Beschluss
4 K 1787/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 84 Abs. 2 VwGO fristgerecht zu stellen; Verspätung führt zur Unzulässigkeit, wenn keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geltend gemacht wird.
• Die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sachgerecht, um über verspätet gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung wie über verspätet eingelegte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile zu entscheiden.
• Kostenentscheidung richtet sich entsprechend nach § 154 Abs. 2 VwGO, und gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel zulässig, das bei einer Entscheidungsform durch Urteil gegeben wäre.
Entscheidungsgründe
Verfristeter Antrag auf mündliche Verhandlung; Verwerfung mangels Wiedereinsetzung • Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 84 Abs. 2 VwGO fristgerecht zu stellen; Verspätung führt zur Unzulässigkeit, wenn keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geltend gemacht wird. • Die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sachgerecht, um über verspätet gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung wie über verspätet eingelegte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile zu entscheiden. • Kostenentscheidung richtet sich entsprechend nach § 154 Abs. 2 VwGO, und gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel zulässig, das bei einer Entscheidungsform durch Urteil gegeben wäre. Der Kläger beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid vom 20.12.2010. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.12.2010 zugestellt, sodass die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO am 24.01.2011 endete. Der als "Widerspruch" verstandene Antrag des Klägers ging jedoch erst am 18.04.2011 beim Gericht ein. Der Kläger machte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO geltend. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Streitig war, ob der verspätet gestellte Antrag noch zu berücksichtigen ist und welche Rechtsfolge daraus folgt. • Der Antrag auf mündliche Verhandlung war nicht fristgerecht nach § 84 Abs. 2 VwGO gestellt; Monatsfrist begann mit Zustellung am 23.12.2010 und endete am 24.01.2011. • Ein rechtzeitig gestellter Antrag ist Voraussetzung dafür, dass der Gerichtsbescheid seine Wirksamkeit behält; § 84 Abs. 3 VwGO sieht nur bei fristgerechtem Antrag die Konsequenz vor, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. • Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich; ohne solche Gründe bleibt der Antrag unzulässig. • Zur Regelung der Rechtsfolge verspäteter Anträge ist die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO sachgerecht; es wird daher wie über ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzlichen Urteil entschieden. • Auf dieser Grundlage war der Antrag abzuweisen und die Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu treffen. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. • Gegen den Beschluss steht dasjenige Rechtsmittel zu, das erhoben werden könnte, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verworfen, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt wurde und keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO vorliegen. Der Gerichtsbescheid bleibt wirksam; es wurde rechtmäßig durch Beschluss entschieden. Die Kosten des Antrags trägt der Kläger gemäß entsprechender Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel zulässig, das im Falle einer Entscheidung durch Urteil gegeben wäre.