Urteil
9 K 2166/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0919.9K2166.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage "P. -N. -Straße" im Ortsteil P1. der Stadt T. . 3 Das Gebiet wird erfasst von den Bebauungsplänen Nr. 6 (L. Haus) sowie Nr. 23 (P1. -Ortsmitte). In seiner Sitzung vom 16. Oktober 2007 beschloss der Bau- und Vergabeausschuss den Endausbau der "P. -N. -Straße" und des hinteren Teils der Straße "J. X. ", die noch als Baustraßen vorhanden waren. Da diese Bereiche überwiegend bebaut seien, solle nun der Endausbau mit einem einseitigen Gehweg erfolgen. Der entsprechende Ausbau wurde durch die in der Ausschreibung günstigste Firma von Juli bis November 2008 vorgenommen. 4 Unter dem 6. November 2009 erging die öffentlich bekannt gemachte Widmungsverfügung betreffend die "P. -N. -Straße" sowie die Straße "J. den X. " (Teilstrecke) als Gemeindestraßen. Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ermittelte die Beklagte aus den Rechnungen einen auf die "P. -N. -Straße" entfallenden Gesamtaufwand für Fahrbahn und Baustraße, Beleuchtung, Entwässerung sowie sonstige Nebenkosten von 376.683,35 EUR. Nach Abzug des zehnprozentigen Stadtanteils führte die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes in einer Höhe von 339.016,01 EUR auf das Abrechnungsgebiet in einer Größe von 26.052 qm zu einem Beitragssatz von 13,0130128205 EUR pro qm. 5 Mit Bescheid vom 5. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück Gemarkung T. , Flur 31, Flurstück 1320, nach Abzug zuvor gezahlter Vorausleistungen zu einem noch zu zahlenden Erschließungsbeitrag von 8.687,91 EUR heran. Bei der Berechnung wurde die Grundstücksgröße von 817 qm und ein Zuschlag für die zweigeschossige Bebaubarkeit berücksichtigt. 6 Ihre am 2. Dezember 2009 gegen den Heranziehungsbescheid erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, dass die Heranziehung rechtswidrig sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Splittung der Abrechnungsgebiete in einerseits die "P. -N. -Straße" und andererseits die Straße "J. den X. " seitens der Beklagten willkürlich gewählt worden sei. Wäre ein einheitliches Abrechnungsgebiet gewählt worden, wäre dieses zwar insgesamt größer, würde sie - die Klägerin - im Endergebnis aber entlasten, weil dann die im Bereich der Straße "J. den X. " angesiedelten Gewerbegrundstücke mit den gesamten Flächen miterfasst worden wären. Durch die vorgenommene Abrechnung seien den dort ansässigen Gewerbebetrieben unzulässige, insbesondere finanzielle Vorteile verschafft worden. Die Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides ergebe sich aber auch daraus, dass zum Zeitpunkt seines Erlasses die Straße noch nicht gewidmet gewesen sei; diese Widmung sei erst später erfolgt. Auch habe eine Anhörung vor Erlass des Heranziehungsbescheides nicht stattgefunden. Von Bedeutung sei auch, dass die "P. -N. -Straße" nicht als Anliegerstraße ausgewiesen sei; sie sei Hauptlieferstraße für die dort ansässigen Gewerbeunternehmen. Zu rügen sei, dass die gezahlten (und angerechneten) Vorausleistungen nicht verzinst worden seien. Zudem sei anzumerken, dass der endgültige Ausbau erst sehr spät nach Herstellung der Baustraße erfolgt sei, was zu einer Verteuerung geführt habe. Zudem sei die Straße jetzt schon defekt. Hinsichtlich des Aufwandes sei anzuführen, dass ein weiteres Stromkabel - wohl für die Gewerbefirmen - gelegt worden sei. Sie - die Klägerin - sei auch nicht bereit, die Kosten für den Wendehammer sowie die geschaffenen fünf bis sieben Parkplätze am Ende der "P. -N. -Straße" bzw. der Straßenführung zu zahlen. Sie benötige keinen Parkplatz, sie habe eine Garage auf ihrem Grundstück. Schließlich sei auch das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet, da weitere Grundstücke (wie z. B. die gesamte Betriebsfläche der Firma E. - einschließlich der Grünfläche -, die Grundstücke der Firma D. S. sowie weitere Grundstücke) hätten mitaufgenommen werden müssen, was zu einer Kostensenkung für die Anlieger geführt hätte. Schließlich werde die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung erhoben. 7 Nachdem die Beklagte im Erörterungstermin vom 19. Juli 2012 den Heranziehungsbetrag für das Grundstück der Klägerin um 2.075,33 EUR auf nunmehr 6.612,58 EUR abgesenkt hat, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Absenkung beruht darauf, dass durch die Aufnahme der Parzelle 1315 als Hinterliegergrundstück zur Parzelle 1316 das Abrechnungsgebiet um 2.755 auf 30.873,25 qm anwuchs, so dass sich der Beitragssatz auf 10,98 EUR pro qm absenkte. 8 Die Klägerin beantragt im Übrigen sinngemäß, 9 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. November 2009 in der Fassung, die er durch die Absenkung im Erörterungstermin vom 19. Juli 2012 erhalten hat, aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach der vorgenommenen Absenkung des Beitragssatzes und damit des Heranziehungsbetrages sei die Heranziehung nicht mehr zu beanstanden. Die "P. -N. -Straße" sowie die Straße "J. X. " seien nicht willkürlich einzeln abgerechnet worden, sondern weil es sich jeweils um eine eigene Erschließungsanlage handele. Es sei keine Splittung zum Nachteil der Anlieger vorgenommen worden. Eine Anhörung vor dem Erlass von Heranziehungsbescheiden in so genannten Massenverfahren sei nicht vorgeschrieben; zudem habe am 13. Mai 2008 eine Bürgerbeteiligung stattgefunden, an der die Klägerin teilgenommen habe und in der die Anlieger über die Bauzeitplanung, die voraussichtlich entstehenden Kosten sowie die voraussichtliche Höhe der anfallenden Erschließungsbeiträge unterrichtet worden seien. Auf Wunsch der Klägerin und ihres Lebensgefährten sei auch eine ausführliche Unterrichtung in ihrem Hause erfolgt. Die Vorausleistungen für die Baustraße aus dem Jahre 1997 seien bei der endgültigen Abrechnung berücksichtigt worden. Eine darüber hinausgehende Verzinsungspflicht bestehe nicht. Die Widmung, die auf Betreiben der Klägerin gerichtlich überprüft worden sei, sei ebenso wenig zu beanstanden wie der auf die Anlieger umgelegte Aufwand. Hierzu gehöre auch ein weiteres Stromkabel, weil die geplanten Standorte für die Straßenbeleuchtung aufgrund der sich in den Jahren ergebenden Bauten und Einfahrten nicht mehr realisierbar gewesen seien. Um eine optimale Ausleuchtung der Straße zu erreichen, sei eine Auswahl neuer Standorte und eine teilweise neue Verlegung der Kabelleitungen notwendig geworden, aber nicht etwa - wie von der Klägerin behauptet - zur ausschließlichen Nutzung durch Gewerbeunternehmen. Auf die Anlieger seien die Kosten für die Straßenbeleuchtung auch nur einmal umgelegt worden, obwohl in manchen Teilen der Straße neue Kabelverlegungen erforderlich gewesen seien. Es sei somit keine doppelte Belastung der Anlieger entstanden. Schließlich sei auch das Abrechnungsgebiet rechtmäßig und enthalte nach Aufnahme des Hinterliegergrundstücks (Parzelle 1315) alle erschlossenen Grundstücke. Soweit die Klägerin die Aufnahme weiterer Grundstücke fordere, seien diese bereits berücksichtigt (z. B. Grünfläche E. oder auch Parzelle 1330) oder sie seien nicht aufzunehmen, da sie nicht erschlossen seien (z. B. Parzelle 1324 wegen der Festsetzung im Bebauungsplan als "private Grünfläche"). 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage, über die gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, unbegründet. 17 Der im Schriftsatz der Klägerin vom 6. September 2012 gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hindert eine Entscheidung nicht, da zum einen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat (der Termin vom 19. Juli 2012 war ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter), und zum anderen dieser Schriftsatz (sowie der Korrekturschriftsatz vom 7. September 2012) kein Vorbringen enthält, das eine wesentliche Änderung der Prozesslage oder des entscheidungserheblichen Sachverhaltes oder einen Verbrauch des im Erörterungstermin erklärten Einverständnisses zur Folge hätte, zumal dieses Vorbringen (Einbeziehung der gesamten Betriebsfläche E. ) bereits in den früheren Schriftsätzen der Klägerin enthalten und explizit Gegenstand des Erörterungstermins vom 19. Juli 2012 gewesen ist. 18 Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. November 2009 ist in der Gestalt, die er durch die Absenkung der Beitragsforderung im gerichtlichen Verfahren auf nunmehr noch 6.612,58 EUR gefunden hat, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig. 19 Erschließungsanlage ist die "P. -N. -Straße" von der Straße "P2. " bis zur Straße "J. den X. ". Eine gemeinsame Abrechnung mit der Straße "J. den X. " kommt nicht in Betracht, weil diese eine eigene Erschließungsanlage darstellt und eine gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht möglich ist. Der Begriff der Erschließungsanlage, auf denen das Erschließungsbeitragsrecht in § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) abstellt, bestimmt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - maßgebend nach dem Erscheinungsbild (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) und zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln, und nicht etwa auf die Straßenbenennung. 20 Vgl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rdnrn. 4 ff. und 9 ff.. 21 Danach stellt sich die "P. -N. -Straße" als eigenständige Erschließungsanlage dar, die die Straße "P2. " mit der Straße "J. den X. ", in die sie einmündet, verbindet. Die Straße "J. den X. " wiederum weist eine eigene Verbindung zu der Straße "P2. " auf. Eine der Beklagten vorzuwerfende "Splittung" liegt somit nicht vor. 22 Einer Anhörung vor Erlass von Beitragsbescheiden bedarf es gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung nicht, weil es sich bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Erschließungsanlage um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl handelt. Zudem ist nach den Angaben der Beklagten am 13. Mai 2008 vor der Heranziehung eine Bürgerbeteiligung durchgeführt worden. 23 Es ist des Weiteren auch die Beitragspflicht entstanden. 24 Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, wenn in diesem Zeitpunkt alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Reihenfolge des Eintritts dieser Voraussetzungen, die einerseits technischer (tatsächlicher Ausbau), andererseits rechtlicher Art (z. B. rechtmäßiger Ausbau im Sinne des § 125 BauGB, Vorhandensein einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung) sind, ist unerheblich. In rechtlicher Hinsicht ist schließlich erforderlich, dass die Erschließungsanlage rechtswirksam gewidmet ist, weil gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße eine abrechenbare Erschließungsanlage ist. Wird dabei eine dieser Anforderungen erst nach Erlass des Heranziehungsbescheides erfüllt, entsteht die Beitragspflicht erst zu diesem Zeitpunkt. Denn im Erschließungsbeitragsrecht führt eine nachträgliche, den geltend gemachten Beitragsanspruch nunmehr rechtfertigende und damit den angefochtenen Bescheid heilende Rechtsänderung dazu, dass ein bis zum Eintritt der Rechtsänderung mit Rücksicht auf die objektive Rechtswidrigkeit des belastenden Bescheides bestehender Anspruch des Klägers auf dessen Aufhebung entfällt, sodass die (Anfechtungs-)Klage nunmehr abzuweisen ist. Folgt etwa - wie hier - die nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die Öffentlichkeit der Straße erforderliche Widmung einem Beitragsbescheid, ist dieser vom Zeitpunkt der (rechtswirksamen) Widmung an geheilt. 25 Vgl. hierzu: Driehaus, a.a.O. § 19 Rdnrn. 25f. m.w.N. 26 In technischer Hinsicht sind Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließungsanlage "P. -N. -Straße" nicht dem zugrunde liegenden Bauprogramm hergestellt worden wäre, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Aus der im Erörterungstermin seitens der Beklagten überreichten Fotodokumentation ergibt sich, dass insbesondere der einseitige Gehweg, aber auch die Fahrbahn sowie die Beleuchtung und die Entwässerungseinrichtungen hergestellt worden sind. 27 Auch ist nunmehr von der Öffentlichkeit der Erschließungsanlage "P. -N. -Straße" auszugehen, nachdem die Klage der Klägerin gegen die Widmungsverfügung vom 6. November 2009 durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Mai 2011 (6 K 2178/09) abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 4. Juni 2012 (11 A 1422/11) abgelehnt worden ist. Die Widmung ist damit rechtswirksam, sodass die Beitragspflicht - wie bereits ausgeführt - mit heilender Wirkung für den streitgegenständlichen Bescheid entstehen konnte. 28 Vor diesem Hintergrund kann von einer von der Klägerin geltend gemachten Verjährung oder auch Verwirkung nicht die Rede sein, da die Verjährungsfrist überhaupt erst mit der Rechtswirksamkeit der Widmung und der damit einhergehenden Entstehung der Beitragspflicht zu laufen begonnen hat. 29 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg auf das Rechtsinstitut der Verwirkung verweisen. Anders als die Verjährung tritt die Verwirkung eines Beitragsanspruchs nicht durch reinen Zeitablauf ein. Eine Verwirkung kann nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem als unangemessen erscheinenden Zeitablauf (sogenanntes Zeitmoment) die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schuldet oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte, und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dabei muss das zur Auslösung einer Verwirkung erforderliche Verhalten einer Gemeinde ein positives Verhalten sein (sogenanntes Umstandsmoment, z. B. eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft). 30 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2006 - 3 B 1909/06 -, vom 30. März 2005 - 3 E 1323/04 - und vom 17. September 2001 - 3 A 5623/00 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 192; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., § 19, Rdnrn. 49 bis 51. 31 Diese Voraussetzungen liegen indes ersichtlich nicht vor; es fehlt bereits an einem unangemessenen Zeitablauf. 32 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die "P. -N. -Straße" keine Anliegerstraße, sondern wegen der in der Nähe liegenden Gewerbeunternehmen eine Hauptlieferstraße sei, ist darauf hinzuweisen, dass es im Erschließungsbeitragsrecht - anders als im Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG - auf den Charakter der Straße nicht ankommt. 33 Für die von der Klägerin geltend gemachte Verzinsungspflicht der gezahlten Vorausleistung findet sich keine Rechtsgrundlage. Einzig § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB sieht eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruches nach Satz 3 dieser Regelung vor, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Ansonsten sind Vorausleistungen mangels einer dies anordnenden Bestimmung bei einer Erstattung oder im Rahmen ihrer Anrechnung bei der endgültigen Abrechnung nicht zu verzinsen. 34 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 17 L 3636/04 -, m.w.N., juris; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 50 f.. 35 In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass - entgegen der Annahme der Klägerin - der endgültige Ausbau der "P. -N. -Straße" nicht verzögert betrieben worden ist mit der Folge, dass die Anlieger für teurer gewordene Bauleistungen in Anspruch genommen würden. Denn zum einen hat der Rat der Stadt T. schon in seiner Sitzung vom 11. Juli 2002 die Vergabe der Ingenieurleistungen für den Ausbau der "P. -N. -Straße" beschlossen, ohne dass feststellbar wäre, dass der Ausbau danach verzögert worden wäre; zum anderen ist in Betracht zu ziehen, dass ein späterer Ausbau auch zu einer späteren Belastung der Anlieger führt, da die Heranziehung erst später erfolgt. 36 Der angesetzte Aufwand für die Herstellung der "P. -N. -Straße" ist nicht zu beanstanden; die entstandenen Kosten sind durch Rechnungen belegt. Insbesondere führen die von der Klägerin erhobenen Rügen nicht zum Erfolg. Zwar wurde nach den Angaben der Beklagten ein zweites Stromkabel verlegt, weil dies wegen der Auswahl neuer Standorte für die Beleuchtungskörper notwendig wurde. Insofern dient eines der Stromkabel - entgegen der klägerischen Behauptung - nicht ausschließlich der Nutzung durch Gewerbeunternehmen. Zudem wurden die Kosten für die Straßenbeleuchtung nur einmal umgelegt, obwohl in manchen Teilen der Straße neue Kabelverlegungen erforderlich waren. Kosten für einen Wendehammer oder Parkplätze sind nicht umgelegt worden, da die Erschließungsanlage "P. -N. -Straße" solche Einrichtungen nicht aufweist. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Aufwand insgesamt zu hoch ausgefallen ist, sind nicht erkennbar. 37 Rechtsfehler bei der Verteilung des Aufwandes auf das gebildete Abrechnungsgebiet - die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke - lassen sich nach der im Erörterungstermin vorgenommenen Neuberechnung durch Aufnahme der Parzelle 1315 als Hinterliegergrundstück nicht feststellen. 38 Soweit die Klägerin im Einzelnen Grundstücke benannt hat, die ebenfalls hätten herangezogen werden müssen, ist dies ausweislich des Beitragskatasters überwiegend geschehen. Die von der Klägerin angeführten Grundstücke - wie z. B. die Parzelle 1330 oder die gesamte Betriebsfläche E. " (einschließlich der Grünfläche) - sind in das Abrechnungsgebiet aufgenommen, nachdem im Erörterungstermin vom 19. Juli 2012 auch die Hinterliegerparzelle 1315 einbezogen worden ist. Dies gilt aber zurecht nicht für die zuletzt von der Klägerin genannte Parzelle 1324, die ausweislich des einschlägigen Bebauungsplanes im an die "P. -N. -Straße" angrenzenden Bereich als "private Grünfläche" mit besonderen Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festgesetzt und damit nicht bebaubar ist. 39 Weitere zur Rechtswidrigkeit der vorliegenden Heranziehung führende Fehler sind weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Vortrag der Klägerin ersichtlich. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Beklagte in Höhe der vorgenommenen Beitragsabsenkung um 2.075,33 EUR unterlegen wäre. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.