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Beschluss

4 L 1204/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:0112.4L1204.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

              Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage 4 K 3105/14 gegen die der Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 26. September 2014 zur Errichtung einer Paintballanlage auf dem Grundstück H1. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs.3 Satz 2, 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfallen ist. Das ist hier der Fall, denn die Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 26. September 2014 entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist aber unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80a Abs.3 Satz 2, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angegriffene Baugenehmigung ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten verletzt. Die angegriffene Baugenehmigung ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Denn Nachbarn haben nicht schon dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, also gegen solche Vorschriften verstößt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist vielmehr allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 2010- 4 B 13.10 -, Baurecht (BauR) 2010, 1563 und Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrechts-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 457; allgemein zum Streitgegenstand einer sog. Baunachbarklage auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, Baurechtssammlung (BRS) 78 Nr. 170. Die angegriffene Baugenehmigung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 26. September 2014 ist nicht schon aus formellen Gründen nachbarrechtswidrig (hierzu 1.) und verstößt bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (hierzu 2.). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs.2 GG oder auf Verstöße gegen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen berufen (hierzu 3.). (1.) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Verfahrensrechts. Die Einwände des Antragstellers, die Baugenehmigung habe nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren und ohne seine Beteiligung erteilt werden dürfen, können eine Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung nicht begründen. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 VwVfG NRW in seiner nachbarlichen Ausprägung. Soweit der Antragsteller einwendet, die Baugenehmigung habe nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erteilt werden dürfen, kann es dahinstehen, ob die genehmigte Anlage ein großer Sonderbau im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 3 Nr. 8 BauO NRW und die Genehmigung deshalb zu Unrecht im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist. Denn die Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Anlagen sind nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 – 2 A 1227/13 -, BRS 81 Nr. 179; Maske in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 74 Rdnr. 31 und Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., Anh. zu § 74 Rdnr. 86; Auch die Rüge des Antragstellers, er hätte als Anlieger am Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden müssen, greift nicht durch. Der Antragsteller zeigt bereits nicht auf, aus welcher Norm sich eine solche Beteiligungspflicht ergeben soll. Angrenzer sind gemäß § 74 Abs.1 BauO NRW nur nach Maßgabe des § 74 Abs.2 bis 4 BauO NRW zu beteiligen. Nach § 74 Abs.2 BauO NRW sollen Angrenzer vor der Zulassung von Abweichungen benachrichtigt werden. Eine Abweichung ist nicht erteilt, so dass der Antragsteller nicht zu beteiligen war. Abgesehen davon begründet selbst ein Verstoß gegen § 74 BauO NRW kein nachbarliches Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2000 – 10 B 727/00 -, Juris. Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich -, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, und vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, alle abrufbar in Juris. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die Genehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale inhaltlich unbestimmt ist. Sein Einwand, die Baugenehmigung enthalte keine Aussage dazu, wie eine Einsichtnahme verhindert werden soll, betrifft nicht die (formelle) Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern die materiell-rechtliche Frage, ob die Baugenehmigung wegen der fehlenden Vorrichtungen zur Verhinderung einer Einsichtnahme zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Auch die weitere Rüge, allein die Nebenbestimmung Nr. 14 zur Baugenehmigung, mit der das Lärmschutzgutachten zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, gewähre keinen ausreichenden Nachbarschutz, zielt auf die Verletzung materiellen Rechts. Ob die Genehmigung einen ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen gewährt, ist keine Frage ihrer formellen Bestimmtheit, sondern im Rahmen des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen. (2.) Die Baugenehmigung verstößt nicht wegen der vom Vorhaben ausgehenden Immissionen zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Entscheidend für die Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens ist, ob die erteilte Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht maßgeblich, ob das genehmigte Vorhaben nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB beurteilt wird, weil insofern der durch das Gebot der Rücksichtnahme gewährte Schutzanspruch des Antragstellers im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen gleich bleibt. Allerdings spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, auch wenn die Antragsgegnerin mit der Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs.4 Nr. 1 BauGB vom 26. April 1999 das Baugrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt hat. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Einer solchen Klarstellungssatzung kommt keine konstitutive Wirkung zu. Ihre Anwendung beschränkt sich auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile und soll lediglich der Ausräumung von Zweifelsfragen der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Innen- oder Außenbereich dienen. Die Gemeinde ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2/10 -, BRS 76 Nr. 89 und OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2012 - 2 D 103/10.NE -, Juris. Das Antragsgrundstück ist kein Bestandteil des östlich der B 7 gelegenen Gewerbegebiets. Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Sie enden in aller Regel am letzten Baukörper. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, BRS 76 Nr. 84 m.w.N. Ausgehend hiervon ist das Antragsgrundstück nicht Bestandteil der Bebauung jenseits der B 7. Es ist unbebaut und wurde bisher als Parkplatz genutzt. Solche Parkplätze können einen Bebauungszusammenhang regelmäßig nicht herstellen oder begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171. Der Bebauungszusammenhang endet an den Baukörpern der Gewerbebetriebe. Die B 7 trennt das östlich gelegene Gewerbegebiet vom westlich bis zur Bahnstrecke reichenden Außenbereich. Die südlich und südwestlich an das über 20.000 qm große Flurstück 326 angrenzende Bebauung an der C1.---straße und der Straße B. liegt ca. 40 m höher auf einem Plateau; die dazwischen liegende Böschung ist ein topographisches Hindernis, das das Antragsgrundstück von diesem Gebiet trennt. Ist das Vorhaben planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, so kann dem Antragsteller ein – hier allein in Rede stehender - bauplanungsrechtlicher Abwehr-anspruch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zustehen. Selbst wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, so könnte der Antragsteller einen Abwehranspruch auch nur aus dem im Begriff des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtname ableiten. Bei summarischer Prüfung verstößt das Vorhaben nicht wegen seiner auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Immissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. Geht es - wie hier schwerpunktmäßig - um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch (Lärm-)Immissionen, kommt es maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86. Anknüpfungspunkt ist der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ausgehend hiervon sind die Geräuschimmissionen, die vom Betrieb der Anlage ausgehen und auf das Grundstück des Antragsstellers einwirken, dem Antragsteller voraussichtlich zumutbar. Es kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob für die Beurteilung der Immissionssituation die aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV ‑ oder die Richtlinien für Freizeitlärm ‑ im Land Nordrhein-Westfalen einschlägig ist der Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ (Freizeitlärmrichtlinie) ‑ heranzuziehen ist. Denn nach beiden Regelwerken ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zu erwarten. Die Baugenehmigung gewährleistet voraussichtlich einen ausreichenden Schutz des Antragstellers. Nach der Nebenbestimmung Nr. 18 dürfen die von der Anlage ausgehenden Immissionen an seinem Wohnhaus die nach der 18. BImSchV geltenden Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets nicht überschreiten. Damit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt geregelt, zu welchen Zeiten welche Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Denn dies lässt sich unproblematisch § 2 der 18. BImSchV entnehmen. Im Übrigen beschränkt sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung auch nicht nur auf die Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten. Der Antragsteller berücksichtigt mit seinem Einwand nicht, dass weitere Auflagen in den Nebenbestimmungen Nr. 15 bis 19 enthalten sind und dass darin u.a. auch die Nutzungszeiten in Anknüpfung an § 2 der 18. BImSchV geregelt sind Die Festsetzung der Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes ist aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann nicht den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Fehlt es – wie hier – an der Festsetzung des Gebietscharakters in einem Bebauungsplan, sind die maßgeblichen Richtwerte nach § 2 Abs.2 18. BImSchV entsprechend der aus der faktischen Grundstückslage abzuleitenden Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs, zu bestimmen. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, Juris. Das Wohnhaus ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht Bestandteil der Wohnbebauung westlich der Bahnlinie, denn diese Grundstücke liegen auf dem Gebiet der Stadt Gevelsberg und bilden daher nicht gemeinsam mit der Bebauung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin einen Ortsteil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81. Ist nur die Bebauung westlich der Bahnlinie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin maßgeblich, so kann es dahinstehen, ob das Wohnhaus des Antragstellers planungsrechtlich nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen ist. Denn unabhängig von der Beurteilung kann der Antragsteller nicht den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial ist davon auszugehen, dass die auf einem 40 m höher gelegenen Plateau befindliche Bebauung aufgrund der Böschungen und der völlig andersartigen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen nicht gemeinsam mit dem Gewerbegebiet beiderseits der B 7 einen Bebauungszusammenhang bildet. Entlang der Bahnhofstraße und der Straße B. der Burg sind nur 10 Hauptgebäude errichtet, so dass Vieles dafür spricht, dass es sich um eine Splittersiedlung handelt, weil die Bebauung nach der Zahl der Bauten nicht das erforderliche Gewicht zur Bildung eines Ortsteils hat. Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 -, BRS 79 Nr. 113. Handelt es sich um eine Splittersiedlung, so kann der Antragsteller für sein im Außenbereich angesiedeltes Wohnhaus jedoch nur das Schutzniveau eines Mischgebiets beanspruchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184. Wird dagegen zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, sein Wohnhaus liege trotz der auf den Grundstücken Bahnhofstraße 46, 48 und 53 und B. der Burg 10 angesiedelten Gewerbebetriebe, die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung nicht störende Betriebe sein dürften, in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, so stünde dem Antragsteller gleichwohl nur den Schutz eines Mischgebietes zu. Denn sein Wohngrundstück liegt in Randlage zum angrenzenden Außenbereich und sein Schutzanspruch ist schon deshalb gemindert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183. Westlich dieser Bebauung erstreckt sich ein ausgedehntes Gewerbegebiet mit störenden Gewerbebetrieben (Gießerei, Schrottgroßhandel). Zudem betreibt ein Straßenbauunternehmen 100 m südwestlich einen Lagerplatz. In einer solchen Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie zu ermitteln; er kann diesen Bereich im Einzelfall auch ausschöpfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, Juris, und Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 B 1023/14 -, n.v., jeweils mit weiteren Nachweisen. Aufgrund des Aneinandergrenzens der Wohnbebauung an den Außenbereich und an ein Gewerbegebiet wäre jedenfalls eine Minderung des Schutzanspruchs eines allgemeinen Wohngebiets auf das Schutzniveau eines Mischgebiets gerechtfertigt. Ist damit in der Nebenbestimmung Nr. 18 ein dem Schutzniveau des Grundstücks des Antragstellers entsprechender Zielwert festgelegt worden, so ist nach dem Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten des Ing.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz (im Folgenden Gutachten), das mit der Nebenbestimmung Nr. 14 und durch Grünstempelung zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden ist, eine Überschreitung dieser Werte nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach § 2 Abs.2 Nr.2 der 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für Gebäude in Mischgebieten tags 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten. Nach dem Gutachten werden diese Richtwerte außerhalb der Ruhezeiten um 2 dB(A) unterschritten und in den Ruhezeitblöcken nicht überschritten. Ein Nachtbetrieb ist nicht genehmigt. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die zu erwartende Geräuschsituation auf der Grundlage der 18. BImSchV untersucht worden ist. Die Heranziehung der 18. BImSchV wird vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen und es spricht angesichts der beabsichtigten Nutzung für Trainings- und Turnierzwecke auf der Grundlage der standardisierten Turnierregeln der Deutschen Paintball Liga auch Vieles dafür, dass es sich bei der Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt. Vgl. dies bejahend: Bayerischer VGH Urteil vom 27. November 2012 - 15 BV 09.2719 -, BRS 79 Nr. 156 und VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 K 1190/09 -, Juris; dies bezweifelnd: VG München, Urteil vom 28. September 2010 - M 1 K 10.3332 -, Juris und Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, § 1 18. BImSchV Rdnr. 32 (Stand der Bearbeitung: Dezember 2006). Die vom Antragsteller erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Validität der Prognose in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller rügt, das Gutachten sei ein Parteigutachten, besteht – insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – kein Anlass, deshalb ein weiteres „neutrales“ Gutachten einzuholen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 - 10 A 2589/13 -, Juris und Beschluss vom 8. April 2014 - 2 A 2761/13 -, BauR 2014, 1765. Der Einwand des Antragstellers, die zu Grunde gelegten Zahlen der Besucher seien zu niedrig, greift nicht durch. Das Gutachten berücksichtigt eine durchgehende Anwesenheit von 40 Personen auf der Aufenthaltsfläche. Das entspricht der in der Nebenbestimmung Nr. 18 festgelegten maximalen Zahl von Personen, bildet somit das Betriebsszenario zutreffend ab und liegt damit auf der sicheren Seite. Sofern der Antragsteller sich darauf beruft, der Betreiber erwarte deutlich mehr Zuschauer, so hat die Antragsgegnerin insofern plausibel dargelegt, dass sich diese Erwartung auf die Gesamtzuschauerzahl eines Tages beziehe. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Ansätze für die Berechnung der Geräuschemissionen der 43 Pkw-Stellplätze. Der Gutachter hat eine durchgehende Belegung der 43 Stellplätze angenommen und geht von einem Stellplatzwechsel von 0,5 pro Stunde aus. Dass diese Annahmen unrealistisch wären und eine deutlich höhere Frequenz zu erwarten ist, zeigt auch der Antragsteller nicht auf. Soweit er rügt, die Angaben des Betreibers seien unrealistisch, muss es einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob es sich um „geschönte“ Angaben handelt. Grundsätzlich dürfen solche Angaben des Betreibers ohne Weiteres in ein Schallschutzgutachten eingearbeitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 A 1315/11 -, Juris. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die für den Spielbetrieb gebildeten Ansätze. Sofern der Antragsteller die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Schallmessungen in Zweifel zieht, ist sein Vortrag ersichtlich zu unsubstantiiert, um die Verwertbarkeit der Prognose in Frage zu stellen. Die vom Antragsteller geforderte Simulation eines Spielbetriebes ist schon deshalb nicht möglich, weil die Anlage noch nicht fertiggestellt ist. Der Antragsteller verkennt insofern, dass im Genehmigungsverfahren eine aussagekräftige Prognose vorzulegen ist. Die Zahl der bei den Messungen abgegeben Schüsse, die der Antragsteller aufgrund der Wahrnehmungen seiner Ehefrau für nicht ausreichend hält, ist für die Korrektheit der Ansätze nicht maßgeblich. Maßgeblich ist allein, ob der Gutachter die für seine Berechnungen erforderlichen Emissionsquellen zutreffend erfasst. Der Gutachter hat hierzu auf S. 15 des Gutachtens dargelegt, wie er den Schallleistungspegel ermittelt hat. Die Richtigkeit des errechneten Pegels wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Da der Gutachter zudem von einer durchgehenden Nutzung des Spielfeldes ausgegangen ist, liegen die berücksichtigten Ansätze auch hinsichtlich dieser Emissionsquelle auf der sicheren Seite. Auch der Einwand des Antrragstellers, der Gutachter habe die Schallpegel „heruntergerechnet“ bzw „eingedämpft“, greift nicht durch. Angesichts der Entfernungen zwischen den Emissionsquellen und dem Wohnhaus liegt es auf der Hand, dass die Geräuschimmissionen am Wohnhaus deutlich unter den Schallleistungspegeln liegen. Es liegen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Emissionsansätze falsch gebildet worden sein könnten. Das Vorbringen des Antragstellers gibt nichts Substantielles dafür her, die Korrektheit des Gutachtens, das von einem fachlich anerkannten und der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannten Gutachter erstellt worden ist, in Zweifel zu ziehen. Ist durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ein ausreichender Schutz des Antragstellers vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen gegeben, so gilt dies auch im Falle der Heranziehung der Freizeitlärmrichtlinie. Der Antragsteller könnte auch insofern nur den Schutz eines Mischgebietes beanspruchen. Der nach Nr. 3.1 Buchst. c) Freizeitlärmrichtlinie einzuhaltende Immissionsrichtwert entspricht den Richtwerten des § 2 der 18. BImSchV. Auch die Ruhezeiten bzw. Beurteilungszeiten unterscheiden sich nicht maßgeblich. (3.) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Kinder minderjährig sind und die Anlage einsehen können. Das führt zunächst nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn das Bebauungsrecht regelt die Nutzbarkeiten der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung; es ist wegen der wandelbaren Zusammensetzung der Gruppe der Betroffenen keine personen-, sondern eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise geboten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 BN 39.05 -, BauR 2006, 480. Die Baugenehmigung ist auch nicht wegen des vom Antragsteller reklamierten Verstoßes gegen Kinder- und Jugendschutzbestimmungen nachbarrechtswdrig. Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. welche Vorschriften verletzt sein könnten, denn die Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzrechts sind nach § 68 Abs.1 Satz 1 BauO NRW nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des VG Minden (Urteil vom 27. November 2007 - 1 K 2883/06 -, Juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 27. November 2012 - 15 BV 09.2719 -, Juris) geben für seinen gegenteiligen Standpunkt nichts her. Beide Entscheidungen treffen keine Aussagen zur Nachbarrechtswidrigkeit solcher Anlagen, sondern sind im Genehmigungsverfahren für in Hallen unterbrachte Anlagen ergangen. Sie enthalten keine Feststellungen, dass Paintball-Anlagen dann nachbarrechtswidrig sind, wenn sie von Kindern und Jugendlichen eingesehen werden können. Beide Entscheidungen verhalten sich zu der Frage, ob ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 BauO NRW bzw. des entsprechenden Art. 3 der bayerischen Landesbauordnung gegeben war. Das wird verneint und § 3 BauO NRW ist auch bei einer „Outdoor-Anlage“ im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Bei summarischer Prüfung spricht nach alledem Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten fällt die dann gebotene rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Die Beigeladene hat ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen. Sie hat mit den Bauarbeiten angefangen und durch eine weitere Verzögerung würde sie einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat dagegen ein wesentlich geringeres Gewicht. Die von ihm befürchteten unzumutbaren Beeinträchtigungen sollen sich erst aus der Nutzung der Anlage ergeben. Ein irreparabler Schaden droht insofern nicht, weil bei Nichteinhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte deren Einhaltung nachträglich durch nutzungseinschränkende Auflagen gewährleistet werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und Abs.3, 162 Abs.3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs.3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für Baunachbarklagen grundsätzlich ein Rahmen von 7.500,- Euro bis 15.000,- Euro vorgesehen ist. Hiervon ausgehend geht die Kammer von einem Streitwert von 10.000,- Euro für das Hauptsacheverfahren aus, der in Anwendung der Nr. 1.5 des Kataloges wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.