OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 48/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0530.2L48.11A.00
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. I. , für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, kann mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht entsprochen werden, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Der sinngemäße gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 195/11.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2011 anzuordnen, ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Januar 2011 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung. Zu Recht hat das Bundesamt die Antragstellerin zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihr für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Antragstellerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat den Asylantrag unter Hinweis auf § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG folgt, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylbewerbers dann Erfolg hat und sein Aufenthalt jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, insbesondere, wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von der Einschätzung des Bundesamtes nicht als offensichtlich unbegründet darstellt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt. Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), z.B. Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1997 S. 15.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 21405/83 - und Beschluss vom 25. April 1986 - 18 B 20596/85 -. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragstellerin droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria und zudem ist das Vorbringen der Antragstellerin in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie ihr Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Eine staatliche Verfolgung macht die Antragstellerin überhaupt nicht geltend. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, ihr habe in Nigeria eine Zwangsbeschneidung gedroht, ist ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Ihr Vortrag ist äußerst oberflächlich und pauschal gehalten. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Vater sie in Nigeria zur Beschneidung habe zwingen wollen, weil sie als älteste Tochter noch keinen Mann für eine Eheschließung gefunden habe. Ihr Vater habe deswegen einen Spiritisten aufgesucht, der ihre fehlende Beschneidung als Ursache für die Abwendung der Männer benannt habe. Der Vater habe die Situation als Schande empfunden und wegen der Beschneidung trotz ihrer Ablehnung nicht locker gelassen. Sie habe Angst bekommen und sei nach Lagos zu einer Freundin geflohen. Dort seien nach drei Wochen vier Männer im Auftrag ihres Vaters erschienen, um sie zurückzubringen. Konkrete Angaben oder Details zu der fluchtauslösenden Situation, die einen Rückschluss auf ein persönliches Erleben der geschilderten Umstände zulassen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Demgegenüber sind ihre Angaben zu dem Aufenthalt in der Wohnung des Mannes (Polizeioffizier) mit dem Namen T. und der Organisation ihrer Ausreise mit mehr Einzelheiten versehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre, ausführlicher zu der vorgebrachten drohenden Zwangsbeschneidung vorzutragen oder ihre Angaben nicht ordnungsgemäß protokolliert worden sind, bestehen nicht. Allein der in der Antragsschrift gerügte Umstand, dass auf Seite 6 des Protokolls eine Fragestellung nicht protokolliert worden ist und auf Seite 7 offensichtlich in einer Fragestellung fehlerhaft "er" statt "sie" aufgenommen worden ist, lässt noch keinen Rückschluss auf eine unvollständige Wiedergabe der Angaben der Antragstellerin zu. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht dargelegt, welche Angaben nicht ordnungsgemäß protokolliert worden sind und zudem ihr Vorbringen trotz der Ausführungen des Bundesamtes auf Seite 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheides im vorliegenden Verfahren nicht weiter ergänzt oder konkretisiert. Vielmehr wird in der Antragsschrift im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Antragstellerin ausgeführt, dass der Vater sie habe suchen und von einem Polizeioffizier nach Hause zurückbringen lassen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Allerdings hat die Häufigkeit der Beschneidungen in den letzten Jahren stetig abgenommen bzw. ist ein Bewusstseinswandel zu verzeichnen, auch bei der Volksgruppe der Ishan, der die Antragstellerin ihren Angaben zufolge angehört, vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte vom 7. März 2011 und vom 11. März 2010, jeweils S. 16 und vom 29. März 2005 S. 27; AA, Auskünfte an das Bundesamt vom 21. August 2008, das VG Düsseldorf vom 5. August 2003 und vom 16. September 2003 (für die Volksgruppe der Ishan), das VG Aachen vom 27. Dezember 2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria - Update März 2010, S. 18; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte an das VG Aachen vom 21. August 2002, an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003 und an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998; amnesty international (ai), Auskünfte an das VG Aachen vom 6. August 2002 und das VG Koblenz vom 16. März 1999; Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 146 ff, Nigeria - Die Lage der Frauen in Nigeria - 2002, S.6; WHO, "Female genital mutilation and other harmful practices", abgerufen April 2010, www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/prevalence und "Elimination of Female Genital Circumcision in Nigeria", Dezember 2007 abrufbar über www.who.int/fgm; Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), Weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria, www.gtz.de/fgm; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2005 - A 10 K 13121/03 -, juris; VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 21 K 08.500077 -, juris; VG Münster vom 15. März 2010 - 11 K 413/09.A und vom 23. August 2006 - 11 K 473/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 27. April 2010 - 2 K 562/07.A, NRWE; jeweils mit weiteren Nw.. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits 34 Jahre alt ist. Auch wenn Beschneidungen in Nigeria im Erwachsenenalter nicht ausgeschlossen sind, ist zu berücksichtigen, dass bei ca. 82 % der beschnittenen Frauen der Eingriff vor Vollendung des ersten Lebensjahrs erfolgte, vgl. etwa Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 146, 147. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragstellerin ihren Angaben zufolge nach der Grundschule ein Gymnasium in Benin City und zwei Jahre eine Hotelfachschule (Polytechnikum) besucht hat und christlichen Glaubens ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es der hinreichenden Glaubhaftmachung einer dennoch drohenden und von ihrem Vater beabsichtigten Zwangsbeschneidung, die vorliegend nicht gelungen ist. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht zudem, dass die Antragstellerin nicht angeben konnte, ob ihre Mutter sich einer Beschneidung unterziehen musste. Schließlich ist auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin nicht glaubhaft. Danach will sie die Wohnung ihrer Freundin mit den vier Männern verlassen, sich aber draußen geweigert haben, mitzukommen. Die Männer hätten sie zu Boden gezerrt, seien jedoch geflüchtet, nachdem sie von einem Mann angesprochen worden seien, der sich als Polizeioffizier namens T. ausgewiesen habe. Der Polizeioffizier habe sich um sie gekümmert und sie zu einer Wohnung in Lagos mitgenommen, in der sich noch andere Personen aufgehalten hätten. Er habe die Bewohner mit Lebensmittel versorgt. Der Polizeioffizier habe schließlich die Ausreise vorgeschlagen, die er dann zusammen mit einer Frau namens W. organisiert habe. Sie habe dafür 150.000 Naira (eigenes Geld) bezahlt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Bedrohung durch ihren Vater derart ernst war, dass ein Polizist der Antragstellerin - in der von ihr angegebenen Situation - als Ausweg die Ausreise vorgeschlagen und organisiert haben soll. So besteht nach der vorliegenden Erkenntnislage gerade in Lagos die Möglichkeit, die Hilfe von Frauenorganisationen zu suchen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes treten diese Organisationen in der Regel zwar nicht offen werbend auf und die Betroffenen müssen die Kontaktadressen ermitteln. Dennoch konnte etwa eine Organisation mit Namen "BAOBAB" und Anschrift benannt werden, die sich relativ großer Bekanntheit erfreue, vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 18. Juli 2008 und auch VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 21 K 08.50077 -, juris. Angesichts des Alters, der angegebenen Schulbildung der Antragstellerin sowie des Umstandes, dass die Antragstellerin auch über einen Geldbetrag von 150.000 Naira verfügte und nach ihrem Vortrag von dem Polizeioffizier unterstützt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nicht um anderweitige Unterstützung und Hilfe nachgesucht hat. Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt schließlich nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte vom 7. März 2011 S. 23, 11. März 2010 S. 24 und vom 21. Januar 2009 S. 21 jeweils unter Ziffer IV 2. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinem ernstlichen Zweifel. Diese ergeben sich auch nicht hinsichtlich des benannten Ziellandes Nigeria. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG sowie eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen - nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein (nationales) Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es im Gegensatz zu den Regelungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für die Antragstellerin landesweit besteht. Ein derartiges Abschiebungsverbot besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei der Antragstellerin um eine alleinstehende Frau handelt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Abschiebung wegen der in Nigeria herrschenden Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefährdungslage droht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bereits die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung - rund 65 % - leben unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, insbesondere bei jungen Menschen. Die Gesundheitsversorgung ist vor allem auf dem Lande mangelhaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem. Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils unter Ziffer IV 1.1, 1.2; und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft,http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria, Stand: September 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ), GTZ in Nigeria, http://www.gtz.de/de/weltweit/afrika/594.htm. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist diese Situation für alleinstehende Frauen noch schwieriger. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria und dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig, vgl. dazu AA, Lageberichte vom 7. März 2011 und 11. März 2010, Ziffer II 1.8 und 3.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; Deutsche Botschaft, Auskunft an das Bundesamt vom 6. November 2001; Austrian Centre for Country or Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung vom 14. Juli 2010 - Nigeria: Situation alleinstehender Frauen -http://www.ecoi.net; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; Auskunft des Institutes für Afrika-Kunde vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; dazu auch bereits Urteile des VG Aachen vom 30. Oktober 2008 - 2 K 77/06.A, vom 11. Juni 2007 - 2 K 1093/06.A - und vom 31. Juli 2007 - 2 K 123/06.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 - 1 K 1584/07.A -, juris; des VG Münster vom 15. März 2010 - 11 K 413/09.A -, juris. Allerdings scheidet gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Satz 1 der Vorschrift grundsätzlich aus, wenn es sich um Gefahren in dem Zielstaat handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist - wie dies für die Gruppe der alleinstehenden Frauen nach den obigen Erkenntnissen der Fall ist -. Derartige Gefahren werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn die dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt jedoch eine Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung im Wege verfassungskonformer Auslegung und Anwendung in Betracht, wenn die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchem Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. BVerwG zu der gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 - juris web, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, NVwZ 2002 S. 101 und vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998 S. 973 und Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 10 B 1/11 und 7. Juni 2010 - 10 B 8/10 -, jeweils juris. Eine derartige Gefahrenlage ist im Falle der Antragstellerin nicht anzunehmen und auch nicht vorgetragen. Die Antragstellerin ist bereits 34 Jahre alt, ledig sowie kinderlos und verfügt ihren eigenen Angaben zufolge über eine Schul- und Berufsausbildung. Sie hat bereits vor ihrer Ausreise einen Handel mit Lebensmitteln in Dosen betrieben und verfügte über eigenes Geld (150.000 Naira). Zudem bestehen - wie bereits ausgeführt - in Lagos Frauenorganisation, zu denen sie Kontakt aufnehmen kann, um Unterstützung bei dem Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zu erlangen. Es ist danach - auch nach den obigen Erkenntnissen zur Situation der Frauen - nicht völlig unmöglich oder ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin als alleinstehende Frau etwa im Südwesten des Landes oder in einer größeren Stadt eine wirtschaftliche Grundexistenz schaffen kann. Dies ist allerdings abhängig von dem jeweiligen Engagement der betroffenen Frau. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hingewiesen. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.