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Beschluss

17 K 14610/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0707.17K14610.16A.00
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Leitsätze

Kostenfestsetzungserinnerung

Tenor

Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. März 2017 abgeändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 492,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. März 2017 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenfestsetzungserinnerung Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. März 2017 abgeändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 492,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. März 2017 festgesetzt. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: A. Die Erinnerung der Beklagten hat Erfolg. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der die Beklagte den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. März 2017 nach § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angreift, ist die Einzelrichterin zuständig, da das Gericht des ersten Rechtszuges in der Besetzung entscheidet, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 165 Rn. 3 m.w.N., und die Kostengrundentscheidung von der Einzelrichterin getroffen wurde. 2. Die gemäß §§ 165 Satz 2, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig, soweit dort eine sog. fiktive Terminsgebühr festgesetzt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (VV-RVG) entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, soweit in Ziffer 3106 VV-RVG nichts anderes bestimmt ist (fiktive Terminsgebühr). Im gegebenen Fall hat das Gericht am 17. März 2017 durch Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2016 vollumfänglich aufgehoben. Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel wurden dagegen von den Beteiligten nicht eingelegt. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die daraufhin geltend gemachte fiktive Terminsgebühr zu versagen. Der Wortlaut in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG legt zwar nahe, in den Fällen, in denen – wie hier auch – gem. § 82 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine mündliche Verhandlung – ungeachtet ihrer Sinnhaftigkeit – beantragt werden könnte, entstünde diese Gebühr stets. Jedoch Bedarf der Normwortlaut insoweit für die Fälle des vollständigen Obsiegens einer teleologischen Reduktion. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege der sog. teleologischen Reduktion steht den Gerichten nur zu, wenn diese nach ihrem Normtext Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Hierzu ist die Regelung dem gesetzgeberischen Plan entsprechend einzuschränken, vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 ‒ 5 C 13.13 ‒, juris, Rn. 25. Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr ist es, dem Prozessbevollmächtigten das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung der mündlichen Verhandlung um bloß der Gebühr willen zu nehmen, vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 276. Insoweit bezweckt die Norm allgemein eine Steuerung des anwaltlichen Prozessverhaltens. Zwar ist auch in den Fällen des vollständigen Obsiegens gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgesehen und könnte auch im Falle eines entsprechenden Antrages nach wohl überwiegender Ansicht tatsächlich zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung führen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 1981 ‒ 11.C 5005/79 ‒, juris, Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 1978 ‒ II TE 27/18 ‒, ESVGH, 28, 220; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2003 ‒ 4 K 7527/02.A ‒ ,juris m.w.N., Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, 31. EL, § 84 Rn. 43.; auch die zum Teil in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, es könne gemäß § 125a Abs. 2 VwGO analog durch Beschluss entschieden werden, so OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 1997 ‒ BS IV 135/97 ‒, juris, Rn. 2 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 10. Mai 2011 ‒ 4 K 1787/09 ‒, juris, jeweils m.w.N., schließt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend aus, da die Vorgehensweise nach § 125a Abs. 2 VwGO ausdrücklich (nur) im Ermessen des Gerichts steht. Der Antrag würde dem Prozessbevollmächtigten daher auch in dieser Konstellation die Chance auf eine solche Gebühr eröffnen, weshalb ein rein gebührenrechtliches Interesse an der mündlichen Verhandlung nicht von vorne herein verneint werden kann. Dieses Interesse ist jedoch nicht schutzwürdig, denn es wird der mit dem Gesetz bezweckten Steuerungswirkung nicht gerecht. Dem normativ beabsichtigten Steuerungsinteresse kann allein Rechnung getragen werden, indem dem Prozessbevollmächtigten die Berufung auf Ziffer 3104 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG versagt wird. Bei verständiger Betrachtung wird ein Prozessbevollmächtigter bei vollem Obsiegen seines Mandanten im Gerichtsbescheid schon allein wegen der erheblichen Prozessrisiken die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht beantragen, so dass dieser Fall der Fallgruppe gleichzustellen ist, in der keine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Er begründete sonst damit das Risiko einer für den von ihm vertretenen Beteiligten nachteiligen Entscheidung in der Sache sowie ein nicht unerhebliches Kostenrisiko gemäß § 155 Abs. 4 VwGO. Es ist nicht zu erwarten, ein verständiger und über dieses Risiko ordnungsgemäß aufgeklärter Beteiligter würde dieser Vorgehensweise zustimmen oder der Prozessbevollmächtigte stellte sein gebührenrechtliches Interesse über ein bei mangelhafter Aufklärung grundsätzlich bestehendes Haftungsrisiko. Soweit vertreten wird, der Anwalt solle mit Hilfe der fiktiven Terminsgebühr nicht um die in Klageverfahren üblicherweise anfallende reguläre Terminsgebühr gebracht werden und solle durch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung insoweit keine Nachteile erleiden, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 ‒ L 7 B 247/09 AS ‒, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Normgeber von dem Zweck des Nachteilsausgleichs eine Abkehr vollzogen hat. Mit der Neufassung der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel eines solchen Nachteilsausgleichs nicht mehr. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr ausgeführt, das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr solle auf bestimmte Fälle beschränkt werden, vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 148, 275. Hierin lässt sich der insoweit jedenfalls eindeutige Wille des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr gegenüber der vorherigen Regelung beschränken zu wollen und das Entstehen der Gebühr mit Steuerungsgesichtspunkten zu verknüpfen. Es wird auch nur noch die Steuerungsfunktion als angestrebtes Ziel dort erwähnt, ein Nachteilsausgleich findet demgegenüber an keiner Stelle Erwähnung. Insoweit liefe per se schon jede Steuerung dem früheren Zweck des Nachteilausgleichs zuwider, was auch für eine Abkehr spricht. Dies gilt erst recht, wenn die Beschränkung nach der vom Gesetzgeber allein in Betracht gezogenen Normsituation zum sozialgerichtlichen Verfahren tatsächlich dort die ganz überwiegende Zahl der Fälle erfasst, vgl. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Entwurf eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 22. März 2012, juris, Ziffer II.11, wonach im Jahr 2010 von 22.277 sozialgerichtlichen Verfahren, die durch Gerichtsbescheid beendet wurden, nur in 84 Fällen ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung überhaupt möglich war, die fiktive Terminsgebühr also lediglich in diesen 84 Fällen entstanden wäre. Vor diesem Hintergrund bedurfte die Auffassung der Beklagten, die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO seien im Wege der teleologischen Reduktion generell – also gänzlich – vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen und dieser allein auf die – eher in der Praxis selten vorkommenden – Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beschränken, keiner Entscheidung mehr. Angemerkt wird zwar, dass diese unter Berücksichtigung des Sinns und des Zwecks der Vorschrift sowie angesichts des Umstands, dass die zur Begründung dieser Auffassung herangezogene Gesetzesbegründung jedenfalls hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von einer teilweise unzutreffenden Normsituation ausgeht, zweifelhaft erscheint. Dies kann jedoch offen bleiben, weil der Wortlaut jedenfalls schon – wie dargelegt – dahin teleologisch zu reduzieren ist, als die fiktive Terminsgebühr nicht zu Gunsten desjenigen Beteiligten anfällt, der im Gerichtsbescheid vollständig obsiegt hat, i. Erg. ebenso für den Fall einer obsiegenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit abweichender Begründung: VG Potsdam, Beschluss vom 31. Januar 2017 ‒ 11 KE 3/17 ‒, juris; VG Schleswig Holstein, Beschluss vom 28. Oktober ‒ 9 A 55/16 ‒, juris; sowie unabhängig vom Inhalt des Gerichtsbescheides VG Regensburg, Beschluss vom 27. Juni 2016 ‒ RO 9 M 16/929 ‒, juris, jeweils m.w.N. 3. Auf die fiktive Terminsgebühr entfallen festgesetzte Kosten in Höhe 432,68 Euro (363,60 Euro zuzügl. 19% Mehrwertsteuer). Die Gesamtsumme der festgesetzten Kosten in Höhe von 925,23 Euro war um diesen Betrag zu reduzieren, wodurch sich ein Kostenfestsetzungsanspruch in Höhe von 492,55 Euro ergibt. C. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Asylgesetz (AsylG). D. Soweit die Beklagte die vorläufige Aussetzung der Vollziehung gemäß §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO beantragt hat, bedarf es angesichts der jetzigen Entscheidung keiner Entscheidung mehr. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).