Urteil
4 K 1265/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die fehlende Kennzeichnung übernommener Teile einer schriftlichen Unterrichtsplanung stellt bei Vorlage einer entsprechenden Versicherung einen prüfungsrechtlichen Täuschungsversuch im Sinne des § 40 OVP dar.
• Bei unterrichtspraktischen Prüfungen fließen Planung und Durchführung in die Bewertung ein; die schriftliche Planung ist jedoch als knappe Vorbereitung mit geringerem Gewicht zu sehen (§ 34 Abs.2, § 34 Abs.4 Satz5 OVP).
• Die Sanktionswahl nach § 40 Abs.3 OVP unterliegt dem Ermessen des Prüfungsamtes; bei verdeckten Übernahmen in einer knappen Unterrichtsplanung ist die Behandlung der Prüfungsleistung wie mit der Note "ungenügend" oder die Erklärung des Nichtbestehens regelmäßig unverhältnismäßig; stattdessen kommt regelmäßig nur die Anordnung von Wiederholungsleistungen (§ 40 Abs.3 Buchst. a OVP) in Betracht.
Entscheidungsgründe
Täuschungsversuch durch nicht gekennzeichnete Übernahmen in knapper Unterrichtsplanung — nur Wiederholungsmaßnahme zulässig • Die fehlende Kennzeichnung übernommener Teile einer schriftlichen Unterrichtsplanung stellt bei Vorlage einer entsprechenden Versicherung einen prüfungsrechtlichen Täuschungsversuch im Sinne des § 40 OVP dar. • Bei unterrichtspraktischen Prüfungen fließen Planung und Durchführung in die Bewertung ein; die schriftliche Planung ist jedoch als knappe Vorbereitung mit geringerem Gewicht zu sehen (§ 34 Abs.2, § 34 Abs.4 Satz5 OVP). • Die Sanktionswahl nach § 40 Abs.3 OVP unterliegt dem Ermessen des Prüfungsamtes; bei verdeckten Übernahmen in einer knappen Unterrichtsplanung ist die Behandlung der Prüfungsleistung wie mit der Note "ungenügend" oder die Erklärung des Nichtbestehens regelmäßig unverhältnismäßig; stattdessen kommt regelmäßig nur die Anordnung von Wiederholungsleistungen (§ 40 Abs.3 Buchst. a OVP) in Betracht. Die Klägerin, angehende Lehrerin in der Primarstufe, reichte eine knappe schriftliche Unterrichtsplanung für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch ein. Das Prüfungsamt beanstandete umfangreiche Übereinstimmungen mit der Planung einer Mitreferendarin (T1) und stellte einen Täuschungsversuch wegen fehlender Kennzeichnung fest. Daraufhin erklärte das Prüfungsamt die Prüfung nach § 37 OVP für "nicht bestanden" und setzte in der Bewertung die Note 6,0 für die praktische Prüfung im Fach Deutsch an. Die Klägerin bestritt unzulässige Übernahmen und berief sich auf kollegiale Beratung, Hinweis auf ein verwendetes Lehrwerk sowie nur fehlerhafte Zitate. Sie begehrte gerichtliche Aufhebung der Bescheide mit der Folge, dass ihre Prüfung als bestanden gelten solle, hilfsweise Neuentscheidung des Prüfungsamtes. • Tatbestandliche Voraussetzungen eines Täuschungsversuchs nach § 40 Abs.1 OVP liegen vor: zahlreiche Übereinstimmungen zwischen der schriftlichen Planung der Klägerin und der Planung der Mitreferendarin sowie die abgegebene Versicherung begründen die Annahme unzulässiger Übernahmen. • Planung ist Bewertungsbestandteil: Nach § 34 OVP sind Planung und Durchführung als Einheit zu werten, sodass die Eigenständigkeit der schriftlichen Planung das Prüfungsergebnis beeinflussen kann. • Gewichtung der schriftlichen Planung: Nach § 34 Abs.4 Satz5 OVP ist nur eine knappe schriftliche Planung vorzulegen; diese stellt primär eine Vorbereitung dar und ist nicht mit einer wissenschaftlichen Arbeit vergleichbar, daher kommt der verdeckten Übernahme in ihr grundsätzlich geringerem Gewicht zu. • Ermessen bei Sanktionen nach § 40 Abs.3 OVP: Die Vorschrift bietet gestaffelte Sanktionen (Wiederholung einzelner Leistungen; Behandlung wie mit Note "ungenügend"; Erklärung des Nichtbestehens). Das Prüfungsamt hat ein Ermessen, dessen Ausübung gerichtlich auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Vor dem Hintergrund des geringen Gewichts der knappen schriftlichen Planung und der besonderen Umstände des Falls (Hinweis auf fremdes Lehrwerk, kollegiale Beratung, eigene mündliche und durchgeführte Leistungen) war die Sanktion, die Leistung wie mit Note "ungenügend" zu behandeln bzw. die Prüfung für nicht bestanden zu erklären, unverhältnismäßig. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Nur Sanktion nach § 40 Abs.3 Buchst. a OVP (Auferlegung der Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen) kommt als angemessene Maßnahme in Betracht; die weitergehenden Maßnahmen nach Buchst. b und c sind ausgeschlossen. Die Klage ist teilweise begründet. Die Bescheide des Landesprüfungsamtes vom 05.01.2009 und 08.06.2009 sind rechtswidrig insoweit, als die Prüfungsleistung im Fach Deutsch wie mit der Note "ungenügend" bewertet und die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt wurde. Das Prüfungsamt wird verpflichtet, unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Dabei hat das Amt zu berücksichtigen, dass die schriftliche, als "knapp" vorgesehene Unterrichtsplanung zwar einen Täuschungsversuch begründet, aber aufgrund ihrer vorbereitenden Funktion und der konkreten Umstände des Falls die Sanktion nicht in Form der Behandlung wie eine mit der Note "ungenügend" oder der Erklärung des Nichtbestehens erfolgen darf. Vielmehr ist regelmäßig nur die Anordnung einer Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen (§ 40 Abs.3 Buchst. a OVP) als angemessene Reaktion zulässig. Die weitergehenden Anträge der Klägerin auf Feststellung des Bestehens der Prüfung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten teilen die Parteien je zur Hälfte.