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Urteil

6 K 2178/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0518.6K2178.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Widmungsverfügung vom 6. November 2009, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt T. vom 28. November 2009, widmete der Bürgermeister der Beklagten die im Ortsteil P. gelegenen Straßen "P1. -N. -Straße" und "J. Z. (Teilstrecke)" gemäß § 6 StrWG NRW als Gemeindestraßen. In der Widmungsverfügung wird sodann weiter ausgeführt: Bei den gewidmeten Straßen handele es sich gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW um Anliegerstraßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Von ihrer Funktion her seien diese Straßen als Anliegerstraßen zu charakterisieren. Eine Benutzung mit Kraftfahrzeugen aller Art werde im Rahmen des Anliegerverkehrs zugelassen. 3 Die Klägerin ist die Eigentümerin des Wohnhauses mit der postalischen Anschrift "P1. -N. -Straße"; sie wohnt dort zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Kläger. 4 Am 3. Dezember 2009 haben die Kläger Klage erhoben, mit der ihr Prozessbevollmächtigter für sie geltend macht: 5 Die angefochtene Widmungsverfügung sei bereits rechtswidrig, weil sie aus mehreren Gründen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. 6 So bedürfe es zur Bestimmung der einzelnen Straßentypen einer Funktionsbeschreibung in der Satzung. Deshalb sei zu rügen, dass die Beklagte eigentlich eine Sondersatzung hätte fertigen müssen, um den Durchgangsverkehr zum Anwesen der Fa. D. S. zu gewährleisten. Die Beklagte habe eine entsprechende Satzung jedoch nicht vorgelegt. Darüber hinaus sei die Widmung verfahrensfehlerhaft, weil nicht der Bürgermeister die Widmung habe verfügen dürfen, sondern der Rat sie habe beschließen müssen. Außerdem sei die Widmungsverfügung verfahrensfehlerhaft, weil sie aus doppeltem Grund zu unbestimmt sei. Zum einen bleibe unklar, welche "Teilstrecke" der Straße "J. X. " gewidmet worden sei; zum anderen fehle die Mitteilung, welche Flurstücke von der Widmung erfasst werden, was zur Folge habe, dass dem Eigentümer nicht schnell und klar Gewissheit darüber verschafft werde, ob sein Grundstück oder ein Teil seines Grundstücks von einer Widmung betroffen ist. 7 Daneben stehe der Widmung rechtlich bindend entgegen, dass vor dem Ausbau der P1. -N. -Straße der frühere Bürgermeister den Klägern gegenüber geäußert habe, die P1. -N. -Straße werde eine Anliegerstraße bleiben. Deshalb fühlten sie sich hier durch die Beklagte getäuscht. Die Erklärungen des früheren Bürgermeisters seien als mündliche Zusagen zu werten, deren Wirkung nicht zu vernachlässigen sei, obwohl sie nicht direkt die Qualität einer schriftlichen Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW hätten. Der mündlichen Zusage durch den zuständigen Bürgermeister komme eine entsprechende Rechtsqualität zu. 8 Unabhängig davon sei die angefochtene Widmung rechtswidrig, weil nicht die richtige Straßen-Untergruppe festgesetzt worden sei. Ausgehend von den in § 3 Abs. 4 LStrG NRW aufgezählten Untergruppen hätte die P1. -N. -Straße der Untergruppe des § 3 Abs. 4 Nr. 1 LStrG NRW ("Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen") und nicht der Untergruppe des § 3 Abs. 4 Nr. 2 LStrG NRW ("Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen") zugeordnet werden müssen. Die P1. -N. -Straße sei nämlich als eine in § 3 Abs. 4 Nr. 1 LStrG NRW beispielhaft genannte "Hauptverkehrsstraße" und nicht als "Anliegerstraße" im Sinne des 3 Abs. 4 Nr. 1 LStrG NRW einzuordnen. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: 9 Die P1. -N. -Straße sei keine Anliegerstraße, weil sie in sehr hohem Maße auch gewerblich genutzt werde. Durch die Straße würden das Busunternehmen E. -Reisen und die Firma D. -S. Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG, die in der Straße "J. X. " ansässig sei, erschlossen. Bei der Firma D. -S. handele es sich um einen sehr großen Gewerbebetrieb, der im Bereich der Herstellung von Kartons, Schalen, Papptellern, Imbiss-, Suppen- und Grilltellern sowie Tortenunterlagen etc. tätig sei und die P1. -N. -Straße mit Schwerlastern stets in solchem Umfang nutze, dass hier ein hoher Durchgangsverkehr herrsche. Zu dem durch die Firma D. -S. verursachten Verkehr würden viele Fahrzeuge gehören, die die P1. -N. -Straße unstreitig nutzten, um dort fertige Produkte zu laden und dann wieder über die P1. -N. -Straße abzufahren. Nicht nur der durch die Firma D. -S. verursachte tägliche Verkehr, sondern auch die zahlreichen, täglich über die P1. -N. -Straße an- und abfahrenden Busse des Bus- und Reiseunternehmens E. würden einen Verkehr verursachen, der weit über den Anliegergebrauch hinausgehe. Nach den Beobachtungen der Kläger seien vom 1. Januar bis zum 12. Februar 2010 mindestens 15 Lkw mit einem Gewicht von 40 t über die P1. -N. -Straße gefahren. Während des ersten Schnees hätten sich zwei Lkw sogar im Schnee in der P1. -N. -Straße festgefahren. Außerdem würden pro Tag ca. 25 Busse der Firma E. -Reisen durch die P1. -N. -Straße fahren. 10 Dass es sich bei der P1. -N. -Straße nicht um eine Anliegerstraße handele, werde auch dadurch belegt, dass im Rahmen der Widmung eine Benutzung der Straße mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Anliegerverkehrs zugelassen werde und dass am Anfang der Straße kein Schild stehe, das die Einfahrt lediglich für Anlieger freigebe. Vielmehr handele es sich um eine Durchgangsstraße zu der Firma D. -S. und zu dem Gewerbebetrieb E. -Reisen mit seinen zahlreichen Bussen, wobei durch den Verkehr des Gewerbeunternehmens E. der Verkehr bezüglich der Parkplätze auf dem Firmengelände im Sinne der Definition einer "Haupterschließungsstraße" im Sinne des § 3 Abs. 4 StrG NRW sichergestellt werde, weil es sich insoweit um "Verkehr innerhalb von Baugebieten" handele. 11 Weil die Zufahrt zur Firma D. -S. sowohl über die P1. -N. -Straße als auch über die Straße "J. X. " erfolge, begehrten die Kläger die Aufhebung der Widmung beider Straßen. J. diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verkehr genauso betroffen sei wie die Klägerin. 12 Die Widmung sei auch rechtswidrig, weil 13 - die Kläger der Widmung nicht zugestimmt hätten und die Beklagte sich die Verfügungsbefugnis nicht ordnungsgemäß verschafft habe; 14 - sie von der - dem Gericht nicht vorgelegten - Planungsentscheidung abweiche, da eine "Zwitterlösung" zwischen Anliegerstraße und Haupterschließungsstraße nicht geplant gewesen sei; 15 - in Höhe ihres Hauses die Deckschicht der P1. -N. -Straße durch einen größeren, fingerbreiten Spalt aufgerissen sei und deshalb eine Widmung nicht habe erfolgen dürfen; 16 - das Grundstück der Firma D. -S. nicht in die Aufwandsverteilung nach dem Erschließungsbeitragsrecht eingeschlossen worden sei. 17 Auch leide die Widmungsverfügung an Ermessensfehlern. Dies folge schon daraus, dass mit der Widmung zu lange zugewartet worden sei. Sie sei außerdem willkürlich, weil die Beklagte den räumlichen Umfang der Widmung gewählt habe, um sich in Bezug auf Erschließungsbeiträge eine bessere Rechtsstellung zu verschaffen. Ermessensfehlerhaft sei schließlich auch der Umfang der Widmung, weil eine verkehrsfremde Nutzung, nämlich eine stark gewerbliche Nutzung, eröffnet worden sei. 18 Die Kläger beantragen, 19 die Widmung der P1. -N. -Straße und der Straße "J. X. " (Teilstrecke) in T. -P. vom 6. November 2009 aufzuheben. 20 Hilfsweise beantragen sie, 21 1. Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass die P1. -N. -Straße durch Lkw-, Bus- und Pkw-Verkehr morgens ab fünf Uhr stark frequentiert wird sowie durch Anliefer- und Ladeverkehr stark befahren wird durch 22 a) die Durchführung einer Verkehrszählung durch die RWTH Aachen, 23 b) die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens der RWTH Aachen, 24 c) Augenscheinseinnahme bzw. einen Ortstermin; 25 2. Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass die P1. -N. -Straße tatsächlich anders verkehrsmäßig genutzt wird als ursprünglich beabsichtigt, durch 26 a) eine Verkehrszählung, 27 b) die Einholung eines Sachverständigengutachtens, 28 c) die Durchführung eines Ortstermins an Ort und Stelle. 29 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 30 Zur Verteidigung der Widmungsverfügung führt sie aus: Eine Einschränkung des Nutzerkreises sei nicht erforderlich. Die Gewerbebetriebe E. -Reisen und die D. -S. Produktionsgesellschaft grenzten mit ihren Grundstücken teilweise an die P1. -N. -Straße an und seien somit auch Anlieger. Beide Betriebe seien nach den Grundsätzen des Beitragsrechts im möglichen Umfang in die Abrechnung einbezogen worden. Eine Sondernutzungserlaubnis für die Firma D. -S. sei daher nicht erforderlich. Das Busunternehmen E. sei zu Teilen an die T1.--------straße , eine Bundesstraße, und zu Teilen an die P1. -N. -Straße angeschlossen. Beide Straßen würden für An- und Abfahrten der Busse genutzt. Die Firma D. -S. , ansässig in der Straße "J. X. ", nutze zu Teilen die P1. -N. -Straße als Zu- und Abfahrtsstraße zum Beladen. Eventuell entstandene Schäden in der Teerschicht würden zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistungsabnahme bei der ausführenden Firma gerügt und durch diese beseitigt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte, beigezogen aus dem Klageerfahren 9 K 2166/09, sowie eine im vorliegenden Klageverfahren vorgelegte Straßenkarte) verwiesen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage hat keinen Erfolg. 34 Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. 35 Die gegen die Widmungsverfügung des Beklagten gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie richtet sich gegen eine auf der Grundlage des § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) ergangene Widmung, die gemäß § 6 Absätze 1 und 3 StrWG NRW als ein rechtsgestaltender, formgebundener, dinglicher Ermessensverwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung einzuordnen ist. 36 Die Kläger sind als Eigentümerin bzw. Besitzer eines unmittelbar an die gewidmete Straße angrenzenden bebauten Grundstücks im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO jedenfalls deshalb auch klagebefugt, weil die Widmung Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten wie etwa die Pflicht des Anliegers zur Reinigung der Straße nach dem Straßenreinigungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen kommunalen Satzung begründet und dadurch zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit der Kläger eingreift. 37 Vgl. Sauthoff, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 2. Auflage, Teil 1 § 1,S. 64 Rn. 157 m.w.N. 38 Da die Klage jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt als Anfechtungsklage zulässig ist, kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offen bleiben, ob alle Rechtsnormen, deren Verletzung die Kläger behaupten, ihnen ein subjektives Klagerecht in Bezug auf die Widmung verleihen. Ob die Kläger durch jede der behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich in subjektiven Rechten verletzt sind, kann nämlich gegebenenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage entschieden werden. 39 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Widmungsverfügung rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist die Widmungsverfügung nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb rechtswidrig. 41 Die Widmung ist nicht formwidrig verfügt worden. Dass sie als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung erlassen worden ist, entspricht exakt den Anforderungen des § 6 Abs. 1 StrWG NRW. Weshalb die Widmung in der Form einer Satzung bzw. Sondersatzung hätte erfolgen müssen, ist weder ersichtlich noch von den Klägern auch nur ansatzweise mit schlüssigen rechtlichen Erwägungen dargelegt worden. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Beklagte hätte eigentlich eine Sondersatzung fertigen müssen, um den Durchgangsverkehr zum Anwesen der Fa. D. S. zu gewährleisten, enthält keinen Hinweis darauf, aus welchen Rechtsnormen sich eine solche Verpflichtung der Beklagten ergeben könnte. 42 Auch ist es nicht als Verfahrensfehler zu werten, dass die Widmung nicht vom Stadtrat der Beklagten beschlossen, sondern vom Bürgermeister der Beklagten verfügt worden ist. Der Bürgermeister war berechtigt, selbst über die Widmung zu entscheiden, weil es sich dabei um ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW, das im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen gilt, gehandelt hat. Ob über die Widmung einer Gemeindestraße der Rat oder der Bürgermeister zu entscheiden hat, ist zwar durchaus problematisch; dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die grundlegende Entscheidung für den Bau einer Straße unter Beteiligung des Rates bereits gefallen ist. J. einem solchen Fall ist es geradezu die Pflicht des Bürgermeisters, den Grundsatzbeschluss als "Geschäft der laufenden Verwaltung" auszuführen, d.h. die Herstellung der Straße zu betreiben und die fertiggestellte Straße zu widmen. 43 Vgl. Sauthoff a.a.O., Teil 1 § 1, S. 66 Rn. 66; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, StrWG § 6, Rn. 29 bis 34. 44 So liegt der Fall hier. Mit Beschluss vom 11. Juli 2002 hat der Stadtrat der Beklagten dem Bürgermeister den grundlegenden Auftrag erteilt, die Planung des Endausbaus der P1. -N. -Straße bis zum Wendehammer "J. X. " in Auftrag zu geben (vgl. Bl. 98 f. des im Verfahren 9 K 2166/09 vorgelegten Verwaltungsvorgangs II). Außerdem hat der Stadtrat die Mittel für den Straßenbau entsprechend der Planung bereitgestellt. Vor diesem Hintergrund war der Bürgermeister gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW berechtigt, anstelle des Stadtrats die Widmung zu beschließen. 45 Die weitere Rüge, die Widmung verstoße gegen Verfahrensrecht, weil sie zu unbestimmt sei, weil unklar bleibe, welche "Teilstrecke" der Straße "J. X. " gewidmet worden sei, und weil die Parzellennummern der von der Widmung erfassten Grundstücke nicht mitgeteilt worden seien, greift nicht durch. Aus der mit der Bekanntmachung der Widmungverfügung veröffentlichten Planunterlage, auf die im Text der Widmung ausdrücklich hingewiesen wird, ergibt sich zweifelsfrei, welcher Teil der Straße "J. X. " gewidmet worden ist. Ebenso war eine Umschreibung des Widmungsumfangs durch Parzellennummern nicht erforderlich, weil ausweislich der in dem im Verfahren 9 K 2166/09 vorgelegten Verwaltungsvorgang I enthaltenen Planunterlage mit der Darstellung des Abrechnungsgebiets lediglich zwei Straßengrundstücke mit den Parzellennummern 1303 und 1399, nicht aber Privatgrundstücke endausgebaut und damit gewidmet worden sind. 46 Sodann steht der Widmung auch nicht rechtlich bindend entgegen, dass - wie die Kläger behaupten - der frühere Bürgermeister vor dem Ausbau der P1. -N. -Straße ihnen gegenüber geäußert hat, die P1. -N. -Straße werde eine Anliegerstraße bleiben. Einem solchen Versprechen fehlt die für Erklärungen, durch welche die Gemeinde - wie hier - verpflichtet werden soll, entweder nach § 64 Abs. 1 oder nach § 64 Abs. 2 GO NRW i.V.m. 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW zwingend vorgeschriebene Schriftform. Besondere Umstände des Einzelfalles, die es etwa mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise gebieten könnten, der Beklagten die Berufung auf die Formnichtigkeit des behaupteten Versprechens ihres früheren Bürgermeisters zu verwehren, haben die Kläger nicht dargelegt. 47 Die Rechtswidrigkeit der Widmung folgt auch nicht aus § 6 Absätze 1 und 3 StrWG NRW, und zwar unabhängig davon, ob diese Vorschriften überhaupt Normen sind, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermitteln. 48 Vgl. zu letzterem OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 - Az. 11 A 1304/98 -, <juris>, Rn. 6 ff. 49 Nach § 6 Absätze 1 und 3 StrWG NRW ist die Widmung einer Straße ein Verwaltungsakt, durch den Straßen, Wege oder Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten und durch den zugleich entsprechend § 6 Abs. 3 StrWG NRW die Einstufung der Straße in eine der gesetzlichen Straßengruppen erfolgt (Einstufung) und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten festgelegt werden (Widmungsinhalt). Davon ausgehend entspricht die angefochtene Widmungsverfügung den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben des § 6 StrWG NRW. 50 Die nach dem Wortlaut des 1. Halbsatzes des § 6 Abs. 3 StrWG NRW zwingend vorgeschriebene Einstufung der P1. -N. -Straße und eines Teils der Straße "J. X. " in eine der Straßengruppen des § 3 Abs. 1 StrWG NRW, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Widmung führt, 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 1992 - Az. 3 B 112/91 -, <juris>, Rn. 6 ff., 52 ist unstreitig dadurch erfolgt, dass der Bürgermeister der Beklagten die in Rede stehenden Straßen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 StrWG NRW eingestuft hat. 53 Der Bürgermeister der Beklagten hat die in Rede stehenden Straßen auch nicht rechtsfehlerhaft durch die angefochtene Widmungsverfügung der Straßen-Untergruppe "Anliegerstraße" im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW rechtsverbindlich zugeordnet. Das Vorliegen eines solchen Rechtsverstoßes scheidet schon deshalb aus, weil § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 StrWG NRW nur die Einordnung in eine der Straßengruppen des § 3 Abs. 1 StrWG NRW - also die rechtsverbindliche Bestimmung, ob es sich um eine Landes-, Kreis oder Gemeindestraße oder um eine sonstige öffentliche Straße handelt - erfordert. Bei den in § 3 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW aufgeführten Untergruppen der Gemeindestraßen handelt es sich demgegenüber nicht um eigene Straßenklassen, in die eine Gemeindestraße mit der Widmung im Sinne des § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 StrWG NRW rechtsverbindlich eingeordnet werden muss. Vielmehr ist die Untergruppe der Gemeindestraßen, der die zu widmende Gemeindestraße nach der Zweckbestimmung des Straßenbaulastträgers zugehören soll, lediglich deklaratorisch in der Widmungsverfügung anzugeben. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - Az. 23 A 2673/92 -, <juris>, Leitsatz; Sauthoff a.a.O., Teil 1 § 2, S. 82 Rn. 202, m.w.N. in Fn. 863; Fickert a.a.O., StrWG § 6, Rn. 38 f. und 49; Walprecht/Neutzer/Wichary, § 6, Rn. 46. 55 Dementsprechend liegt eine wegen Rechtswidrigkeit anfechtbare Regelung schon deshalb nicht vor, soweit der Bürgermeister der Beklagten in der angefochtenen Widmungsverfügung ausgeführt hat: 56 " Bei den gewidmeten Straßen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW um Anliegerstraßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Von ihrer Funktion her sind diese Straßen als Anliegerstraßen zu charakterisieren." 57 Denn mit diesen Angaben hat der Bürgermeister der Beklagten nur die Zweckbestimmung der gewidmeten Straßen konkretisiert. Auf den lediglich deklaratorischen Charakter dieser Ausführungen deutet im Übrigen auch die Wortwahl des Textes hin. Die P1. -N. -Straße und ein Teil der Straße "J. X. " werden nicht als "Anliegerstraßen" im Sinne der entsprechenden Straßen-Untergruppe des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW eingeordnet. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass es sich um Anliegerstraßen "handelt" bzw. dass sie von ihrer Funktion her als Anliegerstraßen "zu charakterisieren" sind. 58 Schließlich verstößt die angefochten Widmungsverfügung nicht dadurch gegen § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 StrWG NRW, dass der Bürgermeister der Beklagten den Benutzungszweck, die Benutzungsarten und den Benutzerkreis der gewidmeten Straßen dahingehend rechtsverbindlich konkretisiert hat, dass er eine Benutzung der P1. -N. -Straße und eines Teils der Straße "J. X. " mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Anliegerverkehrs zugelassen hat. 59 Bei interessengerechter Auslegung des Klagebegehrens begründen die Kläger die Rechtswidrigkeit der durch den Widmungsinhalt zugelassenen Nutzung der in Rede stehenden Straßen im Kern damit, dass die Zulassung von Anliegerverkehr eines durch die in Rede stehenden Straßen erschlossenen Gewerbebetriebs mit Kraftfahrzeugen aller Art - d.h. auch mit Lastkraftwagen von bis zu 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht - mit der Funktion einer Anliegerstraße nicht zu vereinbaren ist. Sie meinen, ein solcher gewerblicher Anliegerverkehr müsse zwingend in einer Hauptverkehrsstraße oder Zubringerstraße im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW abgewickelt werden. Nach der Logik der Kläger ist deshalb eine Zweckbestimmung der P1. -N. -Straße als Anliegerstraße nur dann in sich stimmig und damit rechtmäßig, wenn der Anliegerverkehr auf deutlich kleinere Lastkraftwagen beschränkt wird oder - besser noch - jeglicher gewerbliche Anliegerverkehr mit Lastkraftwagen ausgeschlossen wird. Dieser Rechtsauffassung der Kläger vermag sich das erkennende Gericht aus folgenden Gründen nicht anzuschließen: 60 Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW sind Gemeindestraßen Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebiets dienen oder zu dienen bestimmt sind. J. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StrWG NRW werden beide Untergruppen danach gegeneinander abgegrenzt, ob die Belange des Verkehrs oder die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Davon ausgehend sind Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen, solche Straßen, die vorwiegend Verbindungsfunktion haben und überwiegend dem Verkehr zwischen Ortsteilen, Siedlungsschwerpunkten und verkehrserzeugenden Anlagen einer Gemeinde bzw. innerhalb der Gemeinde dienen. 61 Fickert a.a.O., StrWG § 3, Rn. 43. 62 Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, machen den Großteil der Straßen innerhalb festgesetzter oder im Zusammenhang bebauter Baugebiete aus; sie dienen dazu, den an der Straße gelegenen Grundstücken die Erschließung, d.h. die verkehrliche Kommunikation im weitesten Sinn, zu sichern. 63 Fickert a.a.O., StrWG § 3, Rn. 47. 64 Daran gemessen überwiegt bei der P1. -N. -Straße und dem gewidmeten Teil der Straße "J. X. " eindeutig die Erschließungsfunktion. Sie wird hinreichend durch den von der Beklagten zum Verfahren gereichten Straßenplan des Ortsteils P. belegt. Die Randlage der P1. -N. -Straße und erst recht das als Wendehammer ausgebaute Ende der Straße "J. X. " schließen eine stadtteilübergreifende Verbindungsfunktion der beiden Straßen im gemeindlichen Straßennetz bereits aus logischen Gründen aus. Dementsprechend gehören sie der Untergruppe der Anliegerstraßen an. 65 Der überwiegenden Erschließungsfunktion beider Straßen steht nicht entgegen, dass neben Wohnhäusern auch zwei größere Gewerbebetriebe durch die P1. -N. -Straße und den gewidmeten Teil der Straße "J. X. " erschlossen werden. Der Ziel- und Quellverkehr zu diesen Betrieben ist ebenso Anliegerverkehr wie jeglicher Ziel- und Quellverkehr zu dem von den Klägern bewohnten Haus. Er wird nicht dadurch zum (Fern-)Verbindungsverkehr, dass etwa Busse der Firma E. von der P1. -N. -Straße bis nach Spanien fahren. 66 Der Anliegerverkehr der beiden Gewerbebetriebe lässt sich auch nicht rechtmäßig dadurch einschränken, dass lediglich ihr betriebsbedingter Verkehr mit Lastkraftwagen im Rahmen der Widmung eingeschränkt wird. Sogenannte "subjektive" Beschränkungen der Widmung nur für bestimmte oder bestimmbare Personengruppen sind nämlich mit dem Wesen des nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW "jedermann" zustehenden Gemeingebrauchs und dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. 67 Fickert a.a.O., StrWG § 6, Rn. 40 und 46. 68 Letztlich ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Bürgermeister der Beklagten die Benutzung der in Rede stehenden Straßen nicht der Art nach im Sinne der Kläger etwa dahingehend allgemein für alle Anlieger eingeschränkt hat, dass der Anliegerverkehr mit Lastkraftwagen ab einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht ausgeschlossen ist. Denn ob die Beklagten eine Beschränkung des Anliegerverkehrs im Sinne der Kläger verfügt, liegt in ihrem Ermessen. Bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der Widmungentscheidung nimmt die Straßenbaubehörde - hier die Beklagte - unbeschadet dessen, dass bei einer Widmung die Interessen der Eigentümer der an eine Straßenfläche grenzenden Grundstücke im Rahmen der behördlichen Entscheidung in aller Regel mit berücksichtigt werden, ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich nicht von individuellen Belangen einzelner, sondern von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten lassen hat. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 1992 - Az. 3 B 112/91 -, <juris>, Rn. 8. 70 Davon ausgehend hat der Bürgermeister der Beklagten frei von Rechtsfehlern entschieden, den Anliegerverkehr der beiden seit langer Zeit vorhandenen Gewerbebetriebe, die durch die P1. -N. -Straße und den gewidmeten Teil der Straße "J. X. " erschlossen werden, nicht einzuschränken, sondern jeglichen nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts erlaubten Anliegerverkehr zuzulassen. Mit Blick auf den Bestandsschutz der bestehenden Betriebe war es im öffentlichen Interesse zumindest gut vertretbar, die Erschließungsfunktion der P1. -N. -Straße und des gewidmeten Teils der Straße "J. X. " für die dort vorhandenen Gewerbebetriebe nicht durch eine Beschränkung etwa des LKW-Verkehrs zu verschlechtern, sondern die vor dem Endausbau der in Rede stehenden Straßen bereits faktisch vorhandene Möglichkeit, die Betriebe im Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art zu erreichen, beizubehalten und durch eine entsprechende Widmung rechtlich abzusichern. Ein einklagbarer Anspruch gegen die Beklagte, im Rahmen des bei der Widmung auszuübenden Ermessens stärker das individuelle Interesse der Kläger an einer Beschränkung des Anliegerverkehrs zu berücksichtigen, steht den Klägern demgegenüber nicht zu. 71 Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 1992 - Az. 3 B 112/91 -, <juris>, Rn. 8. 72 Auch mit ihren weiteren Rügen dringen die Kläger nicht durch. 73 Mit dem pauschal erhobenen Einwand, seine Mandanten hätten der Widmung nicht zugestimmt und die Beklagte habe sich die Verfügungsbefugnis nicht ordnungsgemäß verschafft, legt der Prozessbevollmächtigten der Kläger keinen nachvollziehbaren Rechtsmangel dar. Der damit wohl angedeutete Vorwurf, die P1. -N. -Straße sei ohne Zustimmung der Klägerin unter Inanspruchnahme ihres Hausgrundstücks geplant und gebaut worden, ist so unsubstanziiert geblieben, dass das Gericht nicht gehalten ist, dem Vorwurf im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht weiter nachzugehen. 74 Der weitere Einwand des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Widmung weiche von der Planungsentscheidung der Beklagten ab, da eine "Zwitterlösung" zwischen Anliegerstraße und Haupterschließungsstraße nicht geplant gewesen sei, und außerdem seien die Planungsunterlagen dem Gericht nicht vorgelegt worden, kann so nicht nachvollzogen werden. Wie bereits dargelegt worden ist, hat der Stadtrat der Beklagten mit Beschluss vom 11. Juli 2002 dem Bürgermeister den grundlegenden Auftrag erteilt, die Planung des Endausbaus der P1. -N. -Straße bis zum Wendehammer "J. X. " in Auftrag zu geben. Die daraufhin erstellten Planungsunterlagen sind von der Beklagten im erschließungsbeitragsrechtlichen Klageverfahren 9 K 2166/09 als Verwaltungsvorgang II vorgelegt und danach zum vorliegenden Klageverfahren, in dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger Einsichtnahme in diesen Verwaltungsvorgang genommen hat, beigezogen worden. Damit ist auch dieser Einwand der Kläger in einem solchen Maß unsubstanziiert geblieben, dass das Gericht nicht gehalten ist, dem Vorwurf einer nicht gewollten "Zwitterlösung" im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht weiter nachzugehen. 75 Die Rüge, die Widmung habe nicht erfolgen dürfen, weil in Höhe des Hauses der Kläger die Deckschicht der P1. -N. -Straße durch einen größeren, fingerbreiten Spalt aufgerissen sei, ist rechtlich unerheblich. Nach einhelliger Rechtsauffassung darf die Widmung erfolgen, wenn die Fläche der Straße so weit hergestellt ist, dass sie dem widmungsmäßig vorgesehenen Verkehr dienen kann. 76 Vgl. Sauthoff a.a.O., Teil 1 § 1, S. 29 f. Rn. 72. 77 Dass die P1. -N. -Straße nicht dem widmungsmäßig vorgesehenen Verkehr dienen kann, wird durch den Hinweis auf einen fingerbreiten Spalt in Höhe des Hauses der Kläger die Deckschicht der P1. -N. -Straße nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich hierbei nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung der Beklagten um einen kleineren Herstellungsmangel, dessen Beseitigung durch den beauftragten Bauunternehmer im Rahmen der Gewährleistung erfolgen wird. 78 Die anschließende Rüge, die Widmung sei rechtswidrig, weil das Grundstück der Firma D. -S. nicht in die Aufwandsverteilung nach dem Erschließungsbeitragsrecht eingeschlossen worden sei, ist unerheblich, weil über die Frage, ob das Grundstück der Firma D. -S. in die Aufwandsverteilung nach dem Erschließungsbeitragsrecht hätte einbezogen werden müssen, im erschließungsbeitragsrechtlichen parallelen Klageverfahren 9 K 2166/09 zu entscheiden ist. 79 Der weiterreichende Einwand, die Widmung sei rechtswidrig, weil die Beklagte bereits den räumlichen Umfang der Widmung willkürlich gewählt habe, um sich in Bezug auf Erschließungsbeiträge eine bessere Rechtsstellung zu verschaffen, kann der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind, dass der Bürgermeister der Beklagten sein Widmungsermessen tatsächlich willkürlich ausgeübt hat, um die Kläger finanziell zu benachteiligen. Unabhängig davon ist die in dem Vorwurf willkürlichen Verhaltens enthaltene Rechtsfrage, ob die vom Beklagten nach der Widmung gebildete Abrechnungseinheit den maßgeblichen Bestimmungen des Abgabenrechts - hier des Erschließungsbeitragsrechts - objektiv entspricht, ebenfalls im erschließungsbeitragsrechtlichen parallelen Klageverfahren 9 K 2166/09 zu entscheiden. Lediglich zur Klarstellung merkt die Kammer in diesem Zusammenhang an, dass nach überwiegender Auffassung alleine der Umstand, dass aufgrund der Widmung die endgültig hergestellte Straße nach den Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts für die Anlieger eine Beitragspflicht entsteht, nicht zur Rechtswidrigkeit der Widmung führen kann, weil diese Auswirkung der Widmung die Anlieger nur mittelbar als sogenannter "Rechtsreflex" betrifft. 80 Vgl. Sauthoff a.a.O., Teil 1 § 3, S. 94 f. Rn. 232 m.w.N. in Fn. 985. 81 Mit dem sodann noch erhobenen Einwand, die Widmung sei rechtswidrig, weil die Beklagte mit der Widmung zu lange zugewartet habe, dringen die Kläger nicht durch, weil das Recht des Straßenbaulastträgers, eine erstmals endgültig hergestellte Straße zu widmen, keiner Verjährung oder Verwirkung unterliegt, sondern nur das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Widmung voraussetzt. Jeder anderen Betrachtungsweise steht entgegen, dass durch die Widmung Rechtssicherheit geschaffen wird, an der insbesondere auch die Anlieger der Straße ein besonderes Interesse haben, an deren Schaffung aber auch ein öffentliches Interesse besteht, dass nicht durch Zeitablauf entfällt. 82 Da der Bürgermeister der Beklagten eine Benutzung der P1. -N. -Straße und eines Teils der Straße "J. X. " mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Anliegerverkehrs somit frei von Rechtsfehlern zugelassen hat, ist den hilfsweise gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Sie sind unerheblich, weil ein rechtmäßiger Anliegerverkehr, dessen Ausmaß aufgrund der Beweisanträge konkreter ermittelt werden soll, wie dargelegt nicht zur Rechtswidrigkeit der Widmung führen kann. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.