Urteil
A 10 K 13121/03
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Genitalverstümmelung kann Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG sein, wenn sie aufgrund des Geschlechts droht.
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wenn der Staat keinen effektiven Schutz bieten kann.
• Fehlt der Nachweis der ununterbrochenen Einreise ohne Durchreise eines sicheren Drittstaates, schließt dies die Anerkennung nach Art. 16a GG nicht zwingend aus, beeinflusst aber die Beurteilung des Asylanspruchs.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsschutz wegen drohender Genitalverstümmelung; § 60 Abs.1 AufenthG • Genitalverstümmelung kann Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG sein, wenn sie aufgrund des Geschlechts droht. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wenn der Staat keinen effektiven Schutz bieten kann. • Fehlt der Nachweis der ununterbrochenen Einreise ohne Durchreise eines sicheren Drittstaates, schließt dies die Anerkennung nach Art. 16a GG nicht zwingend aus, beeinflusst aber die Beurteilung des Asylanspruchs. Die Klägerin, nigerianische Staatsangehörige aus Edo, reiste im September 2002 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Sie gab an, in Nigeria wegen Ablehnung einer Zwangsheirat und damit verbundener Zwangsbeschneidung verfolgt zu werden; wiederholte Entführungsversuche und Druck durch einen Stammeskönig hätten zur Flucht geführt. Das Bundesamt lehnte ihren Asylantrag ab und ordnete Ausreise an. Die Klägerin focht den Bescheid an und begehrte u.a. Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; sie legte später ein ärztliches Attest vor, das das Ausbleiben einer Beschneidung bestätigte. Das Gericht überprüfte Glaubhaftigkeit des Vorbringens sowie Lageberichte zu weiblicher Genitalverstümmelung in Nigeria. • Rechtsgrundlagen sind Art. 16a GG, AsylVfG n.F. und insbesondere § 60 AufenthG; § 60 Abs.1 Satz3 stellt geschlechtsbezogene Verfolgung klar als möglichen Abschiebungsgrund dar. • Anerkennung nach Art. 16a GG scheidet aus, weil die Klägerin den behaupteten Luftweg der Einreise nicht hinreichend nachgewiesen hat; der Asylanspruch nach Art.16a setzt den Nachweis voraus, nicht aber der Feststellungsanspruch nach § 60 AufenthG. • Die Darlegungen der Klägerin zu Drohung und Flucht sind in sich schlüssig und durch externe Quellen zur Praxis der Genitalverstümmelung in Nigeria gestützt; medizinisches Attest belegt, dass sie nicht beschnitten ist, deshalb besteht fortdauernde Verfolgungsgefahr. • Nach § 60 Abs.1 AufenthG kommt Verfolgung auch durch nichtstaatliche Akteure in Betracht, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, effektiven Schutz zu bieten; Lageberichte und Stellungnahmen zeigen, dass Gesetze zwar bestehen, aber in Nigeria vielfach nicht effektiv durchgesetzt werden. • Eine inländische Fluchtalternative bestand nicht: regionales Ausweichen hatte nicht genügt und gesellschaftlicher Druck sowie soziale Exklusion drohen landesweit, sodass Schutz in anderen Landesteilen nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. • Folglich liegt bei der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.1 AufenthG vor; das Bundesamt hat die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht verneint. • Prozess- und kostenrechtliche Entscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Asylverfahrensrechts. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht hob Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts auf und verpflichtete die Behörde festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei der Klägerin vorliegen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG wurde verneint, weil die Klägerin die behauptete Einreise ohne Durchreise eines sicheren Drittstaates nicht substantiiert nachwies. Die Entscheidung gründet darauf, dass die Klägerin glaubhaft machte, ihr aufgrund ihres weiblichen Geschlechts eine Zwangsbeschneidung droht und der nigerianische Staat keinen effektiven Schutz gewährleisten kann; eine inländische Fluchtalternative besteht nicht. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Klägerin und Beklagte zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Bundesbeauftragten trägt dieser selbst.