurufen durchgeführt haben. B. dem ca. 200 m entfernten Grundstück des Klägers war dieses Paintballspiel für den Kammervorsitzenden nicht zu hören. Auch der Kläger hat auf nochmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er ebenfalls keinerlei Laute oder Töne gehört habe, die er dem Paintballspiel habe zuordnen können. Die anderen Spielsituationen (vgl. etwa Szenario Nr. 5: zehn Spieler schießen 3 x 10 Sekunden auf eine Deckung, pausieren 10 Sekunden und führen dann das Intervall fort) konnten auf dem klägerischen Grundstück ebenfalls nicht wahrgenommen werden. Das Fehlen eines Hörerlebnisses steht in Übereinstimmung mit den plausiblen Erläuterungen und Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Baierl. Die von ihm während des Ortstermins vorgenommene Lärmpegelaufzeichnung zeigt am Hausgrundstück des Klägers keinen signifikanten Unterschied zwischen den Zeitabschnitten, in denen Spielszenarien durchgeführt wurden und den Zeitabschnitten, in denen das nicht der Fall war, vgl. zu den Einzelheiten auch die Lärmbilder über den zeitlichen Pegelverlauf (mit jeweils grau unterlegten Spielzeitab-schnitten) im Anhang des als Beiakte IV geführten Sachverständigenberichts. Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht gerechtfertigt. Die gestellten Hilfsbeweisanträge sind abzulehnen. Soweit die mit dem ersten Hilfsbeweisantrag benannten (präsenten) Zeugen die Lärmsituation in der Umgebung des klägerischen Grundstücks erläutern sollen, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Soweit die Ehefrau des Klägers bezeugen soll, dass es Tage gebe, an denen - anders als am Tag des Ortstermins - die Wahrnehmbarkeit der Paintballanlage auf dem klägerischen Grundstück gegeben sei, kann diese Behauptung als wahr unterstellt werden, ohne dass - wie unten ausgeführt - daraus schon die Rücksichtslosigkeit der Anlage zu folgern wäre. Dem zweiten Hilfsbeweisantrag ist bereits deshalb nicht nachzugehen, weil er erst in der mündlichen Verhandlung und nicht, wie dem Kläger durch Verfügung nach § 87b VwGO aufgegeben, zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Diese Verspätung hat der Kläger nicht entschuldigt. Die Zulassung des zweiten Hilfsbeweisantrages zielt der Sache nach auf die Wiederholung des Ortstermins und der dort durchgeführten Spielszenarien ab und hätte daher die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert. Unabhängig davon besteht kein Anhalt für die Richtigkeit der mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag aufgestellten Behauptung, wonach die Beigeladene die am Tag des Ortstermins gerichtlich angeordnete Durchführung unterschiedlicher Spielszenarien in der Weise manipuliert habe, dass "Markierer mit geringerer Lautstärke" zum Einsatz gekommen seien. Die Geschäftsführer der Beigeladenen haben nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt glaubhaft dargetan, dass im Ortstermin die üblicherweise verwandten Markierer zum Einsatz gekommen seien, zumal eine Reduzierung der Mündungsenergie schon deswegen nicht möglich sei, weil die Markierer verplombt seien. Die gerichtliche Einschätzung, wonach die Lärmauswirkung der angegriffenen Anlage auf dem klägerischen Grundstück die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschreitet, stützt sich ferner auf die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen. Diese messen den Betrieb der Paintballanlage an den Maßstäben, welche die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) zur rechtlichen Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken aufstellt und kommen zu dem Ergebnis, dass die dort aufgestellten Immissionswerte eingehalten sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, hier also des Grundstücks des Klägers. Die Schutzbedürftigkeit seines Wohngrundstücks richtet nach der im Bebauungsplans Nr. "B. " getroffenen Baugebietsfestsetzung. Danach kann der Kläger den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets für sich in Anspruch nehmen. Die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen stellt durch die darin enthaltenen Bestimmungen zum Immissionsschutz sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand hinreichend sicher, dass dieser Schutzmaßstab gewährleistet wird. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in allgemeinen Wohngebieten außerhalb von Gebäuden tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Der gerichtlich bestellte Sachverständige Baierl kommt zu dem Ergebnis, dass die im Ortstermin vom 28. April 2010 gemessenen Werte die Richtwerte der 18. BImSchV außerhalb der Ruhezeiten unterschreiten, und zwar auch unter Berücksichtigung des zur Erfassung von Schießgeräuschen gewählten 5-Sekunden-Taktmaximalverfahrens. Allerdings sei nicht mit Bestimmtheit zu sagen, ob die von ihm erfassten Werte überhaupt auf den Anlagenbetrieb zurückzuführen seien, da bei Nichtbetrieb der Anlage vergleichbare Pegel vorgelegen hätten. Im Übrigen hätten die Messungen aber zu Ergebnissen geführt, die auch schon im Baugenehmigungsverfahren angenommen worden seien. Nach dem Inhalt eines von der Beigeladenen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Berichts der Firma L. T. GmbH wurden am Sonntag, dem 09. April 2009, in der Zeit zwischen 15:45 Uhr bis 17:15 Uhr Messungen durchgeführt. Während der Messungen wurde auf beiden Spielfeldern gespielt, und zwar auf dem östlichen Spielfeld durch 10 bzw. 14 Personen und auf dem westlichen Spielfeld 8 bzw. 16 Personen. B1. Immissionsort 4, einem im Vergleich zum klägerischen Hausgrundstück wenige Meter näher an der Anlage gelegen Hausgrundstück, ermittelten die dortigen Gutachter einen Beurteilungspegel von 51 dB(A). Sie stellten fest, dass der einschlägige Immissionsrichtwert außerhalb der Ruhezeiten um 4 dB(A) unterschritten und der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeiten geringfügig überschritten werde. Die Gutachter schlugen deshalb vor, die Spielzeit innerhalb der Ruhezeit von zwei auf eine Stunde zu reduzieren, wodurch sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A) verringere und der Immissionsrichtwert eingehalten werde. Dies ist durch die Nebenbestimmung in der angefochtenen Baugenehmigung auch geschehen mit der Folge, dass auch der Wochenendbetrieb der zugelassenen Anlage als wohngebietsverträglich einzustufen ist. Schließlich hat sich die Lärmsituation für den klagenden Nachbarn durch die vor wenigen Wochen zur Abschirmung der Anlage errichtete und mit Nachtragsgenehmigung vom 18. November 2010 zugelassene Lärmschutzwand (Höhe 5 m) weiter verbessert. B. dem Grundstück des Klägers ist im Vergleich zu den bisherigen schalltechnischen Bewertungen im Baugenehmigungsverfahren bzw. im gerichtlichen Ortstermin mit einer weiteren Pegelreduktion von ca. 3 bis 4 dB zu rechnen. Nach den plausiblen Einschätzungen des Gutachters von L. T. in einer schalltechnischen Stellungnahme vom 7. Juni 2010 (Seite Seite 3 unten), welche der gerichtlich bestellte Sachverständige Baierl auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, handelt es sich bei dieser Größenordnung um eine für das menschliche Gehör wahrnehmbare Schallreduzierung. Auch die weitere Einschätzung beider Gutachter, dass sich der Anlagenpegel auf dem Grundstück des Klägers aufgrund der Schallschutzwand tendenziell dem Niveau des allgemeinen Hintergrundpegels nähere mit der Folge, dass der Anlagenpegel im Hintergrundpegel "untergehe", erscheint schlüssig und nachvollziehbar. So hat sich der schallschutztechnische Effekt, dass der Anlagenlärm im Hintergundpegel "untergeht" und damit nicht mehr auszumachen ist, bereits vor Errichtung der Lärmschutzwand, namentlich beim vorbeschriebenen Ortstermin des Gerichts gezeigt. Ohne Erfolg bleibt der vom Kläger der Sache nach erhobene Einwand, die Rücksichtslosigkeit der Anlage entfalle nicht schon durch ihre sporadische Nichtwahrnehmbarkeit oder durch die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, sondern liege gerade darin begründet, dass nach wie vor eine Restwahrnehmbarkeit gegeben sei. Allerdings geht auch das Gericht davon aus, dass es - anders als am Tag des Ortstermins - durchaus zu einer akustischen Wahrnehmbarkeit des Paintballspiels auf dem klägerischen Grundstück kommen kann. So hat der Kläger dazu vorgetragen, dass er beispielsweise am 17. April 2011 nicht nur den als störend empfundenen Zuruf "eins, zwei, drei, go!", sondern auch schussähnliche Geräusche ("Salven") auf seinem Grundstück gehört habe. Eines weiteren Belegs der Wahrnehmbarkeit des Spielbetriebs auf dem klägerischen Grundstück durch die im Wege des ersten Hilfsbeweisantrags beantragte Zeugeneinvernahme bedarf es nicht. Die Kammer geht von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus. Maßgeblich ist indes, dass für ein Grundstück, das - wie hier - zu einem an ein Gewerbegebiet angrenzenden allgemeinen Wohngebiet gehört, kein Schutzanspruch dergestalt abgeleitet werden kann, dass jedwede Wahrnehmbarkeit der im Gewerbegebiet angesiedelten Anlage ausgeschlossen ist. Insoweit setzen sich die Belange des Betreibers an der Durchführung des Spielbetrieb als Ausdruck der verfassungsrechtlichen geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes durch. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass in der Vergangenheit rechtliche Unklarheiten darüber bestanden, ob der Betrieb einer Paintballanlage mit Blick auf das "Ausschalten der Mitspieler mittels schußwaffenähnlicher Geräte" einen Verstoß gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes begründe und daher unabhängig von seinem Umfang als unzulässig angesehen werden müsse. Die angerufene Kammer verneint jedoch einen Menschenwürdeverstoß und macht sich dabei die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen zu eigen, das in einem zum Baurecht ergangenen Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 LC 244/07 - zutreffend darauf verweist, dass das Spielgeschehen bei Paint- oder Reball nicht in geringerem Maße gegenüber realen Tötungshandlungen verfremdet sei als beim Fechtsport und gemessen am Realitätsgrad mancher Computerspiele, deren Schauplatz historische oder fiktionale Kriegshandlungen seien, eher harmlos wirke. Ferner zeigt die 18. BImSchV und die darin festgelegte Ermittlung der zulässigen Immissionen (Anhang zur 18. BImSchV Nr. 1.3.3 und Nr. 1.3.4.), dass allgemeine Wohngebiete unterhalb der Schwelle der Immissionsrichtwerte durchaus auch solchen Lärm hinzunehmen haben, dessen besondere Lästigkeit darin besteht, dass er eine Informationshaltigkeit besitzt (wie z.B. die Kommandorufe eines Spielbetriebs) bzw. eine besondere Impulshaltigkeit aufweist (wie z.B. der Schuss einer Startpistole oder - hier - die Schusssalven der Markierer). Nach alledem liegt kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor; ein Verstoß gegen sonstige Vorschriften des Baurechts, auf deren Einhaltung der klagende Grundstücksnachbar sich berufen kann, ist nicht ersichtlich. Daher war die angefochtene Baugenehmigung weder vollständig noch - wie hilfsweise beantragt - teilweise aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, Kosten zu tragen, waren ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.